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Beschluss

1 W 230/19

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0919.1W230.19.00
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Leitsätze
1. Für die Identitätsfeststellung im Personenstandsverfahren reicht ein in Deutschland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer auch in Verbindung mit weiteren bestätigenden Umständen in der Regel nicht aus, wenn dem Betroffenen die Beschaffung eines heimatstaatlichen Reisepasses (inzwischen) zugemutet werden kann. (Rn.3) 2. Von einem anerkannten Flüchtling kann nicht verlangt werden, dass er sich einen Reisepass des Staates beschafft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. (Rn.7)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert: Das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf wird angewiesen, den Geburtenregistereintrag zu Registernummer G XXX/2018 dahin zu berichtigen, dass bei dem Kind der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ und bei dem Kindesvater der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Identitätsfeststellung im Personenstandsverfahren reicht ein in Deutschland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer auch in Verbindung mit weiteren bestätigenden Umständen in der Regel nicht aus, wenn dem Betroffenen die Beschaffung eines heimatstaatlichen Reisepasses (inzwischen) zugemutet werden kann. (Rn.3) 2. Von einem anerkannten Flüchtling kann nicht verlangt werden, dass er sich einen Reisepass des Staates beschafft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. (Rn.7) Der angefochtene Beschluss wird geändert: Das Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf wird angewiesen, den Geburtenregistereintrag zu Registernummer G XXX/2018 dahin zu berichtigen, dass bei dem Kind der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ und bei dem Kindesvater der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff FamFG) und begründet. Das Geburtsregister ist nach § 48 PStG antragsgemäß zu berichtigen, weil die Voraussetzungen für die gemäß § 35 PStV eingetragenen Zusätze nicht mehr vorliegen. Ein abgeschlossener personenstandsrechtlicher Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis (§ 47 PStG) vorliegt, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden (§ 48 PStG). Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2017, 3152). Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (Senat, FamRZ 2019, 685). 1. a) Bei einer Geburtsanzeige soll das Standesamt gemäß § 33 S. 1 PStV verlangen, dass ihm neben den Geburtsurkunden der Eltern und gegebenenfalls der Eheurkunde unter anderem ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern vorgelegt wird. § 9 Abs. 2 PStG ermöglicht die Anerkennung auch anderer Urkunden als Beurkundungsgrundlage, falls den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben der Eltern des Kindes vor, ist hierüber gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 PStV im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz („Identität nicht nachgewiesen“) aufzunehmen. Dieser macht erkennbar, dass die Angaben zur Person der Eltern nicht auf gesicherten Erkenntnissen beruhen und nicht an der hohen Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen teilhat. Einen solchen Zusatz hat das Standesamt bei der Beurkundung der Geburt bei dem Namen des Beteiligten zu 1 mit Recht eingetragen. Der Beteiligte zu 1 hatte keinen syrischen Reisepass und auch sonst keine Personalpapiere vorgelegt, aufgrund derer seine Identität sicher festgestellt werden konnte. Der von ihm vorgelegte Reiseausweis für Flüchtlinge, ausgestellt von der Ausländerbehörde Berlin, trug den Vermerk „Die Personenangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ und war deshalb nicht geeignet, Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Personenangaben zu erbringen. b) Inzwischen ist jedoch ein Zusatz gemäß § 35 PStV im Geburtsregister nicht mehr gerechtfertigt, weil der Beteiligte zu 1 seine Identität zur Überzeugung des Senats nachgewiesen hat. Der dem Beteiligten zu 1 am 18. Februar 2019 ausgestellte neue Reiseausweis für Flüchtlinge enthält nicht mehr den Zusatz, dass die Personenangaben nur auf seinen eigenen Angaben beruhen. Ein ohne diesen Zusatz ausgestellter deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge (ebenso wie ein solcher für Ausländer) ist ein anerkanntes Passersatzpapier, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2017, 3152) als Beweismittel für den Nachweis der Identität des Inhabers herangezogen werden kann. Er hat zwar nicht die einem Pass des Heimatstaates entsprechende Beweiswirkung und reicht deshalb allein regelmäßig nicht als Identitätsnachweis aus (BGH a.a.O.). Bei der dem Gericht im Personenstandsverfahren obliegenden umfassenden Aufklärung kommt dem Reiseausweis jedoch Bedeutung zu, wenn die sonst ermittelten Umstände und die von dem Betroffenen in zumutbarer Weise zu beschaffenden Unterlagen für die Richtigkeit der darin enthaltenen Personenangaben sprechen. So ist es hier. aa) Dabei geht das Gericht wie das Amtsgericht davon aus, dass bei der Identitätsfeststellung ein Rückgriff auf einen in Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Ausländer oder Flüchtlinge in Verbindung mit sonst ermittelten Indizien nicht in Betracht kommt, wenn die betreffende Person einen heimatstaatlichen Reisepass als das vom Gesetz primär vorgesehene Beweismittel vorlegen könnte. Der Beteiligte zu 1 hat jedoch glaubhaft vorgetragen, nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses zu sein. Der Senat hält es auch nicht für zumutbar, von dem Beteiligten zu 1 zu verlangen, dass er bei der syrischen Botschaft einen Reisepass beantragt. Der Beteiligte zu 1 ist anerkannter Flüchtling. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erlischt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt. Zwar führt nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses nicht in jedem Fall zu einem Erlöschen der Rechtsstellung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling; vielmehr kommt diesem Verhalten eine Indizwirkung dahin zu, dass sich der Betroffene wieder unter den Schutz seines Heimatlandes stellen will, die aber durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann (BVerwGE 159, 270). Bereits die Möglichkeit, dass die Annahme des Passes in dieser Weise als Indiz berücksichtigt wird, spricht aber, solange es keine gefestigte Rechtsprechung zur Widerlegung dieses Indizes in vergleichbaren Fällen gibt, für den Senat dagegen, dass der Beteiligte zu 1 dieser Situation ausgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG voraussetzt, dass sich der Betroffene aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, wobei die Verfolgung gemäß § 3c AsylG von dem Staat oder diesen beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgeht oder der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Ist durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass diese Voraussetzungen in der Person des Betroffenen vorliegen, so ist es diesem Betroffenen nicht zuzumuten, sich persönlich dem unmittelbaren Einfluss dieses Staates und damit etwaigen gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen auszusetzen. bb) Außer dem Reiseausweis für Flüchtlinge ohne einschränkenden Zusatz hat der Beteiligte zu 1 eine syrische Personalkarte mit Lichtbild, eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister für Einzelpersonen, einen Eheschließungsvertrag, eine Eheurkunde, ein syrisches Familienbuch und einen Auszug aus dem syrischen Melderegister für Familien – jeweils mit Übersetzungen – vorgelegt. Sie verweisen jeweils für den Beteiligten zu 1 auf die identische Nationalnummer. Keines dieser Dokumente wäre für sich allein als Identitätsnachweis ausreichend. Insbesondere die mit einem Lichtbild versehene Personalkarte, an der bei der Untersuchung des BAMF keine Manipulationen festgestellt werden konnten, zeigt jedoch, dass die syrischen Behörden dem Beteiligten zu 1 für den innerstaatlichen Gebrauch Dokumente mit denselben Personenangaben ausstellen, die auch in dessen Reiseausweis aufgenommen wurden. Der Besitz weiterer Dokumente mit derselben Nationalnummer spricht verstärkend für die Richtigkeit. Der Umstand, dass die deutschen Übersetzungen der Dokumente jeweils unterschiedliche Schreibweisen des Namens aufweisen, führt dabei nicht zu der Annahme, dass diese auf verschiedene Identitäten verwiesen. Denn die in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen sind klanglich nahezu identisch. Für den Senat ist eindeutig, dass es sich nur um verschiedene Transliterationen desselben Namens handeln kann. cc) Der Senat hat ferner die von dem Amtsgericht beigezogenen Ausländer- und Asylakten für den Beteiligten zu 1 ausgewertet. Aus diesen ergibt sich, dass der Beteiligte zu 1 – abgesehen von den genannten Differenzen bei der Transliteration – in Deutschland nie unter einem anderen Namen aufgetreten ist. c) Der beantragten Berichtigung steht nicht entgegen, dass bisher nicht geklärt ist, in welcher Weise der Name des Beteiligten gemäß Art. 3 des CIEC-Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in Personenstandsbüchern in lateinische Schriftzeichen zu transliterieren und in das deutsche Geburtenregister einzutragen wäre. Die Beteiligte zu 3 bezweifelt die Angaben des für die Berliner Gerichte allgemein beeidigten Dolmetschers, der die zutreffende Anwendung der ISO-Norm versichert. Der Name des Beteiligten zu 1 ist aber bereits im Register eingetragen. Gegenstand des Verfahrens ist nur die Streichung des Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“; eine Berichtigung der eingetragenen Schreibweise ist von keinem der Beteiligten beantragt. Die Schreibweise ist hier auch keine Frage der Identitätsfeststellung, weil sämtliche vorliegenden Urkunden auf denselben arabischen Namen und damit auf dieselbe Identität verweisen. 2. Aus denselben Gründen entfällt auch bei dem Kind der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“. Dieser Zusatz bedeutet hier nicht, dass Zweifel an der zutreffenden Transliteration des Namens bestehen, sondern dass das Kind seinen Geburtsnamen von einer Person ableitet, deren Identität nicht nachgewiesen ist. Dies trifft – wie ausgeführt - nicht mehr zu. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG) bestehen nicht.