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Beschluss

3 Ws 355/15

OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0709.3WS355.15.0A
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Tenor
Der Beschluss vom 15. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. November 2012 betreffend die Forderung der A GmbH gegen die Y GmbH aufgehoben worden ist. Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 22. April 2013 auf Aufhebung dieser Pfändungsanordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der als Partei kraft Amtes beteiligte Insolvenzverwalter RA1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A GmbH (vormals B GmbH), ... Straße ..., Stadt1.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 15. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als darin die Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 13. November 2012 betreffend die Forderung der A GmbH gegen die Y GmbH aufgehoben worden ist. Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 22. April 2013 auf Aufhebung dieser Pfändungsanordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der als Partei kraft Amtes beteiligte Insolvenzverwalter RA1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. A GmbH (vormals B GmbH), ... Straße ..., Stadt1. Die sich gegen die Aufhebung der Pfändung vom 13. November 2012 richtende einfache Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig (§ 304 StPO), und hat auch in der Sache Erfolg. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 3. Juni 2009 -3 Ws 214/09, ZIP 2009, 1582-1583) tritt der Senat - in Abweichung von der vertretbaren Entscheidung der Strafkammer - der Rechtsauffassung des Kammergerichts Berlin (Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 2 Ws .../13, Wistra 2013, 445-447) bei. Danach wird die Wirksamkeit des in Vollzug des dinglichen Arrestes vom 13. März 2012 im November 2012 erworbenen staatlichen Pfandrechts an der Forderung der Insolvenzschuldnerin, der Fa. A GmbH (vormals Fa. B GmbH) gegen die Drittschuldnerin (Fa. X GmbH) nicht durch die am 7. Juni 2013 beantragte und am 8. April 2014 erfolgte Insolvenzeröffnung berührt (AG Rosenheim AZ. 601 IN .../13)). Dieser Erwerb erfolgte weit außerhalb der Fristen der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) und der insolvenzrechtlichen Anfechtung (§ 130 ff. InsO) und führte daher gerade zu einem insolvenzfesten Pfandrecht (§ 80 Abs.2 S.2 InsO, § 50 InsO). Auch wenn Titulierung und Zwangsvollstreckung als Maßnahme der Rückgewinnungshilfe zur Sicherung der Ansprüche der 13.996 Verletzten erfolgten und diese -für Massenbetrugsfälle typisch - ihre Schadensersatzansprüche wegen der Geringfügigkeit der einzelnen Forderungen (9,90 bis 183,- €) nicht im Wege der Zwangsvollstreckung in die sichergestellte Forderung verfolgt (geschweige denn ein zur Absonderung berechtigendes Pfandrecht nach § 50 InsO erworben) haben und wegen § 89 Abs.1 InsO auch nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung verfolgen können, sieht der Senat keinen Anlass, das wirksam erworbene staatliche Pfändungspfandrecht (§ 1281 BGB) aufzuheben. Das Gesetz sieht dies explizit nicht vor. Bei rein dogmatischer Betrachtungsweise gibt es ebenfalls keine Gründe, die einer Inanspruchnahme des gepfändeten Vermögens durch Geltendmachung des Absonderungsrechts entgegenstünden (dies räumt auch das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 15. März 2013 - 3 Ws .../12, ZinsO 2013, 882 -892 (Rdnr. 87) zitiert über Juris ein; vgl. hierzu auch Markgraf NZG 2013, 1014 (1016)). Schlagwortartige Argumente, wie "Wegfall des Sicherungszwecks" oder "die Einrede fehlender Valutierung" oder "Stellung des Pfandrechts als reinen Platzhalter für die Verletzten" können nach Auffassung des Senats nicht herangezogen werden, um die Aufhebung zu begründen (so aber OLG Nürnberg a.a.O, MK-Bittmann StPO 1. Aufl. 2014 Vor §§ 111b - 111 p Rdnr. 10 f., KMR-Mayer StPO 2011 § 111 d Rdnr. 28 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Auffassungen berücksichtigten nicht die Einführung des § 111 i Abs. 5 StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten am 1. Januar 2007 (BGBl I 2350). Auch die Senatsentscheidung vom 3. Juni 2009 (a.a.O.) verhält sich zum darin statuierten Auffangrechtserwerb des Staates nicht. Neben der Rückgewinnungshilfe wird nach Auffassung des Senats auch der Auffangrechtserwerb des Staates durch das (insolvenzfeste) Pfandrecht gesichert. § 111 i Abs.5 StPO ordnet für Fälle, in denen die von Straftaten Geschädigten nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe sichergestellten Vermögenswerte der Straftäter durchgeführt habe, den Eigentumserwerb des Staates daran an. Diese Vorschrift gehört zu den Regelungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung, die regeln, wie inkriminiertem Vermögen, also ein Vermögen, welches Straftäter aus begangenen Straftaten erworben haben, zunächst gesichert und dann abgeschöpft wird. § 111 i Abs.5 StPO fügt sich in dieses System ein und schließt bewusst eine zuvor vorhandene gesetzliche Lücke, um auszuschließen, dass durch eine Straftat erlangte Vermögensvorteile wieder an den oder die Täter zurückfallen. Grundsätzlich unterliegen solche Vermögenswerte dem Verfall (§ 73 Abs.1 S.1 StGB), was präventiven Zwecken dient (so Fischer StGB 62. Aufl. 2015 § 73 Rdnr. 4 m.w.Nachw.). Ausnahmsweise ist gemäß § 73 Abs.1 S.2 StGB der Verfall des aus der Tat Erlangten ausgeschlossen, wenn Ansprüche Verletzter existieren, deren Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangen wieder entziehen würde. Dies ist unabhängig davon, ob diese Ansprüche tatsächlich geltend gemacht und durchgesetzt werden oder nicht. Vor der Einführung des § 111 i Abs.5 StPO konnte dies dazu führen, dass in Massebetrugsfällen mit relativ geringen Schadenssummen, in denen Ansprüche von Geschädigten zwar bestanden, aber nicht verfolgt wurden, Vermögenswerte bei den Tätern verblieben bzw. im Falle der vorläufigen Sicherung wieder an diese herausgegeben werden mussten. Dieser Missstand wurde durch den Gesetzgeber durch die Neueinführung des § 111 i Abs.5 StPO bewusst beseitigt. Dieser stellt nun sicher, dass inkriminiertes und nicht zur Befriedigung der Geschädigten verwandtes Vermögen nach Ablauf der 3-Jahres-Frist dem Staat anheimfällt (vgl. hierzu Gesetzesmaterialien Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Drucksache 16/700 S.9, S. 15). Der Bundesgerichtshof sieht darin einen durch die Nichtgeltendmachung von Ansprüche der Verletzten innerhalb der dreijährigen Frist aufschiebend bedingten Verfallsanspruch des Fiskus (BGH NJW 2008, 1094 (1094, Rdnr. 15, so auch BGH NJW 2015, 713-716 , wo die hier streitgegenständliche Frage der Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf einen angeordneten Arrest ausdrücklich offen gelassen wurde (Rdnr. 25)). Diese Regelung dient der Straftatprävention; Straftaten sollen sich "nicht lohnen". Rein fiskalische Interessen werden damit nicht verfolgt. Auch im vorliegenden Fall geht es nur um möglicherweise inkriminiertes Vermögen, denn nach dem bisherigen Ergebnissen der Ermittlungen wurde die Fa. A GmbH (vormals B GmbH) von den Angeschuldigten als inländische Betreibergesellschaft eingesetzt, um ihren betrügerischen Tatplan durchzuführen und die von den Geschädigten über die Telefonrechnungen betrügerisch erlangten Gelder von der Fa. Y GmbH einzuziehen. Erweisen sich diese strafrechtlichen Vorwürfe als berechtigt, soll der durch Vollzug des dinglichen Arrestes im Wege der Forderungspfändung sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 83.939,66 € daher entweder den Geschädigten zu Gute kommen oder im Wege der Auffangrechtserwerbs dem Staat anheimfallen. Jedenfalls soll verhindert werden, dass die möglichen Straftäter hiervon unmittelbar (durch Auskehrung) oder auch mittelbar (etwa durch die Befreiung von Verbindlichkeiten) profitieren. Warum die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Straftäter oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der von diesen instrumentalisierten Gesellschaften, die überdies auch manipulativ herbeigeführt werden kann (vgl. hierzu Huber Strafrechtlicher Verfall und Rückgewinnungshilfe bei der Insolvenz des Täters 2011, S. 210 ff., 244,) zur Aufhebung insolvenzfester Sicherheiten, die auch den Auffangrechtserwerb des Staates sichern, führen sollen, ist mit dem Inhalt der Gesetzesmaterialien nicht schlüssig zu begründen. Diese beschäftigen sich gerade nicht mit dem Verhältnis von Insolvenz und Auffangrechtserwerb und statuieren insoweit keinen uneingeschränkten Vorrang des Insolvenzrechts. Auch die Intension des Gesetzgebers zur Stärkung des Opferschutzes wird in Fällen wie dem vorliegenden nicht konterkariert, wenn das insolvenzfest erworbene Pfandrecht aufrechterhalten und der gesicherte Geldbetrag nicht zur Insolvenzmasse fällt. Die Opfer werden hierdurch nicht schlechter gestellt. Das Argument, die Quote würde sich deshalb für die Insolvenzgläubiger, zu denen ja auch die Verletzten gehören würden, verringern, ist deswegen nicht überzeugend, weil auch im Insolvenzverfahren die Verletzten nicht "automatisch" berücksichtigt werden. Vielmehr setzt dies voraus, dass sie ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Kennzeichnend für Massenbetrugsfälle, wie den vorliegenden ist es aber, dass die Geschädigten, die einzeln nur geringfügige Schäden erlitten haben, sich weitgehend passiv verhalten, also nicht tätig werden, um ihre Forderungen in irgendeiner Form durchzusetzen. Die Annahme, diese Geschädigten würden daher ihrer Forderung zur Insolvenztabelle anmelden und bei der Erhöhung der Insolvenzmasse zumindest quotal profitieren, ist daher nicht tragfähig. Die Überführung des gesicherten inkriminierten Vermögens in die Insolvenzmasse birgt daher nach Auffassung des Senats nicht nur die Gefahr, dass Restvermögen wieder an die Täter ausgezahlt wird, wenn die Masse zur Befriedigung aller Insolvenzgläubiger ausreicht (vgl. die vom KG Berlin entschiedene Fallgestaltung a.a.O), sondern auch die Gefahr, dass es diesen (mittelbar) zu Gute kommt, wenn das inkriminierte Vermögen im Insolvenzverfahren aufgebraucht wird, um dessen Kosten zu bestreiten und andere Gläubiger quotal zu befriedigen, denn insoweit werden die Täter - ungeachtet der Nachhaftung des § 201 InsO - von Verbindlichkeiten befreit. Auch § 39 Abs.1 Nr. 3 InsO kann als Argument für die Aufhebung des insolvenzfesten Pfandrechts nicht herangezogen werden (vgl. hierzu Huber a.a.O., S. 227 - 229; a.A. wohl KK-Spielecke StPO 2013 § 111 h Rdnr. 10 ohne allerdings auf Fälle einzugehen, in denen bereits ein Absonderungsrecht entstanden ist), denn es geht im Rahmen des § 111 i StPO nicht um die Durchsetzung rein fiskalischer Interessen. Überdies werden auch nachrangige Insolvenzforderungen, die durch Absonderungsrechte gesichert sind, aus dem Erlös der abgesonderten Insolvenzmasse vorrangig bedient. Der Staat wird insoweit nicht anders behandelt als andere Gläubiger (so KG Berlin a.a.O). § 91 InsO ist deshalb nicht einschlägig.