Beschluss
1 VA 13/24
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0514.1VA13.24.00
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Leitsätze
Die Anerkennung einer in Israel mittels Übergabe des Scheidebriefs durch den Ehemann und dessen Annahme durch die Ehefrau erfolgten Ehescheidung scheidet aus, wenn wegen der - auch - deutschen Staatsangehörigkeit eines Ehegatten das deutsche Scheidungsstatut anzuwenden ist. Daran ändert es nichts, wenn die Ehescheidung einverständlich unter Beteiligung des Rabbinatsgerichts erfolgt ist.(Rn.13)
(Rn.16)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anerkennung einer in Israel mittels Übergabe des Scheidebriefs durch den Ehemann und dessen Annahme durch die Ehefrau erfolgten Ehescheidung scheidet aus, wenn wegen der - auch - deutschen Staatsangehörigkeit eines Ehegatten das deutsche Scheidungsstatut anzuwenden ist. Daran ändert es nichts, wenn die Ehescheidung einverständlich unter Beteiligung des Rabbinatsgerichts erfolgt ist.(Rn.13) (Rn.16) Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Der in Israel geborenen Beteiligten sind israelische Staatsangehörige mosaischen Glaubens. Die Beteiligte zu 2 besitzt darüber hinaus seit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Am xxx 2015 schlossen sie die Ehe, die im Amt des Rabbinats von xxx (Israel) eingetragen wurde. 2018 übersiedelten sie nach Berlin und bezogen hier eine gemeinsame Wohnung. Seit dem 18. März 2020 lebt die Beteiligte zu 2 wieder in Israel, blieb jedoch bis zum 18. Oktober 2021 in der bisherigen Wohnung in Berlin gemeldet. In einem Urteil Nr. xxx des Rabbinatsgerichts Jerusalem vom xxx 2021 wurde festgehalten, der Beteiligte zu 1 habe sich mit einem Scheidebrief unter Beteiligung von zwei Zeugen von der der Beteiligten zu 2 scheiden lassen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2023 hat der Beteiligte zu 1 die Anerkennung dieser Ehescheidung gem. § 107 FamFG bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz beantragt. Mit dem Beteiligten zu 1 am 28. Februar 2024 zugestelltem Bescheid vom 21. Februar 2024 hat die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Anerkennung abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1 vom 26. März 2024, mit dem er die Anerkennung der in Israel erfolgten Scheidung weiter verfolgt. II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 107 Abs. 5 FamFG. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Israel vollzogenen Scheidung vorliegen, zurückgewiesen. Dass es sich dabei um eine sogenannte Privatscheidung gehandelt hat, ist im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags ohne Belang. Eine Privatscheidung ist jedenfalls dann anerkennungsfähig, wenn sie unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde zustande gekommen ist, wobei die bloße deklaratorische Registrierung oder gerichtliche Beurkundung genügt (BGH, NJW 1982, 517, 518; OLG München, FamRZ 2018, 817, 818; Senat, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 VA 9/12 - StAZ 2013, 285, 286; Beschluss vom 19. März 2013 - 1 VA 12/12 - StAZ 2013, 287). Bei der sog. Rabbinatsscheidung in Israel handelt es sich um eine Privatscheidung, weil der konstitutive Akt der Auflösung der Ehe allein in der Übergabe des Scheidebriefs - Get - durch den Ehemann an die Ehefrau besteht (BGH, NJW-RR 2008, 1169, 1171; 1994, 642, 643; Weller/Hauber/Schulz, IPrax 2016, 123, 124, 126; Henrich, FamRZ 2008, 1413; Winter, Internationales Scheidungsrecht, Rdn. 303). Da jedoch das Rabbinatsgericht als Behörde nach israelischem Staatsrecht entsprechend den von ihr zu beachtenden Normen an der Scheidung mitgewirkt hat, ist den grundsätzlichen Anforderungen des hiesigen Rechts Genüge getan (vgl. BGH NJW 1982, 517; OLG Schleswig NJW-RR 2008, 969 ff.). Hierfür reicht die registrierende Tätigkeit des Rabbinatsgerichts aus 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen Kammergericht, § 107 Abs. 6 S. 1 FamFG (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 721), gestellt worden. 3. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz hat den Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Israel erfolgten Scheidung der Ehe der Beteiligten vorliegen, zu Recht zurückgewiesen. a) Beruht eine im Ausland erfolgte Ehescheidung auf dem konstitutiven Hoheitsakt einer ausländischen Behörde, richtet sich die Frage der Anerkennung nach den §§ 108, 109 FamFG. Wurde die dortige Scheidung hingegen durch privates Rechtsgeschäft eines oder beider Ehegatten bewirkt, handelt es sich um eine sogenannte Privatscheidung, auch wenn die Ordnungsmäßigkeit des rechtsgeschäftlichen Scheidungsakts in einem gerichtsförmigen Verfahren überwacht worden war (BGH, FamRZ 2020, 1811, 1812). Auch eine solche Scheidung kann grundsätzlich anerkannt werden, hingegen ist die Frage der Anerkennungsfähigkeit dann anhand der materiellen Voraussetzungen des kollisionsrechtlich berufenen Scheidungsrechts zu beurteilen (BGH, a.a.O., 1813; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 1 VA 1001/20 - StAZ 2021, 210, 211). Der Einwand der Beschwerde, in Israel sei die Scheidung einer Ehe nach jüdischem Recht nur vor dem Rabbinatsgericht möglich, ist zutreffend (vgl. Margalith/Assan, in: Henrich/Dutta/Ebert, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Israel, Stand 30. November 2012; Brandhuber/Heussler/Hensel/Frank, Standesamt und Ausländer, Israel, Stand August 2013; Elmaliah/Thomas, FamRZ 2018, 739, 742). Dies ändert aber nichts an der Einordnung des Scheidungsakts als Privatscheidung (s.o. 1.). b) Auf die Ehescheidung findet hier deutsches Recht Anwendung. Danach kommt die Anerkennung einer in Israel erfolgten Privatscheidung nicht in Betracht, weil nach deutschem Recht eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung - in Form eines Beschlusses, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG - geschieden werden kann, § 1564 S. 1 BGB. Diese Norm hat nicht nur verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Gehalt. In ihr kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, wonach über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat (BGH, a.a.O., 1816; NJW 1990, 2194, 2196). (1) Das auf die Scheidung anzuwendende Recht fällt nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 - Rom III. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unterfallen Privatscheidungen dem in der Rom III-VO und der Brüssel IIa-VO übereinstimmend verwendeten Begriff der „Ehescheidung“ nicht (EuGH, NJW 2018, 447). Beide Verordnungen erfassen nur Ehescheidungen, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH, a.a.O., 449). Eine „Ehescheidung“ im europarechtlichen Sinn liegt folglich dann nicht vor, wenn sich die staatliche Mitwirkung auf Tätigkeiten beschränkt, die über typische reine Warn-, Klarstellungs-, Beweis- oder Beratungsfunktionen nicht hinausgehen (Senat, a.a.O.). So ist es bei der sog. Rabbinatsscheidung in Israel, bei der das Rabbinatsgericht die konstitutive Handlung des Ehemannes - Übergabe des Scheidebriefes - im Ergebnis lediglich begleitet (vgl. Margalith/Assan, a.a.O.). (2) Das für die Scheidung der Ehe der Beteiligten maßgebliche - deutsche - Recht ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 8 lit. c) Rom-III-VO. Danach unterliegt eine Scheidung dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens besitzen. Die demgegenüber vorrangigen Anknüpfungstatbestände in Art. 8 lit a) und b) Rom-III-VO werden hier nicht erfüllt. Die Beteiligten hatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens einen gemeinsamen Aufenthalt weder im Inland noch im Ausland, Art. 8 lit a) Rom-III-VO. Die Beteiligte zu 2 lebte bereits wieder in Israel. Darauf, dass sie ihren Wohnsitz in Berlin noch nicht abgemeldet hatte, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nach Art. 8 lit. a) allein der Aufenthalt der Ehegatten. Ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt - in Deutschland - endete nach den Angaben des Beteiligten zu 1 mehr als ein Jahr vor diesem Zeitpunkt, Art. 8 lit b) Rom-III-VO. Eine auf das israelische - jüdische - Recht bezogene Wahl gemäß Art. 17 Abs. 2 EGBGB, 5 Abs. 1 lit. a) bis c) Rom III-VO haben die Beteiligten nicht getroffen. Eine solche hätte - mindestens - einer qualifizierten Schriftform oder entsprechenden elektronischen Übermittlung bedurft, Art. 7 Abs. 1 Rom III-VO. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die Beteiligten haben eine Rechtswahl auch nicht schlüssig getroffen. Dafür reichen allein Handlungen unter israelischem Recht nicht aus (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2020 - 1 VA 1010/20 - FamRZ 2021, 302, 303). Nach Abschluss des dortigen Scheidungsverfahrens kann eine Rechtswahl auch nicht mehr nachgeholt werden, Art. 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EGBGB, Art. 5 Abs. 2 und 3 Rom III-VO (Senat, a.a.O.; BT-Drs. 19/4852, S. 38). Ihre gemeinsame israelische Staatsangehörigkeit führt nicht zur Anwendung des israelischen Rechts. Dem steht Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB entgegen, wonach wegen der - auch - deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 das innerstaatliche Recht vorgeht und deshalb § 1564 S. 1 BGB zur Anwendung kommt (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1811, 1816; Siehr, IPRax 2009, 332, 334). 4. Der Senat übersieht nicht, dass die Anwendung deutschen Scheidungsrechts hier zur Folge hat, dass die Beteiligten zwar in Israel als geschieden gelten, hingegen nicht in Deutschland. Das kann jedoch hingenommen werden, weil es den Beteiligten nicht unmöglich ist, ihre Ehe auch in Deutschland wirksam aufzulösen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von jenem, der von dem 3. Zivilsenat des Kammergerichts im Verfahren 3 WF 7099/92 (FamRZ 1994, 839) dadurch, dass hier deutsches Recht zur Anwendung kommt und die nach religiösem israelischem Recht erforderlichen Handlungen des Rabbinatsgerichts und der Beteiligten zur Scheidung ihrer Ehe bereits vollzogen worden sind. Im Inland müssten die Beteiligten sich an das örtlich zuständige Familiengericht wenden, Art.17 Abs. 3 EGBGB (vgl. Andrea, Internationales Familienrecht, 4. Aufl., Teil I § 3, Rdn. 142f). 4. Eine Kostenentscheidung, § 84 FamFG, muss nicht ergehen. Die Beteiligte zu 2 hat sich dem Antrag des Beteiligten zu 1 nicht verschlossen. Die Haftung des Beteiligten zu 1 für die Gerichtskosten sowie deren Höhe folgen aus dem Gesetz, §§ 21 Abs. 1 S. 1, 28 FamGKG in Verbindung mit Nr. 1714 KV FamGKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht. Die hier zu klärenden Fragen, insbesondere zur Einordnung des Scheidungsverfahrens vor dem Rabbinatsgericht in Israel als Privatscheidung und zur Anwendung des maßgeblichen Kollisionsrechts, sind höchstrichterlich geklärt. Der Senat weicht hiervon nicht ab.