OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 W 72/23

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0912.1W72.23.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist über die Klage gegen die Zurückweisung eines erneuten Asylantrags (Folgeantrag) durch das Verwaltungsgericht noch nicht abschließend entschieden worden, kann gleichwohl in einem personenstandsrechtlichen Verfahren ein im Inland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer auch im Zusammenhang mit sonst ermittelten Indizien – z.B. heimatstaatlichen Urkunden – zum Nachweis der Identität des Ausländers ungeeignet sein. (Rn.14) Befürchtet der Ausländer bei Bemühungen um die Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisepasses Nachteile für die Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag, rechtfertigt dies keine Absenkung der Nachweisanforderungen im personenstandsrechtlichen Verfahren. (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist über die Klage gegen die Zurückweisung eines erneuten Asylantrags (Folgeantrag) durch das Verwaltungsgericht noch nicht abschließend entschieden worden, kann gleichwohl in einem personenstandsrechtlichen Verfahren ein im Inland ausgestellter Reiseausweis für Ausländer auch im Zusammenhang mit sonst ermittelten Indizien – z.B. heimatstaatlichen Urkunden – zum Nachweis der Identität des Ausländers ungeeignet sein. (Rn.14) Befürchtet der Ausländer bei Bemühungen um die Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisepasses Nachteile für die Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag, rechtfertigt dies keine Absenkung der Nachweisanforderungen im personenstandsrechtlichen Verfahren. (Rn.14) Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Berichtigung des im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregistereintrags im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Auch der Senat ist von der Identität der Beteiligten zu 2 nicht mit der erforderlichen Sicherheit (vgl. BGH, NJW 2017, 3152; Senat, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 W 561-564/17 – FamRZ 2019, 685) überzeugt. Dann aber muss es bei den bei Beurkundung der Geburt erfolgten einschränkenden Vermerken zur Identität der Beteiligten zu 2 und zur Namensführung des Kindes, vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 PStV, verbleiben. Eine Anordnung auf Berichtigung der Registereinträge, § 48 PStG, scheidet aus. a) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden u.a. aufgrund von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen, § 9 Abs. 1 PStG. Dementsprechend soll das Standesamt bei der Anzeige der Geburt eines Kindes die Vorlage von Geburtsurkunden der Eltern sowie ihrer Personalausweise, Reisepässe oder anderer anerkannter Passersatzpapiere verlangen, § 33 S. 1 PStV, um im Geburtenregister deren Vor- und Familiennamen beurkunden zu können, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Diese für das behördliche Verfahren vorgeschriebenen Beweisanforderungen hat auch das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 48 PStG zu beachten, ohne aber auf solche Beweismittel beschränkt zu sein (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 155/20 – juris). b) Die von den Eltern zu verlangenden Personaldokumente – Personalausweis, Reisepass oder andere anerkannte Passersatzpapiere – dienen dabei dem Nachweis, dass die von ihnen beanspruchten Personalien ihnen tatsächlich auch zuzuordnen sind (Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 1 W 190-191/17 – StAZ 2018, 379). aa) Ein ohne Einschränkung zur Identität seines Inhabers, vgl. § 4 Abs. 6 AufenthV, ausgestellter Reiseausweis für Ausländer bzw. Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AufenthG ist ein anerkanntes Passersatzpapier in diesem Sinne (BGH, NJW 2017, 3152). Einem solchen Ausweis kann aber keine dem vom Heimatstaat des Betroffenen ausgestellten Personalausweis oder Reisepass entsprechende Beweiswirkung zugemessen werden. Ein hinreichender Identitätsnachweis kann der im Inland ausgestellte Reiseausweis nur sein, wenn sonstige Umstände für die Richtigkeit der Personenangaben sprechen (BGH, a.a.O., 3153). So war es in dem Verfahren vor dem Senat zu 1 W 156/19 betreffend das ältere Kind der Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligte zu 2 konnte einen Reiseausweis für Flüchtlinge vorlegen, der gemeinsam mit weiteren Urkunden dem Senat die Überzeugung von ihrer Identität vermittelte. bb) Hingegen hat der Senat in seiner damaligen Entscheidung vom 16. Januar 2020 bereits darauf hingewiesen, dass zur Identitätsfeststellung ein Rückgriff auf einen in Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Ausländer in Verbindung mit sonst ermittelten Indizien nicht in Betracht kommt, wenn die betreffende Person einen heimatstaatlichen Reisepass als das vom Gesetz primär vorgesehene Beweismittel vorlegen könnte (vgl. bereits zuvor Senat, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 W 230/19 – StAZ 2020, 347, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 1 W 18-19/21 – StAZ 2022, 104). (1) Wegen des damals noch nicht abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Berlin, mit dem die Beteiligten zu 1 und 2 ihre – von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnte – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anstrebten, hielt der Senat es hingegen nicht für zumutbar, von der Beteiligten zu 2 die Beschaffung eines heimatstaatlichen Passes zu verlangen. Nach damaligem Recht erlosch die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, unterstellte, § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F. Der Senat nahm an, dass entsprechende Handlungen eines Asylbewerbers sein Ziel auf Anerkennung entscheidend gefährden könnten. An dieser Rechtslage hat sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817) zum 1. Januar 2023 nichts Grundlegendes geändert. Zwar erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seither nicht mehr von Rechts wegen. Nunmehr ist hierfür ein Verwaltungsverfahren vorgesehen, § 73b AsylG. Allerdings hat der Gesetzgeber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der von diesem zu treffenden Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, § 73 Abs. 1 S. 1 AsylG. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG. Da die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses bereits nach altem Recht lediglich ein Indiz für eine erneute Unterschutzstellung war, das durch die Umstände des Einzelfalles entkräftet werden konnte (vgl. BVerwG, NVwZ 2018, 409, 412), hielt der Gesetzgeber es nicht mehr für erforderlich, dies ausdrücklich im Gesetz aufzunehmen. Eine Änderung der Rechtslage war damit nicht beabsichtigt (BT-Drs. 20/4327, 40). (2) Vorliegend haben sich aber die dem Beschluss des Senats vom 16. Januar 2020 im Verfahren 1 W 156/19 zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände geändert. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhobene Klage der Beteiligten zu 1 und 2 mit Urteil vom 6. Juli 2020 zurückgewiesen. Damit sind die Gründe für die Annahme entfallen, ihnen sei die Beschaffung heimatstaatlicher Pässe nicht zumutbar. Allein der ihnen zuerkannte subsidiäre Schutz, § 4 AsylG, wird durch die Beantragung solcher Dokumente bei den syrischen Behörden nicht berührt, vgl. § 73 Abs. 2 AsylG. Als Asylberechtigte sind sie nicht anerkannt und die Flüchtlingseigenschaft ist ihnen nicht zuerkannt worden, so dass ein Verlust solcher Rechtsstellungen nicht droht, vgl. § 73 Abs. 1 AsylG. Etwas Anderes folgt nicht aus dem bei dem Verwaltungsgericht Berlin noch anhängigen Verfahren VG 27 K 206/21 A. Dort wendet sich die Beteiligte zu 2 gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021, mit dem ihr erneuter Antrag auf Gewährung von Asyl, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden war. Dabei kann dahinstehen, ob das vor dem Verwaltungsgericht verfolgte Ziel der Beteiligten zu 2 bei Annahme oder Erneuerung eines syrischen Nationalpasses in gleicher Weise bedroht wäre, wie es der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2020 nicht hat ausschließen können. Vorübergehende Hindernisse für den Nachweis eintragungsrelevanter Tatsachen führen im Personenstandsverfahren grundsätzlich nicht zu einer Absenkung der Nachweisanforderungen. Die Zurückweisung eines auf Berichtigung eines Registereintrags gerichteten Antrags hindert eine erneute Antragstellung nach Beseitigung des Hindernisses nicht. Der Senat hat die noch nicht abschließende Entscheidung über einen Asylfolgeantrag als ein solch vorübergehendes Hindernis erachtet, weil es sonst im Belieben eines Antragstellers stünde, durch wiederholte Beantragung von Asyl die Anforderungen an seine Identitätsnachweise im Verfahren nach § 48 PStG selbst zu bestimmen (Senat, nicht veröffentlichter Beschluss vom 6. Oktober 2022 – 1 W 250/22 -). Daran ist festzuhalten. Geht es wie hier um den Nachweis der Identität, ist es dem Antragsteller zuzumuten, bis zum Abschluss des Asylfolgeverfahrens die Stellung eines auf Berichtigung des Geburtenregisters gerichteten Antrags abzuwarten. c) Vor diesen Hintergrund kann hier nicht mehr auf den – ohnehin inzwischen abgelaufenen – Reiseausweis zurückgegriffen werden. Damit fehlt aber eine wesentliche Grundlage zur Feststellung der Identität der Beteiligten zu 2. Mit einem Lichtbild versehen konnte sie lediglich eine syrische ID-Karte vorlegen, bei der es sich jedoch nicht um einen anerkannten Personalausweis oder Reisepass im Sinne von § 33 S. 1 Nr. 3 PStV handelt. Zum Identitätsnachweis ist die ID-Karte zudem ungeeignet, weil sie von der Inhaberin nicht unterschreiben worden ist (Senat, Beschluss vom 4. Januar 2018 1 W 190-191/17 – StAZ 2018, 379, 380). Danach können die vorliegenden syrischen (Personenstands-)Urkunden mit der im Verfahren nach § 48 PStG erforderlichen Sicherheit nicht der Beteiligten zu 2 zugeordnet werden. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 14, 61, 36 Abs. 3 GNotKG. Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 FamFG.