Beschluss
10 W 62/23
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0706.10W62.23.00
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Leitsätze
Die Veröffentlichung einer Meinungsäußerung in Bezug auf ein Produkt und eine Testnote für dieses ist von der Meinungsfreiheit geschützt und gerechtfertigt, wenn der zugrundeliegende Test "neutral" vorgenommen wurde, "objektiv" war und "sachkundig" durchgeführt wurde.(Rn.13)
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2023 - 27 O 47/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Verfahrenswert für den Rechtsstreit wird auf 37.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2023 wird insoweit aufgehoben.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2023 - 27 O 47/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Der Verfahrenswert für den Rechtsstreit wird auf 37.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2023 wird insoweit aufgehoben. A. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und zulässig. Insbesondere wahrt die am 17. März 2023 beim Landgericht Berlin eingegangene Beschwerde die 2-Wochen-Frist des § 569 Absatz 1 ZPO, da diese mit der Zustellung des ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden Beschlusses am 15. März 2023 zu laufen begann. Auch die Formvorschriften des § 569 Absatz 2 ZPO sind gewahrt. B. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Daher kann dahinstehen, ob es angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin bereits seit dem 14. Dezember 2022 Kenntnis von den Testergebnissen hatte, auch an einem Verfügungsgrund fehlt. Zudem braucht nicht entschieden zu werden, ob die Anträge überhaupt dem Bestimmtheitserfordernis genügen. I. Ein Anspruch aus § 824 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 GG und Artikel 19 Absatz 3 GG ist nicht erkennbar. Denn bei den mit den Anträgen zu 1., 2. a), 2. b) und 3. angegriffenen Äußerungen handelt es sich nach der notwendigen Sinndeutung und Einstufung im Ergebnis jeweils, wie von der angegriffenen Entscheidung angenommen, um Meinungsäußerungen, vor denen § 824 Absatz 1 BGB keinen Schutz bietet. Denn alle Äußerungen sind jeweils entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinen geprägt. 1. Dies ist für die Testnote „mangelhaft (4.5) (Antrag zu 1)“ ebenso offensichtlich wie für die Einschätzung im Antrag zu 3), es drohe im Dunklen bei Gegenverkehr eine „Blindfluggefahr“. Diese Aussagen bringen in erster Linie die Missbilligung des Produktes der Antragstellerin zum Ausdruck und enthalten damit eine subjektive Wertung, die mit den tatsächlichen Bestandteilen der Äußerungen untrennbar verbunden ist. 2. Für die in den Anträgen zu 2 a) und 2 b) unter anderem wiedergegebenen Einschätzungen („gefährlich“, „starke Schlierenbildung direkt nach dem Wischen führt bei Dunkelheit zu sichtbehindernder Blendwirkung“, „oder Sie verwenden ersatzweise minderwertigen Alkohol, „minderwertiger, günstiger Fusel kann jedoch Schlieren unmittelbar nach dem Wischen bilden“) gilt nichts anderes. Zwar ist bei diesen Anträgen auch eine Tatsachenbehauptung erkennbar. Sofern wie hier eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Auch wenn die Antragsgegnerin die bei ihren Testungen erfolgte Schlierenbildung bei dem Produkt der Antragstellerin sowie weiterer Proben beschreibt, handelt es sich daher noch um eine Meinungsäußerung. Denn die Schlierenbildung steht nach dem Gesamtkontext im Zusammenhang mit dem Einsatz von Tensiden, die „drecklösend“ wirken. Die Vermutung der Antragsgegnerin, dass das schlechte Abschneiden an der Verwendung minderwertigeren Alkohols liege, bezieht sich diese allgemein gehaltene Feststellung zwar auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Reiniger und damit auch auf das Produkt .... Aus der Sicht des Durchschnittslesers ist damit jedoch nicht die Behauptung verbunden, dass das Produkt der Antragstellerin habe wegen einer durch Preissteigerungen veränderten Rezeptur schlechter abgeschnitten hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihren Produkten weniger Tenside zusetzt als die Hersteller der erst- und zweitplazierten Produkte, ist im Übrigen unstreitig zutreffend. II. Auch ein Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog ist nicht erkennbar. 1. Die angegriffenen Äußerungen greifen zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin ein. Betroffen ist der durch Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 GG, Artikel 8 Absatz EMRK gewährleistete soziale Geltungsanspruch der Antragstellerin als Wirtschaftsunternehmen (siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, Randnummer 12 - Hochleistungsmagnet). Denn die Verwendung der beanstandeten Äußerungen ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die angegriffenen Äußerungen berühren darüber hinaus das durch Artikel 12 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (siehe nur siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, Randnummer 12 - Hochleistungsmagnet; BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, Randnummer 9 - Gen-Milch). Die angegriffenen Äußerungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Antragstellerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Leistungen nicht (mehr) nachfragen. 2. Die Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind aber nicht rechtswidrig. Denn nach einer Abwägung überwiegen die Rechte der Antragsgegnerin. a) Die Interessenabwägung zwischen den Rechten des Bewerteten und der Presse- und Informationsfreiheit des Bewertenden folgt den allgemeinen Grundsätzen. aa) Eine der Wahrheit entsprechende Kritik muss in der Regel hingenommen werden (exemplarisch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, Randnummer 21 - Hochleistungsmagnet; BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, Randnummer 13 - Gen-Milch). Der Grundsatz, dass eine Vermutung zugunsten der freien Rede streitet, wenn es sich um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (ständige Rechtsprechung, vergleiche exemplarisch BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Randnummer 34; BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, Randnummer 22), gilt auch und im Bereich der Waren- und Produktkritik. Die Allgemeinheit hat ein schützenswertes Informationsinteresse an wirtschaftlichen Fragen, da eine marktwirtschaftliche Ordnung voraussetzt, dass die Marktteilnehmer über ein möglichst hohes Maß an Informationen über marktrelevante Faktoren verfügen. Selbst scharfe und überzogene Kritik an einem Produkt oder einem Unternehmen ist im Grundsatz von der Meinungsfreiheit erfasst, da sie nur in seltenen Fällen als Schmähkritik - und damit als unzulässig - einzuordnen ist (vergleiche Hegemann, in: Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Auflage 2023, § 13 Randnummer 99). Auch vergleichende Warentests sind in der Regel zulässig, weil sich viele Konsumenten an anerkannten Testberichten orientieren. Aufgrund des besonderen Vertrauens, welches solche Testberichte genießen, und den erheblichen Auswirkungen, die ein negativer Testbericht für den Betroffenen mit sich bringen kann, sind gerade diese nach ständiger Rechtsprechung zur Neutralität, Sachlichkeit und Sachkunde verpflichtet (siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96; BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25. April 2002 - 16 U 136/01, NJW-RR 2002, 1697, 1698; OLG München, Urteil vom 23. Mai 1996 - 29 U 5889/95, NJW-RR 1997, 1330). bb) Die Veröffentlichung einer Meinungsäußerung in Bezug auf ein Produkt und eine Testnote für dieses ist von der Meinungsfreiheit allerdings nur dann geschützt und gerechtfertigt, wenn der zugrunde liegende Test „neutral“ vorgenommen wurde, „objektiv“ war und „sachkundig“ durchgeführt wurde (ständige Rechtsprechung, siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - VI ZR 114/96, Randnummer 10 - juris; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, Randnummer 31 - juris; zu den Begriffen im Einzelnen Mann, in; Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 12 Randnummer 219 ff.; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage 2019, § 2 Randnummer 260). Sind diese Anforderungen erfüllt, so steht nichts entgegen, soweit es um die Angemessenheit der Prüfungsmethoden, die Auswahl der Testobjekte und schließlich die Darstellung der Untersuchungsergebnisse geht, einen erheblichen Spielraum zuzulassen, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, Randnummer 32 - juris). Wo die Grenzen des Spielraums liegen, jenseits derer die Veröffentlichung eines Testberichts im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB unzulässig wird, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Dass sie bei bewussten Fehlurteilen und bewussten Verzerrungen, insbesondere auch bei bewusst unrichtigen Angaben und bewusst einseitiger Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen überschritten sind, kann nicht zweifelhaft sein. Aus den aufgestellten Kriterien, insbesondere dem der Objektivität, ergibt sich außerdem, dass die Grenze der Unzulässigkeit auch dort überschritten ist, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als nicht mehr vertretbar („diskutabel“) erscheinen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73, Randnummer 32 - juris). Der Test muss nach Zusammensetzung der Produkte einen sinnvollen, an Verbrauchererwartungen orientierten Vergleich erlauben und darf nicht auf einer einseitigen Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen beruhen, sondern muss den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten. Unter dem Gebot der Neutralität verbietet es sich, den Anschein zu erwecken, dass das Produkt von einer neutralen Einrichtung getestet wurde, wenn der Test tatsächlich unter dem Einfluss nicht neutraler Interessen durchgeführt wurde. Wird das Ergebnis eines Tests veröffentlicht, welcher nicht von einer neutralen Einrichtung, sondern von einem Wettbewerber stammt, so verlangt der Grundsatz der Neutralität, dass dies dem Leser in aller Klarheit offengelegt wird (beispielsweise OLG München, Urteil vom 23. Mai 1996 - 29 U 5889/95, NJW-RR 1997, 1330). b) Nach diesen Maßgaben sind die beanstandeten Meinungsäußerungen und Werturteile nicht zu beanstanden. Die auf Seiten der Antragsgegnerin grundrechtlich geschützte Meinungs- (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG) und Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG) überwiegt die Rechte der Antragstellerin. Es ist nämlich nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Freiraum überschritten hätte. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts, die er sich zu eigen macht, weist der Senat insoweit nur noch auf Folgendes hin: aa) Der Senat geht davon aus, dass der von der Antragsgegnerin zu vertretende Test „neutral“ war. Dies meint, dass bei der Auswahl der Testprodukte und der Durchführung des Tests kein Anbieter ohne sachlichen Grund benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Der Test muss unbeeinflusst von wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen Dritter durchgeführt werden. Die Antragstellerin macht nicht glaubhaft, dass es anders war. Sie äußert tatsächlich keine Zweifel an der Neutralität der Mitarbeiter des „...“. Auch der Umstand, dass die Produkte der Antragstellerin in einem im Jahre 2020 von der hiesigen Antragsgegnerin durchgeführten Test sowie einem 2022 durch die ... vorgenommen Test bessere Bewertungen erzielt hatten, lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Test im Labor der ... nicht den Anforderungen an einen neutralen Test genügte. Denn - wie die Antragstellerin selbst einräumt - führen verschiedene Kriterien und deren Gewichtung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Testung verschiedener Chargen eines Produkts nicht zu exakt gleichen Messergebnissen führt. Der jeweilige Aufbau der Tests einzelner Scheibenreiniger sowie der Umstand, dass der Test im Labor des Mitbewerbers und Testsiegers „...“ stattgefunden hat, ist dem Leser im Übrigen unter der Zwischenüberschrift „So haben ... und ... getestet“ mitgeteilt worden. bb) Der Senat muss ferner davon ausgehen, dass die Untersuchung von „sachkundigen“ Prüfeinrichtungen und Prüfern durchgeführt worden ist. Die Antragstellerin behauptet nichts anderes. cc) Der Senat muss schließlich davon ausgehen, dass die Untersuchung „objektiv“ war. Hierfür ist ein „Bemühen um Richtigkeit“ erforderlich, aber auch ausreichend (BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, Randnummer 13 - juris). Die Antragstellerin macht nicht glaubhaft, dass es anders war. Der Senat tritt dem Landgericht insoweit darin bei, dass die Verwendung einer größeren Menge hydrophobierendem Schmutz (20 Gramm) als vom ... empfohlen, in das Ermessen der Antragsgegnerin bei der Auswahl der Testbedingungen fällt (zum Ermessen des Testenden siehe nur BGH, Urteil vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86, Randnummer 13 - juris). Dass eine derartige Menge Schmutz in der Realität nicht auf Autofrontscheiben anfällt, macht die Antragstellerin nicht glaubhaft. Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die Bewertung des Testsiegers ... sowie der beiden zweit- und drittplazierten Produkte zu einem erheblichen Teil auf dem Abschneiden bei dem Bewertungskriterium Reinigungsleistung beruht, was sich - wie die Antragstellerin vorträgt - aus der Verwendung einer erheblich größeren Menge von Tensiden ergibt. Dem Leser wird jedoch die Menge des verwendeten Testschmutzes, die Anzahl der Wischzyklen (zehn) und die pro Wischzyklus verwendete Menge des ordnungsgemäß angemischten Produkts (50 Milliliter) mitgeteilt, so dass dieser in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, inwieweit dieser Versuchsaufbau seiner eigenen Verwendung entspricht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO festgesetzt worden. Bei einer nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeit und mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Absatz 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000,00 EUR auszugehen (siehe nur BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 162/20, Randnummer 9; BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, Randnummer 11; BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14, Randnummer 13). Im Fall bestehen ausreichende Anhaltspunkte für ein höheres Interesse. Die Antragstellerin hat für ihr Interesse in der Hauptsache einen Wert von 50.000 EUR angegeben. Dieser Wertangabe kommt nach ganz herrschender Meinung, wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend ist, erhebliches Gewicht und eine „indizielle“ Bedeutung zu (für alle Toussaint/Elzer, 53. Auflage 2023, ZPO § 3 Randnummer 15) - insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben wird. Denn von Angaben, die zu diesem Zeitpunkt gemacht werden, soll eine größere Objektivität zu erwarten sein, als von einer späteren Einschätzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (für alle Toussaint/Elzer, 53. Auflage 2023, ZPO § 3 Randnummer 15). Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegen getreten. Der Senat hat aus diesem Grunde auch einen Anlass gesehen, nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKG den Ansatz der ersten Instanz zu berichtigen. Denn das Landgericht gibt für seine von der Antragsschrift abweichende Streitwertfestsetzung keine Begründung an, die prüfbar wäre.