Beschluss
1 Ws 17/12
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0115.1WS17.12.0A
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Leitsätze
1. Für die Entstehung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten ehrenamtlichen Richters (Schöffen) auf Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung ist es nicht erforderlich, dass er jeden Tag arbeitet.(Rn.5)
2. Ist eine tägliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt, ist ihre fiktive Dauer aus der vereinbarten Wochen- oder Monatsarbeitszeit zu errechnen, für die gemäß § 17 Satz 2 JVEG a.F. (ab 1. August 2013 § 17 Satz 3 JVEG) eine Entschädigung nicht verlangt werden kann.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er für die Heranziehung an den Sitzungstagen vom 16. April, 21. Mai und 29. Juni 2010 mit insgesamt 150,00 EUR zu entschädigen ist und er die Überzahlung in Höhe von 24,00 EUR zurückzuzahlen hat.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Entstehung des Anspruchs eines teilzeitbeschäftigten ehrenamtlichen Richters (Schöffen) auf Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung ist es nicht erforderlich, dass er jeden Tag arbeitet.(Rn.5) 2. Ist eine tägliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt, ist ihre fiktive Dauer aus der vereinbarten Wochen- oder Monatsarbeitszeit zu errechnen, für die gemäß § 17 Satz 2 JVEG a.F. (ab 1. August 2013 § 17 Satz 3 JVEG) eine Entschädigung nicht verlangt werden kann.(Rn.7) Die Beschwerde des ehrenamtlichen Richters gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er für die Heranziehung an den Sitzungstagen vom 16. April, 21. Mai und 29. Juni 2010 mit insgesamt 150,00 EUR zu entschädigen ist und er die Überzahlung in Höhe von 24,00 EUR zurückzuzahlen hat. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Auf Antrag der Bezirksrevisorin hat das Landgericht (in der Besetzung mit drei Richtern) die Entschädigung des ehrenamtlichen Richters für seine Heranziehung als Schöffe in den Hauptverhandlungen am 16. April, 21. Mai und 29. Juni 2010 gemäß den §§ 5, 16 JVEG aF auf insgesamt 78,00 EUR festgesetzt, ihm dabei die nach § 17 JVEG aF beantragte Entschädigung von insgesamt 144,00 EUR versagt und ausgesprochen, daß er insoweit die ihm für die Sitzungen am 16. April und 21. Mai 2010 durch die Berechnungsstelle bereits in Höhe von 96,00 EUR gewährte Entschädigung zurückzuzahlen hat. Der durch das Landgericht zugelassenen Beschwerde des ehrenamtlichen Richters, mit der er für die genannten Sitzungstage die beantragte Entschädigung nach § 17 JVEG beansprucht und sich gegen die Rückzahlungsverpflichtung wendet, kann ein Teilerfolg nicht versagt werden. Dem Beschwerdeführer steht die nach § 17 JVEG aF geltend gemachte Entschädigung in Höhe von 12 EUR für den 16. April 2010, für den 21. Mai 2010 von 36,00 EUR und 24,00 EUR für den 29. Juni 2010, mithin insgesamt 72,00 EUR zu. Seine weiter gehende Forderung ist unbegründet. Dementsprechend betragen sein gesamter Entschädigungsanspruch nach §§ 5, 16 und 17 JVEG a.F. 150,00 EUR (78,00 + 72,00 EUR) und seine Rückzahlungsverpflichtung 24,00 EUR. Nach § 17 Satz 1 JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung ist in der hier in Betracht kommenden Alternative neben der Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 12 EUR je Stunde für Nachteile bei der Haushaltsführung zu gewähren, wenn der ehrenamtliche Richter, der einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, in Teilzeit beschäftigt und außerhalb seiner vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für das Schöffenamt herangezogen worden ist. Diese Voraussetzungen sind bei dem Beschwerdeführer gegeben. Er versorgt für seine vollzeitbeschäftigte Ehefrau und zwei Kinder einen gemeinsamen Haushalt. Nach der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung der M. GmbH ist er mit einer vereinbarten Arbeitszeit 40 Stunden im Monat teilzeitbeschäftigt im Sinne der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Darunter fallen gemäß § 12 Abs. 1 TzBfG auch Arbeitsverhältnisse, bei denen, wie hier der Beschwerdeführer, der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung auf Abruf entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Daß der Beschwerdeführer nicht täglich arbeitet, spielt entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Rolle. Zwar sieht § 17 Satz 1 JVEG nach seinem Wortlaut eine (pauschale) Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nur dann vor, wenn der Teilzeitbeschäftigte außerhalb seiner vereinbarten täglichen Arbeitszeit herangezogen wird. Das bedeutet aber nicht, daß er jeden Tag arbeiten muß, um in den Genuß der Entschädigung zu kommen (vgl. OLG München, Beschluß vom 19. Dezember 2013 - 4c Ws 1/13 - und Sächsisches Landessozialgericht, Beschluß vom 15. Februar 2011 - L 6 SF 47/09 ERI - jeweils zitiert nach juris). Vielmehr reicht es nach dem Zweck der Vorschrift aus, wenn die Heranziehung als ehrenamtlicher Richter außerhalb einer Zeit erfolgt, in der er regelmäßig einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht. Denn der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine Gleichstellung der Haushaltsführung mit der Erwerbstätigkeit erreichen und - im Sinne des in den §§ 1, 4 TzBfG normierten Diskriminierungsverbots - eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verhindern. Dieser Gesetzeszweck würde verfehlt, wenn nur derjenige Teilzeitbeschäftigte eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung erhalten würde, der täglich arbeitet. Dementsprechend setzte § 2 Abs. 2 EhrRiEntschG für die Gewährung der Haushaltspauschale eine tägliche Teilzeitbeschäftigung des ehrenamtlicher Richter nicht voraus (Satz 4 und 5). Mit der Ersetzung dieser Vorschrift durch § 17 JVEG und der Einfügung des Wortes „täglich“ wollte der Gesetzgeber ersichtlich keine anspruchsbeschränkende Änderung herbeiführen (vgl. OLG München aaO), sondern die Entschädigung oder Vergütung von gerichtlichen Hilfspersonen in einem Gesetz zusammenfassen und die Stundensätze deutlich erhöhen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 1 und 144). Der Verweis auf die tägliche Arbeitszeit in § 17 Satz 1 JVEG ist daher im Zusammenhang mit Satz 2 (ab 1. August 2013: Satz 3) dieser Vorschrift zu sehen, der den Berechnungsmaßstab für die Entschädigung pro Sitzungstag auf der Grundlage einer täglichen Arbeitszeit festlegt. Danach wird die Entschädigung für höchstens zehn Stunden je Tag abzüglich der Zahl an Stunden gewährt, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Ist eine tägliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt, ist ihre fiktive Dauer aus der vereinbarten Wochen- oder Monatsarbeitszeit zu errechnen. Das bedeutet hier, daß der Beschwerdeführer mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden im Monat sich unter Zugrundelegung von 20 vollen Arbeitstagen (4 Wochen zu je 5 Tagen) eine fiktive tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden pro Sitzungstag anrechnen lassen muß, für die er gemäß § 17 Satz 2 JVEG aF keine Entschädigung verlangen kann. Im Ergebnis steht dem ehrenamtlichen Richter eine Entschädigung nach § 17 Satz 1 JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung bei einem Stundensatz von 12,00 EUR in Höhe von 72,00 EUR zu, und zwar für seine Heranziehung a) am 16. April 2010 (3 Stunden) in Höhe von 12,00 EUR b) am 21. Mai 2010 (5 Stunden) in Höhe von 36,00 EUR c) am 29. Juni 2010 (4 Stunden) in Höhe von 24,00 EUR. Das hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer 24,00 EUR der ihm für die genannten Sitzungstage bereits gewährten Entschädigung zurückerstatten muß. Auf den (hilfsweise) erhobenen Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann sich der Schöffe nicht berufen, weil nach allgemeiner Rechtsauffassung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht anwendbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 1 Ws 38/11 - und 22. April 2008 - 1 Ws 47/07 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.