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Beschluss

1 Ws 86/14

KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1230.1WS86.14.0A
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Leitsätze
1. Zum staatlichen Auffangrechtserwerb gemäß § 111i Abs. 5 StPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen.(Rn.6) 2. § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 StPO gilt nicht analog für den Antrag des Insolvenzverwalters auf Aufhebung der zur Rückgewinnungshilfe begründeten Sicherungsrechte.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum staatlichen Auffangrechtserwerb gemäß § 111i Abs. 5 StPO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen.(Rn.6) 2. § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 StPO gilt nicht analog für den Antrag des Insolvenzverwalters auf Aufhebung der zur Rückgewinnungshilfe begründeten Sicherungsrechte.(Rn.10) Die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten, eines früheren Apothekers, der sich des vielfachen Abrechnungsbetruges gegenüber gesetzlichen Krankenkassen schuldig gemacht hat. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war in das Vermögen des Verurteilten gemäß § 111d StPO der dingliche Arrest angeordnet worden. Mit seinem durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des dinglichen Arrestes und der in dessen Vollziehung ergangenen Pfändungsanordnungen. Das Amtsgericht Tiergarten ordnete mit Beschluss vom 3. November 2010 gemäß §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d Abs. 1 und 2, 111e StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1, 73a, 73b, 73d, 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 und Abs. 7 StGB und entsprechend §§ 917, 920 Abs. 1 ZPO in Höhe von 10.868.257,68 Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen des damaligen Beschuldigten an. Ausweislich der Beschlussbegründung war die Arrestanordnung auch im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB zur Sicherstellung von Ansprüchen gerechtfertigt, die den Geschädigten aus den Straftaten erwachsen sind. In Vollziehung dieses Arrests erließ die Staatsanwaltschaft Berlin im November 2010 nach §§ 111d Abs. 2, 111f Abs. 3 Satz 3 StPO i.V.m. §§ 928, 930, 829, 840 ZPO Pfändungsanordnungen für das Land Berlin, durch die seine Forderungen gegen mehrere Banken und ein Apothekenabrechnungsunternehmen in einer Gesamthöhe von 588.618,77 Euro gepfändet wurden. Mit Urteil vom 20. Mai 2011 verhängte das Landgericht Berlin gegen den Verurteilten wegen Betruges in 27 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Zugleich stellte es gemäß § 111i Abs. 2 StPO fest, dass nicht auf den Verfall der in Vollziehung des dinglichen Arrests gepfändeten Forderungen erkannt worden ist, weil diesen Vermögenswerten in Gesamthöhe von 588.618,77 Euro Ansprüche der geschädigten Krankenkassen in Höhe von mindestens 10.868.257,68 Euro entgegenstehen. Weiterhin hielt das Landgericht mit Beschluss vom selben Tage gemäß § 111i Abs. 3 StPO den dinglichen Arrest hinsichtlich der gepfändeten Forderungen zur Sicherung der Ansprüche der Verletzten für die Dauer von drei Jahren aufrecht. Das Urteil ist seit dem 28. Mai 2011 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 22. März 2012 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten und bestellte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Der Beschwerdeführer hat mit am folgenden Tag bei dem Landgericht eingegangenem Schreiben vom 28. April 2014 beantragt, den dinglichen Arrest und die Pfändungen aufzuheben. Er hat vorgetragen, dass es den geschädigten Krankenkassen nicht gelungen sei, ihre Ansprüche gegen den Verurteilten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens titulieren zu lassen, weil das Insolvenzverfahren bereits neun Monate nach Rechtskraft der Verurteilung eröffnet worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie gemäß § 87 InsO ihre Rechte nicht mehr geltend machen können, weshalb sie darauf angewiesen seien, sie durch Anmeldung zur Insolvenztabelle wenigstens zu einem Teil durchsetzen zu können. Der in § 111i Abs. 5 StPO vorgesehene Auffangrechtserwerb des Staates nach Ablauf der Dreijahresfrist stehe im Widerspruch zu dem mit der Rückgewinnungshilfe bezweckten Schutz der Geschädigten. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Insolvenzverwalters. Das Rechtsmittel ist zulässig, da der Beschwerdeführer trotz fehlender unmittelbarer Verfahrensbeteiligung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Verurteilten durch die Ablehnung seines Antrages betroffen im Sinne des § 304 Abs. 2 StPO ist (vgl. OLG Hamm NStZ 2014, 344, 345). Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleibt ein entstandenes Pfändungspfandrecht in der Insolvenz wirksam, wenn es außerhalb der Monatsfrist des § 88 InsO (Rückschlagsperre) bzw. der Anfechtungsfristen der §§ 129ff InsO erlangt worden ist. So verhält es sich hier, denn der dingliche Arrest und die in dessen Vollziehung ergangenen Pfändungen von Forderungen des Verurteilten gegen Drittschuldner sind lange vor den für diese Fristen maßgeblichen Zeitpunkten ergangen. Dadurch sind gemäß § 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO zugunsten des Landes Berlin Pfandrechte entstanden, die trotz der Insolvenzeröffnung wirksam geblieben sind und Absonderungsrechte nach § 50 InsO begründet haben. Diese Rechte sind durch den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2011 für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten worden. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig (vgl. etwa KG [2. Strafsenat] wistra 2013, 445; KG [3. Strafsenat] StraFo 2008, 511, 512; OLG Frankfurt ZIP 2009, 1582; OLG Köln ZIP 2004, 2013, 2015). Auch die Vertreter der Auffassung, dass das vom Staat erworbene Pfändungspfandrecht zugunsten der Insolvenzmasse aufgehoben werden müsse - zum Streitstand sogleich -, stellen dies nicht in Frage (vgl. etwa OLG Nürnberg NZG 2014, 514, 515 f.: “Im Ausgangspunkt besteht Übereinstimmung darin, dass dann, wenn vom Staat im Wege der Rückgewinnungshilfe rechtzeitig vor Stellung des Insolvenzantrags auf Grund eines dinglichen Arrests gem. §§ 111b Abs. 2, 111d StPO i.V.m. § 930 ZPO eine Forderung gepfändet wird, für den Staat ein Arrestpfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht (§ 804 ZPO) entsteht, das in der Schuldnerinsolvenz wirksam bleibt und nach §§ 49, 50 InsO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 2, 165 ff. InsO grundsätzlich zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigt.“). Der Fall liegt damit anders als bei bloßen Beschlagnahmen nach § 111c Abs. 1 bis Abs. 4 StPO, welche aufgrund der Regelung des § 111c Abs. 5 StPO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht insolvenzfest sind (vgl. BGH NJW 2007, 3350, 3351). In der Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob die für die Rückgewinnungshilfe begründeten Pfandrechte aufzuheben sind, wenn über das Vermögen des Täters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nach Auffassung des 2. Strafsenats des Kammergerichts (wistra 2013, 445), des OLG Hamm (NStZ 2014, 344 und ZIP 2015, 2094) sowie des OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 Ws 355/15 - (juris) ist das zu verneinen. Das OLG Hamm hat klargestellt, dass dies nicht nur für die Fälle des Massenbetruges mit im Einzelfall relativ geringen Einzelschäden gilt, bei denen die Geschädigten nicht selten auf eine Verfolgung ihrer Ansprüche verzichten, sondern grundsätzlich in allen Fällen (ZIP 2015, 2094, 2096). Dem treten unter Hinweis auf den Sicherungszweck des Arrests zugunsten der Geschädigten und den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung insbesondere das OLG Nürnberg (NZG 2013, 952 und NZG 2014, 514) und die herrschende Meinung im Schrifttum (vgl. etwa Michalsky, JM 2014, 389) entgegen. Einer modifizierenden Auffassung zufolge soll es beim Bestand der Pfandrechte verbleiben, das Gericht habe aber - einem Gebot praktischer Konkordanz zwischen Insolvenzrecht und Rückgewinnungshilfe folgend - den Nachrang des staatlichen Arrestpfandrechts hinter dem Insolvenzbeschlag auszusprechen (vgl. Bittmann, ZWH 2015, 58, 61 f., 63). Der Bundesgerichtshof hat die Frage in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2014 (BGHSt 60, 75, 81 Rz. 25) ausdrücklich offengelassen. Der Senat braucht zu dieser Streitfrage nicht Stellung zu nehmen, weil es für den hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalt darauf nicht ankommt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung der staatlichen Pfändungspfandrechte ist schon deshalb nicht möglich, weil diese nach zwingender Gesetzeslage - nämlich infolge des eingetretenen staatlichen Auffangrechtserwerbs gemäß § 111i Abs. 5 StPO - erloschen sind. Die in § 111i Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StPO geregelte Dreijahresfrist begann aufgrund des Beschlusses, mit dem das Landgericht die Pfändung der Forderungen aufrechterhalten hat, ab Rechtskraft des Urteils (28. Mai 2011) zu laufen. Sie lief daher am 27. Mai 2014 ab und war damit schon in dem Zeitpunkt verstrichen, als das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 17. Juli 2014 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Sicherungsrechte entschieden hat. Allerdings hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag am 29. April 2014 und damit einen Monat vor dem Ablauf der Dreijahresfrist gestellt. Der Senat hat erwogen, ob dieser Umstand zur Hemmung des Fristablaufs geführt hat, dies jedoch im Ergebnis verneint. Zwar sieht § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 StPO vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein vor Ablauf der Frist gestellter Antrag den Fristablauf verhindern kann. Die Voraussetzungen dieser Norm sind jedoch nicht erfüllt, da sie sich ausschließlich auf einen Antrag betreffend die Herausgabe von beweglichen Sachen nach § 111k StPO an den Verletzten, nicht jedoch auf die Freigabe gepfändeter Forderungen bezieht. Die analoge Anwendung auf Forderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich, weil es hierfür an der notwendigen Lücke im Gesetz fehlt (vgl. BGHZ 172, 278, 281 Rz. 12). Eine analoge Anwendung des § 111i Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 StPO kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem Beschwerdeführer nicht, wie in der Vorschrift vorgesehen, um den „Verletzten“ handelt, sondern um eine Partei kraft Amtes, die nicht allein im Interesse der durch die Straftaten des Verurteilten Geschädigten, sondern im Interesse aller Insolvenzgläubiger handelt. In welchem Umfang hier letztlich der staatliche Rechtserwerb stattgefunden hat, richtet sich nach der Wirksamkeit der jeweiligen Pfändungsanordnungen und wird im weiteren Verfahren gemäß § 111i Abs. 6 StPO zu klären sein. Der Senat weist abschließend auf die Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Kammergerichts hin, wonach es dem Staat freisteht, auf die sich aus dem Auffangrechtserwerb nach § 111i Abs. 5 StPO ergebenden Zahlungsansprüche gegen die Drittschuldner ganz oder teilweise zu verzichten und die Vermögenswerte für das Insolvenzverfahren freizugeben (wistra 2013, 445, 447). Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.