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Beschluss

11 U 5/16

KG Berlin 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:1219.11U5.16.0A
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Leitsätze
Die von einem Reitlehrer zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten sind nicht bereits dann zwingend verletzt, wenn er bei einem Sprungtraining einen In-Out-Sprung abweichend von den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung aufgebaut hat und es beim Sprung des Pferdes zu einem Sturz kommt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem Reitlehrer zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten sind nicht bereits dann zwingend verletzt, wenn er bei einem Sprungtraining einen In-Out-Sprung abweichend von den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung aufgebaut hat und es beim Sprung des Pferdes zu einem Sturz kommt. I. Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden soll, da der Senat nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind: Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bereits dem Grunde nach weder aus Vertrag gemäß §§ 611 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB zusteht. Zwischen den Parteien ist ein Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB zustande gekommen, da der Beklagte schwerpunktmäßig Unterrichtsleistungen im Sinne von Dienstleistungen zu erbringen hatte. Dem Beklagten ist jedoch keinerlei Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, da er die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt und auch sonst keine Anweisung gegeben oder unterlassen hat, die eine unnötige Gefahrenlage für den Kläger verursacht hat. Es ist davon auszugehen, dass eine Gefahrenlage, die mit der naheliegenden Möglichkeit einer Schädigung anderer verbunden ist, bei der Durchführung von Reitunterricht mit Reit- bzw. Springübungen gegeben ist (OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 2013 - 12 U 130/12, Rn. 33, juris). Gemäß § 241 Abs. 2 BGB entstehen daraus bestimmte Schutz- bzw. Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung zu einem vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 1 BGB führen würde. Ob bei einem Reitunfall die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden ist, muss in einer Gesamtschau der Art der Übung, des Alters und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd und den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Warnzeichen in der konkreten Situation sowie dem Verhalten bzw. Unterlassen des Reitlehrers beurteilt werden (OLG Hamm a.a.O. Rn. 34, juris; OLG Hamm, Urteil vom 08. Mai 2002 - 13 U 228/01, Rn. 22, juris). Insoweit kann offenbleiben, ob entsprechend der Ansicht des Klägers die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verkehrssicherungspflichten eines Veranstalters von Reit- und Springturnieren heranzuziehen ist. Danach ist ein solcher Veranstalter verpflichtet, eine geeignete Wettkampfanlage zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweist, die über das übliche Risiko hinausgehen und mit denen die Turnierteilnehmer nicht zu rechnen brauchen (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09, Rn. 15 juris; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07, Rn. 10 juris). Denn jedenfalls geht eine solche Verkehrssicherungspflicht nicht über die Pflichten hinaus, die den Beklagten aufgrund seiner Tätigkeit als Reitlehrer gegenüber dem Kläger trafen. Dem Beklagten ist jedoch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten weder bei dem Aufbau des In-Out-Sprungs noch bei der Anweisung, diesen Sprung im kontrollierten Galopp auszuführen, noch aufgrund eines etwaig unterlassenen Hinweises auf die vorgenommene Erhöhung vorzuwerfen. Denn das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Recht entschieden, dass der Kläger diesen Beweis nicht geführt hat. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Beweise vollständig durch Vernehmung der Zeuginnen und sogar durch zwei gerichtliche Gutachten erhoben hat, abzuweichen. Gemäß § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Beweisergebnisses begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 in NJW 2004, 2828 ff. und BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 in WM 2004, 845 ff., 846). Solche Anhaltspunkte liegen zum Beispiel darin, dass das Erstgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder die Feststellungen fehlerhaft oder lückenhaft sind (OLG München, Urteil vom 10. April 2013 - 13 U 4712/12 -, Rn. 5, juris). Hat hingegen die erste Instanz die Tatsachenfeststellung "vollständig und überzeugend" getroffen, ist eine erneute Beweisaufnahme nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 -, BGHZ 162, 313-320, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2016 - 7 U 68/15 -, Rn. 23, juris). Allein die eigene Beweiswürdigung des Berufungsklägers darzulegen, reicht nicht aus, die Überzeugung von der Richtigkeit der gerichtlichen Feststellungen zu erschüttern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 -7 U 218/14 -, Rn. 61, juris). Aus den Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Fehler bei der Beweiswürdigung erkennen lassen: Der Kläger hatte mit seiner Stute die In-Out-Kombination bereits dreimal gemeistert, zunächst im Trab und dann zweimal im Galopp, obwohl das Cavaletti im Abstand jeweils unverändert war. Dem Kläger war mithin die enge Distanz bewusst und vertraut und die Stute hatte bis dahin keine Probleme, das Gatter von zunächst 0,70 m Höhe erfolgreich zu überspringen. Die anschließende Erhöhung des Gatters betrug, wie die beiden Zeuginnen S... und W... übereinstimmend ausgesagt haben, lediglich ca. 10 cm, mithin ergab sich nunmehr eine Gesamthöhe von ca. 0,80 cm. Der Sachverständige Ho... führt in seinem Gutachten vom 6. Mai 2015 auf Seite 3 überzeugend und nachvollziehbar aus, dass es sich dabei um eine “Gymnastizierung” von Pferd und Reiter und nicht um ein Springtraining gehandelt habe. Denn die Stute mit einer bis 2010 absolvierten Ausbildung in Klasse A** war mit der Hindernishöhe mehr als vertraut, wie der Privatsachverständige He... selbst auf Seite 25 seines Ergänzungsgutachtens vom 28. Mai 2016 (Anlage BK 16) ausführt. Denn in Klasse A** beträgt die Hindernishöhe bis zu 1,05 m, d.h. diese liegt deutlich über der Höhe des im streitgegenständlichen Training aufgebauten Gatters. Ferner betonte der Sachverständige He... sowohl in seinem Gutachten als auch in seiner ergänzenden Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2016, Seite 7 und 8 des Protokolls (Band II Blatt 56 f. d.A.), dass die Stute genügend Platz gehabt hatte, um das Hindernis zu überwinden. Der Abstand zwischen Absprungpunkt und Hindernis betrug deutlich mehr als einen Meter. Dies steht in Übereinstimmung mit Paalmann, Springreiten, Seite 308 (Anlage 13 zum Ergänzungsprivatgutachten He... vom 28. Mai 2016, Anlage BK 16), wonach bei einem Steilsprung noch ein Meter Platz sein muss für den Absprung des Pferdes, von den aufsetzenden Hinterbeinen an gemessen. Auch die Sachverständige Dr. M... hat in ihrer ergänzenden Erläuterung im Termin vom 24. November 2014, Seite 5 des Protokolls (Band I Blatt 153 d.A.) bestätigt, dass die Distanz zwischen Absprung und Hindernis groß genug gewesen war. Dieser Einschätzung des ausreichenden Abstands ist der Privatsachverständige He... nicht entgegengetreten, insbesondere nicht trotz seiner Anwesenheit während der gerichtlichen Anhörung des Sachverständigen Ho.... Vielmehr hat sich der Privatsachverständige He... in seinen diversen Stellungnahmen nur darauf beschränkt, die Gesamtdistanz von 2,40 m als zu gering anzugreifen. Beide gerichtlichen öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen, die Sachverständige Dr. M... und der Sachverständige Ho..., haben jedoch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass es korrekt und angemessen sei, die Richtlinien flexibel anzuwenden und je nach Trainingssituation davon abzuweichen. Diese Einschätzungen überzeugen umso mehr, als sich auch vielfach den von dem Kläger bzw. dem Privatsachverständigen He... zitierten Quellen Gründe für Abweichungen entnehmen lassen. So ist in den Richtlinien für Reiten und Fahren, Band 1, Grundausbildung für Reiter und Pferd, Seite 128 ff. festgehalten, dass bestimmte Begebenheiten die Distanzen enger oder weiter erscheinen lassen; bei tieferem Boden z. B. bringt der einzelne Galoppsprung weniger Bodengewinn (Seite 134 oben der Anlage BK 4). Ferner wird unter 4.6 Springausbildung ausdrücklich die Möglichkeit des Verkleinerns von Abständen angesprochen. In Anlage BK 7 “Parcoursaufbau faszinierend logisch”, Seite 147, wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Training anders als im Turnierparcours die Distanzen zum Hindernis individuell festgelegt werden können. Selbst der Privatsachverständige He... führt aus, dass im Training Abstände verringert werden können (Seite 13 des Ergänzungsprivatgutachtens vom 28. Mai 2016, Anlage BK 16; Seite 13 des Privatgutachtens vom 26. Juli 2015). Auch aus Klimke, Grundausbildung des jungen Reitpferdes, Anlage BK 10, Seite 140, ergibt sich, dass es sich bei den Abständen im Training um Richtwerte handelt, die sich im Übrigen nach Größe und Mechanik der Pferde richten. Schließlich ergibt sich auch aus Klimke/Kindermann, Besser Dressurreiten (Anlage 14 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen He... vom 28.05.2016, Anlage BK 16) unter “Maße und Tricks”, dass im Training Abstände verkleinert werden können. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein erfahrener Reiter war. Auch wenn er vor allem Dressur geritten war, so war er doch mit Pferden vertraut, hatte sogar die Prüfung zum Amateurreitlehrer absolviert und hatte zudem in früheren Jahren auch das Springen trainiert (Privatgutachten des Sachverständigen He... vom 26. Juli 2015, Seite 10). Angesichts der niedrigen Höhe des Hindernisses auch nach der Erhöhung und den bereits zweimal im Galopp durchgeführten erfolgreichen In-Out-Sprüngen des Klägers ist kein Grund ersichtlich, warum den Einschätzungen der beiden gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht gefolgt werden sollte. Im Hinblick darauf kann dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, den Kläger nicht ausdrücklich auf die Erhöhung des Hindernisses um ca. 10 cm hingewiesen zu haben. Es mag insoweit zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er diese Erhöhung nicht wahrgenommen habe. Jedenfalls haben beide gerichtlichen Sachverständigen bekundet, dass sich das Anreiten und damit die Bewertung nicht verändern, ob das Hindernis nun 70 cm oder (sogar) 100 cm hoch wäre (Protokoll vom 24. November 2014, Seite 6, Band I Blatt 154 d.A., bzw. Protokoll vom 11. Januar 2016, Seite 8, Band II Blatt 57 d.A.). In der Durchführung des von dem Beklagten angeordneten Trainings verwirklichte sich mithin das generelle Risiko eines Reitunfalls, mit dem insbesondere bei einem Springtraining stets zu rechnen ist, ohne dass sich die Gefahrenlage durch Anweisungen des Beklagten oder den von ihm zu verantwortenden Aufbau des Hindernisses pflichtwidrig erhöht hätte. II. Der Kläger erhält Gelegenheit, wollen binnen drei Wochen zu den obigen Hinweisen Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich bei einer Berufungsrücknahme die Gerichtskostengebühr von 4,0 auf 2,0 ermäßigen würde.