Beschluss
5-12 KLs 7/17 6350 Js 222652/16
LG Frankfurt 12. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0116.5.12KLS7.17.6350J.00
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Leitsätze
Auch einem mehr als halbtags teilzeitbeschäftigten Schöffen kann eine Entschädigung nach § 17 JVEG für Nachteile bei der Haushaltsführung zustehen. Wenn der Schöffe oder die Schöffin nur einen Zweipersonenhaushalt führt, gilt dies jedenfalls dann, wenn der Partner vollerwerbstätig ist.
Tenor
Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterin X2r für deren Teilnahme an der Hauptverhandlung am 08.09.2017 wird auf 109,00 EURO festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch einem mehr als halbtags teilzeitbeschäftigten Schöffen kann eine Entschädigung nach § 17 JVEG für Nachteile bei der Haushaltsführung zustehen. Wenn der Schöffe oder die Schöffin nur einen Zweipersonenhaushalt führt, gilt dies jedenfalls dann, wenn der Partner vollerwerbstätig ist. Die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterin X2r für deren Teilnahme an der Hauptverhandlung am 08.09.2017 wird auf 109,00 EURO festgesetzt. Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zugelassen. I. Die Antragstellerin ist ehrenamtliche Richterin (Schöffin). Sie ist mit 30 von 42 Wochenarbeitsstunden als Beamtin beim Magistrat der Stadt X3 teilzeitbeschäftigt und lebt in einem Haushalt, dem sie und ihr vollzeitbeschäftigter Mann angehören. Sie hat vorgetragen, dass einzelne Hausarbeiten zwar auch von ihrem Mann übernommen würden, dass sie den Haushalt aber überwiegend führe und dass sie sich mit Blick auf die Haushaltsführung dazu entschieden habe, bei der Stadt Frankfurt am Main nur in Teilzeit zu arbeiten. Die Antragstellerin wurde als Schöffin in der Strafsache gegen X1 herangezogen und hat in dieser Funktion an vier Hauptverhandlungstagen an der Hauptverhandlung gegen X1 teilgenommen, darunter auch am Freitag, dem 08.09.2017, einschließlich der An- und Abreise von 8.00 Uhr bis 12.25 Uhr. Ihre Soll-Arbeitszeiten bei der Stadt X3 sind montags 8.45 Stunden, dienstags 8.00 Stunden, mittwochs 4.30 Stunden, donnerstags 8.45 Stunden. Freitags hat sie dienstfrei. Die Gebührenanweisungsstelle setzte die Entschädigung für die Antragstellerin hinsichtlich des 08.09.2017 zunächst auf 39,00 EURO fest. Davon entfallen 9,00 EURO auf die Fahrtkosten und 30,00 EURO auf die Entschädigung nach § 16 JVEG für 5 Stunden. Die Schöffin meint, dass ihr wegen ihrer Heranziehung am Freitag, dem 08.09.2017 neben der Entschädigung nach § 16 JVEG auch eine Entschädigung nach § 17 JVEG zustehe. Die Gebührenanweisungsstelle und die Bezirksrevisorin treten dem entgegen. Sie sind unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Köln vom 29.12.2015 (2 Ws 797/15; zit. nach juris) der Meinung, dass der Antragstellerin nur die Entschädigung nach § 16 JVEG zustehe, weil sie nicht überwiegend damit beschäftigt sei, den Zweipersonenhaushalt zu führen, sondern überwiegend bei der Stadt Frankfurt am Main arbeite. Sie beantragen die richterliche Festsetzung der der Antragstellerin für den 08.09.2017 zu gewährenden Entschädigung. II. Die richterliche Festsetzung ist gemäß § 4 I JVEG geboten. Die Kammer entscheidet gemäß § 4 VII JVEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch drei Richter. Die Entschädigung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 08.09.2017 ist antragsgemäß auf 109,00 EURO festzusetzen. Denn der Antragstellerin stehen neben 9,00 Euro Fahrtkosten und 30,00 EURO Entschädigung nach § 16 JVEG auch weitere 70,00 EURO Entschädigung nach § 17 JVEG zu. Die Voraussetzungen des § 17 JVEG liegen vor. Die Antragstellerin "führt" einen Haushalt "für mehrere Personen" im Sinne von § 17 JVEG und ist "teilzeitbeschäftigt". Sie wurde am 08.09.2017 außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit als ehrenamtliche Richterin herangezogen. Ein Haushalt für "mehrere Personen" im Sinne von § 17 JVEG liegt bereits dann vor, wenn der Haushalt für 2 Personen geführt wird. Darüber herrscht in Rechtsprechung und Literatur weitgehende Einigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16.08.2010, 1 Ws 135/10; beiläufig auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2012 5 Ws 63/12 BeckRS 2013, 00786; ausdrücklich Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017 Rdnr. 3: "für mindestens insgesamt 2 Personen, also für sich und mindestens eine weitere Person" - unter Berufung auf OLG Nürnberg Rspfleger 1979, 234 -; Binz in Bind/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, § 21 JVEG Rdnr. 2: "Voraussetzung für diese Entschädigung ist, dass der Berechtigte für sich und mindestens eine weitere Person einen gemeinsamen Haushalt führt"; Meyer/Höver u.a., JVEG, 26. Aufl., § 17 Rdnr. 1 "für mindestens eine weitere Person"; vgl. auch Zimmermann, JVEG, 2005, § 17 Rdnr. 4). Dem ist zu folgen, weil der Gesetzgeber den Zweipersonenhaushalt gegenüber einem Mehrpersonenhaushalt nicht schlechter stellen wollte. Die Antragstellerin "führt" diesen Mehrpersonenhaushalt auch "für" sich und ihren Partner. Darauf, ob derjenigen Auffassung zu folgen ist, nach der es an der Führung eines Mehrpersonenhaushalts im Sinne von § 17 JVEG fehlt, wenn sich zwei Personen gleichberechtigt die Haushaltsführung (jedenfalls eines Zweipersonenhaushalts) teilen, und deswegen in gleichem Umfang in Teilzeit arbeiten (so SG Dresden Beschluss vom 27.05.2003 , S1 AR 11/03, BeckRS 2003, 18720; OLG Köln a. a. O. Rdnr. 19; Hagen Schneider, JVEG, 2007, § 21 Rdnr. 3), kommt es vorliegend nicht an. Denn vorliegend arbeitet nur die Antragstellerin in Teilzeit, während ihr Mann vollerwerbstätig ist. Die Kammer glaubt der Antragstellerin deshalb auch, dass sie sich die Hausarbeit nicht gleichberechtigt mit ihrem voll erwerbstätigen Mann teilt, sondern dass sie einen deutlich größeren Anteil übernimmt. Damit liegen aber auch die vom OLG Köln a. a. O. verlangten Voraussetzungen vor. Das OLG Köln hatte a. a. O. einen Fall zu entscheiden, in dem der Antragsteller teilzeitbeschäftigt und seine Frau nicht erwerbstätig war. Es hat die Voraussetzungen des § 17 JVEG verneint und die Auffassung vertreten, dass die Entschädigung nach § 17 JVEG nur demjenigen zusteht, der den Haushalt "überwiegend führt" (OLG Köln a. a. O. m. w. N.) Das ist hier aber deshalb der Fall, weil die Antragstellerin einen größeren Anteil an der Hausarbeit übernommen hat als ihr Mann. Im Verhältnis zum Partner führt sie den Haushalt also überwiegend. Darauf, ob die Antragstellerin für ihre Tätigkeit im Haushalt mehr Zeit aufwendet als für ihre Teilzeitbeschäftigung als Erwerbstätige, kommt es im Rahmen des § 17 JVEG nach Auffassung der Kammer nicht an. Allerdings ist die Frage, ob ein ehrenamtlicher Richter, der mehr als halbtags in Erwerbstätigkeit arbeitet und dessen Partner voll erwerbstätig arbeitet, nach § 17 JVEG entschädigungsberechtigt sein kann, bislang offenbar nicht ausdrücklich obergerichtlich entschieden. Nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen des § 17 JVEG aber jedenfalls dann vor, wenn der Antragsteller (der außerhalb seiner vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen wird) teilzeitbeschäftigt ist und die Haushaltsführung mindestens eines 2-Personen-Haushalts zu mehr als der Hälfte übernommen hat. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Partner des teilzeitbeschäftigten Antragstellers vollerwerbstätig ist. Auch derjenige, der mehr als zur Hälfte der üblichen Wochenarbeitszeit teilzeitbeschäftigt ist, kann somit (wenn er außerhalb seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen wird) Entschädigung für die Nachteile bei der Führung eines Mehrpersonenhaushalts verlangen. Für diese Auffassung spricht der Wortlaut des § 17 JVEG. Die gegenteilige Auffassung der Gebührenanweisungsstelle, nach der derjenige, der mehr als halbtags erwerbstätig arbeitet, nicht anspruchsberechtigt ist, weil die Haushaltsführung bei typisierender Betrachtung in diesem Fall nicht die eigentlich die Tätigkeit des Antragsstellers prägende Tätigkeit sei, findet jedenfalls im Wortlaut der Vorschrift keine Stütze. Denn dort wird nur von Teilzeitbeschäftigung gesprochen, ohne die Teilzeitbeschäftigung etwa auf eine bestimmte Stundenzahl einzuschränken. Die "Führung" eines Haushalts verlangt auch keineswegs, dass der Partner überhaupt keine Tätigkeit im Haushalt entfaltet (ebenso SG Dresden a. a. O. Rdnr. 14; OLG Köln a. a. O. Rdnr. 26). Man mag mit SG Dresden und OLG Köln a. a. O. die Auffassung vertreten, dass es an einem "Führen" des Haushalts "für" mehrere Personen dann fehle, wenn sich beide Partner die Haushaltsführung gleichberechtigt teilen. Zumindest beim Zweipersonenhaushalt (dazu SG Dresden a. a. O.) spricht viel für eine solche Auslegung. Denn wer nur denselben Anteil an der Haushaltsführung wie der einzige weitere Haushaltsangehörige hat, führt den Haushalt nicht "für" diesen; - ebenso wenig, wie der Partner den Haushalt "für" ihn führt. Es führt aber jedenfalls derjenige den Haushalt "für" mehrere Personen, der zeitlich mehr als die Hälfte der Haushaltstätigkeiten übernimmt. Nach dem Wortlaut entscheidend kann also allenfalls das zeitliche Verhältnis zu der vom Partner aufgewandten Hausarbeitszeit sein, nicht das zeitliche Verhältnis zur Erwerbstätigkeit. Denn wer neben einer 75prozentigen Erwerbstätigkeit alleine einen Mehrpersonenhaushalt bewältigt, "führt" diesen Haushalt ohne Zweifel "für" mehrere Personen. Aber auch die Gesetzesgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es nicht, der von der Gebührenanweisungsstelle favorisierten Auslegung zu folgen. Es kommt (entgegen einer diesbezüglichen Bemerkung im Beschluss des OLG Köln a. a. O. Rdnr. 13) nicht darauf an, ob die Haushaltstätigkeit die "eigentlich prägende Tätigkeit des Anspruchsstellers" ist. Es besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass § 17 JVEG nicht das vorrangige Ziel hat, die Hausarbeit der gewerbsmäßigen Arbeit gleichzustellen. Denn auch eine Alleinerziehende, die neben voller Erwerbstätigkeit einen umfangreichen Haushalt zu führen hat, erhält nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift keine Entschädigung nach § 17 JVEG (vgl. OLG Köln a. a. O. Rdnr. 25). Diese Entscheidung des Gesetzgebers mag man für rechtspolitisch fragwürdig halten, sie ist aber nicht verfassungswidrig und daher hinzunehmen (OLG Köln a. a. O. Rdnr. 20). Der Vorläufer des § 17 JVEG gegenwärtiger Fassung wurde aber aus Gesichtspunkten der Gleichberechtigung geschaffen. Die Vorschrift sollte die Schlechterbehandlung der damals sogenannten Hausfrauenarbeit eindämmen und demjenigen Partner eine Entschädigung zukommen lassen, der im Interesse anderer Haushaltsangehöriger zu Gunsten der Führung des Haushalts auf Erwerbstätigkeit verzichtete (vgl. dazu OLG Köln a. a. O. Rdnr. 21). Dies wurde später auch auf denjenigen ausgeweitet, der zu Gunsten von Haushaltstätigkeit (zumindest auch für einen anderen) jedenfalls teilweise auf Erwerbstätigkeit verzichtet. Entschädigt werden soll derjenige, bei dem bei typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass er zur Erledigung der in einem Mehrpersonenhaushalt anfallenden Hausarbeit im Interesse der anderen Haushaltsangehörigen ganz oder teilweise auf Erwerbstätigkeit verzichtet. Das ist bei der Antragstellerin der Fall. Dass nur derjenige entschädigt werden soll, für dessen Tätigkeit die Hausarbeit "prägend" ist, lässt sich dem Gesetzeszweck dagegen nicht entnehmen. Es hätte dann auch mehr als nahe gelegen, die Vorschrift nicht insgesamt auf Teilzeitbeschäftigte auszudehnen, sondern nur auf nicht überwiegend Teilzeitbeschäftigte. Das ist nicht geschehen. Zwar ist der Gebührenanweisungsstelle zuzugestehen, dass sich auch bei der hier vertretenen Auffassung dann, wenn man zugleich der Auffassung des OLG Köln a. a. O. uneingeschränkt folgt, Wertungswidersprüche nicht verhindern lassen. Dass Partner, die beide nur zu 75% erwerbstätig sind und ihren Zweipersonenhaushalt gleichberechtigt führen, der zitierten Rechtsprechung folgend keinen Anspruch nach § 17 JVEG haben sollen, während derjenige, der neben einem vollerwerbstätigen Partner nur zu 50% erwerbstätig ist und einen Zweipersonenhaushalt führt, anspruchsberechtigt ist, leuchtet unter wertenden Gesichtspunkten nicht ohne weiteres ein. Noch weniger nachvollziehbar ist, weshalb zwei Partner, die gleichberechtigt einen Vierpersonenhaushalt führen und deshalb beide nur zu jeweils 75% erwerbstätig sind, keinen Anspruch nach § 17 JVEG haben sollen, während der, der einen Zweipersonenhaushalt führt und neben dem vollerwerbstätigen Partner zu 50 oder 75% erwerbstätig ist, anspruchsberechtigt sein soll (so aber wohl OLG Köln a. a. O.). Die Kammer lässt deshalb offen, ob der Auffassung des OLG Köln und von Hagen Schneider (jeweils a. a. O.) in allen Fallgestaltungen uneingeschränkt zu folgen ist. Für die Auffassung, die Personen, die die Haushaltsführung gleichberechtigt aufteilen, und Personen, deren Anteil an der Haushaltsführung geringer als der des Partners ist, die Entschädigung nach § 17 JVEG verweigert, gibt es aber wie dargelegt zumindest einen Anklang im Wortlaut ("für"). Die beschriebenen Wertungswidersprüche ließen sich allerdings im Einklang mit dem Wortlaut möglicherweise dann reduzieren, wenn man es für ausreichend erachten würde, dass der (außerhalb seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogene) Anspruchsteller allenfalls teilzeitbeschäftigt ist und (um dem Gesichtspunkt des Handelns "für" andere Haushaltsbeteiligte zu berücksichtigen) zusätzlich nur verlangt, dass der Anspruchsteller entweder in einem Zweipersonenhaushalt weniger als der erwerbsfähige Partner erwerbstätig ist oder in einem Drei- oder mehr Personenhaushalt für nicht erwerbsfähige Minderjährige oder sonst Betreuungsbedürftige Tätigkeiten der Haushaltsführung übernimmt. Auch das SG Dresden vertritt seine Position a. a. O. ausdrücklich nur für die gleichberechtigte Führung eines Zweipersonenhaushalts. Es besteht aber jedenfalls kein Anlass dazu, den geschilderten rechtspolitisch fragwürdigen Wertungswiderspruch de lege lata dadurch zu lösen, dass man ohne jeden Anhaltspunkt im Wortlaut und ohne dass dies Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten würde, die Entschädigung nach § 17 JVEG dahingehend einschränkt, dass nur derjenige entschädigungsberechtigt ist, der mehr Zeit für den Haushalt als für die Erwerbstätigkeit aufwendet. Die Entschädigung nach § 17 JVEG gegenwärtiger Fassung soll sich weder ausschließlich auf die früher (unangemessen) so bezeichnete "Nur-Hausfrau" oder den "Nur-Hausmann" beschränken noch auf denjenigen, der sich in einem Mehrpersonenhaushalt dafür entschieden hat, Familie und Haushaltsführung mehr Zeit als dem Erwerbsberuf zu widmen, sondern alle die erfassen, die bei typisierender Betrachtung wegen der Übernahme von Haushaltsaufgaben in einem Mehrpersonenhaushalt auf eigene Erwerbstätigkeit ganz oder zum Teil verzichten. Ob dies mit OLG Köln a. a. O. dahin zu reduzieren ist, dass die Vorschrift nur auf Personen Anwendung findet, die den Haushalt im Vergleich zum Partner "überwiegend" führen, oder (wozu die Kammer neigt) auf alle diejenigen, die nicht nur gleichberechtigt einen Zweipersonenhaushalt, sondern die einen Zwei- oder mehr Personenhaushalt auch "für" andere Haushaltsangehörige führen, weil bei typisierender Betrachtung nur sie ihre Erwerbstätigkeit zu Gunsten eines anderen Haushaltsangehörigen reduziert haben, kann hier offen bleiben. Die von der Gebührenanweisungsstelle favorisierte weitergehende Einschränkung dahin, dass § 17 JVEG nur für die gilt, die mehr Zeit auf den Haushalt als auf die eigene Erwerbstätigkeit aufwenden, würde die Grenzen zulässiger Auslegung jedenfalls überschreiten. Auch eine solche Betrachtung würde im Übrigen zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Solche Auslegungsschwierigkeiten ergäben sich etwa dann, wenn die Antragstellerin vortragen würde, dass sie auf die Führung des Haushalts mehr Zeit als auf ihre 75 prozentige Teilzeitstelle verwende. Wollte man dem mit "typisierender Betrachtung" Rechnung tragen und alleine darauf abstellen, ob die Teilerwerbstätigkeit unter 50% liegt, ergäben sich rechtspolitisch ebenso fragwürdige Wertungswidersprüche zwischen demjenigen, der neben knapp 50 prozentiger Erwerbstätigkeit einen Zweipersonenhaushalt führt (und entschädigungsberechtigt wäre) und demjenigen, der neben 75 prozentiger Erwerbstätigkeit den Belastungen der Haushaltsführung eines Vier- oder mehr Personenhaushalts ausgesetzt ist und nach der hier verworfenen Auslegung nicht entschädigungsberechtigt wäre. Da die Sache offenbar obergerichtlich noch nicht entschieden ist und grundsätzliche Bedeutung hat, war die Beschwerde zuzulassen, § 4 III JVEG.