Beschluss
1 W 135/17
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0314.1W135.17.0A
2mal zitiert
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.(Rn.9)
2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 19.166,67 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eintragung titulierter Zinsen neben der Hauptforderung erfordert bei der Zwangshypothek einen hierauf gerichteten, den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügenden Antrag.(Rn.9) 2. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kommt die Erweiterung einer Zwangshypothek um - "vergessene" - Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht.(Rn.18) Die Beschwerde wird bei einem Wert von 19.166,67 EUR zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2 erkannte am 18. Dezember 2014 zur UR-Nr. 4n /2nn des Notars Pnn - Snnn Pnnn in Bnnn an, dem Beteiligten zu 1 500.000 EUR nebst 2 % Zinsen seit jenem Tag zu schulden. Mit Schriftsatz vom 17. November 2016 reichte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 eine vollstreckbare Ausfertigung der UR-Nr. 4n /2nn nebst Zustellnachweis bei dem Grundbuchamt ein und beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch. U.a. heißt es dort wörtlich: Geltend gemacht wird die Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung in Höhe von derzeit 500.000,00 [EUR] ohne die Zinsen und Kosten dieses Antrages.” Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wies das Grundbuchamt auf einzelne Eintragungshindernisse hin und trug nach deren Behebung am 30. November 2016 in Abt. III lfd. Nr. 16 eine Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 über 500.000,00 EUR ein. Mit der Rechtspflegerin des Grundbuchamts am 14. Dezember 2014 vorgelegtem Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 beantragt, die Eintragung in Abt. III lfd. Nr. 16 um die in der UR-Nr. 4n /2nn festgelegten Zinsen in Höhe von 2 % seit dem 18. Dezember 2014 zu erweitern. Das hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 zurückwiesen, weil die Eintragung der Zwangshypothek ausdrücklich auf die Hauptforderung beschränkt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 1. Februar 2017, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 22. Februar 2017 nicht abgeholfen hat. Das Grundbuchamt hat darin u.a. auf den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Dezember 2016 Bezug genommen, mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 2 eröffnet worden war. Einen entsprechenden Vermerk hatte das Grundbuchamt am 29. Dezember 2016 in Abt. II lfd. Nr. 12 des Grundbuchs eingetragen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1987 - 1 W 1 W 5441/86 -, NJW-RR 1987, 592). Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 2. Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Zugleich ist die Eintragung aber auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft (Senat, a.a.O.). a) In jedem Fall erfordert die Eintragung einer Zwangshypothek einen darauf gerichteten Antrag des Gläubigers, §§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO, 13 Abs. 1 S. 1 GBO. Einen solchen Antrag hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 17. November 2016 stellen lassen. Gestellt war der Antrag jedoch lediglich hinsichtlich der Hauptforderung, so dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit Eintragung der Sicherungshypothek am 30. November 2016 insofern beendet ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 866, Rdn. 6). Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte der Antrag vom 17. November 2016 nicht dahin verstanden werden, dass neben der Hauptforderung auch die von dem Beteiligten zu 2 geschuldeten Zinsen zur Eintragung gelangen sollten. Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und eindeutige Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen und zu erhalten, erfordert klare und eindeutige Eintragungen. Dementsprechend haben die Beteiligten im Eintragungsverfahren auf klare und eindeutige Erklärungen zu achten (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 W 130/13 - FGPrax 2014, 147; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 1 W 277/10 -, FGPrax 2010, 172). Das betrifft insbesondere auch den Umfang einer Grundstücksbelastung (Demharter, GBO, 30. Aufl., Anhang zu § 13, Rdn. 5). Im Antrag vom 17. November 2016 waren Zinsen ausdrücklich ausgenommen worden. Das folgt aus dem letzten Satz des anwaltlichen Schriftsatzes. Entgegen der Beschwerde kann darin nicht lediglich eine Klarstellung im Hinblick auf § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO gesehen werden. Allerdings darf eine Zwangshypothek nur für einen Betrag von mehr als 750,00 EUR eingetragen werden, wobei Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Dieser Mindestbetrag wird bei einer Hauptforderung von 500.000,00 EUR aber offensichtlich überschritten, weswegen es insoweit im Antrag keiner Klarstellung bedurfte. Der eigentliche, im Fettdruck gefasste Antrag ist nur auf Eintragung einer Zwangshypothek gerichtet, ohne deren Umfang zu benennen. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich die Hauptforderung und daneben kapitalisierte Zinsen in Höhe von 19.166,67 EUR vom 18. Dezember 2014 bis zum 17. November 2016. Diese Kapitalisierung war hingegen nicht zur Eintragung im Grundbuch geeignet, weil sie in dieser Form nicht tituliert worden war (vgl. OLG Hamm, FGPrax 2009, 153; OLG München, FGPrax 2012, 11; OLG Nürnberg, MDR 2014, 802). Damit verblieb zur Bestimmung des angestrebten Umfangs der Sicherungshypothek lediglich der letzte Satz des Schriftsatzes vom 17. November 2016, der aber Zinsen - und Kosten des Antrags - ausdrücklich ausschloss. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Einwand der Beschwerde, der Antrag entstamme einer anwaltlichen Standardsoftware. Die Verwendung einer solchen Software ändert nichts an den grundbuchrechtlichen Antragserfordernissen. Sollte die Beschwerde damit zu Ausdruck bringen wollen, das mit den (Standard-)Formulierungen angestrebte Ziel sei allgemein bekannt, kann dem der Senat nicht folgen. Bereits das gegenteilige Verständnis des Grundbuchamts vom Antragsinhalt spricht dagegen. Darüber hinaus sind auch dem Senat entsprechende Formulierungen bislang nicht bekannt geworden. Sie werden schließlich nicht in einschlägigen Handbüchern empfohlen (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 2158; Nickel, in: Beck'sches Prozessformularbuch, 13. Aufl., III B 17). b) Ohne Erfolg bezieht sich die Beschwerde auf eine analoge Anwendung des § 1119 BGB. aa) Danach kann eine bislang unverzinslich und mit einem niedrigeren Zinssatz als 5 % eingetragene Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu 5 % haftet, § 1119 Abs. 1 BGB. Dieser nachträglich eingetragene Zinssatz erhält den gleichen Rang wie die der Hypothek zugrunde liegende Hauptforderung (Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, 2015, § 1119, Rdn. 1; Haegele, Rpfleger 1969, 172). Insoweit wird diskutiert, diese Regelungen bei der Zwangshypothek entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der in jedem Fall erforderlichen Bewilligung des Grundstückseigentümers, § 19 GBO, der Titel treten soll (Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 8; a.A. Demharter, a.a.O., Anhang zu § 44, Rdn. 65.1). bb) Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann vorliegend dahinstehen. (a) Zum einen fehlt es an einem zu einer solchen Eintragung geeigneten Antrag. Zwar soll von § 1119 Abs. 1 BGB auch eine rückwirkende Zinserhöhung erfasst sein, jedoch nicht für Zeiten vor Eintragung der Hypothek (Wenzel, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 1119, Rdn. 2; Eickmann, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 1119, Rdn. 9; Wolfsteiner, a.a.O., Rdn. 12). Der Antrag vom 13. Dezember 2016 ist aber auf Eintragung von Zinsen seit dem 18. Dezember 2014 gerichtet. (b) Dem Beteiligten zu 1 musste keine Gelegenheit gegeben werden, seinen Antrag auf den Zeitpunkt ab Eintragung der Zwangshypothek zu beschränken. Auch eine solche Eintragung wäre nicht möglich. Dem steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beteiligten zu 2 entgegen, was von dem Grundbuchamt und dem im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretenden Senat zu beachten ist (Schmahl/Busch, in: Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 32, Rdn. 75). Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig, § 89 Abs. 1 InsO. Für die Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung kommt es insoweit auf den Zeitpunkt ihrer Eintragung an (Kayser, in: HK-Inso, 8. Aufl., § 89, Rdn. 32). Bei einer später beantragten Erweiterung der Hypothek auf Zinsen ist hingegen auf den Zeitpunkt dieser Änderung abzustellen. Da die ursprüngliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit Eintragung der Zwangshypothek ihr Ende gefunden hat, handelt es sich bei einer späteren Erweiterung der Hypothek um eine neue Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Diese ist jedoch unzulässig, weil der Begriff umfassend zu verstehen ist und sämtliche Maßnahmen der zwangsweisen Durchsetzung titulierter (Geld-)Forderungen darunter fallen (Breuer, in: Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl., § 89, Rdn. 31). Die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Insolvenzmasse wird durch den zwischenzeitlich eingetragenen Vermerk im Grundbuch verlautbart (vgl. Schmahl/Busch, a.a.O., Rdn. 61). (c) Schließlich hat das Grundbuchamt aber auch zutreffend auf § 88 InsO hingewiesen. Danach wird eine im Wege der Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach erlangte Sicherheit mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Im Fall einer Zwangshypothek hat dies das Erlöschen der Hypothek zur Folge (BGH, NJW 2012, 3574; 2006, 1286, 1287). Hiervon wird die innerhalb eines Monats vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Eintragung im Grundbuch entstandene Zwangshypothek erfasst, womit das Grundbuch unrichtig geworden ist (BGH, NJW 2012, 3574). Eine Erweiterung dieser Hypothek entsprechend § 1119 Abs. 1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht, weil das Grundbuch dennoch unrichtig bliebe. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 61, 36 Abs. 1, 53 Abs. 1 GNotKG. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, vgl. § 78 Abs. 2 S. 1 GBO, besteht nicht.