Beschluss
19 W 58/21
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0706.19W58.21.00
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Leitsätze
1. Auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens darf sich eine Prozesspartei grundsätzlich durch eine instruierte Person vertreten lassen, wobei die erstattungsfähigen Reisekosten auf die Entfernung des Wohnortes der Partei zum Gerichtsort begrenzt sind.(Rn.23)
2. Die Ansprüche aus §§ 21 und 22 JVEG sind hinsichtlich des Terminsvertreters grundsätzlich nur festsetzungsfähig, wenn auch der Prozesspartei im Falle der persönlichen Terminswahrnehmung ein solcher oder zumindest ähnlich hoher Verdienstausfall oder Nachteil bei der Haushaltsführung entstanden wäre.(Rn.30)
(Rn.33)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5.11.2020 abgeändert:
Die von dem Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.2.2019 zu erstattenden weiteren Kosten werden auf
409,55 EUR
(in Worten: vierhundertneun 55/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 23.11.2020 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 814,05 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens darf sich eine Prozesspartei grundsätzlich durch eine instruierte Person vertreten lassen, wobei die erstattungsfähigen Reisekosten auf die Entfernung des Wohnortes der Partei zum Gerichtsort begrenzt sind.(Rn.23) 2. Die Ansprüche aus §§ 21 und 22 JVEG sind hinsichtlich des Terminsvertreters grundsätzlich nur festsetzungsfähig, wenn auch der Prozesspartei im Falle der persönlichen Terminswahrnehmung ein solcher oder zumindest ähnlich hoher Verdienstausfall oder Nachteil bei der Haushaltsführung entstanden wäre.(Rn.30) (Rn.33) Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5.11.2020 abgeändert: Die von dem Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.2.2019 zu erstattenden weiteren Kosten werden auf 409,55 EUR (in Worten: vierhundertneun 55/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 23.11.2020 festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 814,05 EUR festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten im Rahmen einer Terminsvertretung. Im Juli 2018 erhob die in Frankfurt am Main wohnhafte Klägerin Klage gegen den Beklagten auf Erfüllung eines über eine Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags über ein Fahrzeug. Dabei machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte selbst Gebote abgegeben und dies unzulässig gewesen sei, so dass der Kaufvertrag zu einem niedrigeren Gebot zustandegekommen sei. Die Behauptung, selbst mittels anderer ebay-Konten Gebote abgegeben zu haben, bestritt der Beklagte. Daraufhin führte die Klägerin aus, dass der Zugriff auf die jeweiligen Konten, von denen aus Gebote abgegeben wurden, von derselben IP-Adresse erfolgt seien, die dem Beklagten gehöre. Zu dem Verhandlungstermin am 12.2.2019 um 10 Uhr erschien für die Klägerin Herr Y. mit dem klägerischen Prozessvertreter. Für Herrn Y. wurde eine „Terminsvollmacht nach § 141 Abs. 3 ZPO“ vorgelegt. Das Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß und legte ihm die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit Schriftsatz vom 21.7.2020 hat die Klägerin beantragt, die Kosten der Terminsvertretung gegen den Verfahrensgegner verzinslich ab Antragstellung festzusetzen. In der Anlage zu diesem Schriftsatz werden Kosten in Höhe von insgesamt 814,05 EUR von Herrn Y. aus S. geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln: Fahrtkosten am 11. und 12.2.2019: 2 x 720 km x 0,25 EUR = 360,00 EUR Verdienstausfall 11.2.2019: 8 h x 21 EUR = 168,00 EUR Verdienstausfall 12.2.2019: 10 h x 21 EUR = 210,00 EUR Übernachtung: = 52,05 EUR Aufwandsentschädigung: = 24,00 EUR Herr Y. verweist in dem Schreiben darauf, dass er als freier psychologischer Berater arbeite und seine Stundensätze mehr als 21 EUR betrügen. Das Entstehen der Kosten versichere er an Eides Statt. Beigefügt war zudem eine Hotelrechnung über 52,05 EUR. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.8.2020 bestritten, dass die Klägerin mit Herrn Y. eine Vereinbarung über die Kostenerstattung getroffen habe, ferner dass die Klägerin diese Kosten an Herrn Y. gezahlt habe. Der Beklagte macht ferner geltend, dass die Klägerin gegen ihre Kostenminderungspflicht verstoßen habe, da das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war und sie anwaltlich vertreten gewesen sei. Fahrtkosten für eine Fahrt von Saarbrücken seien nicht angemessen. Bestritten werde, dass Herr Y. alleine für den Termin nach Berlin gekommen sei. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 11.9.2020 erwidert, dass Reisekosten der Partei zum Termin regelmäßig zu erstatten seien und eine Partei sich eines instruierten Vertreters bedienen dürfe, wie sich aus § 141 Abs. 3 ZPO ergebe. Der Terminsvertreter habe über detaillierte Hintergrundkenntnisse verfügt, die insbesondere im Hinblick auf eine persönliche Anhörung des Beklagten erforderlich gewesen wären. Der Terminsvertreter habe die Abläufe rund um die streitgegenständliche Auktion intensiv verfolgt und für die Klägerin Recherchearbeit geleistet. Mit Beschluss vom 5.11.2020 hat das Landgericht „die Anträge der Klägerin vom 21.7.2020 bzw. des sonstigen Beteiligten vom 3.7.2020“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass über die Notwendigkeit der Entsendung eines informierten Vertreters nicht zu entscheiden sei, da die Klägerin dem Bestreiten des Kostenanfalls nicht entgegengetreten sei. Die Aufstellung des Vertreters sei keine Rechnung, sondern ein an das Gericht gerichteter Festsetzungsantrag. Die eidesstattliche Versicherung des Vertreters, dass ihm diese Kosten entstanden seien, sei irrelevant. Gegen diesen dem Klägervertreter am 10.11.2020 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2020 (am selben Tag bei Gericht eingegangen) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, es sei nur ein Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin gestellt worden, nicht auch seitens des Vertreters. Auch wenn es auf den Nachweis des Kostenausgleichs nicht ankomme, belegten zwei Online-Screenshots, dass sie nun auch 814 EUR an den instruierten Vertreter überwiesen habe. Dem Schriftsatz beigefügt sind Screenshots einer am 23.11.2020 ausgeführten und verbuchten Onlineüberweisung über 814,05 EUR an Herrn Y.. Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet. Das bestrittene Auftragsverhältnis sei nicht belegt. Die Zahlung bleibe bestritten, die übersandten Belege nicht ausreichend. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 17.12.2020 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 27.4.2021 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung führt das Landgericht aus, der klägerische Vortrag sei nicht geeignet, die Notwendigkeit der Kosten zu begründen. Die Klägerin sei bereits durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen. Der Vortrag zu den mehreren Konten und der IP-Adresse sei bis zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen geblieben. Zu erwartender Schwerpunkt der mündlichen Verhandlung sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gewesen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der klägerische Vertreter hierzu etwas hätte beitragen können. Mit Schriftsatz vom 5.5.2021 trägt die Klägerin ergänzend zur Notwendigkeit vor. Nach einem gerichtlichen Hinweis zur beantragten Verdienstausfallentschädigung vom 17.5.2021 trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.6.2021 vor, dass die Entschädigung „auf die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG“ beschränkt werde. Herr Y. führe einen eigenen Mehrpersonenhaushalt. Auch die Klägerin führe neben ihrer beruflichen Teilzeittätigkeit einen Mehrpersonenhaushalt, so dass die Voraussetzungen des § 17 JVEG erfüllt seien. Nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis vom 14.6.2021 ergänzt Herr Y. mit Schreiben vom 30.6.2021, dass sein Mehrpersonenhaushalt aus seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern und ihm selbst bestehe. Die hauswirtschaftliche Tätigkeit werde überwiegend durch ihn erbracht, dies umfasse die beständige Sorge der gemeinsamen Kinder, er koche, putze, versorge die Kinder vor und nach der Schule und sei nebenberuflich und in Teilzeit als psychologischer Berater tätig. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Von den zur Festsetzung beantragten Kosten stehen der Klägerin lediglich weitere 409,55 EUR zu. 1. Grundsätzlich sind die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob das persönliche Erscheinen angeordnet war oder nicht (BGH, Beschluss v. 13.12.2007, IX ZB 112/05, Rn. 11; Zöller-Herget, ZPO 33. A., § 91 Rn. 13.79). Unerheblich ist dabei auch, ob die Partei bereits anwaltlich vertreten ist, denn auch eine anwaltlich vertretene Partei hat grundsätzlich das Recht, an dem Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen, um auf den Gang des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BGH a.a.O.; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.4.2016, 15 W 6/16, Rn. 2; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.6.2012, 9 W 8/12, Rn. 5). Dass die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig sind, ist ein heute allgemein anerkannter Grundsatz (BGH a.a.O. Rn. 12). Dabei müssen sich die Kosten allerdings in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits bewegen (BGH a.a.O. Rn. 13; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.6.2012, 9 W 8/12, Rn. 5). Die Reisekosten sind zudem nur dann erstattungsfähig, wenn sie notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren. Reisekosten sind dann notwendig, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen durfte. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (vgl. nur BAG, Beschluss v. 17.8.2015, 10 AZB 27/15, Rn. 13; BGH, Beschluss v. 2.5.2007, XII ZB 156/06, Rn. 12, 13; LG Dessau-Roßlau, Beschluss v. 27.2.2012, 1 T 12/12). Die Partei ist deshalb gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss v. 27.2.2018, II ZB 23/16, Rn. 10). Verstößt eine Partei gegen das Kostenminimierungsgebot, sind ihr lediglich die (fiktiven) Kosten der günstigeren Maßnahme zu erstatten (BGH a.a.O. Rn. 15). Zulässig ist es dabei mit Blick auf § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch, dass die Partei sich durch einen instruierten Mitarbeiter vertreten lässt; in diesem Fall gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Reisekosten der Partei (OLG Koblenz, Beschluss v. 16.8.1994, 14 W 415/94, Rn. 6; KG, Beschluss v. 13.3.2007, 1 W 257/06 unter B.II.1.a, BeckRS 2007, 06641; OLG München, Beschluss v. 18.7.2003, 11 W 1732/03; LG Dessau-Roßlau a.a.O.). Nicht erstattungsfähig sind Reisekosten hingegen, wenn von vornherein erkennbar ist, dass die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Sicht nichts beitragen kann (BGH, Beschluss v. 13.12.2007, IX ZB 112/05, Rn. 12, OLG Jena, Beschluss v. 22.1.2015, 1 W 26/15, Rn. 6) oder es nur um die Klärung von Rechtsfragen geht (OLG München, Beschluss v. 18.7.2003, 11 W 1732/03; BAG, Beschluss v. 21.1.2004, 5 AZB 43/03). Ferner muss es sich überhaupt um eine Reise im erstattungsrechtlichen Sinne handeln. Hierfür ist erforderlich, dass die Partei die Grenzen der politischen Gemeinde überschreitet, in der sie wohnt bzw. ihren Sitz hat (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.7.1997, 10 W 77/97, Rn. 5; MüKo-Schulz, ZPO 6. A., § 91 Rn. 153). Will die Partei von einem anderen Ort als der ihrer ladungsfähigen Anschrift aus anreisen, muss sie dies regelmäßig anzeigen (Zöller-Herget a.a.O. Rn. 13.79 „Reisekosten“). Dies ergibt sich daraus, dass die Erstattung von Reisekosten nebst Zeitversäumnis sich gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem JVEG richtet, dieses also umfassend anzuwenden ist (so auch BFH, Beschluss v. 6.7.2015, X K 5/13, Rn. 15; VG Gera, Beschluss v. 24.9.2020, 5 S 1095/20, Rn. 12; BeckOK ZPO/Jaspersen, § 91 ZPO Rn. 159). Danach gilt auch § 5 Abs. 5 JVEG, wonach anzuzeigen ist, wenn die Reise zum Termin von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort erfolgt. 2. Von diesen Grundsätzen ausgehend sind der Klägerin dem Grunde nach die Reisekosten zu erstatten, allerdings beschränkt auf eine Anreise ab Frankfurt am Main. Dies sind 270,50 EUR an Fahrtkosten, 52,05 EUR an Übernachtungskosten, 63 EUR an Zeitversäumnis und 24 EUR Tagegeld, insgesamt also 409,55 EUR. a) Die Klägerin durfte nach den oben dargestellten Grundsätzen persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, auch wenn sie anwaltlich vertreten war. Einer der Ausnahmefälle, in denen die Kosten einer persönlichen Teilnahme nicht zu erstatten wären, liegt nicht vor. Es handelte sich um einen gewöhnlichen Verhandlungstermin und nicht lediglich um einen Durchlauftermin, und es war auch nicht erkennbar, dass es allein um Rechtsfragen gehen würde, da der zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere die Frage der Eigengebote durch den Beklagten von verschiedenen Konten aus, streitig war und möglicherweise vom Gericht im Termin weiter aufgeklärt oder erörtert worden wäre. Die Kosten stehen auch nicht in einem groben Missverhältnis zum Streitwert von 10.000 EUR. b) Nach den eingangs beschriebenen Grundsätzen durfte die Klägerin sich in dem Termin auch durch eine instruierte Person vertreten lassen. Auch wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, ergibt sich aus der Regelung in § 141 Abs. 3 ZPO das grundsätzliche Recht der Prozesspartei, sich entsprechend vertreten zu lassen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass es sich bei Herrn Y. um einen entsprechend instruierten Vertreter gehandelt habe, zudem besaß dieser eine entsprechende Terminsvollmacht. c) Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten ist allerdings zu begrenzen auf die auf den Wohnort der Klägerin bezogenen Kosten. Das Recht, einen Terminsvertreter nach § 141 Abs. 3 ZPO entsenden zu dürfen, darf nicht dazu führen, dass die Gegenseite dadurch mit vermeidbaren Mehrkosten belastet wird. Wäre die Klägerin persönlich zum Termin erschienen und wäre sie dabei nicht von Frankfurt am Main, sondern von Saarbrücken aus angereist, wären ihr gleichfalls diese Kosten nicht erstattet worden, sondern nur Kosten für eine Anreise von ihrem Wohnort in Frankfurt am Main. Denn die Strecke von ihrem Wohnort ist um 180 km kürzer als die Strecke von Saarbrücken aus, hin und zurück demnach 360 km. Ob diese Mehrkosten zu erstatten gewesen wären, wenn die Klägerin den abweichenden Anreiseort vorher angezeigt hätte, kann dahingestellt bleiben, da eine solche Anzeige nicht erfolgt ist. Vom Wohnort der Klägerin aus bis nach Berlin beträgt die einfache Reisestrecke 541 km, insgesamt also 1.082 km. Bei der vom Terminsvertreter Y. geltend gemachten Kilometerpauschale von 0,25 EUR (die § 5 Abs. 2 JVEG in der Fassung bis 31.12.2020 entspricht) sind dies 270,50 EUR an Fahrtkosten, die zu erstatten sind. d) Die Übernachtungskosten von 52,05 EUR sind gleichfalls erstattungsfähig (§§ 19, 6 Abs. 2 JVEG), da diese auch bei einer Anfahrt von Frankfurt am Main entstanden wären. Der Termin fand um 10 Uhr morgens statt, so dass wegen der Fahrzeit von über 5 Stunden eine Anreise am Vortag erforderlich war, da eine Abfahrt zur Nachtzeit regelmäßig nicht zumutbar ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 8.6.2016, 12 W 36/16). Die Übernachtungskosten sind auch durch eine Hotelrechnung glaubhaft gemacht. e) Darüber hinaus stehen der Klägerin 63 EUR gemäß § 20 JVEG für 18 Stunden Zeitversäumnis à 3,50 EUR zu. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG oder für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 21 JVEG ist hingegen nicht gegeben. aa) Bei einer natürlichen Person wird vermutet, dass ihr ein Nachteil infolge der Teilnahme an einem Gerichtstermin in Gestalt eines Verdienstausfalles entstanden sein kann oder dass sie einen Nachteil in Gestalt einer Zeitversäumnis erlitten hat. Auch wenn in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die Zeitversäumnis genannt ist, steht dies einem Ersatz des Verdienstausfalls - wie nach § 22 JVEG - nicht entgegen. Unabhängig davon, ob man den "Verdienstausfall" schon von dem Begriff „Zeitversäumnis" mit umfasst sieht, ist durch die Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne des § 22 JVEG miterfasst. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Kostenrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718) das ZSEG durch das JVEG ersetzt, dabei aber § 91 Abs. 1 ZPO nicht an die Neuregelung des JVEG angepasst. Es handelt sich daher um einen typischen Fehler der Gesetzgebung, bei der die Anpassung der Verweisungen nicht exakt erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass mit der Neuordnung des Kostenrechts eine von der bisherigen Regelung und Praxis abweichende Regelung für eine etwaige Entschädigung wegen eines Verdienstausfalls erfolgen sollte (vgl. BGH, Beschluss v. 2.12.2008, VI ZB 63/07). Da § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Anspruch auf Entschädigung nur auf die entstandene Zeitversäumnis abstellt, ist für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist. Gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt es zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Es reicht - mit der überwiegenden Rechtsprechung - aus, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt. Für die Zwecke des Kostenfestsetzungsverfahren reicht es daher im Regelfall aus, sich - wie in § 22 JVEG vorgesehen - am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (BGH, a.a.O. mit den dortigen weiteren Nachweisen). Eine Entschädigung scheidet nach der gesetzlichen Konzeption nur dann aus, wenn überhaupt kein Nachteil ersichtlich ist, wobei als Nachteil jede Beeinträchtigung anzusehen ist. Nur dann, wenn ein Verdienstausfall nicht eingetreten ist, und nicht schon dann, wenn dieser nicht konkret nachgewiesen werden kann, ist bei bestehender Beeinträchtigung nur eine Entschädigung nach § 20 JVEG zu gewähren, wie sich auch aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergibt (siehe KG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 W 257/06 -, juris). So steht einer Partei nur Zeitentschädigung nach § 20 JVEG und nicht Verdienstausfall nach § 22 JVEG zu, wenn sie bezahlten Urlaub genommen hat (BGH, Beschluss v. 26.1.2012, VII ZB 60/09). bb) Ob der Vortrag der Klägerin zu einem Verdienstausfall in der Person ihres Vertreters, Herrn Y., insoweit ausreichend war, ist mangels Vortrags zum durchschnittlichen Bruttoverdienst von Herrn Y. äußerst zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn der Anspruch aus § 22 JVEG wäre nur festsetzungsfähig, wenn auch der Klägerin im Falle der persönlichen Wahrnehmung des Termins ein solcher oder zumindest ähnlich hoher Verdienstausfall entstanden wäre, denn ansonsten wären die Vertretung durch Herrn Y. und die dadurch verursachten Kosten als nicht notwendig anzusehen. Diese Voraussetzung ergibt sich daraus, dass - wie oben bereits dargestellt - die Notwendigkeit der Kosten begrenzt wird durch das Kostenminimierungsgebot. Eine wirtschaftlich denkende Partei hätte für die Wahrnehmung des Termins keinen Vertreter nach § 141 ZPO entsendet, wenn dadurch im Vergleich zu einer persönlichen Wahrnehmung des Termins erhebliche Mehrkosten entstehen. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn die Klägerin selbst lediglich Zeitversäumnis nach § 20 JVEG geltend machen könnte, denn dann wären für die geltend gemachten 18 Stunden nur 63 EUR angefallen (3,50 EUR/Stunde nach § 20 JVEG in der Fassung bis 31.12.2020) und nicht 378 EUR nach § 22 JVEG. Den Mehraufwand von über 300 EUR hätte eine wirtschaftlich denkende Partei vermieden; den behaupteten Vorteil der Vertretung, nämlich bessere Sachkenntnis bezüglich der Mehrfachkontenführung des Beklagten, hätte die Klägerin dann durch entsprechende fernmündliche oder schriftliche Information bei Herrn Y. kompensieren können, so dass sie selbst oder ihr Anwalt im Termin in der Lage gewesen wäre, hierzu gegebenenfalls ergänzend vorzutragen. Den gesamten weiteren Sachverhalt musste sie ohnehin selbst aus eigenem Erleben kennen, da sie selbst es ja nach ihrem Vortrag war, die die Internetauktion durchgeführt und abgewickelt hat. Der Senat hat auf diese weitere Voraussetzung mit Verfügung vom 17.5.2021 hingewiesen. Ergänzender Vortrag der Klägerin zu einem eigenen (fiktiven) Anspruch auf Verdienstausfall ist daraufhin nicht erfolgt, vielmehr hat sie sich darauf beschränkt, hilfsweise eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 21 JVEG geltend zu machen. Ein Anspruch auf Verdienstausfall nach § 22 JVEG lässt sich daraus nicht ableiten. Die Notwendigkeit der Kosten in diesem Punkt lässt sich mangels Vortrags so nicht feststellen. cc) Nicht zu erstatten sind der Klägerin Kosten als Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 21 JVEG, da die Voraussetzungen hierfür von der Klägerin nicht schlüssig vorgetragen wurden. Sofern der Anspruch in der Person des Vertreters Herrn Y. begründet wird, wäre erste Voraussetzung nach § 21 JVEG, dass dieser nicht erwerbstätig oder nur teilzeitbeschäftigt ist. Letzteres wäre der Fall, wenn die Person mit ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unter der tariflichen Regelarbeitszeit liegen würde. Ob dies bei Herrn Y. der Fall ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Er behauptet lediglich pauschal, er sei „nebenberuflich und in Teilzeit“ im Sinne des § 21 JVEG tätig. Wieviel Stunden er tatsächlich durchschnittlich arbeitet und ob dies als Teilzeit einzuordnen ist, lässt sich mangels konkretem Vortrag nicht feststellen. Weitere Voraussetzung wäre, dass Herr Y. außerhalb seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen wurde. Ob dies der Fall war, ist gleichfalls unbekannt. Da er vorrangig Verdienstausfall geltend macht, trägt er damit an sich vor, in der Zeit, die er für den Termin aufgewendet hat, ansonsten gearbeitet zu haben; dies würde den Anspruch nach § 21 JVEG jedoch ausschließen. Mangels Vortrags ließ sich auch eine fiktive tägliche Arbeitszeit nicht bestimmen (vgl. dazu KG, Beschluss v. 15.1.2014, 1 Ws 17/12). Auch der Vortrag zur überwiegenden Haushaltsführung ist lückenhaft, da zwar behauptet wird, dass Herr Y. diese „überwiegend“ erbringe, er koche, putze und versorge die Kinder. Was seine Frau macht, insbesondere ob diese überhaupt berufstätig ist und welche Aufgaben ihr im Haushalt zukommen, wird jedoch nicht mitgeteilt, so dass die Behauptung, Herr Y. erledige diese Aufgaben „überwiegend“, nicht nachprüfbar plausibilisiert wird. Ohnehin wäre mit Blick auf das oben dargestellte Gebot der Kostenminimierung erforderlich, dass im Falle einer persönlichen Wahrnehmung des Termins durch die Klägerin auch ihr ein solcher Anspruch zugestanden hätte, da ansonsten unnötige erhebliche Mehrkosten durch die Vertretung entstanden wären, die eine wirtschaftlich denkende Partei vermieden hätte. Dass der Klägerin ein Anspruch nach § 21 JVEG zugestanden hätte, lässt sich ihrem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Dieser erschöpft sich darin zu behaupten, sie führe neben ihrer beruflichen Teilzeittätigkeit einen Mehrpersonenhaushalt und erfülle die Voraussetzungen des § 21 JVEG. Dass dieser Vortrag ungenügend ist, darauf hat der Senat mit Verfügung vom 14.6.2021 hingewiesen, ohne dass der Vortrag ergänzt worden wäre. f) Das Entstehen der oben als festsetzungsfähig dargestellten Kosten bei der Klägerin ist hinreichend glaubhaft gemacht worden durch Vorlage der Online-Überweisungsbelege. Die vom Beklagten verlangte Vergütungsvereinbarung ist nicht erforderlich, es genügt, dass die Klägerin ihrem Vertreter die Kosten tatsächlich erstattet hat; darin läge zudem eine (ggf. nachträgliche) konkludente Vergütungsvereinbarung. g) Die geltend gemachte Aufwandsentschädigung von 24 EUR ist als Tagegeld gemäß den §§ 19, 6 Abs. 1 JVEG in dieser Höhe als Pauschale festsetzungsfähig, da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. 3. Aus dem oben Ausgeführten ergeben sich folgende erstattungsfähige Positionen: Fahrtkosten: 270,50 EUR Übernachtungskosten: 52,05 EUR Zeitversäumnis, § 20 JVEG: 63,00 EUR Tagegeld, § 6 JVEG 24,00 EUR Summe: 409,55 EUR 3. Die Verzinsung war gemäß § 104 ZPO auszusprechen, allerdings nicht ab Antragstellung am 21.7.2020, sondern erst ab dem 23.11.2020, da erst dann der Klägerin die Kosten tatsächlich entstanden sind. Zwar ist für die Kostenfestsetzung grundsätzlich ausreichend, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht. Eine bereits erfolgte Zahlung der Kosten ist in diesen Fällen deshalb nicht zwingende Voraussetzung der Kostenfestsetzung ist (vgl. BAG, Beschluss v. 18.11.2015, 10 AZB 43/15, Rn. 30 m.w.N..). Vorliegend ist mangels Vortrags nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor der erfolgten Zahlung sich entsprechend verpflichtet hatte. Eine an sie gerichtete Rechnung wurde nicht vorgelegt. Vielmehr dokumentiert erst die Zahlung eine solche konkludente Vereinbarung. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Danach waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt der Klägerin aufzuerlegen. Soweit die sofortige Beschwerde keinen Erfolg hat, folgt die Entscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die sofortige Beschwerde Erfolg hat, waren der Klägerin die Kosten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Ihr Obsiegen bzw. die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin erst mit der Beschwerde vorgetragen und belegt hat, dass sie die Kosten ihres Terminsvertreters diesem erstattet hat. Sie wäre gehalten gewesen, diesen Vortrag bereits vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung zu bringen. § 97 Abs. 2 ZPO wäre nur dann nicht anzuwenden, wenn feststünde, dass das neue Vorbringen keine Auswirkung auf das Obsiegen und Unterliegen der Parteien des Rechtsstreits hatte (BGH, Beschluss v. 11.11.2008, XI ZR 468/07, Rn. 40). Dies ist hier aber nicht der Fall: ohne den Vortrag der Klägerin zur Erstattung der Kosten an Herrn Y. hätte die Beschwerde keinen Erfolg gehabt, denn dann wäre weder eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gegenüber Herrn Y. noch ein tatsächlicher Anfall der Kosten bei der Klägerin feststellbar gewesen, wie oben bereits zu den Zinsen ausgeführt.