OffeneUrteileSuche
Urteil

10 U 73/24

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0612.10U73.24.00
14Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Da es sich bei Schaustellungen im Sinne von § 22 Satz 1 KUG um jeweils gesonderte Streitgegenstände handelt, muss bei einem Anspruch auf Geldentschädigung, der mehrere Zeitschriften betrifft, jeder einzelne Anspruch beziffert werden, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen.(Rn.23)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 18. April 2024, 27 O 487/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2023 zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird für beide Parteien zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Da es sich bei Schaustellungen im Sinne von § 22 Satz 1 KUG um jeweils gesonderte Streitgegenstände handelt, muss bei einem Anspruch auf Geldentschädigung, der mehrere Zeitschriften betrifft, jeder einzelne Anspruch beziffert werden, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen.(Rn.23) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 18. April 2024, 27 O 487/22, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2023 zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird für beide Parteien zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung im Hinblick auf mehrfache Bildberichterstattungen in verschiedenen von der Beklagten verlegten Zeitschriften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe des begehrten Mindestbetrages von 60.000,00 Euro entsprochen. Die Beklagte hat am 1. Juli 2024 gegen das ihr an diesem Tag zugestellte Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen der Feststellungen Bezug genommen wird, Berufung eingelegt und diese am 5. Juli 2024 begründet. Sie rügt eine Rechtsverletzung und trägt hierzu im Wesentlichen folgendes vor: Der Klagegrund sei unklar, die Klageforderung nicht hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf die Bestimmbarkeit des Klagegrundes müsse sich ein Kläger festlegen: Stützt er einen Geldentschädigungsanspruch auf eine Frequenz von Veröffentlichungen oder ergibt sich der Anspruch aus der Addition von den jeweiligen Einzelveröffentlichungen zuordenbaren Teilbeträgen? Auch fehle an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Bildnisse seien dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Unter Einbeziehung der nicht angegriffenen Textpassagen liege der Schwerpunkt der Wortberichterstattungen jeweils auf der Darstellung des Kontrastes zwischen der Normalität des Familienalltags fernab des Scheinwerferlichtes und den bei der Öffentlichkeit vorhandenen Vorstellungen vom Leben der Klägerin als "abgehobenem Star". Daher müsse die Klägerin nicht nur die nicht angegriffene Wort-, sondern auch die Schaustellung hinnehmen. Gradmesser für das überragende Interesse der Öffentlichkeit sei einerseits der Umstand, dass praktisch die gesamte deutsche Unterhaltungspresse ihre Leserschaft anhand der am Münchener Viktualienmarkt entstandenen Bilder unterrichtet habe. Die Klägerin sei während eines Stadtbummels sehr unbefangen aufgetreten und habe auch für Fotoaufnahmen mit den staunenden Passanten zur Verfügung gestanden. Sie habe sich fotografieren lassen und dabei keine Zurückhaltung gezeigt. Das Landgericht habe die ins Blaue hinein aufgestellte und bestrittene Behauptung, die Klägerin sei "ausgespäht" worden, übernommen. Das Ausnutzen von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung setze grundsätzlich das Vorhandensein einer Sphäre der Abgeschiedenheit voraus, woran es fehle. Nichts anderes gelte im Ergebnis für die anderen Bildnisse. Damit seien Berichte zu verschiedenen Lebenssituationen illustriert worden, über die jeweils unter einem konkreten Aspekt berichtet worden sei. Mitunter gehe es um den Kindsvater und seine Rolle, in einem anderen Fall um ### am Wohnort der Klägerin oder deren Interview zu Familienglück sowie die Thematisierung ihres luxuriösen Lebensstils. Das Landgericht hätte außerdem zu jeder einzelnen Berichterstattung das Informationsinteresse abzuwägen gehabt, um zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege. Die vom Landgericht herangezogenen Aspekte seien auf der Abwägungsebene relevant und trügen allenfalls einen Unterlassungs-, nicht aber einen Geldentschädigungsanspruch. Die Beklagte beantragt, das am 18. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 0 487/22, abzuändern, und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass für folgende "Veröffentlichungen" folgende Mindest-Geldentschädigungen beantragt sind: 10.000,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 25.05.2022 (Anlage K5), 10.000,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 27.05.2022 (Anlage K7), 10.000,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 01.06.2022 (Anlage K9), 5.000,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 08.06.2022 (Anlage K11), 15.000,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 10.06.2022 (Anlage K14), 5.000,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 20.07.2022 (Anlage K16), 2.500,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 10.08.2022 (Anlage K18) und 2.500,00 EUR für die Veröffentlichung in der ## vom 12.08.2022 (Anlage K20) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie trägt vor, die Klageforderung werde auf schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen gestützt, die in den jeweiligen Veröffentlichungen zu erblicken seien. Der Anspruch werde auch auf den Aspekt der Hartnäckigkeit gestützt, infolge der immer wieder erfolgenden Veröffentlichungen trotz zuvor durchgesetzter Unterlassungsansprüche. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat Bezug genommen, soweit dort von den hiesigen Feststellungen nicht abgewichen wird. B. Die zulässige, insbesondere die gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse wahrende Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Denn der Klägerin steht allein im Hinblick auf die in der Zeitschrift "##" vom 10. Juni 2022 (Anl. K 14) erfolgte Schaustellung ihres Bildnisses ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, §§ 22, 23 KUG in Höhe von 10.000,00 Euro zu. Nach Lage des Falles ist insoweit nämlich eine schwerwiegende schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin anzuerkennen, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt. Folglich war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts in diesem Umfang abzuändern und die Klage hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung abzuweisen. I. Die Berufung ist nicht schon begründet, weil es der Klage an einem bestimmten Antrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt. 1. Allerdings geht der Senat mit der Beklagten davon aus, dass der auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtete ursprüngliche Klageantrag in Höhe von mindestens 60.000,00 Euro den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Dies folgt daraus, dass die Klägerin diesen Zahlungsanspruch in der Klageschrift auf acht konkret bezeichnete Schaustellungen von Bildnissen gestützt hat, ohne zu bestimmen, ob und gegebenenfalls welche einzelnen Beträge sie auf die jeweilige als schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung erachtete Schaustellung geltend macht und aus welchen Beträgen für welche Berichterstattung sich der geltend gemachte Gesamtbetrag ergeben soll. Da es sich aber bei den beanstandeten Schaustellungen um jeweils gesonderte Streitgegenstände handelt, die von ihr zu einem einheitlichen Klageantrag zusammengefasst wurden, hätte es einer Bezifferung eines jeden einzelnen Anspruches bedurft, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen (vgl. Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 15 Rn. 177 und Rn. 178). Daran ändert nichts, dass auf der Ebene der Bemessung einer Geldentschädigung das Gewicht der Gesamtbeeinträchtigung von Relevanz sein mag (vgl. Sajuntz, NJW 2017, 698 (704)). Die Klägerin hatte zwar ihre Anträge in erster Instanz mit Schriftsatz vom 29. August 2023 nachträglich beziffert, allerdings nur in Bezug auf sechs der mit der Klageschrift beanstandeten acht Berichterstattungen. Dadurch wurde eine Bestimmtheit des Rechtsschutzbegehrens nicht erreicht. Außerdem handelte es sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 12; NJW-RR 2022, 1071 ff.). 2. Der Senat ist daher im Rahmen der ihm obliegenden materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO ungeachtet der von der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung erhobenen Einwände gehalten gewesen, die Klägerin auf die Mängel der Antragstellung hinzuweisen. Denn diese Pflicht besteht in jeder Lage des Verfahrens, wobei die zu erteilenden Hinweise konkret und unmissverständlich sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, juris Rn. 27; NJW 2002, 3317 ff.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, juris Rn. 9; NJW 2005, 2624 f.). Da die erforderlichen Hinweise nicht in erster Instanz und auch nicht vorbereitend in dem Berufungsverfahren erteilt wurden, sind diese - wie geschehen - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erteilen gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung daraufhin vorgenommenen Bezifferung einer Mindestgeldentschädigung für die einzelnen beanstandeten Schaustellungen nicht um eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung, sondern um eine Berichtigung bzw. Ergänzung der rechtlichen Ausführungen im Sinne des § 264 Nr. 1 ZPO. II. Die Berufung erweist sich aber materiell-rechtlich als überwiegend erfolgreich, da der Klägerin lediglich für die Bildberichterstattung in der Zeitschrift "##" vom 10. Juni 2022 (Anl. K 14: "###") ein Geldentschädigungsanspruch zusteht. 1. Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, derzufolge die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründet, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung vorliegt, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (exemplarisch BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, juris Rn. 44; NJW 2022, 1751 ff. = K&R 2022, 433 ff.). Bei der rechtswidrigen Schaustellung eines Bildnisses billigt die Rechtsprechung in Anwendung der vorgenannten Grundsätze eine Geldentschädigung in besonders gelagerten Konstellationen der Verletzung ideeller Interessen zu, zum Beispiel bei der Verletzung des Kernbereichs der Privatsphäre oder der Intimsphäre, ferner bei Schaustellungen in unzutreffendem und schwer ehrenrührigem Kontext, bei Verwendung für Werbezwecke sowie bei wiederholten und besonders hartnäckigen einwilligungslosen Schaustellungen und zwar auch dann, wenn jede einzelne Schaustellung für sich genommen nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Hartnäckigkeit setzt dabei eine Gleichartigkeit der Verstöße voraus (vgl. Fricke in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, KUG § 22 Rn. 32). 2. Der Senat teilt diese Grundsätze und vermag infolgedessen allein in Bezug auf die Schaustellung vom ## aus dem Gesichtspunkt der wiederholten und besonders hartnäckigen rechtswidrigen Schaustellung gerechtfertigte Geldentschädigung anzuerkennen. a) Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie durch die Schaustellung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild verletzt wird. a) Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 Satz 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet generell eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von einer Einwilligung gedeckte Verbreitung ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG. Die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung behauptet die Beklagte nicht. Eine stillschweigende Einwilligung hat die Beklagte zwar jedenfalls in erster Instanz bezüglich der beiden zeitlich zuerst erfolgten Schaustellungen in der "##" vom 25. Mai 2022 und in "##" vom 27. Mai 2022 (jeweils Bildnisse von der Klägerin mit ihrem Baby am ## und ##) in den Raum gestellt, aber schon nicht schlüssig dargelegt. Voraussetzung für eine stillschweigende Einwilligung ist nämlich, dass der Betroffene ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann und dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (vgl. Fricke in: Wandtke/Bullinger, 6. Auflage 2022, KUG § 22 Rn. 15). Hierzu verhält sich die Beklagte schon nicht. Die allgemeine Behauptung der Beklagten erweist sich angesichts der Umstände, dass sämtliche Fotos nicht belegen, dass die Klägerin in dem Moment der Aufnahme in eine Kamera geblickt hat und es zudem aufgrund zahlreicher Verfahren gerichtsbekannt ist, dass die Klägerin stets bemüht ist, ihre Privatsphäre zu schützen und insoweit in erheblichem Umfange außergerichtlichen und nötigenfalls gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, deshalb als unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein. c) Die beanstandeten Schaustellungen sind auch nicht ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig. aa) Maßgebend ist insoweit das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen, das nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse erfasst. Obwohl der Begriff des Zeitgeschehens somit in einem weiten Sinne zu verstehen ist, besteht ein Informationsinteresse nicht schrankenlos (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 190/08, juris Rn. 14 - Rosenball in Monaco; NJW 2011, 746 ff.). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin der Vorrang gegenüber dem Berichterstattungsinteresse der Beklagten zur Information der Allgemeinheit einzuräumen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein überragendes Berichterstattungsinteresse weder an den "Mutter und Kind"-Bildnissen (vgl. die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteil angeführten Berichterstattungen zu (1) bis (6), Seite 2 bis 8 des Urteils) noch an Bildnissen der beiden zuletzt angeführten Berichterstattungen zu dem Thema eines luxuriösen Lebensstils der Klägerin (vgl. Nr. (7) und (8) auf Seite 8 bis 10 des landgerichtlichen Urteils) anzuerkennen. bb) Demgegenüber besteht ein der Klägerin gebührender erhöhter Persönlichkeitsschutz, da es sich jeweils um Bildnisse aus der Privatsphäre handelt. Die Bilder wurden zwar im öffentlichen Raum in ## bzw. ## aufgenommen. Die Klägerin erlebte dabei aber Momente der Freizeit und Entspannung mit ihrer Tochter (Berichterstattungen (1) bis (6)) bzw. ihrem Partner/Ehemann (Berichterstattungen (7) bis (8) und durfte die berechtigte Erwartung haben, nicht in Lichtbildaufnahmen fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt zu werden. Thematisch ist somit die Privatsphäre der Klägerin betroffen, die auch Prominenten einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung unter Ausschluss anderer zugesteht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, juris Rn. 19; AfP 2017, 310 ff.). Es tritt hinzu, dass die Fotos, auf denen die Klägerin mit ihrer wenige Monate alten Tochter gezeigt wird [Berichterstattungen (1) bis (6)] Momente der elterlichen Zuwendung offenbaren, die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützt sind und zu einer Verstärkung des Schutzgehaltes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin führen. Die Ausdeutung der Bildnisse sowie der gerichtsbekannte Umstand, dass die Klägerin stets um den Schutz ihrer Privatsphäre bemüht ist, bilden ferner die Grundlage für die Überzeugung des Senats, dass die Bildnisse durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden sind. Die Fotos zeigen die Klägerin in verschiedenen Situationen an unterschiedlichen Orten in unterschiedlicher eigener Bekleidung bzw. Bekleidung ihrer Tochter, ohne dass sie eine Ablichtung wahrgenommen hätte. Die angeführten Umstände erhöhen das Gewicht des beeinträchtigten Persönlichkeitsrechtes (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, juris Rn. 18; K&R 2018, 323 ff.). Demgegenüber besteht kein nennenswertes Informationsinteresse, da weder den Bildnissen noch den dazugehörigen Wortberichten der Allgemeinheit weiterführende Informationen mitgeteilt werden, die einer Meinungsbildung von allgemeinem Interesse dienen könnten. Dem Leser wird zwar vor Augen geführt, dass sich die prominente Klägerin wie eine "normale" Mutter verhält und sich entsprechend um ihr Baby kümmert. Diese Information vermag indessen einen Einbruch in die geschützte Privatsphäre nicht zu rechtfertigen. Dies gilt erst recht für den konstruiert wirkenden Kontext von Fotos der Klägerin mit ihrer Tochter aber ohne ihren Partner und der deshalb im Text aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin einsam und traurig, jedenfalls ohne den bis dahin verlässlichen Partner sei [Berichterstattung zu (3) und (5)]. Entsprechend gilt dies für den mit einem Bildnis der einen Kinderwagen schiebenden Klägerin bebilderten Bericht der Beklagten über eine mehrere Kilometer vom Wohnort der Klägerin entfernt in einem Gewässer festgestellte ## unbekannter Konzentration und der aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin ihre Tochter noch schützen könne. Die Information der Textberichterstattung für die Allgemeinheit ist gering, denn zum einen bleiben die Informationen, ob tatsächlich eine Gesundheitsgefahr bestehe, oberflächlich und zum anderen wird am Artikelende sogar mitgeteilt, dass die Behörden konstatiert haben, dass keine Gefahrenlage bestehe. Angesichts dieser Umstände vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf zu berufen, die Textberichterstattung mit einem Foto der Klägerin aus deren Privatsphäre illustrieren zu dürfen. Der Informationswert des Artikels ist gering und der Bezug zur Klägerin ist allenfalls theoretischer Natur. Der Umstand, dass die Beklagte für sämtliche Berichterstattungen auf eine vorgerichtliche Abmahnung Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben hat, spricht nach Ansicht des Senats im Übrigen dafür, dass die Beklagte selbst einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, der die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung voraussetzt, für möglich gehalten hat. 3. Erweisen sich demnach die Schaustellungen als rechtswidrig, so sind die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für einen nur ausnahmsweise zuzubilligenden Geldentschädigungsanspruch jedoch nur aus dem Gesichtspunkt der wiederholten und insoweit hartnäckigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in Bezug auf die Berichterstattung in der "##" vom 10.06.2022 [Berichterstattung zu (5)] gegeben. a) Die Beklagte hat einen gleichartigen Artikel am 1. Juni 2022 in der Zeitschrift "##" auf der Titelseite mit der Überschrift: "##" angekündigt und mit einem Fotoausschnitt der Klägerin, die dabei ihr Baby in den Armen hält, illustriert. In dem Innenteil der Zeitschrift befasst sich die Beklagte unter der Artikelüberschrift: "##" weiter damit, dass die Klägerin alleine und ihr Lebensgefährte weit und breit nicht zu sehen sei. Der Artikel ist mit drei Fotos der Klägerin bebildert, die sie - allein - mit einem Kinderwagen zeigen. Auf eine anwaltliche Abmahnung vom 2. Juni 2022 (Anl. K 9) hat die Beklagte durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten am 3. Juni 2022 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Bezug auf die genannten Fotos und nicht streitgegenständliche Textteile abgegeben (Anl. K 10). Dennoch hat die Beklagte am 10. Juni 2022 in der "##" (Anl. K 14) mit einem ähnlichen Foto, ihre Tochter in den Armen haltend, auf dem Titel den Artikel angekündigt: "###". In dem Artikel im Heftinnern führt die Beklagte dieses Thema weiter aus und stellt unter anderem die Frage, warum die Klägerin nur noch allein in der Öffentlichkeit zu sehen sei und ob gar etwas Schlimmes zwischen ihrem Partner und ihr vorgefallen sei. Dazu wird der Artikel mit einem großformatigen Ganzkörperfoto der Klägerin in Minirock und nicht bedeckten Beinen sowie ihrem Baby bebildert, das als Ausschnitt auf dem Titel zu sehen ist. Der Artikel wird mit zwei weiteren Bildnissen illustriert. Eines zeigt die Klägerin einen Kinderwagen schiebend, während das zweite Bildnis die Klägerin beim Aufbau eines Kinderwagens neben einem PKW abbildet. Auch hierzu hat die Beklagte auf die Abmahnung vom 22. Juni 2022 am 24. Juni 2022 in Bezug auf die Fotos und verschiedene Textteile eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben (vgl. Anl. K 15). Durch die am 10. Juni 2022 erfolgte gleichartige bildliche Berichterstattung, die auch inhaltlich einem entsprechenden Thema diente, liegt eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild der Klägerin vor, die sich aus diesem Grund als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, juris Rn. 13; AfP 2010, 60 ff.). Die Beklagte hatte sich am 3. Juni 2022 in Bezug auf eine ähnliche Berichterstattung aufgrund einer rechtlichen Prüfung dem Unterlassungsbegehren unterworfen und damit einen Unterlassungsanspruch und inzident eine rechtswidrig erfolgte Berichterstattung anerkannt. Sie hatte zwar in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2022 ausgeführt, die Erklärung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, im Rechte gleichwohl verbindlich. Durch die vorangegangene Abmahnung hatte die Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin Fotos von sich und ihrer Tochter aus privaten Situationen und auch in Bezug auf die Textberichterstattung nicht hinnehme und als rechtswidrig erachte (vgl. Anl. K 10). Die Beklagte hat dann nach rechtlicher Prüfung durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten sich rechtlich verbindlich unterworfen. Ihr war dadurch bewusst, dass sie im Falle einer nochmaligen Veröffentlichung derselben Berichterstattung sanktioniert werden würde. Sie musste auf dieser Basis auch damit rechnen, für eine gleichartige Berichterstattung gleichfalls in Anspruch genommen zu werden. Aufgrund der von ihr zu erwartenden sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage musste sie auch in Erwägung ziehen, dass eine weitere gleichartige Berichterstattung als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gewertet werden würde. Zu Gunsten der Beklagten mag davon ausgegangen werden, dass insoweit kein vorsätzlicher rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorliegt. Leichtfertigkeit im Umgang mit der geschützten Rechtsposition ist der Beklagten indessen in jedem Falle vorzuwerfen. Ein hartnäckiges rechtswidriges Verhalten liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns deutlich gemacht worden ist, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich erneut in gleichartiger Weise verletzt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28.05.2019 - 7 U 131/16, juris Rn. 17; AfP 2019, 344 ff.). Das ist aus den genannten Gründen hier der Fall. Infolge der Missachtung des bei der zu fordernden sorgfältigen Prüfung unschwer zu erkennenden berechtigten Anliegens der Klägerin ist durch die wiederholte gleichartige Berichterstattung vom 10. Juni 2022 von einer schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin auszugehen. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung erweist sich als erforderlich, da die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, juris Rn. 44; K&R 2022, 433 ff.). Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung ist begrenzend zu berücksichtigen, dass weder die Intim- noch der Kern der Privatsphäre der Klägerin betroffen ist und sich die Berichterstattung erst durch das Hinzutreten des Umstandes des Festhaltens an dem uneinsichtigen Verhalten als eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts erweist. Andererseits ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass ihr Handeln auf wirtschaftlichen Erwägungen beruht und sich zumindest leichtfertig darstellt. Unter Berücksichtigung der Genugtuungs- und Präventionsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs einerseits und dem Umstand, dass die Geldentschädigung andererseits nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2023 - VI ZR 211/12, juris Rn. 38; K&R 2014, 265 ff. = AfP 2014, 135ff.), erachtet der Senat einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro für angemessen. Einen von der Klägerin mit 15.000,00 Euro bezifferten Mindestbetrag erachtet der Senat ebenso für übersetzt wie er das Bestreiten der Beklagten, dass die Veröffentlichungen einen Schaden von 15.000,00 Euro bei der Klägerin verursacht habe (Seite 10 des Schriftsatzes vom 2. Juli 2025) für unbeachtlich beurteilt. Der mit Schriftsatz vom 4. August 2025 vorgebrachte Einwand der Beklagten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23) sei der Ersatz eines immateriellen Schadens davon abhängig zu machen, dass der einem Kläger entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere und Erheblichkeit erreiche und ein Kläger insoweit einen Nachweis zu führen habe, ist unbegründet. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung betrifft einen Schadensersatzanspruch nach der DSGVO im Falle einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Die nach der DSGVO durch den EuGH entwickelten und von dem BGH angewandten Grundsätze finden gemäß Art. 85 DSGVO bei Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken keine Anwendung. Mögliche Regelungslücken werden durch das zivilrechtliche Äußerungsrecht, insbesondere die Regelungen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die §§ 22 ff. KUG aufgefüllt (vgl. BeckOK DatenschutzR/Lauber-Rönsberg DS-GVO Art. 85 Rn. 41, 45; BGH, Urteil vom 7. Juli 2020 - VI ZR 246/19, juris Rn. 11; AfP 2020, 508 ff. = NJW 2020, 3715ff.). Die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung ist auf die streitgegenständliche Konstellation somit schon dem Grunde nach nicht anwendbar. III. In Bezug auf die weiteren beanstandeten Schaustellungen besteht in Anwendung der Grundsätze dagegen kein Anspruch auf Zubilligung einer Geldentschädigung. 1. Zwar stellen sich auch die Schaustellung dieser Bildnisse als rechtswidrig dar, weil die Bildnisse weder selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildern noch im Kontext mit einer Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis stehen, denn der Informationswert des Inhaltes der Artikel für die Allgemeinheit ist gering, weshalb der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin umso schwerer wiegt. 2. Gleichwohl kann bei der Abwägung der gesamten Umstände keine so schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin erkannt werden, dass eine Zahlung einer Geldentschädigung zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes unumgänglich wäre. a) Dagegen spricht vor allem, dass die Klägerin weder in ihrer Intim- noch im Kern ihrer Privatsphäre betroffen wird und die Eingriffstiefe der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes die erforderliche Intensität nicht erreicht. Eine Rufschädigung ist den Bild- und dazugehörigen Wortberichterstattungen nicht zu entnehmen und wird auch nicht von der Klägerin behauptet. Allein der Umstand, dass die Klägerin stets auch gegen die Beklagte hinsichtlich einer Berichterstattung über Aspekte ihrer Privatsphäre vorgeht und im Ergebnis festzustellen ist, dass die Beklagte in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten in acht Fällen Bildnisse zur Schau gestellt und Wortberichterstattungen veröffentlicht hat, bezüglich deren sie sich jeweils auf eine Abmahnung unverzüglich zur strafbewehrten Unterlassung erklärt hat, reicht für die Annahme einer wiederholten und hartnäckigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht aus. Eine wider den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen erfolgte Berichterstattung, die der Bundesgerichtshof als entschädigungswürdig erachtet hat (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, juris Rn. 13; AfP 1996, 138 ff. = NJW 1996, 985ff.), liegt in Bezug auf die Berichterstattungen zu (1), (2), (4) und (6) bis (8) [vgl. Tatbestand des landgerichtlichen Urteils] nicht vor. b) Zwar hat die Beklagte gleichartige Fotos ("##", d.h. Fotos von der Klägerin mit ihrem Baby und ihrer Mutter) am 25. Mai 2022 in der "##" [= Berichterstattung (1)] und in der "##" am 27. Mai 2022 [= Berichterstattung (2)] in einem gleichartigen Kontext veröffentlicht, obwohl die Beklagte auf die erste Abmahnung vom 25. Mai 2022 noch am 27. Mai 2022 sich zur Unterlassung verpflichtete (vgl. Anl. K 6). Aufgrund des Umstandes, dass es sich hier um eine Printberichterstattung handelt, deren Redaktionsschluss bereits geraume Zeit vorher erfolgt sein muss, bevor die Zeitschrift gedruckt und am 27. Mai 2022 schließlich an den Kiosken zu erwerben war, kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Kenntnis des erklärten entgegenstehenden Willens der Klägerin und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung gleichwohl die Veröffentlichung der Folgeberichterstattung noch veranlasst habe. Auch der Umstand, dass in Bezug auf diese beiden genannten Berichterstattungen die Beklagte unter anderem Fotos von der Klägerin mit ihrem Baby veröffentlicht hat, wodurch der Persönlichkeitsschutz der Klägerin unter dem Aspekt der elterlichen Zuwendung gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erhöht ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Fotos sind zwar thematisch der Privatsphäre der Klägerin zuzuordnen, sie sind aber in einer öffentlichen, nicht von einer Abgeschiedenheit geprägten Umgebung entstanden. Dieser sowie der weitere Umstand, dass die Fotos Szenen wiedergeben, die eine zu erwartende Hingabe einer Mutter zu ihrem Baby ohne abwertende oder negative Aspekte zeigen, wiederum begrenzen die Schwere der Eingriffstiefe der Beeinträchtigung. c) Bezüglich der weiteren Berichterstattungen zu (4) sowie (6) bis (8) liegen keine gleichartigen Rechtsverletzungen vor, sodass aus diesem Grunde eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung nicht angenommen werden kann (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2019 - 7 U 131/16, juris Rn. 19; AfP 2019, 344 ff.). aa) Die Berichterstattung zu (4) zeigt zwar ein Bildnis der Klägerin mit ihrem Baby auf dem Arm vor einem Juweliergeschäft. Der Artikel selbst befasst sich mit einem Juwelierbesuch der Klägerin und der aufgeworfenen Frage nach einer möglichen Eheschließung. Diese Thematik ist singulär, eine Gleichartigkeit mit anderen der streitgegenständlichen Berichterstattungen ist zu verneinen. bb) Die Berichterstattung zu (6) enthält zwar ein Bildnis, das die Klägerin zeigt, wie sie einen Kinderwagen schiebt, ähnlich einem in der Berichterstattung zu (3) ["##" vom 1. Juni 2022; "##"] veröffentlichten Bildnis. Allerdings besteht auch hier in Bezug auf die Thematik der Artikel keine Gleichartigkeit, die Voraussetzung für die Anerkennung einer hartnäckigen Rechtsverletzung sein könnte. Während in der Berichterstattung zu (3) thematisiert wird, ob die Klägerin in ihrer Elternschaft auf sich alleine gestellt sei, wird zu (6) über einen ## in der Nähe des Wohnortes der Klägerin berichtet. cc) Die Berichterstattungen zu (7) und (8) vom 10. und 12. August 2022 hingegen befassen sich nicht mit der neuen Lebenssituation der Klägerin als Mutter, sondern mit dem Thema eines luxuriösen Lebensstils. Insoweit besteht in Bezug auf alle anderen Bild- und Wortberichterstattungen keine Gleichartigkeit und auch für die spätere Veröffentlichung zu (8) vom 12. August 2022 ist nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte in Kenntnis des entgegenstehenden ausdrücklich erklärten Willens über die Belange der Klägerin hinweggesetzt hätte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist für beide Parteien zuzulassen, da die Voraussetzungen, unter denen eine Geldentschädigung aus dem Gesichtspunkt der wiederholten bzw. hartnäckigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Ansicht des Senats bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist und der Fall daher grundsätzliche Bedeutung aufweist. Ferner ist nicht höchstrichterlich geklärt, ob bei einem Anspruch auf Geldentschädigung für jede Schaustellung eines Bildnisses in einem Artikel ein gesonderter Antrag zu stellen ist.