Beschluss
10 W 13/20
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0311.10W13.20.00
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Leitsätze
1. Für eine richterliche Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer durch die beanstandeten Äußerungen Verstöße gegen die Richtlinien des Diensteanbieter begangen bzw. sich zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt haben. Der den Datenschutz überwindende Anspruch auf Gestattung der Herausgabe von Daten ist bereits dadurch qualifiziert, dass er nur bei Verwirklichung von Beleidigungsdelikten durchgesetzt werden kann. (Rn.18)
Damit wird die Datenherausgabe nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen eröffnet. (Rn.16)
2. Dies gilt insbesondere für Äußerungen, die einen so massiven diffamierenden Gehalt aufweisen, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen lassen. (Rn.25)
3. Den Kommentierenden im Internet muss nicht positiv bekannt sein, dass es sich bei dem Ausgangspost um das Produkt einer Verfälschung handelte und sie diesen wider besseres Wissen als äußeren Anlass für herabsetzende Kommentare eingesetzt haben. Eine Vermutung, dass der Nutzer eines sozialen Netzwerks Hintergrundrecherchen vornimmt, bevor er einen Post kommentiert, gibt es nicht. (Rn.35)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, in der Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 21.01.2020 in folgendem Umfang geändert:
Die Auskunftserteilung über folgende weitere Bestands- und Nutzerdaten der auf der Plattform www.X registrierten Nutzer unter den Nutzernamen
1. ”X
2. ”X
…
7. ”X
…
8. ”X
...
17. ”X
...
21. ”x
durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten hinterlegten Daten:
a. IP-Adressen, die von dem jeweiligen Nutzer für das Hochladen der unter dem Nutzernamen abrufbaren Beiträge und Bilder verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt)
b. Namen des jeweiligen Nutzers
c. E-Mail-Adresse des jeweiligen Nutzers
d. IP-Adresse, die von dem jeweiligen Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto unter dem jeweiligen Nutzernamen verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt).
wird gestattet.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 13.000,00 Euro zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine richterliche Gestattung der Herausgabe von Nutzerdaten kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer durch die beanstandeten Äußerungen Verstöße gegen die Richtlinien des Diensteanbieter begangen bzw. sich zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt haben. Der den Datenschutz überwindende Anspruch auf Gestattung der Herausgabe von Daten ist bereits dadurch qualifiziert, dass er nur bei Verwirklichung von Beleidigungsdelikten durchgesetzt werden kann. (Rn.18) Damit wird die Datenherausgabe nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen eröffnet. (Rn.16) 2. Dies gilt insbesondere für Äußerungen, die einen so massiven diffamierenden Gehalt aufweisen, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen lassen. (Rn.25) 3. Den Kommentierenden im Internet muss nicht positiv bekannt sein, dass es sich bei dem Ausgangspost um das Produkt einer Verfälschung handelte und sie diesen wider besseres Wissen als äußeren Anlass für herabsetzende Kommentare eingesetzt haben. Eine Vermutung, dass der Nutzer eines sozialen Netzwerks Hintergrundrecherchen vornimmt, bevor er einen Post kommentiert, gibt es nicht. (Rn.35) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, in der Gestalt des teilweisen Abhilfebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 21.01.2020 in folgendem Umfang geändert: Die Auskunftserteilung über folgende weitere Bestands- und Nutzerdaten der auf der Plattform www.X registrierten Nutzer unter den Nutzernamen 1. ”X 2. ”X … 7. ”X … 8. ”X ... 17. ”X ... 21. ”x durch Angabe der folgenden, bei der Beteiligten hinterlegten Daten: a. IP-Adressen, die von dem jeweiligen Nutzer für das Hochladen der unter dem Nutzernamen abrufbaren Beiträge und Bilder verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Uploadzeitpunkt) b. Namen des jeweiligen Nutzers c. E-Mail-Adresse des jeweiligen Nutzers d. IP-Adresse, die von dem jeweiligen Nutzer zuletzt für einen Zugriff auf sein Nutzerkonto unter dem jeweiligen Nutzernamen verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit inclusive Minuten, Sekunden und Zeitzone (Zugriffszeitpunkt). wird gestattet. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 13.000,00 Euro zu tragen. A. Die Antragstellerin, eine bundesweit bekannte Politikerin der Partei X, begehrt die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung hinsichtlich zahlreicher Nutzerdaten. Es handelt sich um die Daten von 22 Nutzern der von der Beteiligten betriebenen Social-Media-Plattform “X”. Diese haben einem von einem anderen Blogger ebenfalls auf “X” veröffentlichten Text- und Bildbeitrag (“Ausgangspost”), der der Antragstellerin ein verfälschtes Zitat in den Mund legt, herabsetzende Kommentare hinzugefügt, die nach Auffassung der Antragstellerin ihrerseits jeweils den Tatbestand eines Beleidigungsdelikts im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen. Der Ausgangspost enthielt das Zitat der Antragstellerin, “Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist”, das der Blogger zu der Aussage ergänzte: “Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt” und so dem Leser den Eindruck vermittelte, die gesamte, mit einem Foto der Antragstellerin versehenen Äußerung sei von dieser so getätigt worden. Tatsächlich handelte es sich lediglich bei dem ersten Halbsatz um die Wiedergabe eines Zwischenrufs der Antragstellerin, den diese als Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahr 1986 im Rahmen einer Debatte zum Thema “häusliche Gewalt” auf eine Zwischenfrage eines Abgeordneten nach der Haltung einer Rednerin aus der Partei “Die G...” zu einem Beschluss über eine Entkriminalisierung von einvernehmlichem Sex mit Minderjährigen angebracht hatte. Das Landgericht Berlin hatte die Anträge der Antragstellerin mit seinem Beschluss vom 09.09.2019, 27 AR 17/19, zunächst insgesamt zurückgewiesen. Der Beschwerde der Antragstellerin hat es durch den weiteren Beschluss vom 21.01.2020 teilweise abgeholfen und die Auskunftserteilung über die beantragten Nutzerdaten hinsichtlich folgender Kommentare (Anmerkung: Nummerierung gemäß der Antrags- bzw. Beschwerdeschrift) gestattet: 3. “Dieses Stück Scheisse. Überhaupt so eine Aussage zu treffen zeugt von kompletter Geisteskrankheit.”, 13. “schlampe”, 16. “Drecks Fotze”, 18. “Diese hohle Nuß gehört entsorgt, auf die Mülldeponie aber man darf ja dort keinen Sondermüll entsorgen 19. “Schlamper”, 20. “Ferck du Drecksau” Die Antragstellerin verfolgt die Anträge auf Gestattung der Auskunftserteilung weiter, soweit das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat. B. Die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 7 TMG,, §§ 58ff. FamFG statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise, nämlich in Bezug auf sechs der im Beschwerdeverfahren noch weiter verfolgten 16 Freigabebegehren Erfolg. Es handelt sich dabei um die verfahrensgegenständlichen Äußerungen/Kommentare: 1. “Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird”, 2. “Wurde diese “Dame” vielleicht als Kind ein wenig viel gef.... und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt.”, 7. “Pfui, du altes grünes Dreckschwein...”, 8. “Der würde in den Kopf geschi... War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist”, 17. “Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!”, 21. “Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an Sex mit Kindern muss das Hirn wegfaulen!!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so!!!!!” In diesem Umfang war die Entscheidung des Landgerichts abzuändern und die Auskunftserteilung durch gerichtliche Anordnung zu gestatten, da die Voraussetzungen nach § 14 TMG diesbezüglich vorliegen. Hinsichtlich aller weiteren beanstandeten Kommentare ist dies nicht der Fall, sodass es insoweit bei der Zurückweisung des Antrags verbleibt. Der Anspruch nach § 14 Abs. 4 TMG ist ein vorbereitender Anspruch, der in verfahrensrechtlicher und inhaltlicher Hinsicht deutliche Unterschiede zu den weitergehenden Ansprüchen auf Unterlassung oder andere Leistungen (z.B. Geldentschädigung) – mögen sie sich gegen den Diensteanbieter als mittelbaren oder gegen den Verletzer als unmittelbaren Störer richten - aufweist. Er dient ausschließlich der Überwindung des Datenschutzes und kann nur auf die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunft nach § 14 Abs. 3 TMG über die beim Diensteanbieter vorhandenen Bestandsdaten zielen. Die Regelung soll eine schnellere und bessere Bearbeitung von Beschwerden über strafbare Inhalte i.S.v. § 1 Abs. 3 NetzDG (“Hasskommentare” oder andere strafbare Inhalte) ermöglichen, indem dem Diensteanbieter im Einzelfall die Erlaubnis zur Auskunftserteilung erteilt wird. Für die datenschutzrechtliche Erlaubnis der Datenherausgabe gilt wegen des Betroffenseins in einem Kernbereich der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit der Richtervorbehalt. In der BT-Drucksache 18/13013 (dort S. 24) heißt es dazu: “Damit wird verfahrensrechtlich sichergestellt, dass es nicht vorschnell zur Herausgabe von Daten kommt, sondern dem immer eine richterliche Prüfung und Anordnung vorausgeht. Eine entsprechende Absicherung erscheint in den erfassten Fällen deswegen notwendig, weil die behaupteten Rechtsverletzungen sich oft im Kontext heftiger Debatten und Auseinandersetzungen abspielen können. Die Situation ist damit nicht vergleichbar mit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten in anderen Bereichen wie etwa im Urheberrecht. Sie betrifft einen Kernbereich der Ausübung der durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Meinungsfreiheit. Der Richtervorbehalt wird Einschüchterungseffekte auf die Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem eng begrenzten Bereich besonders grundrechtssensibler Kommunikation verhindern. Insbesondere sollen Teilnehmer von Debatten und Diskussionen nicht mit der Angst leben müssen, dass Diensteanbieter vorschnell und ohne richterliche Prüfung, gegebenenfalls aufgrund falscher Angaben eines Dritten, ihre Anonymität aufdecken.” Die Ermächtigung zur Freigabe der Daten ist konsequenterweise verfahrensrechtlich nach dem FamFG zu prüfen und damit insbesondere der Amtsprüfung, § 26 FamFG, unterworfen. Dadurch sollen, ggf. auch über das Vorbringen der Beteiligten hinausgehend, die Anforderungen des Datenschutzes, also auch die Belange des (unbekannten) unmittelbaren Störers gewahrt werden. Dem Diensteanbieter seinerseits kommt in diesem auf die Identifizierung des Nutzers zielenden Verfahren lediglich die Rolle eines Beteiligten zu, § 14 Abs. 5 TMG. Zu den Voraussetzungen der Überwindung von datenschutzrechtlichen Hinderungsgründen, die der Freigabe entgegenstehen können, heißt es in der BT-Drucksache 18/13013 (dort S. 23): “Mit § 14 Absatz 3 TMG-E wird deshalb eine neue datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm in die Regelungen der §§ 11 TMG eingefügt. (...). Damit wird geregelt, in welchen Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen dem Diensteanbieter die Datenherausgabe erlaubt ist. In Fällen, in welchen bereits nach jetziger Rechtslage ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Grunde nach besteht, wird dieser Auskunftsanspruch nun durch die Regelung des § 14 Absatz 3 TMG auch erfüllbar. (..). Ob und wann ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB dem Grunde nach besteht, bleibt weiterhin der Ausgestaltung der Gerichte vorbehalten, eine Änderung nimmt Artikel 2 insofern nicht vor. Der Anwendungsbereich des TMG-E ist auf Fälle strafrechtlich relevanter Verletzungen absolut geschützter Rechte beschränkt. Die Auskunft darf nur erteilt werden, wenn die Verletzungshandlung den Tatbestand einer der in § 1 Absatz 3 NetzDG-E genannten Strafvorschriften erfüllt. Damit wird die Datenherausgabe nur in Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen eröffnet." Das bedeutet, dass im Lichte der Gewährleistungen des Art. 5 GG nach geltendem Recht nur dann eine Freigabe in Betracht kommt, wenn und soweit die Herausgabe zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund von rechtswidrigen Inhalten im Sinne von § 1 Abs. 3 des NetzDG erforderlich ist (BT-Drucks. a.a. O.). Rechtswidrige Inhalte im Sinne dieser Regelung sind entgegen der ursprünglichen Entwurfsfassung der Regelung allein solche, die einzelne, dort aufgezählte Straftatbestände erfüllen, auf dem hier interessierenden Gebiet sind das die Tatbestände der Beleidigungsdelikte gemäß §§ 185 bis 187 StGB. Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht jeden einzelnen der anonymen Beiträge daraufhin überprüft, ob er die Tatbestandsvoraussetzungen der in Rede stehenden Beleidigungsdelikte erfüllt oder nicht. Dem Landgericht ist ferner darin beizutreten, es für die vorliegend begehrte richterliche Gestattung der Herausgabe der Nutzerdaten nicht darauf ankommt, ob die Nutzer durch die beanstandeten Äußerungen Verstöße gegen die Richtlinien des Diensteanbieter begangen bzw. sich zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 GG ausgesetzt haben. Der den Datenschutz überwindende Anspruch auf Gestattung der Herausgabe von Daten ist – weitergehend – dadurch qualifiziert, dass er nur bei Verwirklichung der in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Straftatbestände durchgesetzt werden kann. I. Unter Anwendung dieser vom Gesetzgeber verwendeten Vorgaben des Strafrechts liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 TMG für die Erteilung der datenschutzrechtlichen Erlaubnis über die angegriffene Entscheidung des Landgerichts hinaus in Bezug auf folgende weitere Äußerungen vor: 1. “Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird”, 2. “Wurde diese “Dame” vielleicht als Kind ein wenig viel gef.... und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt.”, 7. “Pfui, du altes grünes Dreckschwein...”, 8. “Der würde in den Kopf geschi... War genug Platz da kein Hirn vorhanden war/ist”, 17. “Die will auch nochmal Kind sein weil sonst keiner an die Eule ran geht!”, 21. “Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an Sex mit Kindern muss das Hirn wegfaulen!!!!! Ich glaube, das ist bei den Grünen auch so!!!!!” Diese Kommentare erfüllen nach Ansicht des Senates ungeachtet der strengen Anforderungen, die das Verfassungsgericht an Eingriffe in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung stellt, den strafrechtlichen Beleidigungstatbestand des § 185 StGB. Dieser ist hier als Grund- und Auffangtatbestand einschlägig. Nach der Gesetzessystematik der Delikte gegen die Ehre ist der Anwendungsbereich des § 185 StGB bei solchen herabsetzenden Werturteilen eröffnet, die gegenüber dem Betroffenen oder Dritten geäußert werden (vgl. BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, 45. Edition, Stand: 01.02.2020, § 185 StGB, Rn. 15). Die Strafbarkeit einer üblen Nachrede gemäß § 186 StGB bzw. einer Verleumdung gemäß § 187 StGB würde demgegenüber einen Angriff auf die Ehre des Betroffenen durch Äußern oder Verbreiten einer Tatsachenbehauptung voraussetzen, deren Unwahrheit im Anwendungsbereich des § 187 StGB feststehen muss. Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen bzw. Kommentaren handelt es um Meinungsäußerungen bzw. Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen. Tatsachen werden durch die - dem Beweis zugängliche - objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während Meinungen durch das Element der Stellungnahme bzw. des Dafürhaltens geprägt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012, Juris Rn. 25 = NJW 2012, 3712ff.). Die in Rede stehenden Äußerungen stellen als subjektiv geprägte Abwertung der Person der Antragstellerin dar. Die zum Ausdruck gebrachte Verachtung kann sich anders als eine Tatsachenbehauptung weder für sich genommen, noch anhand eines sog. Tatsachenkerns, als wahr oder unwahr erweisen. Für herabsetzende Werturteile, wie sie im Meinungskampf in Gestalt polemischer oder überspitzter Formulierungen vorkommen, greift im Ausgangspunkt der Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Grenze der Strafbarkeit einer solchen Äußerung ist nicht bereits dort erreicht, wo eine polemische Zuspitzung unangemessen erscheint. Es hat vielmehr wegen der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Persönlichkeitsschutzes und der Menschenwürde (Art. 1, Art. 2 GG) einerseits sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) andererseits grundsätzlich eine Abwägung zu erfolgen, in der die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Einbuße an Meinungs- und Äußerungsfreiheit, die durch ihr Verbot verursacht wird, gegenüberzustellen ist. Anders ist es aber bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Wenn dort ausnahmsweise keine Abwägung notwendig ist, so deshalb, weil die Meinungsfreiheit in diesem Fall regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es, an das Vorliegen von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2646/15, Juris Rn. 13 = NJW 2016, 2870f.). Von einer Schmähkritik bzw. Schmähung kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Auseinandersetzung in der Sache steht, es sei denn, dass der diffamierende Gehalt der Äußerung so massiv ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - z.B. aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 11 = ZUM-RD 2019, 369, 370). Nicht mehr gerechtfertigt sind ferner Äußerungen, die in keinem Verhältnis zum Anlass stehen und einen “Wertungsexzess” darstellen (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl., § 193, Rn. 16). Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vergleichbar hohe Anforderungen werden an die Annahme eines Angriffs auf die Menschenwürde gestellt. Verletzungen der Menschenwürde sind mit der Berufung auf die Meinungsfreiheit nicht zu rechtfertigen und stellen eine der Schmähkritik entsprechende strafrechtlich relevante Handlung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95, Juris Rn. 39 = NJW 2001, 61ff.). Auch hier ist indessen nicht schon jede Verletzung der Ehre mit einem Angriff auf die Menschenwürde gleichzusetzen. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Der Angriff muss sich als gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit richten, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte (BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 40 = ZUM-RD 2019, 369, 370). Die vorstehend genannten Äußerungen weisen einen so massiven diffamierenden Gehalt auf, dass sie sich als Schmähkritik bzw. die dem gleichgestellte Formalbeleidigung einordnen lassen. Eine Schmähkritik stellt nach dem oben Gesagten eine strafrechtlich sanktionsfähige Beleidigung dar, bei der eine ansonsten notwendige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des Äußernden und dem Schutz der Ehre des Betroffenen entbehrlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris, Rn. 16 = NJW 2009, 749f.). Auch unter Berücksichtigung des thematischen Kontextes, in welchem die Nutzer ihre Posts verfasst haben, können die o.g. verbalen Entgleisungen nur als außerhalb einer Sachdebatte stehende Schmähungen der Person der Antragstellerin eingeordnet werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Thematik fehlt. Vielmehr wird der Antragstellerin als vermeintlicher Befürworterin einer Entkriminalisierung von “einvernehmlichem bzw. gewaltlosem” Sex mit Kindern, wie sie die Ausgangsmitteilung insinuiert, jede Würde abgesprochen. Sie wird im Schutze der Anonymität des Internets zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender obszöner Anwürfe gemacht (Äußerungen zu Ziffern 1, 2, 17, 21). Hierdurch und durch zügellose Beschimpfungen mittels besonders drastischer Begriffe aus dem Bereich der Fäkalsprache (Äußerungen zu Ziffern 7, 8, 21) wird die Antragstellerin in einer so maßlos überzogenen Art und Weise attackiert, dass nur noch die persönliche Schmähung im Vordergrund steht und eine sachbezogene Auseinandersetzung völlig aus dem Blickfeld geraten ist. Bei solchen Diffamierungen wird ungeachtet des Anlasses der Entgleisungen die weit gezogene Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich überschritten und der Ausnahmetatbestand einer nicht mehr legitimierbaren Schmähkritik oder einer dieser gleichgestellten Formalbeleidigung erreicht. II. Dagegen muss der Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf die verbleibenden verfahrensgegenständlichen Äußerungen 4. “Pädophilen-Trulla”, 5. “Die alte hat doch einen Dachschaden die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch”, 6. “Mensch...was bist Du Krank im Kopf!!!”, 9. “Die ist Geisteskrank”, 10. “Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren”, 11. “Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet”, 12. “Die sind alle so krank im Kopf”, 14. “Gehirn Amputiert”, 15. “Kranke Frau”, 22. “Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck.” der Erfolg versagt bleiben. Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Antragstellerin handelt. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht überschritten wird. Denn es liegt kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin erreicht auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes - anders als die zu Ziffer I. zu beurteilenden Äußerungen - lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris Rn. 16 = NJW 2009, 749f.). 1. Die - thematisch zusammengehörigen und daher einheitlich zu bewertenden - Äußerungen “Pädophilen-Trulla” und “Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck” (Ziffern 4 und 22) müssen im Zusammenhang mit dem Ausgangspost betrachtet werden. Das verkennt auch die Antragstellerin nicht, die in der Antragsschrift vom 22.05.2019, S. 3, ausführt, die beanstandeten Äußerungen stünden mit dem von ihr veröffentlichten Bildnis samt Text (Anmerkung: dem Ausgangspost) im Kontext. Der Text des Ausgangsposts gibt zunächst die kurze Äußerung der Antragstellerin aus der Debatte im Abgeordnetenhaus von 1986 wieder und vermittelt dem Leser anschließend weitergehend die - in der Sache falsche - Information, die Antragstellerin nehme zu dem Thema Entkriminalisierung von Sex mit Kindern eine positive, aufgeschlossen Position ein und habe dies auch so geäußert. Ungeachtet dieser Verfälschung ändert sich aber nichts daran, dass die beiden abqualifizierenden Äußerungen als Kommentar zu dem Ausgangspost aufzufassen sind, sich also mit der darin angesprochenen Thematik befassen. Dies geschieht zwar durch drastische Wortschöpfungen, die in ehrverletzender und verbal entgleisender Form eine Nähe zur Pädophilen-Szene aufbauen und der Antragstellerin ein ausreichendes Urteilsvermögen absprechen. Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin durch ihren zumindest interpretationsbedürftigen Zwischenruf in der damaligen Debatte um häusliche Gewalt in der späteren Diskussion über Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung eine Angriffsfläche geliefert, an der sich Kritik festmachen kann. Wegen der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen sind die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer gegeneinander abzuwägen. Die strengen Voraussetzungen, die nach dem oben Gesagten an eine Schmähkritik und einen Wertungsexzess zu stellen sind, liegen nicht vor, weil die auf die Einstellung und die geistige Verfassung der Antragstellerin bezogenen Kommentare noch einen hinreichenden Bezug zu der Sachdebatte aufweisen, in der die Antragstellerin aufgrund ihrer damaligen Äußerung in den Fokus geraten ist. Dabei tritt hinzu, dass für Politiker im Vergleich zu anderen Personen bei abwertenden Stellungnahmen die Schwelle zur Beleidigung höher liegt, da sich ihr Wirken in ständiger Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen vollzieht und sie sich daher auch scharfen Angriffen zu stellen haben (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 64). Der Begriff “Trulla” bedeutet eine saloppe abwertende Bezeichnung einer weiblichen Person (vgl. www.duden.de). Die Bezeichnung als “Pädophilen-Trulla” mag im Sinne des Vortrages der Antragstellerin ausgelegt werden können, dass ihr damit unterstellt werde, sie bevorzuge Geschlechtsverkehr mit Kindern und Heranwachsenden (S. 8 der Antragsschrift), nach Auffassung des Senats ist eine solche Annahme aber weder naheliegend noch zwingend. Plausibel wäre sie nur bei Außerachtlassung des Kontextes, in welchen dieser Kommentar eingebettet ist. Eine solche Betrachtung würde indessen den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht gerecht werden, da eine strafrechtliche Relevanz erst dann erreicht wird, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint (vgl. BVerfG, 1 BvR 1318/07, Rn. 116). Die beanstandete Bezeichnung ist jedoch im Zusammenhang mit der im Ausgangspost angerissenen bzw. verkürzt dargestellten Diskussion um eine Abschaffung der Strafbarkeit von Sex mit Kindern und einer dazu erfolgten Aussage der Antragstellerin zu sehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erlangt die schlagwortartige Bezeichnung als “Pädophilen-Trulla” eine erweiterte, über die reine Abwertung als Frau hinausgehende Dimension. Eine mögliche wenn nicht sogar naheliegendere Auslegung geht dahin, dass der Kommentierende hierdurch lediglich seine zugespitzte kritische Haltung gegenüber der vermeintlichen Position der Antragstellerin zu diesem Sachthema zum Ausdruck bringt. Dass aber eine Diskussion über eine Abschaffung der Strafbarkeit von Sex mit Kindern als dem Bereich der Pädophilie zugehörig bezeichnet werden darf, ohne sich dem Vorwurf der bloßen Schmähung auszusetzen, bedarf schon in Anbetracht der Bedeutung des Wortes “Pädophilie” (= sexuelles Interesse Erwachsener an Kindern; vgl. www.duden.de) keiner weiteren Begründung. Die in Rede stehende Thematik hat ungeachtet der seit 1986 verstrichenen Zeit ihre Brisanz nicht verloren und ist in der öffentlichen Wahrnehmung weiterhin präsent. In Anbetracht des zwingend zu berücksichtigenden Kontextes, in welchem die Äußerung steht, kann der Betitelung als “Pädophilen-Trulla” auch unter Berücksichtigung der ehrverletzenden Komponente nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Dies steht der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung entgegen, die Bezeichnung diene ausschließlich ihrer Diffamierung. Entsprechendes gilt für die thematisch vergleichbare Äußerung “Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein, Pädodreck” entsprechend. Auch hier ist der Ausdruck “Pädodreck” im Kontext mit dem Inhalt des Ausgangsposts zu sehen und zu bewerten. Die Antragstellerin, die sich mit ihrem darin wiedergegebenen Zwischenruf zu der Thematik “Entkriminalisierung von Sex mit Kindern” geäußert hat, hat damit eine Angriffsfläche als vermeintliche Wortführerin einer skandalösen Haltung ihrer Partei geliefert. Angesichts der Brisanz des Themas gilt dies unabhängig davon, ob der Zwischenruf der Antragstellerin bei genauerer Betrachtung für die Kritiker als zustimmende, ablehnende oder wertneutrale Aussage zu erkennen gewesen wäre. Bei Einbeziehung des Kontextes vermag der Senat schon nicht der Ansicht der Antragstellerin zu folgen, sie persönlich sei mit der Bezeichnung “Pädodreck” gemeint. Dieser Ausdruck bezieht sich offensichtlich auf das angesprochene Thema. Die vorangestellte Äußerung “Sie wollte auch Mal die hellste Kerze sein” bezieht sich zwar in ehrverletzender Form auf die Antragstellerin. Als Politikerin hat sie einen solchen Angriff im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes in Bezug auf die behandelte gesellschaftlich brisante Thematik aber hinzunehmen. Dass den Kommentierenden positiv bekannt war, dass es sich bei dem Ausgangspost um das Produkt einer Verfälschung handelte und sie diesen wider besseres Wissen als äußeren Anlass für herabsetzende Kommentare eingesetzt haben, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Vermutung, dass der Nutzer eines sozialen Netzwerks Hintergrundrecherchen vornimmt, bevor er einen Post kommentiert, gibt es nicht. Der Senat teilt schließlich auch nicht die Auffassung der Antragstellerin und des ihr diesbezüglich folgenden Landgerichts, dass die Kommentierenden anhand des Urhebers des Ausgangsposts das Falschzitat hätten erkennen müssen, weshalb ihnen der Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG zu versagen sei. Es kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass es sich bei dem Verfasser des Ausgangsposts um einen Blogger handelt, der sich im Internet mit einer Hetze gegen Personen des liberalen bis linken politischen Lagers hervortut und dass dieser Umstand seinen “Fans und Followern” bekannt ist. Für den Senat erschließt sich allerdings nicht, aufgrund welcher aussagekräftigen Umstände die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich bei den Verfassern der verfahrensgegenständlichen Kommentare um “Fans bzw. Follower” des Bloggers, die in Kenntnis seiner Verfälschung des Zwischenrufs der Antragstellerin ihre herabsetzenden Kommentare demzufolge anlasslos und mit der alleinigen Zielsetzung der persönlichen Diffamierung verbreitet hätten. Konsequenz des Umstandes, dass sie sich das Falschzitat nicht zurechnen lassen muss, ist dass die Antragstellerin den Urheber dieses Falschzitates in vollem Umfang zur Verantwortung ziehen kann (vgl. in Bezug auf die Ansprüche auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung LG Frankfurt; Urteil vom 30.01.2020, 2-03 O 90/19, veröffentlicht in Juris, erfolgt). Für die sich daran anschließenden Kommentare ist dies nur dann der Fall, wenn diese eine eigene strafrechtliche Relevanz gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG aufweisen und deshalb eine Namhaftmachung ihrer Verfasser als Voraussetzung einer unmittelbaren Inanspruchnahme durchgesetzt werden kann. 2. Die weiteren verfahrensgegenständlichen Äußerungen: 5. “Die alte hat doch einen Dachschaden die ist hol wie Schnittlauch man kann da nur noch”, 6. “Mensch...was bist Du Krank im Kopf!!!”, 9. “Die ist Geisteskrank”, 11. “Sperrt diese kranke Frau weck sie weiß nicht mehr was sie redet”, 12. “Die sind alle so krank im Kopf”, 14. “Gehirn Amputiert”, 15. “Kranke Frau”, weisen nach dem Grad der Ehrbeeinträchtigung und in ihrer Zielrichtung keine wesentlichen Unterschiede auf: Der Antragstellerin wird jeweils ein abnormaler Geisteszustand, eine psychische Krankheit bzw. eine mangelnde Intelligenz attestiert, Aus diesem Grunde können an die genannten Äußerungen einheitliche Maßstäbe angelegt werden. Im Ergebnis gelten die zu Ziffer II.1 gemachten Ausführungen jedoch auch hier. Die Auffassung der Antragstellerin, eine etwaige zum Ausdruck kommende Kritik träte derart in den Hintergrund, dass nur noch der herabsetzende Charakter des Kommentars verbleibe (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 27.01.2020), trägt dem zu berücksichtigenden Kontext, der aus dem Ausgangspost ersichtlich wird, nicht hinreichend Rechnung. Jemanden wegen einer für falsch erachteten Haltung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage abwertend als “krank im Kopf”, “Gehirn Amputiert” oder “Geisteskrank” zu bezeichnen, ist ungehörig, überzogen, respekt- und distanzlos; der Bezug zu einer Sachauseinandersetzung wird aber nicht allein deshalb komplett aufgehoben, weil er mit schlechtem Benehmen einhergeht. Dass es zu einem Sprachverfall und insbesondere unter Ausnutzung der Anonymität im Internet zu einer Verrohung bis hin zu einer Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses kommt, verkennt der Senat nicht. Dies vermag aber eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob die Besonderheit, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen für Personen des politischen Lebens härtere Maßstäbe zu gelten haben, noch zeitgemäß sei und ob die Rechtsordnung und die Justiz sich nicht stärker schützend vor politische Entscheidungsträger stellen müssten (vgl. S. 24 der Beschwerdeschrift), mag die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Die geltende Rechtsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bieten auf dem hier zu beurteilenden Gebiet derzeit aber keinen Raum für eine Aufwertung des Persönlichkeitsschutzes. Dies wird z.B. exemplarisch belegt durch eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung bei Bezeichnung einer Staatsanwältin u.a. als “durchgeknallt”, “dümmlich” bzw. “geisteskrank” aufgehoben hat und dabei die mangels Darlegung bzw. Auseinandersetzung mit dem fraglichen Verwendungskontext, in welchem die beanstandeten Äußerungen gefallen sind, beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2646/15). 3. Die noch verbliebene Äußerung “Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren”, ist in dem zu beurteilenden Verwendungskontext zwar ebenfalls als ehrverletzende Herabsetzung einzuordnen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass insoweit die Ebene gleichwertiger Kommunikation verlassen wird, wie die Antragstellerin vorträgt. Das ist indessen nicht der Maßstab, an dem eine Äußerung zu messen ist, wenn es um die Anwendung von Straftatbeständen geht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch diese Äußerung in den Sachzusammenhang mit der im Ausgangspost angesprochenen Thematik zu stellen und auszulegen. In diesem Licht betrachtet bleibt die Äußerung ohne strafrechtliche Relevanz. Denn es ergibt sich für den Leser mit ausreichender Deutlichkeit, dass der Kommentierende hier nicht zur Gewaltanwendung gegenüber der Antragstellerin aufruft, sondern zum Ausdruck bringt, dass die vermeintliche - vollständige - Aussage der Antragstellerin, wie sie sich in dem Ausgangspost findet, in besonderem Maße verachtenswert sei und er, der Kommentierende darüber so aus der Fassung gerate, dass er gewalttätig werden könnte. Es handelt sich auch hier um eine Grenzüberschreitung und um einen verbalen Fehlgriff, allerdings wird die Ebene der polemischen und zugespitzten Kritik nicht verlassen. Nach alledem war der Beschwerde lediglich hinsichtlich der zu Ziffer I. aufgeführten Äußerungen abzuhelfen und die richterliche Gestattung der Auskunftserteilung bezüglich der Nutzerdaten anzuordnen. Hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen war dagegen die Beschwerde aufgrund der vorgenannten Ausführungen zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin insgesamt zu tragen. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des erfolgreichen Teils der Beschwerde in § 14 Abs. 4 Satz 6 TMG, im Übrigen in § 84 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt aus der vom Senat geteilten Auffassung des Landgerichts, dass der Wert des Verfahrens in Bezug auf sämtliche 22 Äußerungen mit 15.000,00 Euro festzusetzen ist, sodass bezüglich der im Beschwerdeverfahren verbliebenen 16 Äußerungen eine Herabsetzung auf die nächstniedrigere Wertstufe zu erfolgen hat. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG.