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Beschluss

1 VA 12/11

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0103.1VA12.11.0A
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Leitsätze
Das nach niederländischem Recht bestehende Ehehindernis der registrierten Partnerschaft zwischen einem Niederländer und einer Deutschen steht deren Eheschließung in Deutschland entgegen. Der Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist dann unbegründet, weil es den registrierten Partner zuzumuten ist, zunächst ihre Partnerschaft in den Niederlanden in eine Ehe umzusetzen.(Rn.9) (Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das nach niederländischem Recht bestehende Ehehindernis der registrierten Partnerschaft zwischen einem Niederländer und einer Deutschen steht deren Eheschließung in Deutschland entgegen. Der Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist dann unbegründet, weil es den registrierten Partner zuzumuten ist, zunächst ihre Partnerschaft in den Niederlanden in eine Ehe umzusetzen.(Rn.9) (Rn.14) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger. Am 19. April 2005 ging er mit einer deutschen Staatsangehörigen in H... /Niederlande eine registrierte Partnerschaft ein, über die eine Partnerschaftsregistrierungsurkunde ausgestellt wurde, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 4 der Akte des Standesamts S... -Z... von B... verwiesen wird. Aus der Partnerschaft gingen in der Folgezeit drei Kinder hervor. Der Antragsteller lebt inzwischen mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern in Berlin. Hier entschlossen sie sich, die Ehe miteinander einzugehen. Ein Ehefähigkeitszeugnis konnte er gegenüber dem Standesamt S... -Z... von B... nicht vorlegen, weil die Gemeinde H... /Niederlande die Ausstellung im Hinblick auf die bestehende registrierte Partnerschaft abgelehnt hatte. Wegen der Einzelheiten der Mitteilung der Gemeinde H... /Niederlande vom 11. Februar 2011 wird auf Bl. 5 der Akte des Standesamts S... -Z... von B... verwiesen. Seinen Antrag vom 9. Mai 2011 auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses hat die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller am 13. Juli 2011 zugestellten Bescheid vom 1. Juli 2011 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag vom 1. August 2011 auf gerichtliche Entscheidung. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insbesondere gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden. 2. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG. a) Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB soll, wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilen, § 1309 Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden, § 1309 Abs. 2 S. 3 BGB. Die Befreiung setzt stets voraus, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Heimatrecht des Antragstellers keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder etwa vorhandene Ehehindernisse nach deutschem Recht unbeachtlich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 1974 - 15 VA 5/74 - Juris). b) Die Niederlande stellen ihren Angehörigen Ehefähigkeitszeugnisse aus, Art. 49a Burgerlijk Wetboek (Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: „BW“; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt Stand 2006, Stichwort „Niederlande“; vgl. auch die Bekanntmachung vom 25. Mai 1999 über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen, BGBl II 386). Dem Antragsteller ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch seine Heimatbehörde verweigert worden. aa) Nach dem für den Antragsteller maßgeblichen niederländischen Recht, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, ist die bestehende registrierte Partnerschaft ein Ehehindernis. Gemäß Art. 42 BW dürfen diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, nicht gleichzeitig eine registrierte Partnerschaft eingegangen sein. Entgegen den Ausführungen in dem Bescheid der Antragsgegnerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass hiervon nur Fälle erfasst wären, in denen einer der Verlobten eine registrierte Partnerschaft mit einem Dritten eingegangen ist. Vielmehr legt es der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass auch die registrierte Partnerschaft der Verlobten untereinander der Eingehung einer Ehe entgegen steht (vgl. auch Coester, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rdn. 62). Hierfür sprechen auch die Regelungen zur Umsetzung einer registrierten Partnerschaft in eine Ehe, Art. 80g BW. Die Umsetzung lässt die registrierte Partnerschaft enden, Art. 80g Abs. 3 S. 1 BW, womit offenbar ein Nebeneinander von Ehe und registrierter Partnerschaft verhindert werden soll (zum möglichen umgekehrten Fall der Umsetzung einer Ehe in eine registrierte Partnerschaft vgl. Art. 77a Abs. 3 und Art. 149 Buchst. e) BW; Buschbaum, RNotZ 2010, 73, 76). Die Eingehung einer Ehe allein, d.h. ohne Umsetzung beendet die registrierte Partnerschaft hingegen nicht, vgl. Art. 80c BW. bb) Das danach nach niederländischem Recht bestehende Ehehindernis ist auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Allerdings findet im Hinblick auf eine fehlende Ehevoraussetzung deutsches Recht Anwendung, wenn ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist, die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen, Art. 13 Abs. 2 EGBGB. (1) Vorliegend haben die Verlobten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und die Verlobte ist Deutsche, Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB. (2) Die Verlobten haben aber ihnen zumutbare Schritte zur Erfüllung der niederländischen Ehevoraussetzungen, d.h. zur Beseitigung des Ehehindernisses der bestehenden registrierten Partnerschaft, Art. 42 BW, unterlassen, vgl. Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Allerdings erscheint es nicht zumutbar zu verlangen, vor einer Eheschließung im Inland die registrierte Partnerschaft gemäß § 80c lit. c) oder d) BW zu beenden, weil dies zur Folge hätte, dass bis zu einer Eheschließung keine auf der Partnerschaft beruhenden gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr bestünden. Den Verlobten ist es aber sehr wohl zuzumuten die registrierte Partnerschaft durch Umsetzung in eine Ehe zu beenden, Art. 80c lit e) BW. Dies hätte keinen Verlust der bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten zur Folge. Die registrierte Partnerschaft endet mit der Umsetzung und die Ehe beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Umsetzungsurkunde in das Heiratsregister eingetragen wird, Art. 80g Abs. 3 BW. Die registrierte Partnerschaft entspricht weitgehend der Ehe. Lediglich die rechtliche Stellung der aus solchen Verbindungen hervorgehenden Kinder ist unterschiedlich und die Anforderungen an die Beendigung der Ehe sind höher (StAZ 2009, 187, 188; 2008, 250; Buschbaum, RNotZ 2010, 73, 76). Die Umsetzung bewirkt aber keine Änderung etwa bestehender familienrechtlicher Beziehungen zu Kindern, die vor der Umsetzung geboren sind, Art. 80g Abs. 3 S. 2 BW. Dem steht die Befürchtung des Antragstellers, die Anerkennung der Umsetzungsurkunde könnte außerhalb der Niederlande zweifelhaft sein, nicht entgegen. Zunächst erschließt sich diese Befürchtung jedenfalls im Hinblick auf §§ 34 Abs. 1, 9 Abs. 1 PStG, 11 Abs. 1 EGBGB nicht ohne weiteres. Schließlich wird die Umsetzungsurkunde in das niederländische Heiratsregister eingetragen, Art. 80g Abs. 1 S. 1 BW, und die vollzogene Umsetzung bewirkt den Beginn der Ehe zwischen den bisherigen Partnern, Art. 80g Abs. 3 S. 1 BW. Probleme bei der Anerkennung können sich allenfalls bei der Umsetzung einer gleichgeschlechtlichen registrierten Partnerschaft in eine Ehe ergeben. Eine solche Ehe ist in Deutschland lediglich als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizieren, Art. 17b EGBGB (Senat, Beschluss vom 3. März 2011 - 1 W 74/11 - FamRZ 2011, 1525). Aber selbst wenn die dann nach niederländischem Recht bestehende Ehe aus welchen Gründen auch immer keine Anerkennung finden sollte, hätte dies nicht zur Folge, dass den Verlobten die Umsetzung unzumutbar wäre. Jedenfalls würde die Umsetzung das Ehehindernis der bestehenden registrierten Partnerschaft, Art. 42 BW, zweifellos beseitigen. Eine weitere Eheschließung zwischen den dann nach niederländischem Recht bereits verheirateten jetzigen Partnern wäre dann in Deutschland grundsätzlich möglich. § 1306 BGB, der auf die deutsche Partnerin Anwendung findet, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, hindert eine Wiederholung der Eheschließung mit dem eigenen Ehegatten grundsätzlich nicht (BT-Drs. 13/4898 S. 15 li.Sp.; Hahn, in: BeckOK, BGB, § 1306, Rdn. 12; Palandt/Brudermüller, BGB, 71. Aufl., § 1306, Rdn. 1). Dem für den Antragsteller geltenden niederländischen Recht ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Art. 33 BW regelt lediglich und insoweit in Übereinstimmung mit § 1306 BGB, dass eine Person zu gleicher Zeit nur mit einer anderen Person durch Heirat verbunden sein kann. Insofern erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller von der zuständigen niederländischen Behörde nach Umwandlung der registrierten Partnerschaft ein Ehefähigkeitszeugnis konkret bezogen auf die Eheschließung mit seiner jetzigen deutschen Partnerin ausgestellt würde. Die sowohl für Deutschland als auch die Niederlande geltenden Regelungen des Abkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. II 1997, 1986) lassen ein solches Zeugnis ausdrücklich zu. Sollte der Antragsteller ein solches Zeugnis nicht erhalten können, käme wiederum die Befreiung hiervon gemäß § 1309 Abs. 2 BGB in Betracht, wobei nach dem Voranstehenden Ehehindernisse nach dem in erster Linie anzuwenden niederländischen Recht, Art. 13 Abs. 1 EGBGB, nicht vorlägen. (3) Vor diesem Hintergrund ist die Versagung der Eheschließung wegen des nach niederländischem Recht bestehenden Ehehindernisses auch nicht mit dem Grundrecht auf Eheschließungsfreiheit, Art. 6 Abs. 1 GG, unvereinbar, Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB. Das Ehehindernis einer bestehenden registrierten Partnerschaft, Art. 42 BW, beruht auf dem auch im Inland bestehenden Verbot der Doppelehe, vgl. § 1306 BGB (Coester, a.a.O.). Allerdings geht die niederländische Regelung insoweit über § 1306 BGB hinaus, als von ihr auch Fälle erfasst werden, in denen – wie vorliegend – bereits eine bestehende registrierte Partnerschaft zwischen den Verlobten besteht. Jedoch schützt Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB als spezielle Ausprägung des ordre-public-Vorbehalts nicht vor allen von dem deutschen Recht abweichenden Ehehindernissen. Die Versagung der Eheschließung muss vielmehr nach Abwägung der grundrechtlich geschützten Eheschließungsfreiheit mit dem Bestreben des Gesetzgebers, nach Möglichkeit im Heimatstaat eines der Verlobten eine nicht anerkannte Ehe zu verhindern, untragbar erscheinen (Mörsdorf-Schulte, in: BeckOK, BGB, Stand November 2011, Art. 13 EGBGB, Rdn. 61). Das ist hier nicht der Fall. Die Abweichung des niederländischen von dem deutschen Recht beruht darauf, dass sowohl Ehe als auch registrierte Partnerschaft unabhängig vom Geschlecht der Eheleute bzw. Partner geschlossen werden können, Art. 30 Abs. 1 und 80a Abs. 1 BW, während in Deutschland nur Personen verschiedenen Geschlechts die Ehe eingehen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 3117, 3118) bzw. nur Personen des gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen können, § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG. In Deutschland ist deshalb eine ähnlich weite Regelung wie Art. 42 BW entbehrlich. Von geringen Ausnahmen abgesehen (vgl. BVerfG a.a.O., 3121) kann es in Deutschland nicht zu der Situation kommen, dass zwei Personen zunächst eine Lebenspartnerschaft eingehen und sodann ihren Partner heiraten. Ist dies aber wie in den Niederlanden zulässig, besteht ein Regelungsbedürfnis hinsichtlich der Frage, welche Folgen dies für die zuerst eingegangene Verbindung hat. Dass Ehe und eingetragene Partnerschaft nicht nebeneinander bestehen können, erscheint zwingend. Zwar sind beide Rechtsinstitute hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen weitgehend angeglichen. Es bestehen aber auch nicht geringe Unterschiede, etwa im Hinblick auf die rechtliche Stellung der aus solchen Verbindungen hervorgehenden Kinder. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Eheschließung von der vorherigen Beendigung einer registrierten Partnerschaft abhängig zu machen. Da dies, wie zu (2) ausgeführt, durch Ausnutzung der Regelungen zur Umsetzung ohne zwischenzeitlichen Verlust der bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten möglich ist und die Verlobten das Ehehindernis durch eigenes Handeln beseitigen können, ist die letztlich nur vorläufige Versagung der Eheschließung für sie nicht untragbar. 3. Eine Kostenerstattung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3 S. 1 EGGVG, 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGGVG. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen können wegen der zunehmenden Mobilität innerhalb der EU in einer Vielzahl von Fällen auftreten. Höchstrichterliche Entscheidungen liegen hierzu noch nicht vor.