Beschluss
10 W 136/16
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1118.10W136.16.0A
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in anderen Rechtsstreitigkeiten mit Erfolg abgelehnt worden ist, stellt keinen objektiven Grund dar, der aus der maßgeblichen Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Sachverständige würde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten.(Rn.6)
2. Der Umstand, dass das vom Sachverständigen erstattete Gutachten in dem vor einem anderen Gericht geführten Verfahren vom Gericht als einseitig qualifiziert worden ist, begründet nicht, dass der Sachverständige im vorliegenden Verfahren auf das Ergebnis zu Gunsten des Versicherers bereits festgelegt ist.(Rn.6)
3. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem behaupteten Umstand, dass der Sachverständige aufgrund seiner Thesen zu der Unmöglichkeit der Auslösung von Schleudertraumata in bestimmten Unfallkonstellationen in der medizinischen Fachwelt umstritten sei. Selbst wenn dies zutreffend ist, lässt sich aus der Sicht einer vernünftig denkenden Partei nicht schließen, dass sich der abgelehnte Sachverständige auf das Ergebnis seiner Untersuchungen bereits zu Gunsten des Versicherers festgelegt habe.(Rn.7)
4. Dies ist auch dann der Fall, wenn berücksichtigt wird, dass der Sachverständige generell die Möglichkeit unfallbedingter Schleudertraumaverletzungen bei bestimmten Unfallkonstellationen verneint. In der medizinischen Wissenschaft existieren unterschiedliche, umstrittene Positionen zu derartigen Verletzungen und deren Folgen. Die eine oder andere rein fachmedizinisch motivierte Haltung in dieser Frage (im Ergebnis dann: "versicherten- oder versicherungsfreundlich") rechtfertigt aber nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit eines Sachverständigen (Anschluss OLG Düsseldorf, 4. März 2010, I-1 W 5/10).(Rn.7)
5. Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb begründet, weil der Sachverständige als spezialisierter medizinischer Experte in einer Vielzahl von Fällen gerade für Versicherungsgesellschaften tätig geworden ist und dies auch weiterhin umfangreich tut.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. August 2016 – 43 O 139/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in anderen Rechtsstreitigkeiten mit Erfolg abgelehnt worden ist, stellt keinen objektiven Grund dar, der aus der maßgeblichen Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Sachverständige würde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten.(Rn.6) 2. Der Umstand, dass das vom Sachverständigen erstattete Gutachten in dem vor einem anderen Gericht geführten Verfahren vom Gericht als einseitig qualifiziert worden ist, begründet nicht, dass der Sachverständige im vorliegenden Verfahren auf das Ergebnis zu Gunsten des Versicherers bereits festgelegt ist.(Rn.6) 3. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem behaupteten Umstand, dass der Sachverständige aufgrund seiner Thesen zu der Unmöglichkeit der Auslösung von Schleudertraumata in bestimmten Unfallkonstellationen in der medizinischen Fachwelt umstritten sei. Selbst wenn dies zutreffend ist, lässt sich aus der Sicht einer vernünftig denkenden Partei nicht schließen, dass sich der abgelehnte Sachverständige auf das Ergebnis seiner Untersuchungen bereits zu Gunsten des Versicherers festgelegt habe.(Rn.7) 4. Dies ist auch dann der Fall, wenn berücksichtigt wird, dass der Sachverständige generell die Möglichkeit unfallbedingter Schleudertraumaverletzungen bei bestimmten Unfallkonstellationen verneint. In der medizinischen Wissenschaft existieren unterschiedliche, umstrittene Positionen zu derartigen Verletzungen und deren Folgen. Die eine oder andere rein fachmedizinisch motivierte Haltung in dieser Frage (im Ergebnis dann: "versicherten- oder versicherungsfreundlich") rechtfertigt aber nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit eines Sachverständigen (Anschluss OLG Düsseldorf, 4. März 2010, I-1 W 5/10).(Rn.7) 5. Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb begründet, weil der Sachverständige als spezialisierter medizinischer Experte in einer Vielzahl von Fällen gerade für Versicherungsgesellschaften tätig geworden ist und dies auch weiterhin umfangreich tut.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. August 2016 – 43 O 139/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt. 1. Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Die Beschwerde ist insbesondere frist- und formgerecht i.S.v. § 569 ZPO erhoben worden. Denn die Klägerin hat mit dem am 26. August 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den ihr am 12. August 2016 zugegangenen Beschluss eingelegt. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. med. W... H. M. C... zurückgewiesen wurde, ist unbegründet. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung durch Beschluss vom 8. August 2016 zurückgewiesen. Auf die Begründung des Beschlusses wird in entsprechender Anwendung von § 540 Absatz 1 ZPO Bezug genommen. Ein Sachverständiger kann gemäß §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1987, NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann etwa berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutachterliche Äußerung in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber einer Partei gedeutet werden können. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden hingegen aus (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1220). Der in dem Ablehnungsgesuch vom 15. Februar 2016 vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, der abgelehnte Sachverständige stehe der Sache parteiisch gegenüber. Allein der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr. med. C... in anderen Rechtsstreitigkeiten mit Erfolg abgelehnt worden ist, stellt keinen objektiven Grund dar, der aus der maßgeblichen Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Sachverständige würde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten. Der Umstand, dass das vom Sachverständigen erstattete Gutachten in den vor dem Landgericht Kiel (6 O 47/08) geführten Verfahren vom Gericht als einseitig qualifiziert worden ist, begründet nicht, dass der Sachverständige im vorliegenden Verfahren auf das Ergebnis zu Gunsten der Beklagten bereits festgelegt ist. Dies wäre auch dann nicht der Fall, wenn der Sachverhalt in einem vom Landgericht Köln geführten Verfahren identisch gewesen wäre. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin behaupteten Umstand, dass der Sachverständige aufgrund seiner Thesen zu der Unmöglichkeit der Auslösung von Schleudertraumata in bestimmten Unfallkonstellationen in der medizinischen Fachwelt umstritten sei. Selbst wenn dies zutreffend ist, lässt sich aus der Sicht einer vernünftig denkenden Partei nicht schließen, dass sich der abgelehnte Sachverständige auf das Ergebnis seiner Untersuchungen bereits zu Gunsten der Beklagten festgelegt habe. Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschl. vom 4.03.2010 – 1 W 5/10 – zit. nach juris) geht der Senat davon aus, dass dies auch der Fall ist, wenn berücksichtigt wird, dass der Sachverständige generell die Möglichkeit unfallbedingter Schleudertraumaverletzungen bei bestimmten Unfallkonstellationen verneint. In der medizinischen Wissenschaft existieren unterschiedliche, umstrittene Positionen zu derartigen Verletzungen und deren Folgen. Die eine oder andere rein fachmedizinisch motivierte Haltung in dieser Frage (im Ergebnis dann: "versicherten- oder versicherungsfreundlich") rechtfertigt aber nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit eines Sachverständigen. Die Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb begründet, weil der Sachverständige als spezialisierter medizinischer Experte in einer Vielzahl von Fällen gerade für Versicherungsgesellschaften tätig geworden ist und dies auch weiterhin umfangreich tut. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn der Sachverständige schon ein Privatgutachten in derselben Sache für die beklagte Versicherung erstattet hätte und insofern bereits für deren Interessen tätig war (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 215), wenn er zu der beklagten Versicherung in einer abhängigen und ständigen Verbindung ("Haussachverständiger") stünde oder überhaupt wirtschaftlich mit den ihn beauftragenden Versicherungen derart verflochten wäre, dass eine unvoreingenommene Bearbeitung von ihm nicht mehr erwartet werden könnte. All dies ist jedoch nicht belegt und daher nicht feststellbar. Soweit die Klägerin mit der Beschwerdebegründung auf einen Beitrag des r... vom 7. Februar 2013 verweist, der sich kritisch mit der Tätigkeit des dem Sachverständigen auseinandersetzt und der eine Äußerung des Pressesprechers des OLG Düsseldorf zitiert, ist dies aus den vorgenannten Gründen nicht geeignet, anzunehmen, der Sachverständige stünde der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Das Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ist keine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 GKG; der Beschwerdewert ist vielmehr nach § 3 ZPO auf etwa ein Drittel des Hauptsachestreitwertes festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2003, II ZB 32/03, m.w.N. - juris).