Beschluss
1 W 561 - 564/17, 1 W 561/17, 1 W 562/17, 1 W 563/17, 1 W 564/17
KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0226.1W561.564.17.00
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Leitsätze
§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen zwei Libanesen) bestätigt, entgegen, wenn diese Ehe in Deutschland weder vor dem Standesamt noch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden ist.(Rn.28)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. Oktober 2017 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt N... von B... wird angewiesen, die im Beschlusseingang bezeichneten Geburtseinträge jeweils wie folgt zu berichtigen:
Vater: Der Zusatz “Identität nicht nachgewiesen” entfällt.
Die darüber hinausgehende Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird bei einem Wert von insgesamt 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen zwei Libanesen) bestätigt, entgegen, wenn diese Ehe in Deutschland weder vor dem Standesamt noch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden ist.(Rn.28) Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. Oktober 2017 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Standesamt N... von B... wird angewiesen, die im Beschlusseingang bezeichneten Geburtseinträge jeweils wie folgt zu berichtigen: Vater: Der Zusatz “Identität nicht nachgewiesen” entfällt. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird bei einem Wert von insgesamt 5.000,00 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Der Beteiligte zu 2 reiste nach eigenen Angaben im Jahr 1995 mit Hilfe von Schleppern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte die Gewährung von Asyl und gab dabei an, M... K..., geboren am ... . O... 1... in E...-R... mit palästinensischer Volkszugehörigkeit zu sein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Februar 1996 abgelehnt. Der Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, kam er in der Folge nicht nach. Im Jahr 2007 korrigierte der Beteiligte zu 2 gegenüber der Ausländerbehörde die Angaben zu seinen Personalien. Tatsächlich heiße er M... E...-A..., sei am ... . N... 1... in B.../L... geboren und libanesischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1 ist libanesische Staatsangehörige. Ihre im Libanon geschlossene Ehe mit einem Deutschen wurde durch Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 24. Oktober 2002 geschieden. Sie gebar in Berlin am 11. Dezember 2004 den Beteiligten zu 3, am 21. Januar 2006 den Beteiligten zu 4, am 17. September 2008 die Beteiligte zu 5 und am 28. September 2011 den Beteiligten zu 6. Als Geburtsnamen der Kinder beurkundete das Standesamt jeweils den Familiennamen der Beteiligten zu 1. Angaben zum Vater enthielten die Geburtseinträge zunächst nicht. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 entschied das Sunnitische Scharia Gericht von S... am 21. Januar 2008, dass ein zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2 am 28. Februar 2004 geschlossener Ehevertrag wirksam, hingegen ein am 1. Oktober 2004 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Gericht geschlossener Ehevertrag als ungültig anzusehen sei. Den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 19. Januar 2009 auf Berichtigung der die Beteiligten zu 3 bis 5 betreffenden Geburtseinträge wies das Amtsgericht Schöneberg mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 11. Januar 2010 - 70 III 36-38/09 - zurück. Der Beteiligte zu 2 könne nicht als Vater in den Geburtseinträgen verzeichnet werden, weil nicht feststehe, dass er mit der Beteiligten zu 1 im deutschen Rechtsbereich wirksam verheiratet sei. Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten gegenüber dem Standesamt angegeben, die Eheschließung vom 28. Februar 2004 sei in Berlin in einer Moschee erfolgt. Der Beteiligte zu 2 erkannte am 1. September 2010 zur UR-Nr. 2.../2... der Notarin P... M... in Berlin mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 die Vaterschaft zu den Beteiligten zu 3 bis 5 an. Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten zudem, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Das Standesamt schrieb am 29. September 2010 den Beteiligten zu 2 in den jeweiligen Geburtseinträgen mit dem Zusatz bei, seine Identität sei nicht nachgewiesen. Am 23. Juni 2016 erkannte der Beteiligte zu 2 zur Beurk.Reg.Nr. 1.../2... des Bezirksamts N... von Berlin - Jugendamt - mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 an, Vater des Beteiligten zu 6 zu sein. Dies wurde von dem Standesamt am 19. Juli 2016 im Wege der Folgebeurkundung bei dem Geburtseintrag wiederum mit dem Hinweis auf die nicht nachgewiesene Identität des Beteiligten zu 2 vollzogen. Am 5. August 2016 haben die Beteiligten zu 1 und 2 bei dem Amtsgericht Schöneberg die Berichtigung der Geburtseinträge dahin beantragt, dass die Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 bis 6 E... A... lauten und der Identitätsvorbehalt bei dem Vater entfalle. Zum Nachweis der Identität des Beteiligten zu 2 haben sie die mit einem Identitätsvorbehalt - “die Personalangaben beruhten auf den eigenen Angaben des Inhabers” - versehene Aussetzung der Abschiebung sowie einen am 10. November 1994 mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellten libanesischen Reisepasses vorgelegt. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Beteiligten zu 1 und 2 mit Verfügung vom 20. September 2016 aufgegeben, einen gültigen libanesischen Reisepass für den Beteiligten zu 2 vorzulegen. Am 30. Oktober 2016 haben die Beteiligten zu 1 und 2 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 23. Juni 2017 zurückgewiesen, weil die Identität des Beteiligten zu 2 nicht nachgewiesen worden sei. Mit Verfügung vom 4. September 2017 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 und 2 nochmals unter Fristsetzung die Vorlage eines aktuellen Reisepasses für den Beteiligten zu 2 aufgegeben. Mit am 13. Oktober 2017 zugestelltem Beschluss vom 6. Oktober 2017 hat das Amtsgericht den Antrag auf Berichtigung der Geburtseinträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 17. Oktober 2017, mit der die Beteiligten zu 1 und 2 zugleich Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt haben. Das Amtsgericht Schöneberg hat nach Beiziehung der den Beteiligten zu 2 betreffenden Ausländerakte der Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2017 nicht abgeholfen. Am 8. März 2018 legte der Beteiligte zu 2 der Ausländerbehörde Berlin einen auf seinen Namen am 23. März 2017 mit einer Gültigkeit bis zum 22. März 2018 ausgestellten libanesischen Reisepass vor. Hierauf wies der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom 14. März 2018 hin. Der Senat - Einzelrichter - hat die von den Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juli 2018 zurückgewiesen (1 W 557 - 560/17). Die zu den Beteiligten zu 2 bis 6 bei der Ausländerbehörde Berlin geführten Akten liegen dem Senat vor. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts bei diesem erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2017, 3152). Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 W 380/14 - StAZ 2015, 208, 209; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 W 623/11 - StAZ 2013, 80, 81). Die Beteiligten zu 1 und 2 haben inzwischen die Identität des Beteiligten zu 2 nachgewiesen. Hingegen vermag sich der Senat über Richtigkeit der von ihnen darüber hinaus angestrebten Berichtigung der Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 bis 6 nicht zu überzeugen. a) Es bestehen auf Grund der im Laufe des (Beschwerde-)Verfahrens vorgelegten bzw. in Bezug genommenen Dokumente keine Zweifel mehr an der Identität des in den Geburtseinträgen im Wege der Folgebeurkundungen bereits als Vater verlautbarten Beteiligten zu 2. Dies folgt aus dem ihm zwischenzeitlich durch den Libanon ausgestellten Reisepass, vgl. § 33 S. 1 Nr. 4 PStV, der die Personalien ausweist, die der Beteiligte zu 2 seit dem Jahr 2007 für sich in Anspruch nimmt und die sowohl mit den Angaben in der bei den Ausländerakten befindlichen libanesischen Geburtsurkunde vom 16. Dezember 2006 (Blatt 218-220 der Ausländerakte) sowie dem Laissez-Passer der libanesischen Botschaft in Berlin vom 15. April 2015 (Blatt 441-445 der Ausländerakte) übereinstimmen. Die in den Geburtseinträgen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 PStV - im Zeitpunkt der Folgebeurkundungen zunächst zu Recht - erfolgten Vermerke zur Identität des Beteiligten zu 2 entbehren danach inzwischen einer Grundlage und sind antragsgemäß zu berichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2015, a.a.O.). b) Darüber hinaus ist die Beschwerde unbegründet. Es steht nicht fest, dass die Beteiligten zu 3 bis 6 anstatt des als Geburtsnamen beurkundeten Familiennamens der Beteiligten zu 1 den Familiennamen des Beteiligten zu 2 führen. aa) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Kann die Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat, Art. 5 Abs. 2 Alt. 2 EGBGB. Danach richten sich die Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 bis 6 nach deutschem Recht, weil sie in Berlin leben. Eine die Anwendung deutschen Rechts verdrängende libanesische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 3 bis 6 vermag der Senat nicht festzustellen und weitere Ermittlungen hierzu sind nicht veranlasst, §§ 51 Abs. 1 PStG, 26 FamFG. bb) Das außerhalb des Libanon geborene eheliche Kind eines libanesischen Mannes erhält die libanesische Staatsangehörigkeit, vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 15/S des Libanon vom 19. Januar 1925 in der Fassung vom 11. Januar 1960 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Libanon, Stand 1. März 1996). Der Erwerb der libanesischen Staatsangehörigkeit hängt deshalb davon ab, ob die Beteiligten zu 1 und 2 miteinander verheiratet sind. Die Beteiligte zu 1 allein vermittelt den Beteiligten zu 3 bis 6 die libanesische Staatsangehörigkeit nicht. Nicht anders ist dies im Hinblick auf die im Inland erfolgten Vaterschaftsanerkennungen des Beteiligten zu 2. Nach der durch den Senat eingeholten Auskunft der libanesischen Botschaft vom 17. Juli 2018 ist eine solche Anerkennung im libanesischen Recht nicht vorgesehen, vielmehr setzt die Anerkennung durch den Vater dessen Ehe mit der Mutter voraus (vgl. hierzu auch Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Libanon, Stand Februar 2012, Stichwort “Staatsangehörigkeit”). Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass familienrechtliche Vorfragen im Staatsangehörigkeitsrecht grundsätzlich unselbstständig anzuknüpfen sind, weil es in der Souveränität des jeweiligen Staates liegt, darüber zu entscheiden, von welchen Voraussetzungen er den Erwerb der Staatsangehörigkeit abhängig macht (BGH, NJW 2016, 2322, 2324; FamRZ 1986, 984; BGHZ 90, 129, 140). Hingegen ist die Vorfrage, ob eine Ehe besteht, als Ausnahme von diesem Grundsatz selbstständig anzuknüpfen (BGH, FamRZ 1986, 984, 985; OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2013 - 25 UF 40/13 - BeckRS 2013, 17575; OLG Düsseldorf, StAZ 1999, 114; Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl., Rdn. II-231). (1) Einer selbstständigen Anknüpfung der Beurteilung, ob die Beteiligten zu 1 und 2 miteinander verheiratet sind, steht die Entscheidung des Sunnitischen Scharia Gerichts von S... vom 21. Januar 2008 nicht entgegen. Sie entfaltet für den deutschen Rechtskreis keine Wirkungen, denn sie kann nicht anerkannt werden. Dies hat der Senat außerhalb des Verfahrens nach § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, weil das Sunnitische Scharia Gericht von S... ein Gericht des Libanon ist, dem die Beteiligten zu 1 und 2 angehören, § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG (BGH, MDR 2019, 230, 231; Senat, Beschluss vom 4. April 2017 - 1 W 447/16 - FGPrax 2017, 238, 239; Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 - FamRZ 2016, 1585, 1586). Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Das ist hier der Fall. Die Entscheidung des libanesischen Gerichts steht mit den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung in so starkem Widerspruch, dass es nach deutschen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, NJW 2015, 479, 480). Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden, Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB a. F. bzw. Abs. 4 S. 1 EGBGB n. F.. Das erfordert die Mitwirkung des Standesbeamten gem. § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB. In diesen Regelungen kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, bei einer Inlandstrauung dem Grundsatz der obligatorischen Zivilehe eine größere Bedeutung einzuräumen als einem gemeinsamen Ehewillen (BGH, NJW-RR 2003, 850, 852). Eine dem widersprechende ausländische Entscheidung kann im Inland nicht anerkannt werden (Senat, Beschluss vom 20. Mai 1975 - 1 VA 1/75 - OLGZ 1976, 149, 153; Coester, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rdn. 153; Hohloch, in: Erman, BGB, 15. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rdn 46; Mäsch, in: JurisPK-BGB, 8. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rdn. 62; a.A. Palandt/Thorn, BGB, 78. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rdn. 28). Wann eine Inlandsehe formfehlerhaft geschlossen worden ist und welche Folgen dies hat, richtet sich allein nach deutschem Recht (Mankowski, in: Staudinger, BGB, 2010, Art. 13 EGBGB, Rdn. 549). Durch die Anerkennung einer das Formerfordernis ignorierenden Entscheidung eines heimatstaatlichen Gerichts der Beteiligten würden diese Regelungen umgegangen und letztlich die formlose Eheschließung im Inland ermöglicht (vgl. Senat a.a.O.; Mankowski, a.a.O., Rdn. 550). Eben zu diesen Folgen führte die Anerkennung der Entscheidung des Sunnitischen Scharia Gerichts von S... . Das dortige Gericht hatte entschieden, dass die im Oktober 2004 im Libanon erfolgte (Handschuh-)Eheschließung im Hinblick auf die bereits im April desselben Jahres in Berlin erfolgte - nach Ansicht des libanesischen Gerichts wirksame - Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 unwirksam sei. Dass die Eheschließung in Berlin lediglich in einer Moschee ohne Beteiligung eines Standesbeamten oder einer von der Regierung des Libanon ordnungsgemäß ermächtigten Person (hierzu: Mankowski, a.a.O., Rdn. 641) erfolgt war, war für das libanesische Gericht offenbar ohne Bedeutung. Dies steht seiner Anerkennung gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegen, so dass die Beteiligten zu 1 und 2 jedenfalls für den deutschen Rechtsbereich nicht als miteinander verheiratet anzusehen sind. (2) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben damit im Inland keine wirksame Ehe (“Nichtehe”, vgl. Coester, a.a.O., Rdn. 135; Mankowski, a.a.O., Rdn. 549) geschlossen und gelten danach im deutschen Rechtsbereich als nicht miteinander verheiratet. (3) Dem steht auch die im Oktober 2004 erfolgte Eheschließung im Libanon nicht entgegen. Diese ist unwirksam, wie das Sunnitische Scharia Gericht festgestellt hat. Das steht nicht im Widerspruch zur fehlenden Anerkennungsfähigkeit seines Ausspruchs zur Wirksamkeit der früheren Eheschließung. Denn dieser Ehevertrag wurde zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 im Oktober 2004 im Libanon geschlossen, so dass sich seine Wirksamkeit allein nach libanesischem Recht richtet, das durch das Gericht in S... angewendet worden ist. cc) Nach dem somit gem. Art. 5 Abs. 2 Alt. 2 EGBGB anwendbaren deutschen Recht führen die Beteiligten zu 3 bis 6 als Geburtsnamen den Familiennamen der Beteiligten zu 1. Ihr stand bei den jeweiligen Geburten die elterliche Sorge zu, weil sie nach den obigen Ausführungen für den deutschen Rechtskreis als ledig anzusehen ist, §§ 1626 a Abs. 3 BGB. Führen aber die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, § 1617 a Abs. 1 BGB. Entsprechend sind die Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 bis 6 in den jeweiligen Geburtsregistern beurkundet worden. Hieran hat sich durch die Anerkennung der Vaterschaft des Beteiligten zu 2 zu den Beteiligten zu 3 bis 6 sowie seine und die Erklärung der Beteiligten zu 1, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, vgl. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, nichts geändert. Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden, § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben keine solche Namensbestimmung - gegenüber dem Standesamt, vgl. §§ 1617 b Abs. 1 S. 4, 1617 Abs. 1 S. 1 BGB - vorgenommen. Weder ihre am 1. September 2010 zur UR-Nr. 2.../2... der Notarin P... M... in Berlin noch die am 20. Juni 2016 zur Beurk.Reg.Nr. 1.../1... des Bezirksamts N... von Berlin - Jugendamt - beurkundeten Erklärungen der Beteiligten zu 1 und 2 verhielten sich zu einer entsprechenden Namensbestimmung. Darüber hinaus hatte der Beteiligte zu 3 im Zeitpunkt der Beurkundung vom 1. September 2010 auch bereits das 5. Lebensjahr vollendet, so dass er sich einer Bestimmung hätte anschließen müssen, § 1617 b Abs. 1 S. 3 BGB. Für ihn sind solche Erklärungen nicht beurkundet worden. Schließlich kann dahinstehen, ob in ihrer Antragstellung bei dem Amtsgericht Schöneberg am 5. August 2016 eine solche Namensbestimmung gesehen werden kann. Hinsichtlich der Beteiligten zu 3 bis 5 war zu diesem Zeitpunkt bereits die dreimonatige Frist nach § 1617 b Abs. 1 S. 1 BGB abgelaufen. In Bezug auf den Beteiligten zu 6 fehlt es jedenfalls an der gehörigen Form. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein, §§ 1617 b Abs. 1 S. 4, 1617 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Form wird durch Aufnahme der Erklärungen der Beteiligten 1 und 2 durch die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts nicht gewahrt, vgl. § 129 Abs. 1 S. 1 BGB. 3. Für das erfolgreiche Rechtsmittel fallen keine Gebühren an. Soweit die Beschwerde zurückzuweisen war, hat der Senat den Beschwerdewert einheitlich auf insgesamt 5.000,00 EUR festgesetzt, §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Die Sache hat, soweit es den - unbegründeten - Antrag auf Berichtigung der Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 bis 6 angeht, grundsätzliche Bedeutung. Nur insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG (vgl. Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 70, Rdn. 38). 4. Den Beteiligten zu 1 und 2 kann für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die hierzu erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Beteiligter erhält Verfahrenskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 51 Abs. 1 PStG, 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO. a) Die Beteiligten zu 1 und 2 sind bedürftig in diesem Sinne, denn sie haben nachgewiesen, lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Nach Abzug der sich aus §§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO ergebenden Beträge verbleibt ihnen kein einzusetzendes Einkommen. b) Soweit die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 als unbegründet zurückzuweisen war, bietet ihre Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe kann deshalb nicht bewilligt werden. c) Anders ist dies, soweit der angefochtene Beschluss nach der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Sachlage, vgl. § 65 Abs. 3 FamFG, durch den Senat abzuändern war. Es liegt nunmehr ein zur Feststellung der Identität des Beteiligten zu 2 genügender libanesischer Reisepass vor, aus dem sich die von dem Beteiligten zu 2 beanspruchten Personalien ergeben. Dass die Gültigkeit des Passes - im Laufe des Beschwerdeverfahrens - abgelaufen ist, ändert an seiner Eignung zur Identifizierung des Beteiligten zu 2 nichts (Senat, Beschluss vom 29. September 2005 - 1 W 249/04 - OLGreport 2006, 112, 113). d) Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe kommt dennoch nicht in Betracht, denn die Rechtsverfolgung der Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren ist mutwillig. Das ist der Fall, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 Abs. 2 ZPO. Hiervon ist im Beschwerdeverfahren auszugehen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels allein auf Umständen beruht, die bereits in erster Instanz hätten geltend gemacht werden können (OLG Celle, FamRZ 2012, 47, 48; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 119, Rdn. 54a). In diesem Fall hätte die Rechtsverfolgung in der Rechtsmittelinstanz bei sorgfältiger Verfahrensführung vermieden werden können. So ist es hier. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben, obwohl sie von dem Amtsgericht mehrfach aufgefordert worden waren, für den Beteiligten zu 2 einen gültigen libanesischen Reisepass vorzulegen, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens erstmals mitgeteilt, dass ein solcher Pass inzwischen erteilt worden sei und wo er - nämlich bei der Ausländerbehörde - eingesehen werden könne. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde beruhen danach allein auf Umständen, die bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorlagen, dem Amtsgericht von den Beteiligten zu 1 und 2 aber vorenthalten worden waren. Tatsächlich haben die Beteiligten zu 1 und 2 sogar noch mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2017 vortragen lassen, der Beteiligte zu 2 habe keine Aussicht, von der libanesischen Botschaft Nachweise über seine Identität zu erhalten, obwohl ihm der Reisepass bereits am 23. März 2017 ausgestellt worden war. Bei sorgfältigem - und wahrheitsgemäßem - Betreiben des Verfahrens vor dem Amtsgericht durch die Beteiligten zu 1 und 2 hätte ihr Antrag, die Vermerke hinsichtlich der von dem Standesamt nicht festgestellten Identität des Beteiligten zu 2 in den Geburtseinträgen zu berichtigen, nicht zurückgewiesen werden können. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hätte es danach nicht bedurft. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht im personenstandsrechtlichen Verfahren den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat, §§ 51 Abs. 1 PStG, 26 FamFG. Die Antragsteller haben an dieser Aufklärung - jedenfalls nach Aufforderung - mitzuwirken. Es obliegt insbesondere ihnen, die notwendigen Nachweise zu beschaffen, §§ 27 FamFG, 9 PStG. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 1 und 2 wiederholt auf das Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses für den Beteiligten zu 2 hingewiesen. Spätestens nach Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe konnte das nicht mehr zweifelhaft sein, zumal die Beteiligten zu 1 und 2 anwaltlich vertreten waren. Ihren Mitwirkungspflichten sind sie jedoch nicht nachgekommen, was letztlich zu ihren Lasten gehen musste. Berichtigungsbeschluss vom 28. Februar 2019 Der Beschluss des Senats vom 26. Februar 2019 ist wegen einer offenbaren Unrichtigkeit unter Punkt I. im zweiten Absatz auf Seite 3 zu berichtigen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 42 Abs. 1 FamFG. Tatsächlich muss der Absatz heißen (Berichtigung unterstrichen): “Auf Antrag der Beteiligten zu 1 entschied das Sunnitische Scharia Gericht von S... am 21. Januar 2008, dass ein zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2 am 28. Februar 2004 geschlossener Ehevertrag wirksam, hingegen ein am 1. Oktober 2004 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Gericht geschlossener Ehevertrag als ungültig anzusehen sei.”