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Beschluss

1 W 675/15

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0105.1W675.15.0A
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Leitsätze
Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Hat zum Zeitpunkt der Geburt eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen dem Kind bereits verbindlich einen Vater zugeordnet, kann eine nachgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann bei der Eintragung der Geburt nur berücksichtigt werden, wenn die seit der Geburt bestehende Vaterschaft auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg der dafür nach IPR berufenen Rechtsordnung beseitigt worden ist.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führen mehrere nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Geburt abzustellen. Hat zum Zeitpunkt der Geburt eine der in Betracht kommenden Rechtsordnungen dem Kind bereits verbindlich einen Vater zugeordnet, kann eine nachgeburtliche Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann bei der Eintragung der Geburt nur berücksichtigt werden, wenn die seit der Geburt bestehende Vaterschaft auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg der dafür nach IPR berufenen Rechtsordnung beseitigt worden ist.(Rn.13) Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligte zu 3 hat am 7. ... 2... in Berlin-... das Kind M... -... E... geboren. Der Beteiligte zu 4 hat mit Zustimmung der Beteiligten zu 3 in beurkundeter Form am 11. Juli 2014 anerkannt der Vater des Kindes zu sein. Am selben Tag haben beide die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam übernommen. Die Beteiligte zu 3 hatte am 2. März 2006 mit dem Beteiligten zu 5 die Ehe geschlossen, die durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1... . ... 2014 - 176 ... /13 - geschieden wurde. Der Beschluss ist seit dem ... 2014 rechtskräftig. Der Beteiligte zu 5 besitzt die polnische, die Beteiligten zu 3 und 4 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten zu 3 und 4 begehren die Beurkundung der Geburt des Kindes mit dem Inhalt, dass der Beteiligte zu 4 der Vater sei. Das Standesamt, der Beteiligte zu 1, hat Zweifel, ob der Beteiligte zu 4 als Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden kann, und hat die Sache gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 PStG dem Amtsgericht Schöneberg vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 24. April 2015 nicht zur Eintragung angewiesen und die Anträge des Beteiligten zu 4, ihn - hilfsweise nach Vorlage einer öffentlich beurkundeten Zustimmung des Beteiligten zu 5 - in dem Geburtseintrag des Kindes als Vater zu beurkunden, zurückgewiesen. Der Beschluss ist der Beteiligten zu 3 am 8. Mai 2015 und dem Beteiligten zu 4 am 11. Mai 2015 zugestellt worden. Mit seiner am 26. Mai 2015 eingegangenen Beschwerde beantragt der Beteiligte zu 4, unter Änderung des Beschlusses vom 24. April 2015 den Beteiligten zu 1 anzuweisen, ihn als Vater des am ... 2014 geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 zu beurkunden. Die Beteiligte zu 3 hat sich der Beschwerde mit Schriftsatz vom 14. September 2015 angeschlossen und ebenfalls beantragt, unter Änderung des Beschlusses vom 24. April 2015 den Beteiligten zu 1 anzuweisen, den Beteiligten zu 4 als Vater des Kindes M... -S... zu beurkunden. II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 51 Abs. 1 PStG, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG). Den mit Schriftsatz vom 14. September 2015 erklärten Anschluss der Beteiligten zu 3 an die Beschwerde des Beteiligten zu 4 sieht der Senat als zulässigen Beitritt zum Rechtsmittel des Beteiligten zu 4 an. Eine Anschlussbeschwerde im Sinne des § 66 FamFG kann sich nur gegen den Hauptbeschwerdeführer richten und ist unzulässig, wenn sie dasselbe Ziel wie dieser verfolgt (Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 66 Rdn. 8b). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch der Antrag in der Form, wie ihn die Beteiligten zu 4 und 3 in ihren Beschwerdebegründungen klargestellt haben. 2. Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. a) Das Amtsgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit zur Entscheidung angenommen. Diese ist gegeben, weil eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch betroffen ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts (BayObLG, FamRZ 2002, 686; OLG Hamm, StAZ 2014, 239, FamRZ 2009, 126; OLG Karlsruhe, StAZ 2015, 182). b) Mit Recht hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 nicht angewiesen, den Beteiligten zu 4 als Vater des Kindes M... -S... einzutragen. Seit der Geburt des Kindes ist der Beteiligte zu 5 dessen rechtlicher Vater. Diese Vaterschaft ist bisher nicht durch eine wirksame Rechtshandlung beseitigt worden. Da der Beteiligte zu 5 polnischer Staatsangehöriger ist und damit ein Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat vorliegt, ist gemäß Art. 3 EGBGB das anzuwendende Recht nach den Vorschriften des IPR zu bestimmen. Gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abstammung kann nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet - was hier zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr der Fall war -, so kann die Abstammung gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB ferner nach dem Ehewirkungsstatut bestimmt werden. Die Anknüpfungsmöglichkeiten nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB sind gleichrangig (BGH, FamRZ 2006, 1745). Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes durch die Verwendung der Begriffe “unterliegt” in Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB einerseits und “kann... bestimmt werden” in Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB andererseits kein Vorrang der Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht des Kindes, da sich Art. 19 Abs. 1 EGBGB bewusst an die Vorläufernorm des Art. 20 EGBGB a.F. anlehnt, für die anerkannt war, dass die Verweisungen alternativ und nicht subsidiär zu verstehen sind (Helms in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Art. 19 EGBGB Rdn. 12; Looschelders, IPRax 1999, 420, 421). Welches Recht berufen ist, entscheidet sich nach allgemeiner Ansicht nach dem Günstigkeitsprinzip, d.h., es soll das Recht zur Anwendung kommen, das für das Wohl des Kindes günstiger ist (OLG Hamm, StAZ 2014, 239, FamRZ 2009, 126, 128; OLG Karlsruhe, StAZ 2015, 182; OLG München, StAZ 2012, 208; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 1697) Hier kommt die Anwendung deutschen Rechts in Betracht, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und der Beteiligte zu 4, der seine Eintragung als Vater begehrt, deutscher Staatsangehöriger ist. Ferner kann polnisches Recht zur Anwendung kommen, weil der Beteiligte zu 5 polnischer Staatsangehöriger ist. aa) Zum Zeitpunkt der Geburt war dem Kind nach deutschem Recht kein Vater zuzuordnen, weil die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) und weder eine Vaterschaftsanerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) vorlag. Nach polnischem Sachrecht (Art. 62 § 1 S. 1 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs vom 25. Februar 1964, FVGB, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Polen, Stand 1. Mai 2015, III B 4.) wird vermutet, dass ein Kind, das vor Ablauf von 300 Tagen seit Beendigung der Ehe geboren wird, vom (ehemaligen) Ehemann der Mutter abstammt. Darauf, ob das polnische IPR auf das deutsche Recht zurückverweist, kommt es an dieser Stelle nicht an, weil eine Rückverweisung, die den Kreis der für eine Abstammungsbestimmung zur Verfügung stehenden Rechtsordnungen einschränkt, gemäß Art. 4 EGBGB nach dem Sinn der alternativen Anknüpfung in Art. 19 EGBGB nicht zu beachten wäre (OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; OLG Nürnberg, FamRZ 2005, 1697; Thorn in Palandt, BGB, 75. Aufl., Art. 19 EGBGB Rdn. 2). Polnisches Recht begründete deshalb bei der Geburt die rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 5. Bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt war die väterliche Abstammung des Kindes M... -S... damit nach polnischem Recht zu bestimmen, weil dies dem Wohl des Kindes entspricht. Die Vaterschaft eines Mannes, der womöglich nicht der biologische Vater ist, ist für das Kind günstiger als Vaterlosigkeit (Hepting, StAZ 2000, 33, 39). Dies ergibt sich schon aus den unterhalts- und erbrechtlichen Konsequenzen der Vaterschaft (BayObLG, FamRZ 2002, 686; OLG Hamm, StAZ 2014, 239, FamRZ 2009, 126, 128; Hepting a.a.O. S. 41), auch wenn das deutsche Sachrecht nach der Neufassung des § 1592 Nr. 1 BGB bei einem reinen Inlandsfall - bei dem eine Günstigkeitsprüfung nicht anzustellen wäre - Vaterlosigkeit in Kauf nähme. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn ein anerkennungswilliger Dritter zur Verfügung steht, solange dieser die Anerkenntniserklärung nicht abgegeben hat. Denn die zukünftige Entwicklung, ob eine geplante und zugesagte Vaterschaftsanerkennung tatsächlich durchgeführt wird, ist nicht vorauszusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann bei der Bestimmung des Abstammungsstatuts nicht auf derartige ungewisse zukünftige Ereignisse abgestellt werden (OLG Hamm, a.a.O.; Hepting a.a.O. S. 40). bb) Die Prüfung, welche der nach Art. 19 EGBGB berufenen Rechtsordnungen für das Kind günstiger und deshalb bei der Bestimmung der Abstammung heranzuziehen ist, kann nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung der Geburt unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlichen Anerkennungserklärung eines Dritten (erneut) durchgeführt werden (a.A. für einen gleichgelagerten Sachverhalt: OLG Karlsruhe, StAZ 2015, 182). Dem steht nach herrschender Ansicht entgegen, dass die Anerkennung gemäß § 1594 Abs. 2 BGB unwirksam ist, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Vaterschaft eines anderen Mannes begründet ist, auch wenn sich diese Vaterschaft (nur) aus einer anderen Rechtsordnung ergibt (BayObLG, FamRZ 2002, 686; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; OLG Köln, StAZ 2013, 319; Gaaz, StAZ 1198, 241, 250; Hepting a.a.O. S. 39; Looschelders, IPRax 1999, 420, 422). Doch selbst wenn mit einer anderen Ansicht die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB gleichberechtigt nebeneinander berufenen Sachrechte jeweils isoliert für sich geprüft werden müssten (OLG Karlsruhe a.a.O.; Helms a.a.O. Art. 19 EGBGB Rdn. 16), wäre zu berücksichtigen, dass eine Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erste einen Vater zuordnet, nicht durch eine spätere Anerkennungserklärung wieder verdrängt werden kann (BayObLG a.a.O.; Helms a.a.O.; Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl., Art. 19 EGBGB Rdn. 17) und eine ex lege bestehende Vaterschaft sich nicht wieder “verflüchtigt” (Helms a.a.O. Rdn. 21), sondern nur auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg der dafür nach IPR berufenen Rechtsordnung wieder beseitigt werden kann. Die Berücksichtigung einer nachgeburtlichen Anerkennung bei der Günstigkeitsprüfung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn die andere Rechtsordnung das Kind einem anderen Vater bei der Geburt noch nicht verbindlich zugeordnet hat, sondern die endgültige Bestimmung des Status noch von weiteren Rechtsakten abhängig macht (vgl. Hepting a.a.O. S. 40 f. zum französischen und zum italienischen Recht). So liegt es hier indessen nicht, denn gemäß Art. 62 § 3 FVGB kann die bereits mit der Geburt bestehende Vermutung des Art. 62 § 1 FVGB nur im Wege der Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ausgeräumt werden. cc) Die seit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bestehende Vaterschaft des Beteiligten zu 5 ist bisher nicht beseitigt worden. Das anzuwendende Recht für die Anfechtung der Abstammung ist nach Art. 20 EGBGB zu bestimmen. (1) Gemäß Art. 20 S. 1 EGBGB kann die Vaterschaft nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Die Voraussetzungen der Vaterschaft des Beteiligten zu 5 ergeben sich allein aus polnischem Recht. Nach Art. 55 des polnische Gesetzes über das Internationale Privatrecht vom 4. Februar 2011 (IPRG, abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich a.a.O. III B 1.) richtet sich die Anfechtung der Abstammung eines Kindes nach dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt. Welches das Heimatrecht des Kindes ist, ist als Erstfrage in der polnischen Kollisionsnorm nach dem polnischen Recht zu bestimmen (vgl. Thorn a.a.O. vor § 3 EGBGB Rdn. 31). Gemäß Art. 2 IPRG findet polnisches Recht Anwendung, wenn das Kind jedenfalls auch die polnische Staatsangehörigkeit hat. Die polnische Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn auch nur ein Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 14 Nr. 1 des polnischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 2. April 2009, abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich a.a.O. II B). Eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft nach Art. 62 § 3 FVGB ist nach dem Vortrag der Beteiligten bisher nicht erhoben worden und auch nicht beabsichtigt. (2) Auch eine Anfechtung durch das Kind nach dem dafür gemäß Art. 20 S. 2 EGBGB zur Verfügung stehenden deutschen Recht ist nicht durchgeführt worden. (3) Eine Beseitigung der Vaterschaft des Beteiligten zu 5 entsprechend § 1599 Abs. 2 BGB durch qualifizierte Anerkennung des Beteiligten zu 4 kommt nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich § 1599 Abs. 2 BGB, der die Anerkennung eines während der Ehe aber nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geborenen Kindes mit Zustimmung des Ehemannes und der Kindesmutter ermöglicht, auch auf ein nach der Scheidung geborenes Kind analog angewendet werden könnte. Denn da die Regelung in § 1599 Abs. 2 BGB das früher erforderliche Anfechtungsverfahren ersetzt hat und in der Sache zu ähnlichen Wirkungen wie eine Vaterschaftsanfechtung führt, ist für das anwendbare Statut auf Art. 20 EGBGB zurückzugreifen (BGH, NJW-RR 2012, 449). Da die Vaterschaft des Beteiligten zu 5 sich nicht aus deutschem Recht sondern ausschließlich aus polnischem Recht ergibt, ist nach Art. 20 S. 1 EGBGB das polnische Recht Anfechtungsstatut, das eine dem § 1599 Abs. 2 BGB entsprechende Regelung nicht kennt. Auf Art. 20 S. 2 EGBGB kann für die (entsprechende) Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB nicht zurückgegriffen werden, da dieser ein zusätzliches Anfechtungsstatut nur für das Kind begründet, das allerdings an der qualifizierten Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB nicht beteiligt ist. Im Übrigen hat der Beteiligte zu 5 seine Zustimmungserklärung nicht in der Form abgegeben, die gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1597 Abs. 1 BGB bei einer Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB erforderlich wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 1 PStG i.V.m. § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 51 Abs. 1, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG wegen der Abweichung von der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 2. Februar 2015 - 11 Wx 65/14 - (StAZ 2015, 182) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.