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Beschluss

1 W 5/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen setzt konkrete persönliche oder berufliche Beziehungen zur Partei voraus, die über übliche kollegiale Kontakte hinausgehen. • Verbindungen eines Sachverständigen zu einem Dritten (z. B. zur Universität oder zum Universitätsklinikum) rechtfertigen allein keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer anderen Partei. • Bei räumlicher Nähe und gelegentlichem Patientenaustausch müssen zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, damit § 42 Abs.2 ZPO eine Ablehnung erlaubt.
Entscheidungsgründe
Keine Besorgnis der Befangenheit bei mittelbarer Verbindung zu Akademischem Lehrkrankenhaus • Eine Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen setzt konkrete persönliche oder berufliche Beziehungen zur Partei voraus, die über übliche kollegiale Kontakte hinausgehen. • Verbindungen eines Sachverständigen zu einem Dritten (z. B. zur Universität oder zum Universitätsklinikum) rechtfertigen allein keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer anderen Partei. • Bei räumlicher Nähe und gelegentlichem Patientenaustausch müssen zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, damit § 42 Abs.2 ZPO eine Ablehnung erlaubt. Die Klägerin beantragte die Ablehnung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. W. mit der Begründung, dieser sei Ärztlicher Direktor einer Klinik (B...), die eng mit dem Universitätsklinikum des Ortes zusammenarbeite und Aufgaben in Unfall-, Hand-, plastischer- und Verbrennungschirurgie wahrnehme. Die Beklagte ist Trägerin eines Klinikums, das Akademisches Lehrkrankenhaus der genannten Universität ist. Die Klägerin rügte daher eine enge berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten, die Zweifel an dessen Unparteilichkeit begründe. Das Landgericht erklärte den Ablehnungsantrag für unbegründet. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, in der sie ihre Argumente wiederholte und vertiefte. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 406 Abs.1, 406 Abs.5, 567 Abs.1 Nr.1, 42 Abs.2 ZPO; Ablehnungsgründe erfordern Umstände, die bei objektiver Betrachtung Vertrauen in die Unparteilichkeit erschüttern können. • Der Senat bestätigt, dass enge Stellung eines Sachverständigen als Chefarzt in einem akademischen Lehrkrankenhaus einer Partei unter Umständen Befangenheitsbedenken begründen kann, hebt aber zugleich hervor, dass eine bloße Tätigkeit an einem Akademischen Lehrkrankenhaus einer Universität keine mittelbare Ablehnung gegenüber einem anderen Akademischen Lehrkrankenhaus derselben Universität rechtfertigt. • Im vorliegenden Fall sind die vom Sachverständigen bestätigten Verbindungen zur Universität bzw. zum Universitätsklinikum nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil keine direkten Beziehungen zu Ärzten der Beklagten vorgetragen oder ersichtlich sind, die über üblichen kollegialen Kontakt hinausgehen. • Gelegentlicher oder regelmäßiger Patientenaustausch aufgrund räumlicher Nähe genügt nicht ohne weitere Anknüpfungspunkte, um die Voraussetzungen des § 42 Abs.2 ZPO zu erfüllen. • Die Auswahl des Sachverständigen hinsichtlich Zweckmäßigkeit bleibt unentschieden; maßgeblich ist, dass konkrete Anhaltspunkte für Interessenkonflikte oder Rücksichtnahmen fehlen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Ablehnung des Befangenheitsantrags war unbegründet. Der Senat stellte fest, dass die vorgetragenen Verbindungen des Sachverständigen zur Universität und zum Universitätsklinikum nicht ausreichen, um nach § 42 Abs.2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, weil es an konkreten, über kollegiale Kontakte hinausgehenden Beziehungen zur Beklagten fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs.1 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.