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Beschluss

1 W 508/13

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0923.1W508.13.0A
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Leitsätze
Liegen die Voraussetzungen zur Einsicht in die standesamtlichen Sammelakten vor, hat der Standesbeamte auf Antrag Ablichtungen aus diesen zur Verfügung zu stellen.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 eine Kopie der Sammelakten zum Sterbeeintrag Nr. 1... /1... zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen zur Einsicht in die standesamtlichen Sammelakten vor, hat der Standesbeamte auf Antrag Ablichtungen aus diesen zur Verfügung zu stellen.(Rn.3) Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 eine Kopie der Sammelakten zum Sterbeeintrag Nr. 1... /1... zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1 hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die den im Beschlusseingang näher bezeichneten Sterbeeintrag betreffenden Sammelakten dargelegt, § 62 Abs. 3 PStG, was von der Beteiligten zu 2 nicht mehr in Abrede gestellt wird. Auch der Standesbeamte hat dem Beteiligten zu 1 angeboten, die Sammelakten vor Ort einzusehen. Beschränkungen hat er insoweit nicht in Aussicht gestellt. Gegenstand des Verfahrens ist allein, ob der Beteiligte zu 1 Anspruch auf Fertigung von Kopien aus diesen Sammelakten hat. Dies ist zu bejahen. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Ansicht steht die Fertigung von Kopien aus den Sammelakten nicht im Ermessen des Standesbeamten, wenn, wie hier, die Voraussetzungen für die Gewährung von Einsicht in dieselben gegeben sind. Insbesondere folgt dies nicht aus § 4a VwVfG Berlin. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist bereits nicht eröffnet. § 4a Abs. 1 VwVfG Berlin regelt das Akteneinsichtsrecht der am Verwaltungsverfahren Beteiligten. Wer Beteiligter ist, richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin nach § 13 Abs. 1 VwVfG. Beteiligter im dortigen Sinne ist der Beteiligte zu 1 nicht, weil sich die Sammelakten, in die er Einsicht begehrt, weder ihn persönlich, noch seinen Ehegatten, Lebenspartner, seine Eltern oder Abkömmlinge betreffen, vgl. § 62 Abs. 1 S. 1 PStG. Dass er gegenüber dem Standesbeamten einen Antrag gestellt hat, ändert daran nichts. Damit ist er lediglich Antragsteller im Verfahren auf Gewährung von Einsicht, nicht jedoch an dem den Registereintrag betreffenden Verfahren. Die Akteneinsicht Nichtbeteiligter richtet sich gemäß § 4a Abs. 4 nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG Berlin. Gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 IFG Berlin sind dem Antragsteller Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen. Ein Ermessen hat die Behörde danach gerade nicht. Dass der Anspruch auf Fertigung von Ablichtungen gemäß § 13 Abs. 5 S. 1 IFG Berlin von einer vorherigen Einsicht in die Sammelakte, die allerdings vor Ort zu erfolgen hätte, § 13 Abs. 2 S. 1 IFG Berlin, abhängig wäre, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Hiermit korrespondieren letztlich die Regelungen in § 4a VwVfG Berlin. Gemäß § 4a Abs. 3 VwVfG Berlin erfolgt die Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde. Mehr regelt diese Vorschrift jedoch nicht. Insoweit unterscheidet sie sich maßgeblich von § 29 Abs. 3 VwVfG oder, worauf das Amtsgericht Hamburg in seiner von dem Amtsgericht Schöneberg in Bezug genommenen Entscheidung abgestellt hat, auf den insoweit wortgleichen § 29 Abs. 3 HS. 2 VwVfG Hamburg (AG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 60 III 209/10 -, juris). Fehlt es damit an einer Regelung im VwVfG Berlin, findet das allgemeinere Gesetz, nämlich das IFG Berlin Anwendung (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 29, Rdn. 26). Insofern gelten die obigen hierzu getroffenen Feststellungen entsprechend. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtsgebühren sind wegen des Erfolgs des Rechtsmittels nicht entstanden. Hinsichtlich möglicherweise bei dem Beteiligten zu 1 entstandener außergerichtlicher Kosten entspricht eine Kostenausgleichung nicht der Billigkeit, § 81 Abs. 1 FamFG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG, besteht nicht.