Urteil
OVG 5 B 55.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0221.OVG5B55.16.00
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Leitsätze
Ein personenstandsrechtliches Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 Abs 2 S 1 Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG - (juris: GlBerG BE 2006).(Rn.14)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein personenstandsrechtliches Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 Abs 2 S 1 Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG - (juris: GlBerG BE 2006).(Rn.14) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten auszuführen: Der Beklagte beanstandet im Kern, dass es hier an einem Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch der Klägerin fehle. Die zu Grunde liegende Argumentation, dass der Begriff des Verwaltungsverfahrens in § 9 VwVfG legaldefiniert sei und auf einen Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gerichtet sein müsse, greift zu kurz. Der Zweck der in Rede stehenden Legaldefinition besteht in erster Linie darin, den Anwendungsbereich der Verfahrensregeln in §§ 10 bis 62 VwVfG zu kennzeichnen, nicht jedoch den Begriff des Verwaltungsverfahrens in anderen Gesetzen, wie dem hier einschlägigen § 12 Abs. 2 LGBG, vorzugeben. Durch die in § 9 VwVfG enthaltene Einschränkung (…Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes) wird negativ ausgedrückt, dass die Definition keine Aussage zu den Verwaltungsverfahrensbegriffen in anderen Gesetzen, insbesondere nicht zu dem Begriff des Verwaltungsverfahrens in Art. 84 GG oder für andere Handlungsformen als für den Verwaltungsakt oder den öffentlich-rechtlichen Vertrag treffen will (vgl. Schmitz, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 9 Rn. 85, abrufbar unter beck.de). Angesichts dessen muss sich der Beklagte entgegenhalten lassen, dass hier der Rückgriff auf die Legaldefinition in § 9 VwVfG voraussetzt, dass der Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes überhaupt eröffnet ist. Derartiges lässt sich weder aus § 12 LGBG noch den übrigen Vorschriften des Landesgleichberechtigungsgesetzes entnehmen. Die Vorschrift des § 12 LGBG nennt nur den Begriff des Verwaltungsverfahrens, enthält jedoch keinen Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Bei dem Landesgleichberechtigungsgesetz handelt es sich auch nicht um ein Fachgesetz, für das § 9 VwVfG mangels eigenen Verfahrensbegriffs nach den Regeln der §§ 1 ff. VwVfG gilt. Vor diesem Hintergrund ist die von dem Verwaltungsgericht gefundene weite, am Ziel des Landesgleichberechtigungsgesetzes orientierte Auslegung des in § 12 Abs. 2 LGBG normierten Begriffs des Verwaltungsverfahrens ohne die Beschränkung des § 9 VwVfG nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen hätte die vom Beklagten vorgenommene enge Auslegung nicht mehr nachvollziehbare Ergebnisse zur Folge. So könnte eine hör- oder sprachbehinderte Person die Aufwendungen für die erforderliche Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers nicht ersetzt verlangen, wenn sie etwa in einem Verwaltungsverfahren von der Behörde eine Leistung, etwa eine Erstattung einer Doppelzahlung, begehrt, die keinen Verwaltungsakt darstellt. Gleiches würde für die Aufwendungen einer erforderlichen Inanspruchnahme eines Gebärdensprachdolmetschers im Rahmen eines eine hör- oder sprachbehinderte Person treffenden Sofortvollzuges nach § 8 VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG gelten, soweit man diesem als Realakt die Verwaltungsaktqualität abspricht. Mangels Verbindlichkeit der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Anspruchsnorm des § 12 LGBG überzeugt die Auffassung des Beklagten nicht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil sie nicht zu dem in § 13 VwVfG enumerativ aufgezählten Personenkreis der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens gehöre. Soweit er im Übrigen meint, dass die Klägerin jedenfalls nicht Beteiligte im Sinne von § 1 KHV sei, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. § 5 Abs. 2 KHV spricht einem Gebärdensprachdolmetscher einen Vergütungsanspruch unmittelbar zu. Auch der Versuch des Beklagten, dem personenstandsrechtlichen Verfahren unter Hinweis auf eine bloße Mitwirkung des Standesbeamten am Zustandekommen eines familienrechtlichen Vertrages den Charakter eines Verwaltungsverfahrens abzusprechen, verfängt nicht. Das Personenstandsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Auflage 2015, S. 53) und fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Den Standesämtern obliegt nach § 1 PStG die Beurkundung des Personenstandes. Das Personenstandsgesetz begründet die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde (Standesamt) mit besonderen ausgebildeten Urkundspersonen nach § 2 PStG (Standesbeamte) zur Führung der in § 3 PStG genannten Personenstandsregister und der Erteilung von Personenstandsurkunden und anderen Nachweisen aus diesen Registern. Mit der Beurkundung des Personenstandes durch die Eintragung in das Personenstandsregister wird eine öffentliche Urkunde errichtet, die als beweiskräftige Unterlage dem Betroffenen, berechtigten Dritten sowie Behörden und Gerichten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung steht (§§ 61 ff. PStG). Die in der Fachliteratur nicht einheitlich beantwortete Frage, wie sich die standesamtlichen Beurkundungen verwaltungsverfahrensrechtlich einordnen lassen, verdeutlicht den Charakter eines Verwaltungsverfahrens. Während nach einer Auffassung die Beurkundung als „beurkundender Verwaltungsakt“ angesehen wird, verneint die Gegenansicht einen solchen allein mit der Begründung, dass der Registereintragung nicht die nach § 35 VwVfG erforderliche verbindliche Feststellung einer Rechtsfolge zukomme, weil sie nach § 54 Abs. 3 PStG den Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen jederzeit zulasse (vgl. zu allem Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Auflage 2014, § 1 Rn. 44; von einem Verwaltungsverfahren vor dem Standesbeamten geht auch das Kammergericht in seinen Beschlüssen vom 23. September 2014 - 1 W 508/13 -, juris Rn. 4, und vom 4. April 2017 - 1 W 447/16 -, juris Rn. 12, aus). Soweit der Beklagte schließlich meint, dass seine Sichtweise mit dem Benachteiligungsverbot vereinbar sei, weil die Gebärdensprache als eigenständige andere Sprache i.S.d. § 12 Abs. 1 LGBG anerkannt sei und auch anderen Personen, die die deutsche Sprache nicht verstünden, die Kosten für einen Dolmetscher beim Standesamt nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes - PStV - nicht erstattet würden, übersieht er, dass der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 LGBG die Gebärdensprache zwar als eigenständige Sprache anerkennt, jedoch zugleich in § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG behinderte Menschen bei der Kommunikation in dieser Sprache im Einklang mit der Zielsetzung des Landesgleichberechtigungsgesetzes ausdrücklich von der Kostenlast freistellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin, eine Diplom-Gebärdendolmetscherin, begehrt ein Entgelt in Höhe von 181,50 EUR für Dolmetscherleistungen, die sie im Februar 2015 für die seit Geburt gehörlose und unter Zuerkennung der Merkzeichen GL (Gehörlos) und RF mit einem Grad der Behinderung von 100 als Schwerbehinderte anerkannte Frau M…, anlässlich deren Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft bei dem Standesamt des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf erbracht hat. Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin lehnte eine Übernahme der Kosten mit Bescheid vom 23. März 2015 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit Urteil vom 12. Juli 2016 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin den geforderten Betrag zu erstatten. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen und nimmt auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 130b Satz 1 VwGO). In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Anspruch auf die Vergütung der erbrachten Dolmetscherleistung folge aus § 12 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung - LGBG - i.V.m. den §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 der Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz - KHV -. Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen hätten danach das Recht, mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitendem Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich sei (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG). Die öffentlichen Stellen hätten dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 LGBG). Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft gemäß §§ 17, 12 ff. Personenstandsgesetz - PStG - nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 9 VwVfG - i.F. VwVfG - handele. Denn auf diesen Begriff sei § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG bei einer am Wortlaut, am Sinn und Zweck sowie an der Entstehungsgeschichte der Bestimmung orientierten Auslegung nicht beschränkt. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten. Er moniert, dass die Klägerin schon nicht berechtigt sei, den Vergütungsanspruch gemäß § 5 KHV im eigenen Namen geltend zu machen. Denn § 1 Abs. 1 KHV begründe einen im eigenen Namen zu erhebenden Anspruch nur für denjenigen, der als Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen eigenen Anspruch auf Bereitstellung einer geeigneten Kommunikationshilfe habe. Danach werde zum einen der Begriff des Verwaltungsverfahrens genauso vorausgesetzt wie in § 12 Abs. 2 LGBG und zum anderen eine Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren verlangt. Den Beteiligtenbegriff i.S.d. § 13 VwVfG erfülle die Klägerin jedoch nicht, sodass ihr kein originäres Recht auf Vergütung gegenüber dem Beklagten zustehe. Rechtsfehlerhaft sei zudem die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorgesehenen personenstandsrechtlichen Verfahren um ein Verwaltungsverfahren i.S.d. § 12 Abs. 2 LGBG handele. Das widerspreche der hier maßgeblichen Bestimmung des Verwaltungsverfahrens nach § 9 VwVfG, die eine auf Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtete Tätigkeit einer Behörde erfordere. Daran fehle es hier. Das Verwaltungsgericht berücksichtige bei seiner Auslegung nicht die Aufgabe und Funktion eines Standesbeamten. Dieser erlasse weder einen Verwaltungsakt noch schließe er einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern beurkunde nach § 14 Abs. 3 PStG lediglich, ähnlich einem Notar im Privatrecht, den Vertragsschluss der Parteien. Der Standesbeamte sei demnach nur die Urkundsperson, die die Eheschließung bzw. Verpartnerung vornehme. Im Ergebnis komme die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt, sondern durch den Konsens der Verlobten zu Stande. Dieser Vorgang unterliege der amtsgerichtlichen und nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfbarkeit. Das spreche gegen das Vorliegen eines Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 LGBG. Darüber hinaus übersehe das Verwaltungsgericht, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht zu besorgen sei. Die Gebärdensprache sei als eigenständige andere Sprache i.S.d. § 12 Abs. 1 LGBG anerkannt. Auch andere Personen, die die deutsche Sprache nicht verstünden, erhielten die Kosten für einen Dolmetscher beim Standesamt nicht erstattet. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil.