Beschluss
12 Wx 37/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0715.12WX37.24.00
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Leitsätze
Zinsen oder Säumniszuschläge, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, können - bei noch bestehender Hauptforderung - nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek in das Grundbuch eingetragen werden.(Rn.15)
(Rn.19)
Tenor
1. Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg - Grundbuchamt - vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 128.369,00 EUR.
Entscheidungsgründe
1. Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg - Grundbuchamt - vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 128.369,00 EUR. I. Der Beteiligte zu 1. ist als Eigentümer des im Tenor genannten Grundbesitzes eingetragen. Mit gesiegeltem und unterschriebenen Ersuchen vom 4. Juni 2024 beantragte die Beteiligte zu 2. - ein Finanzamt - die Eintragung einer Sicherungshypothek. Das Ersuchen enthielt eine Forderungsaufstellung, aus der ein Hauptbetrag in Höhe von 111.769,40 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 16.600,50 EUR, insgesamt 128.369,90 EUR hervorgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ersuchens wird auf Bl. 95 und 95R der Grundakten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 wies das Amtsgericht Bernburg - Grundbuchamt - unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2021, 20 W 29/23; OLG Rostock, Beschluss vom 18. März 2022, 3 W 76/21, juris) darauf hin, der beantragten Eintragung stünde entgegen, dass kapitalisierte Säumniszuschläge nur dann eingetragen werden könnten, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr bestehe. Für die Säumniszuschläge der lfd. Nr. 2, 3, 6, 26, 27, 29, 31, 32, 24, 36, 39, 42, 45, 47, 50, 52, 55, 56, 58, 60, 62, 64, 68 und 70 sei dies, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Diese könnten allenfalls als Nebenforderungen eingetragen werden, wofür es allerdings der Höhe der Säumniszuschläge nebst der Fälligkeit und des zugrundeliegenden Betrages bedürfe. Mit der hiergegen am 28. Juni 2024 eingelegten Beschwerde macht die Beteiligte zu 2. unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 14. März 2023, Geschäftsnummer 12 Wx 9/23) geltend, dass Säumniszuschläge bei der Eintragung einer Sicherungshypothek als Gesamtsumme mit der Hauptforderung in das Grundbuch einzutragen seien, wenn sie nicht im Titel als Nebenforderung, sondern in kapitalisierter Form ausgewiesen seien. Das Amtsgericht Bernburg - Grundbuchamt - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2024 unter Wiederholung der Begründung aus dem Beschluss vom 12. Juni 2004 sowie ergänzend mit der Begründung, dass die Eintragung der Säumniszuschläge als Hauptforderung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung im Rahmen eines etwaigen Zwangsversteigerungsverfahren führen würde, da unter der Rangklasse 4 von den wiederkehrenden Leistungen nur die laufenden und Rückstände der letzten 2 Jahre zu bedienen seien (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG), nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Zwischenverfügungen des Grundbuchamts sind mit der Beschwerde anfechtbar, obwohl es sich hierbei nicht um Endentscheidungen des Grundbuchamts handelt (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 71 Rn. 1 m.w.N.). Bei der Verfügung des Grundbuchamts handelt es sich - trotz des nicht ganz klaren Wortlauts - ihrem objektiven Inhalt nach um eine Zwischenverfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO. Der Beschluss des Grundbuchamts vom 12. Juni 2024 ist als Zwischenverfügung auszulegen, weil das Grundbuchamt auf eine nach seiner Auffassung erforderliche Änderung des Eintragungsantrags unter Fristsetzung hingewirkt hat; anderenfalls wäre auch eine Rechtsmittelbelehrung entbehrlich gewesen. Geht es wie hier um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, wird das Grundbuchamt sowohl als Vollstreckungsorgan als auch als Organ der Grundbuchführung tätig; es hat daher grundsätzlich sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung selbständig zu prüfen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist dabei nur soweit zulässig, als ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis beanstandet wird. Fehlt hingegen eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung wegen fehlender Rückwirkung der Mangelbeseitigung nicht in Betracht; der Antrag ist in diesem Fall vielmehr sofort zurückzuweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2013 – I-15 W 4 + 5/13 –, Rn. 3, juris). Im Übrigen war das Grundbuchamt in Bezug auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung - abgesehen von der abstrakten Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Stellung des Eintragungsantrags - zu einer weiteren Prüfung nicht befugt, weil es sich bei dem Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 AO um ein behördliches Ersuchen im Sinne von § 38 GBO handelt, das die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung durch die Bescheinigung nach § 322 Abs. 3 S. 2 AO, deren Überprüfung dem Grundbuchamt nach S. 3 der Vorschrift versagt bleibt, ersetzt. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt indessen die Eintragung der Säumniszuschläge nicht generell, sondern nur in der beantragten Form, also als Bestandteil der Hauptforderung, in Frage gestellt. Hierbei handelt es sich um ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis, zu dessen Prüfung das Grundbuchamt berechtigt war und auf dessen Behebung es im Wege der Zwischenverfügung hinwirken durfte (OLG Hamm, a.a.O; OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2012, 34 Wx 433/11, Rn. 7; Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 26. Mai 2016 – 3 W 171/16 –, Rn. 3, juris). 2. Dem von der Beteiligten zu 2. nach §§ 322, 249 Abs. 1 AO, 38 GBO gestellten Eintragungsersuchen steht die vom Grundbuchamt erhobene Beanstandung entgegen. Zu Recht beanstandet das Grundbuchamt, dass die Säumniszuschläge teilweise nicht als Hauptforderung eingetragen werden können, und zwar soweit die Hauptforderung besteht. Das Grundbuchamt ist trotz entsprechenden Antrags auch nicht befugt, als Nebenforderung titulierte Zinsen in einer von der Titulierung abweichenden Form als kapitalisierten Betrag in die Hauptsache eingerechnet einzutragen. a) Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist sowohl eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen, als auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft. Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Grundlage der Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 704, 750 ZPO) und damit auch der Eintragung der Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch ist der Vollstreckungstitel; auf seiner Grundlage findet anschließend nach § 867 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls die Zwangsversteigerung des Grundstücks statt (vgl. BGH, Beschluss v. 21. Oktober 2021, V ZB 52/20, Rn. 14; Beschluss vom 29. Januar 2015 - V ZR 93/14 -, Rn. 8; beide juris). Die Zwangssicherungshypothek kann somit die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern. b) Die Beteiligte zu 2. ist als Vollstreckungsbehörde gemäß den §§ 249 Abs. 1 Satz 3, 322 Abs. 3 Satz 1 AO in Verbindung mit §§ 16 AO, 2 Abs. 1 Nr. 4 FVG zuständig für derartige Ersuchen um Eintragung von Zwangssicherungshypotheken für Steuerforderungen. Die nach § 29 Abs. 3 GBO erforderliche Unterzeichnung und Stempelung des Ersuchens lag vor. Für die nach § 28 GBO erforderliche Bezeichnung der zu vollstreckenden Geldbeträge war die in dem genannten Schreiben enthaltene Aufstellung ausreichend. In formeller Hinsicht bestanden und bestehen mithin keine Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens vom 4. Juni 2024. c) Das Ersuchen der Beteiligten zu 2. begegnet inhaltlich den vom Grundbuchamt aufgeworfenen Bedenken. Es ist nur auf Eintragung einer Zwangshypothek, die sowohl die rückständigen Abgaben als auch die Säumniszuschläge als Hauptforderung umfassen soll, gerichtet. Aus der beigefügten Forderungsaufstellung ergibt sich die Hauptforderung in Höhe von 128.369,90 EUR unter Einschluss der kapitalisierten Säumniszuschläge in Höhe von 16.600,50 EUR vom 1. Februar 2023 bis zum 13. Dezember 2023. aa) In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung werden Säumniszuschläge, ebenso wie Zinsen, grundsätzlich als Nebenforderungen behandelt. Bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek werden sie daher stets nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - V ZB 52/20 -, Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 16. März 2022, 3 W 76/21, Rn. 4, juris; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 2190; Stöber-Keller, ZVG-Handbuch, 10. Aufl. 2023, Kap. 2 Die Zwangssicherungshypothek, Rn. 23, beck-online). Nicht zulässig ist es, als Nebenforderung titulierte Zinsen oder Säumniszuschläge kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2012, 34 Wx 433/11, Rn. 9; OLG Jena, Beschluss vom 26. Mai 2016, 3 W 171/16, Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 20 W 29/23 –, Rn. 12, alle juris; OLG Rostock, Beschluss vom 18. März 2022, 3 W 76/21, beck-online; Zöller-Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 866 Rn. 5; BeckOK-Wilsch, GBO, Stand: 03.06.2024, Zwangssicherungshypothek Rn. 86, beck-online; Demharter, 33. Aufl., GBO, Anh. Zu § 44, Rn. 70). Werden Zinsen lediglich ausgerechnet im Antrag, obwohl sie im Titel nur als vom Hauptantrag abhängige Nebenforderung tituliert wurden (z.B. „Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2022“), sind diese nur als Nebenforderung eintragungsfähig, es sei denn die titulierte Hauptforderung besteht nicht mehr (BGH, a.a.O., Rn. 18, OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2023 – 20 W 29/23 –, Rn. 13, juris). bb) Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen und andere Nebenforderungen, die als solche in Abhängigkeit von einer Hauptforderung tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als Hauptbetrag der Hypothek einzutragen, weil dann aus der Eintragung nicht mehr ersichtlich wäre, ob der Betrag der Hypothek allein eine Hauptforderung (das Hypothekenkapital) ausweist oder ob er auch Nebenforderungen beinhaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 14; BeckOK-Wilsch, GBO, Stand: 03.06.2024, Zwangssicherungshypothek Rn. 86 mwN, beck-online). Eine Differenzierung ist aber erforderlich, weil sowohl für die Voraussetzungen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek als auch für das etwaige Zwangsversteigerungsverfahren von Bedeutung ist, ob und inwieweit wegen einer Hauptforderung oder wegen einer Nebenforderung vollstreckt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 14; OLG Thüringen, a.a.O., Rn. 8). Die Eintragung rückständiger Zinsen als Hauptsache würde dem Gläubiger in der Zwangsversteigerung einen Rangvorteil verschaffen, weil als Nebenforderung vollstreckte Zinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 mit § 13 ZVG nach Ablauf von zwei Jahren einen Rangverlust erleiden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 26). Wegen mangelnder Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs wäre eine solche Eintragung dabei selbst dann unzulässig, wenn Zinsen und andere Nebenforderungen, die kapitalisiert und unter Hinzurechnung zur Hauptforderung als Betrag der Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, ihren Charakter als Nebenforderungen behielten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021, a.a.O. Rn. 15). cc) So liegt der Fall hier. Zu Recht weist das Grundbuchamt unter Bezugnahme auf laufende Nummern des Eintragungsersuchens darauf hin, dass - soweit die Hauptforderung noch besteht - Säumniszuschläge nicht der Hauptforderung zugerechnet werden können. Insoweit können die Zinsen zwar kapitalisiert, aber nur ausdrücklich als Nebenforderung eingetragen werden. Eine solche Kapitalisierung ist für sich genommen nur eine andere Berechnungsart für die Kennzeichnung der Zinsen. Werden die als Nebenforderung titulierten Zinsen so eingetragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist, führt dies weder zu einer Unklarheit des Grundbuchs noch droht Umgehung der Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, der Verjährungsregelung in § 216 Abs. 3 BGB oder der Regelung über die Rangklassen in § 10 ZVG. Eine solche Eintragung ist daher zulässig. Richtig ist deshalb, titulierte Nebenforderungen auch so einzutragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist. Dies gilt auch für Säumniszuschläge (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 29; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2013 - I-15 W 4+5/13 -, Rn. 7, juris; BeckOK-Wilsch, GBO, Stand: 03.06.2024, Zwangssicherungshypothek Rn. 86 mwN, beck-online). Der Senat ist auch in seinem Beschluss vom 14. März 2023 (Geschäftsnr. 12 Wx 9/23, juris) unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung unter Rn. 14 unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgegangen, dass Zinsen oder Säumniszuschläge, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden können. Soweit in dem dort entschiedenen Fall die Hinzurechnung im Titel kapitalisierter Säumniszuschläge zur Hauptforderung für zulässig gehalten wurde, handelte es sich um solche kapitalisierten Zinsen, die in keiner titulierten Abhängigkeit von der Hauptforderung standen (Senatsbeschluss vom 14. März 2023, a.a.O., Rn. 16). Der Senat stellt zur Vermeidung von Missverständnissen klar, dass Säumniszuschläge als Hauptforderung dann nicht eingetragen werden könnten, wenn deren zugrundeliegende Hauptforderung noch besteht. Der Bundesgerichtshof hat die Eintragung von Säumniszuschlägen als kapitalisierte Nebenforderung lediglich dann für zulässig gehalten, wenn die Hauptforderung nicht mehr besteht (BGH, a.a.O., Rn. 18). Nur die Eintragungsfähigkeit eines bereits in dem Vollstreckungstitel in kapitalisierter Form zugesprochenen Zinsbetrages ist zulässig. Das ist hier insoweit nicht der Fall, als die den Säumniszuschlägen zugrundeliegende Forderung noch besteht, weil gemäß § 240 Abs. 1 AO eine Berechnungsgrundlage unter Angabe eines Zinssatzes und dem jeweiligen Zinsbeginn für Säumniszuschläge besteht. Die als Nebenforderung titulierten Zinsen werden dann so eingetragen, dass ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist BeckOK-Wilsch, GBO, Stand: 03.06.2024, Zwangssicherungshypothek Rn. 86 mwN, beck-online). d) Das Grundbuchamt hat in seiner Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 daher auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Säumniszuschläge, die in dem Ersuchen als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden können, sofern die titulierte Hauptforderung besteht. aa) Der Antrag der Beteiligte zu 2. ist bislang dahin zu verstehen, dass die Eintragung der Zwangshypothek unter Einschluss aller Säumniszuschläge in Höhe von 16.600,50 EUR als Bestandteil der Hauptforderung in einer Gesamthöhe von 128.369,90 EUR eingetragen werden soll. Unter den (aktuell) laufenden Nummern 2, 3, 6, 26, 27, 29, 31, 32, 24, 36, 39, 42, 45, 47, 50, 52, 55, 56, 58, 60, 62, 64, 68 und 70 des Ersuchens werden jedoch sowohl die Hauptforderungen (Spalte 4) als auch die gemäß § 240 Abs. 1 AO kapitalisierten Säumniszuschläge (Spalte 5) geltend gemacht. Diese Säumniszuschläge (Spalte 5) sind weiter als reine Nebenforderungen anzusehen und nicht der Hauptforderung hinzuzurechnen, weil insoweit eine Hauptforderung besteht (BGH, a.a.O., Rn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 18. März 2022 – 3 W 76/21 –, Rn. 12, juris). Sie können daher grundsätzlich nur als Nebenforderungen eingetragen werden („Zwangssicherungshypothek zu … EUR nebst … EUR Säumniszuschläge hieraus für den Zeitraum … bis …“). Denn die Kapitalisierung ist für sich genommen nur eine andere Berechnungsart für die Kennzeichnung der Säumniszuschläge, die hier gemäß § 240 Abs. 1 AO berechnet werden. Werden die als Nebenforderung titulierten Säumniszuschläge so eingetragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist, führt dies weder zu einer Unklarheit des Grundbuchs noch droht Umgehung der Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, der Verjährungsregelung in § 216 Abs. 3 BGB oder der Regelung über die Rangklassen in § 10 ZVG. Eine solche Eintragung ist daher zulässig (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2013 – I-15 W 4 + 5/13 –, Rn. 7, juris). bb) Das Ersuchen ist nicht der Auslegung zugänglich (§ 133 BGB analog; Bauer/Schaub/Bauer, 5. Aufl. 2023, GBO § 13 Rn. 93), soweit womöglich jedenfalls die Säumniszuschläge, denen keine Hauptforderung mehr zugrunde liegt, als titulierte Hauptforderung gesichert werden sollten, weil etwa die den Säumniszuschlägen zugrundeliegende Steuerforderung entfallen ist und die in Spalte 5 kapitalisierten Säumniszuschläge als Hauptforderung eingetragen werden könnten. Denn für eine solche Eintragung ist ein entsprechender Antrag der Beteiligten zu 2. als Gläubigerin erforderlich. Auch wenn das Grundbuchamt an die Fassung eines Antrages nicht gebunden ist, erfordert die Eintragung einer Zwangshypothek einen konkret gefassten Antrag des Gläubigers, §§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO, 13 Abs. 1 S. 1 GBO, der auch die Zinsen und Nebenforderungen umfassen muss (Demharter, GBO, 33. Aufl., Anhang zu § 13, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 14. März 2017 – 1 W 135/17 –, Rn. 9, juris). Der Antrag der Beteiligten zu 2. umfasste neben der Hauptforderung gerade nicht die nicht kapitalisierten Säumniszuschläge, ohne dass nach Abhängigkeit von der Hauptforderung unterschieden wurde. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligte zu 2. gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG die Verfahrenskosten als Antragstellerin zu tragen hat und weitere außergerichtliche Kosten in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen sind. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO, liegen nicht vor. Insbesondere ist seit der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2021 höchstrichterlich geklärt, wann Zinsen als Nebenforderung und wann als Hauptforderung eintragungsfähig sind.