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Beschluss

1 W 380/14

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0224.1W380.14.0A
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Leitsätze
Der Reiseausweis für Ausländer kann ein zur Feststellung der Identität eines Beteiligten geeigneter Nachweis sein, wenn er keinen Zusatz enthält, die darin enthaltenen Angaben beruhten allein auf den Angaben des Antragstellers.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Reiseausweis für Ausländer kann ein zur Feststellung der Identität eines Beteiligten geeigneter Nachweis sein, wenn er keinen Zusatz enthält, die darin enthaltenen Angaben beruhten allein auf den Angaben des Antragstellers.(Rn.10) Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beteiligte zu 2 erkannte am 19. April 2012 zur Beurk.-Reg. Nr. 3... /2... des Bezirksamts S... von B... - Jugendamt - mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 die Vaterschaft der ihr am 17. Januar 2012 geborenen Tochter an. Der Beteiligte zu 2 wies sich dabei mit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens der Ausländerbehörde Berlin aus. Die Beteiligte zu 1 legte eine Duldung der Ausländerbehörde Berlin vor. Die Beteiligten zu 1 und 2 gaben an, nicht miteinander verheiratet zu sein und die gemeinsame elterlicher Sorge zu übernehmen. Bereits am 17. Januar 2012 hatten sie den Familiennamen des Beteiligten zu 2 zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt. Nach weiteren Ermittlungen beurkundete der Standesbeamte die Geburt des Kindes zum Geburtseintrag Nr. G 2... /2... mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ bei dem Familiennamen des Kindes sowie den Zusätzen „Identität nicht nachgewiesen“ bei den Familiennamen der Beteiligten zu 1 und 2. Am 25. Juli 2013 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Geburtseintrag zu berichtigen. Dabei hat sie einen auf sie am 11. April 2013 ausgestellten Reisepass der Republik A... sowie einen am 31. Mai 2012 durch die Ausländerbehörde Berlin auf den Beteiligten zu 2 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer vorgelegt. Im Verlauf des Verfahrens hat sei eine a... Geburtsurkunde vorgelegt und vorgetragen, der Beteiligte zu 2 besitze keine Personenstandsurkunden und deren Ausstellung sei in S... auch nicht möglich. Mit der Beteiligten zu 3 am 1. September 2014 zugestelltem Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das Amtsgericht Schöneberg antragsgemäß die Berichtigung des Geburtseintrags angewiesen. Hiergegen richtet sich die am 10. September 2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 3, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 nicht abgeholfen hat. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Anweisung, die Zusätze bei den Familiennamen des Kindes und des Beteiligten zu 2 zu berichtigen. Gegen die Berichtigung bei dem Familiennamen der Beteiligten zu 1 wendet sich die Beteiligte zu 3 nicht. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, Beschluss vom 22. September 1998 - 1 W 583/98 -, NJW-RR 1999, 1307; Beschluss vom 11. August 1992 - 1 W 5611/91 -, NJW-RR 1993, 516, 517). a) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, § 35 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStV. Ein solcher Zusatz ist im Rahmen der Geburt erfolgt und war zunächst auch nicht zu beanstanden, weil sich die Beteiligten zu 1 und 2 weder gegenüber dem die Vaterschaftsanerkennung beurkundenden Jugendamt noch gegenüber dem Standesamt durch einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier haben ausweisen können. Zur Feststellung der Identität der Eltern soll das Standesamt aber bei der Anzeige der Geburt eines Kindes einen solchen Nachweis verlangen, § 33 S. 1 Nr. 3 PStV. Nunmehr haben die Beteiligten zu 1 und 2 ihre Identität aber hinreichend nachgewiesen, so dass die Zusätze im Geburtseintrag nicht mehr zutreffen und deshalb zu berichtigen sind. Hinsichtlich der Beteiligten zu 1 wird dies auch von der Beteiligten zu 3 nicht angezweifelt. Es trifft aber auch auf den Beteiligten zu 2 zu. Bei dem von ihm vorgelegten Reiseausweis für Ausländer handelt es sich um ein Passersatzpapier, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufentV. Durch Vorlage des Reiseausweises genügt der Inhaber seiner im Inland bestehenden Ausweispflicht, § 48 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. Maor, ZAR 2005, 222, 226). Der Reiseausweis für Ausländer hat damit grundsätzlich auch eine Identifikationsfunktion (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2012 - Au 1 K 12.903 - juris), jedoch mit der Einschränkung, dass die ausstellende Ausländerbehörde keine Garantie für die Richtigkeit der darin enthaltenen Daten übernimmt (Maor, a.a.O., 223). Eine zweifelsfrei geklärte Identität des Ausländers ist für die Ausstellung eines Reiseausweises nicht erforderlich (VG Augsburg, a.a.O.). Das bedeutet jedoch nicht, dass ein solcher Ausweis stets auf ungesicherten Erkenntnissen beruhte. Das Gegenteil ist der Fall. Gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV kann ein Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Den in einem solchen Reiseausweis enthaltenen Personaldaten kommt kein öffentlicher Glaube zu, so dass dieser Passersatz nicht geeignet ist, den Nachweis der Identität des Beschwerdeführers zu erbringen (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 W 279/09 - nicht veröffentlicht; vgl. auch OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 30; OLG München, FGPrax 2011, 298, 299). Die Möglichkeit, einen Hinweis gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV in einen Reiseausweis für Ausländer aufzunehmen, ist durch die 4. Verordnung zur Änderung der AufenthVO vom 15. Juni 2009 (BGBl. I 1287) eingefügt worden. Damit sollte ein Gleichlauf mit den Regelungen für Ausweisersatzpapiere erreicht werden (BR-Drs. 381/09, 19). Die entsprechende, nun in § 78 Abs. 1 S. 4 AufenthG getroffene Regelung wurde erstmals durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 in das damalige Ausländergesetz eingefügt, vgl. § 39 Abs. 1 S. 3 Nr. 10 AuslG (BGBl. I 2002, 361, 369). Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass entsprechende Hinweise nur dann in den Reiseausweis aufzunehmen sind, wenn keine verlässlichen Erkenntnisse über die Personalien des Ausländers aus anderen Dokumenten vorliegen (BT-Drs. 14/7864, S. 6). Fehlt es, wie vorliegend, an einem Hinweis nach nach § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV bedeutet dies mithin, dass der Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Reiseausweises weitere Erkenntnisse zur Verfügung standen, aufgrund derer sie die Identität des Antragstellers für ausreichend geklärt erachtet hat. Das muss jedenfalls dann aber auch für andere Behörden gelten, denen der Reiseausweis zur Identifikation des Inhabers zulässigerweise vorgelegt wird, vgl. § 33 S. 1 Nr. 3 PStV, wenn keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an dessen Identität begründen könnten. Die Beteiligte zu 3 hat insoweit nichts weiter vorgetragen und auch ansonsten sind Anhaltspunkte, die Anlass zu solchen Zweifeln geben könnten, nicht ersichtlich. b) Den Berichtigungen steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 keine Geburtsurkunde vorgelegt hat. Allerdings sind die in den Geburtseintrag aufzunehmenden Personenstandsangaben der Eltern primär deren Geburtsurkunden zu entnehmen, die dafür vollen Beweis erbringen. Nach § 33 Nr. 1 und 2 PStV soll das Standesamt deshalb bei der Anzeige der Geburt eines Kindes verlangen, dass ihm die Geburtsurkunde der Mutter und gegebenenfalls des Vaters vorgelegt werden. Jedoch können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen, wenn den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, § 9 Abs. 2 S. 1 PStG. Unter bestimmten Umständen kann auch auf solche Urkunden verzichtet werden, § 9 Abs. 2 S. 2 PStG. Das ist hier der Fall. Zwar genügt regelmäßig allein der Vortrag, entsprechende Urkunden könnten nicht erlangt werden, nicht. Hier ist es jedoch anders. Der Beteiligte zu 1 ist Syrer. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Bescheid vom 25. April 2012 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt. Ihm ist ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt worden, was voraussetzt, dass er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, § 5 Abs. 1 AufenthV. Kann der Beteiligte zu 2 aber keinen Pass oder Passersatz erlangen, ist die Annahme naheliegend, dass ihm dies auch bei der Beantragung von Personenstandsurkunden nicht ermöglicht wird. Vorliegend führt dies dazu, dass zur Berichtigung des Geburtseintrags neben dem Pass und der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1 allein der Reiseausweis für Ausländer des Beteiligten zu 2 ausreichend ist. Da im Verfahren auf dessen Erteilung die Personalien des Beteiligten zu 2 bereits zu prüfen waren, hält es der Senat nicht für erforderlich, dass er die Richtigkeit seiner Angaben bzw. die im Hinblick auf seine Person erfolgten Erklärungen der Beteiligten zu 1 an Eides Statt versichert, § 9 Abs. 2 S. 2 PStG. c) Stehen danach zur Überzeugung des Senats die Identitäten der Beteiligten zu 1 und 2 fest, ist auch der Zusatz bei dem Familiennamen des Kindes - „Namensführung nicht nachgewiesen“- zu berichtigen. Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört, Art. 10 Abs. 3 S. 1 EGBGB. In Betracht kommt danach neben dem deutschen Recht armenisches oder syrisches Recht. Nach allen diesen Rechtsordnungen ist es zulässig, den Namen des Beteiligten zu 2 zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen, wie es vorliegend geschehen ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 1 PStG, 84 FamFG. Die Fortbildung des Rechts, insbesondere die Auslegung des § 33 Abs. 1 Nr. 3 PStV erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, auch wenn es sich bei der Frage der Feststellung der Identität eines Beteiligten letztlich jeweils um tatsächliche Feststellungen im Einzelfall handelt, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG.