Beschluss
1 VA 12/12
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0319.1VA12.12.0A
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet.(Rn.7) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsbürger. Er schloss am 1... . D... 1... in Österreich die Ehe mit einer Thailänderin. Zunächst lebten die Eheleute in Deutschland und dann in Italien, wo die Ehefrau des Beteiligten ein Restaurant führte. Am 3. März 2008 ließen sich die Eheleute in Gegenwart zweier Zeugen vor dem Standesbeamten der Kreisverwaltung S... S... in Thailand „aus freier Entscheidung scheiden“. Hierüber wurde von dem Standesbeamten ein Protokoll errichtet und die Scheidung in das Scheidungsregister eingetragen. Am 29. Juni 2012 hat der Beteiligte zu 1 bei der Beteiligten zu 2 die Anerkennung seiner Scheidung beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der am 23. August 2012 eingegangene Antrag vom 20. August 2012 des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 107 Abs. 5 FamFG. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Thailand vollzogenen Scheidung der Ehe des Beteiligten zu 1 vorliegen, zurückgewiesen. Darauf, dass es sich um eine Privatscheidung gehandelt hat, kommt es nicht an. Eine Privatscheidung ist jedenfalls dann anerkennungsfähig, wenn sie unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde zustande gekommen ist, wobei die bloße deklaratorische Registrierung oder gerichtliche Beurkundung genügt (BGH, NJW 1982, 517, 518; OLG München, FamRZ 2012, 1142; Senat, Beschluss vom 6. November 2001 - 1 VA 11/00 - BeckRS 2001, 30216709). 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist innerhalb der Beschwerdefrist, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen Kammergericht, § 107 Abs. 6 S. 1 FamFG (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 721), gestellt worden. 3. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung des Beteiligten zu 1 liegen nicht vor. a) Auf die Ehescheidung ist entweder italienisches oder deutsches, jedenfalls nicht thailändisches Recht anzuwenden. Gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich ist. Die Vorschrift verweist auf das Ehewirkungsstatut, das in Art. 14 EGBGB geregelt ist (Winkler v. Mohrenfels, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., Art. 17 EGBGB, Rdn. 35). Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staats, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen die Ehegatten hingegen während der gesamten Ehezeit und somit auch im Zeitpunkt ihrer Scheidung nicht. Das Recht von Thailand haben die Ehegatten nicht, jedenfalls nicht wirksam gewählt. Es liegen weder notariell beurkundete Erklärungen vor, noch solche, die den thailändischen Formfordernissen an einen Ehevertrag entsprechen, Art. 14 Abs. 4 EGBGB. Nach thailändischem Recht kann ein Ehevertrag wirksam nur vor der Ehe geschlossen werden. Die Erklärungen bedürfen der Schriftform, sind vor zwei Zeugen abzugeben und in das Eheregister einzutragen, Sec 1465, 1466 des thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuches (im Folgenden: ZHGthai; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Thailand, Stand September 2009). Deshalb ist hier auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB abzustellen. Ehewirkungsstatut ist danach das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Letzteres ist der Fall. Die Eheleute haben zuletzt gemeinsam in Italien gelebt und der Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 5. März 2013 klargestellt, dass die Ehefrau dort auch noch während der Scheidung ihren hauptsächlichen Wohnsitz dort hatte. Danach ist zunächst das italienische Recht einschließlich des dortigen Internationalen Privatrechts berufen. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Gesetz Nr. 95/218 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., Italien, Stand Februar 2011) richtet sich die Scheidung in erster Linie nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten im Zeitpunkt des Antrags auf Auflösung der Ehe. Fehlt ein solches gemeinsames Recht, wie das vorliegend der Fall ist, ist das Recht des Staates anzuwenden, in welchem das eheliche Zusammenleben überwiegend stattgefunden hat. Der Beteiligte zu 1 hat mit seiner Ehefrau sowohl in Deutschland als auch in Italien gelebt, wie sich insbesondere seinem Schreiben vom 6. Januar 2009 im vorangegangene Verwaltungsverfahren vor der Beteiligten zu 2 (II B 7.1 - ... ) entnehmen lässt. In welchem der beiden Länder das Zusammenleben der Ehegatten letztlich überwog, kann dahinstehen. Hat das eheliche Zusammenleben überwiegend in Italien stattgefunden, findet italienisches Recht Anwendung. Dem stehen die Ausführungen der Gemeinde G... in deren Bescheid vom 28. Mai 2012 nicht entgegen. Der Bescheid enthält keine Aussagen zur Anwendung italienischen Rechts. Der dortige Standesbeamte hat die Anerkennung der Scheidung vielmehr mangels Zuständigkeit abgelehnt, weil der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau nicht mehr in Italien leben. Haben die Ehegatten hingegen überwiegend in Deutschland gelebt, verweist das italienische Recht insoweit auf das deutsche Recht zurück. Eine solche Rückverweisung ist dann maßgeblich, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB. b) Gemäß Art. 149 Abs. 1 des italienischen Zivilgesetzbuches (abgedruckt bei Bermann/Ferid/Henrich, a.a.O., Italien, Stand Februar 2011) wird die Ehe durch den Tod und in anderen vom Gesetz bestimmten Fällen aufgelöst. Maßgeblich für die Auflösung der Ehe zu Lebzeiten der Ehegatten ist danach das Gesetz Nr. 70/898 (abgedruckt ebenda). Gemäß Art. 5 Gesetz Nr. 70/898 erfolgt die Scheidung durch gerichtliches Urteil. Die italienische Rechtsordnung lässt eine einverständliche (Privat-)Scheidung nicht zu (vgl. Pesce, in: Rieck, Ausländisches Familienrecht, Italien, Stand Mai 2012; Cubedda/Wiedemann, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2. Aufl., Italien, Rdn. 157). Sie unterscheidet sich insoweit nicht vom deutschen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, wonach über die Scheidung immer ein Gericht zu befinden hat, § 1564 S. 1 BGB (vgl. BGH, NJW 1990, 2194, 2196). c) Demgegenüber kann eine Ehe nach thailändischem Recht im gegenseitigen Einverständnis oder durch Gerichtsurteil geschieden werden, Sec. 1514 ZHGthai. Die Scheidung im gegenseitigen Einverständnis erfolgt durch einen vertragsähnlichen rechtsgeschäftlichen Konsens der Ehegatten (BGH, a.a.O.). Auch wenn zur Wirksamkeit der Scheidung noch eine Registereintragung erforderlich ist, Sec 1515 und 1531 Abs. 1 ZHGthai, steht dies ihrer Einordnung als Privatscheidung nicht entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass bei der Registrierung mehr als eine formale Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen vorgenommen würde. Eine Entscheidung im Sinne von Art. 5 des italienischen Gesetzes Nr. 70/898 erfolgt jedenfalls nicht (vgl. König-Tumpiya, in: Bermann/Ferid/Henrich, a.a.O.; Andrea, Internationales Familienrecht, 2. Aufl., S. 253). Gleiches gilt bei Anwendung deutschen Rechts, § 1564 S. 1 BGB (BGH, a.a.O.). Die Ehe des Beteiligten zu 1 ist auf Grund gegenseitigem Einverständnisses und damit im Rahmen einer nicht anerkennungsfähigen Privatscheidung geschieden worden. Das folgt aus den von dem thailändischen Standesbeamten am 3. März 2008 protokollierten Umständen. Danach haben sie sich aus freier Entscheidung, Sec 1514 Abs. 1 ZHGthai, schriftlich vor zwei Zeugen, Sec 1514 Abs. 2 ZHGthai, unter Regelung der elterlichen Sorge, Sec 1520 Abs. 1 ZHGthai scheiden lassen. 4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht.