OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 130/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0111.12U130.12.00
2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, aus Warnzeichen in der konkre¬ten Situation sowie aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers oder unterlasse-nen Ma߬nahmen ergeben.

Eine spezielle Ausbildung der beim Reitunterricht eingesetzten Hilfsperson bedarf es nicht. Grundsätzlich reicht für die zu organisierende Beaufsichtigung des Reitunterrichts der Einsatz einer pferdeerfahrenen und auch noch jugendlichen Aufsichtsperson aus.

Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der Reitlehrer zur sachgerechten Durchführung der Reitstunde nicht in der Lage war und deshalb den Geschäftsherrn ein Organisationsverschulden im Sinne eines Auswahlverschuldens trifft.

Ein dem Reitlehrer bei der Ausführung der Reitstunde/Reitübung vorzuwerfendes Fehlverhalten muss sich der Geschäftsherr nach § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Der Reitlehrer ist auch mit der Erfüllung allge-meiner Sorgfaltsanforderungen betraut.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, aus Warnzeichen in der konkre¬ten Situation sowie aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers oder unterlasse-nen Ma߬nahmen ergeben. Eine spezielle Ausbildung der beim Reitunterricht eingesetzten Hilfsperson bedarf es nicht. Grundsätzlich reicht für die zu organisierende Beaufsichtigung des Reitunterrichts der Einsatz einer pferdeerfahrenen und auch noch jugendlichen Aufsichtsperson aus. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der Reitlehrer zur sachgerechten Durchführung der Reitstunde nicht in der Lage war und deshalb den Geschäftsherrn ein Organisationsverschulden im Sinne eines Auswahlverschuldens trifft. Ein dem Reitlehrer bei der Ausführung der Reitstunde/Reitübung vorzuwerfendes Fehlverhalten muss sich der Geschäftsherr nach § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Der Reitlehrer ist auch mit der Erfüllung allge-meiner Sorgfaltsanforderungen betraut. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juli 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beklagte betreibt unter dem Namen „E“ eine Reitschule in N und bietet Reitunterricht für Kinder ab zwei Jahren an. Am 15.9.2010 meldete sich die Klägerin dort zum Reitunterricht an. Zu der Zeit war sie fünf Jahre alt und hatte zuletzt vor etwa einem halben Jahr auf einem Pony gesessen. Am 29.9.2010 nahm die Klägerin in einer Gruppe mit weiteren fünf Kindern an einer Reitstunde bei der Aushilfe der Beklagten I L teil. Die Kinder saßen abwechselnd auf einem Pony und wurden an der Longe im Kreis geführt. Die Longe war etwa 1-2 m lang. Das Pony war nicht gesattelt. Aufgelegt war lediglich eine Decke mit einem Haltegriff. Die Kinder sollten sodann auf Kommando frei sitzend in die Hände klatschen. Gegen Ende der Reitstunde verlor die Klägerin bei dieser Übung das Gleichgewicht und rutschte vom Pony. Bei dem Unfall zog sich die Klägerin eine Humerusfraktur links zu. Die Fraktur wurde im Rahmen eines etwa einwöchigen stationären Krankenhausaufenthalts im Klinikum Stadt T2 operativ behandelt und anschließend über fünf Wochen mit einem Gips ruhiggestellt. Am 18.11.2010 erfolgte die operative Metallentfernung. Nachfolgend wurde die Klägerin hausärztlich weiterversorgt. Dort wurde zuletzt am 15.2.2011 ein Streck- und Beugedefizit des Ellenbogengelenks festgestellt, welches mit Krankengymnastik behandelt wurde. Es verblieben zwei Operationsnarben mit Keloidbildung von 11 cm und 8,5 cm Länge. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000,00 € Anspruch. Ferner verlangt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,84 €. Die Klägerin hat behauptet, dass sich das Pony im Zeitpunkt des Kommandos zum In-die-Hände-Klatschen noch in Bewegung befunden habe. Das Tier sei übermüdet und gereizt und deshalb nicht zum Reitunterricht geeignet gewesen. Die Klägerin sei am Ende der Reitstunde erschöpft gewesen. Auch habe sie sich bei dem Kommando erschrocken. Die Aushilfe der Beklagten habe nicht hinreichend schnell reagiert. Sie sei nach Alter und Ausbildung zu einem sachgerechten Reitunterricht mit kleineren Kindern überdies gar nicht in der Lage gewesen. Eine solche Qualifikation fehle auch der Beklagten selbst. Ferner sei die Unterrichtsgruppe mit fünf Kindern zu groß gewesen. Die Reitübungen seien auf einem zu harten Gelände durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen. Für den Schaden der Klägerin hafte sie deshalb sowohl als Tierhalterin als auch vertraglich aus dem Unterrichtsvertrag. Überdies habe sie mit dem Hinweis im Anmeldeformular, es bestehe eine gewerbliche Haftpflichtversicherung, die in der Regel jegliche Unfälle mit dem Pony oder Pferd abdecke, eine Garantiehaftung übernommen. Der auf der Homepage der Beklagten formulierte Haftungsausschluss sei unwirksam. Unter Berücksichtigung des Gewichts des Sorgfaltspflichtverstoßes der Beklagten und auch im Hinblick auf das Regulierungsverhalten des Versicherers, der A, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000,00 € angemessen. Ferner habe die Beklagte für zukünftige Schäden des Unfallgeschehens einzustehen. Die Spätfolgen der erlittenen Verletzung seien noch nicht abschließend einzuschätzen. Von den entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei die Klägerin freizustellen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Reitunfall vom 29.9.2010 zu ersetzen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte T und Kollegen aus T2 in Höhe von 285,24 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, dass die Reitübung für Kinder dieses Alters nicht mit einem gesattelten Pony habe ausgeführt werden können. Die vorhandene Pferdedecke mit der Möglichkeit zum Festhalten sei üblich und ausreichend. Überdies habe die Klägerin schon über eine gewisse Erfahrung im Umgang mit Pferden verfügt. Das Pony sei im langsamen Schritt, der langsamsten Gangart, geführt worden. Vor dem Kommando zum In-die-Hände-Klatschen sei das Tier zudem zum Stehen gebracht worden. In dieser Situation sei die Klägerin überraschend und nicht vorhersehbar abgerutscht. Es seien deshalb weder die Voraussetzungen der Tierhalterhaftung noch vertragliche Haftungsvoraussetzungen gegeben. Das Schmerzensgeld sei in der geltend gemachten Höhe übersetzt und mit nicht mehr als 2.000,00 € zu bemessen. Mit dem am 10.7.2007 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs unschlüssig. Denn unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin sei eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht erkennbar. So sei nicht dargelegt, inwieweit sich eine etwaige Übermüdung des Ponys oder ein etwa zu hartes Reitgelände auf das Unfallgeschehen ausgewirkt haben sollte. Dass das Pony beim Reitunterricht nur mit Reitdecke und Haltegriff versehen war, sei nicht zu beanstanden. Auch die konkrete Reitübung sei nicht mit vorwerfbar erhöhten Risiken verbunden gewesen. Das In-die-Hände-Klatschen auf dem in geringem Tempo und an der kurzen Longe geführten Pony sei als eine sach- und altersgerechte einfache Koordinationsübung anzusehen. Dass die Klägerin erkennbar erschöpft war oder der Aushilfskraft der Beklagten ein schnelleres Eingreifen möglich gewesen wäre, sei nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Schließlich seien die Haftungsvoraussetzungen der Tierhalterhaftung nicht gegeben. Denn eine tierspezifische Gefahr habe sich vorliegend nicht verwirklicht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Klägerin aus, dass nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, dass sie dem Verhalten des Ponys gänzlich ausgeliefert gewesen sei und sich aus eigener Kraft nicht auf dem noch in Bewegung befindlichen Tier habe halten können. Im Zusammenhang mit dem Reitunterricht für kleine Kinder habe es der Beklagten oblegen, zunächst Informationen über den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder einzuholen. Ferner habe sie nur hinreichend qualifiziertes Fachpersonal für die Reitstunden einsetzen dürfen. Gerade die fachliche Eignung der hier eingesetzten Aushilfskraft stehe indes nicht fest. Diese sei zudem offenbar unaufmerksam oder unkonzentriert gewesen. Auch habe sie am Ende der Reitstunde gegen 17.00 Uhr schon wegen der Ermüdung von Mensch und Tier die Reitübung nicht mehr ausführen dürfen, jedenfalls nicht, ohne dass eine Hilfskraft direkt am Pony steht und das Kind festhält. Schließlich sei die Beklagte aufgrund einer mit den Angaben zum Versicherungsschutz übernommenen Garantiehaftung für den eingetretenen Schaden einstandspflichtig. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und stützt sich insoweit auf ihr Vorbringen und ihre Rechtsauffassungen erster Instanz. Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und die Zeugin I L zum Unfallgeschehen vernommen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallgeschehen vom 29.9.2010 zu. 1. Ein selbständiger vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt nicht aus einem bei der Anmeldung zum Reitunterricht zustande gekommenen Garantie- oder Gewährvertrag. Der Hinweis in dem Anmeldeformular der Beklagten, in dem es heißt, „Weiter weise ich darauf hin, das wir eine Gewerbliche Haftpflicht Versicherung haben, die in der Regel jegliche Unfälle mit dem Pony oder Pferd abdeckt (…)“, kommt als haftungsbegründende rechtsgeschäftliche Erklärung nur dann in Betracht, wenn die Beklagte mit Rechtsbindungswillen eine Einstandspflicht für „in der Regel jegliche Unfälle mit dem Pony oder Pferd“ übernehmen wollte. Ein solcher Erklärungsgehalt lässt sich vorliegend nicht feststellen. Bei verständiger Würdigung ist die Erklärung nicht als bindende Übernahme einer generellen Einstandspflicht für Reitunfälle zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis auf einen bestehenden Versicherungsschutz, durch den nicht etwa eine – nach der Formulierung überdies verschuldensunabhängige – Haftung übernommen werden sollte. Eine andere Beurteilung ist nicht etwa im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Beklagte den ursprünglich auch auf ihrer Homepage vorhandenen Hinweis nunmehr geändert hat. 2. Auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten gemäß § 833 S. 1 BGB ist nicht gegeben. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Schadensverantwortlichkeit des Tierhalters setzt voraus, dass sich in der eingetretenen Rechtsgutverletzung eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (vgl. OLGR Hamm 2001, 259, juris Tz. 22, m.w.N.; MüKo/Wagner, BGB, 5. Aufl. 2009, § 833, Rdnr. 9). Ein unberechenbares und selbständiges Verhalten des Ponys ist vorliegend nicht schadensursächlich geworden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Tier im Zeitpunkt des Kommandos zum In-die-Hände-Klatschen bereits stand oder noch geringfügig in Bewegung war. Denn das Pony ist von der Aushilfskraft der Beklagten gesteuert worden und hat sich anweisungsgemäß verhalten. 3. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht aus den §§ 280 Abs. 1, 611, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1, 278 S. 1, 253 Abs. 2 BGB begründet. a. Mit der Anmeldung der Klägerin zum Reitunterricht am 15.9.2010 ist ein Schuldverhältnis zustande gekommen. Gegenstand sind die von der Beklagten zu erbringenden selbständigen Unterrichtsleistungen, im Schwerpunkt mithin Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB. Der Vertrag ist zwar nicht mit der zu der Zeit erst fünfjährigen Klägerin geschlossen worden, die nicht geschäftsfähig war (§§ 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB). Vertragsparteien sind vielmehr die Eltern der Klägerin. Diese ist in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen worden. Sie gehört zu dem geschützten Personenkreis, weil der Reitunterricht für sie zu erbringen war, sie mithin mit den Leistungen bestimmungsgemäß, erkennbar und schutzbedürftig in Berührung gekommen ist. Bei der Verletzung vertraglicher Sorgfalts- und Obhutspflichten steht dem vertraglich geschützten Dritten ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der den Ersatz immaterieller Schäden nach § 253 Abs. 2 BGB umfasst (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 328, Rdnr. 19, m.w.N.). b. Der Beklagten ist eine Verletzung der ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht vorzuwerfen. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die hiernach gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch und eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist sodann genügt, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Zu treffen sind die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. etwa: BGH NJW 2008, 3775, juris Tz. 9; 2006, 610, juris Tz. 9 f.; 2006, 2326, juris Tz. 6 f.). aa. Eine Gefahrenlage, die mit der naheliegenden Möglichkeit einer Schädigung anderer verbunden ist, ist bei der Durchführung von Reitunterricht mit Reitübungen gegeben. Die Beklagte hat dadurch, dass sie Reitunterricht für Kinder anbietet und durchführt, für Körper und Gesundheit der teilnehmenden Kinder in ihrem Verantwortungsbereich eine insbesondere von Pferden ausgehende Gefahrenquelle geschaffen (vgl. OLG Celle VersR 1996, 1511). Die Verletzung der daraus folgenden Verkehrssicherungspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation sowie aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen ergeben (vgl. OLGR Hamm 2002, 407, juris Tz. 22). bb. Dass die Beklagte nicht über die für eine sachgerechte Organisation des Reitunterrichts erforderliche Qualifikation verfügt, lässt sich nicht erkennen. Eine spezielle Ausbildung ist jedenfalls im Zusammenhang mit der zu gewährleistenden Verkehrssicherung nicht erforderlich. So reicht für die zu organisierende Beaufsichtigung des Reitunterrichts der Einsatz einer pferdeerfahrenen und auch noch jugendlichen Aufsichtsperson regelmäßig aus (vgl. OLG Celle VersR 1996, 1511). cc. Die Auswahl der mit dem Reitunterricht betrauten Aufsichtsperson ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die für die Reitstunde hinzugezogene Zeugin L war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl nach Alter und eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten im Umgang mit Pferden als auch nach ihrer Erfahrung mit Reitstunden für kleinere Kinder zur sachgerechten Durchführung der Reitstunde in der Lage. Nach ihren Angaben war sie 20 Jahre alt und seit ihrem achten Lebensjahr selbst Reiterin. Sie hat eine Reitausbildung und darüber hinaus ein einjähriges Berufspraktikum in einer Kindertagesstätte absolviert. In der Reitschule der Beklagten hat sie seit mehreren Jahren Reitunterricht für Kinder gegeben. dd. Die Beklagte war auch nicht ohne weiteres gehalten, vor dem Reitunterricht mit Kindern generell deren Gesundheits- und Entwicklungsstand aufzuklären. Konkrete Anhaltspunkte, die zu einer solchen Aufklärung Anlass geben mussten, lagen nicht vor. Überdies ist nicht ersichtlich, dass sich eine unterbliebene Aufklärung auf das konkrete Unfallgeschehen ausgewirkt haben könnte. Denn es ist nicht davon auszugehen und von der Klägerin auch nicht behauptet worden, dass sie körperlich oder psychisch zur Teilnahme am Reitunterricht außerstande war. ee. Die Gruppengröße – mit der Klägerin insgesamt sechs Kinder – steht zwar im Widerspruch zu den Internetangaben der Beklagten. Danach soll der Reitunterricht für Kinder ab fünf bis sieben Jahre in kleinen Gruppen bis drei Kinder durchgeführt werden. Dass das Überschreiten der Gruppengröße zu einer Gefahrenerhöhung geführt hat, die sich hier im Unfallgeschehen verwirklich hat, ist jedoch nicht erkennbar. Die Reitstunde ist mit nur einem Pony durchgeführt worden, so dass die Betreuungsperson jeweils nur ein Kind bei der Reitübung zu überwachen hatte. ff. Die Dauer des Reitunterrichts begegnet keinen Bedenken. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein Reitunterricht mit Kindern in der Zeit bis 17.00 Uhr mit einer vermeidbaren Gefahrenerhöhung verbunden sein könnte. Es lässt sich nicht annehmen, dass etwa wegen möglicher Erschöpfung der Kinder generell ein Reitunterricht zu dieser Tageszeit unterbleiben muss. Dass das Pony zu der Zeit erschöpft und gereizt war, es deshalb nicht mehr für den Reitunterricht geeignet war, steht nicht fest. Ein Fehlverhalten des Tieres hat sich in dem Unfallgeschehen auch nicht verwirklicht. gg. Die durchgeführte Reitübung, auf Kommando in die Hände zu klatschen, ist als solche nicht generell sachwidrig. Vielmehr handelt es sich nach dem Vorbringen der Beklagten um eine übliche Gleichgewichtsübung. Das stellt die Klägerin im Grundsatz auch nicht in Abrede. Ob die Übung auch mit einem für kleinere Kinder geeigneten Reitsattel hätte durchgeführt werden können, kann dahingestellt bleiben. Denn es war eine geeignete Pferdedecke mit Haltegriff aufgelegt. hh. Schließlich lässt sich aufgrund der besonderen Umstände, namentlich der vorgesehenen Reitübung im Stand des Pferdes bei vorhandenem Haltegriff und kurzer Longe, ein Organisationsverschulden der Beklagten nicht schon in der Durchführung des Reitunterrichts im Freien annehmen. Es ist nicht generell ein für den Reitunterricht vorbereiteter weicher Untergrund zu verlangen, wenn sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht erkennen, dass das Reitgelände für den Unterricht und die Reitübung ungeeignet war. c. Ein der Beklagten nach § 278 S. 1 BGB zuzurechnendes Fehlverhalten der Zeugin Kaiser ist ebenfalls nicht festzustellen. aa. Die Zeugin L hatte nach ihren Schilderungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit der Reitübung überfordert sein könnte. Sie war nicht gänzlich reitunerfahren. Vielmehr hatte sie schon einige Monate zuvor Reitunterricht in der Reitschule der Beklagten genommen. Das war der Zeugin bekannt. In der Reitstunde ist die Klägerin im Trab und auch im Galopp geritten. Sie saß nach Schilderung der Zeugin gut auf dem Pferd. Die Gleichgewichtsübung am Ende der Reitstunde hatten die anderen Kinder bereits erfolgreich durchgeführt. Dabei war der vorhandene Haltegriff nur kurzzeitig loszulassen. Nach ihren weiteren Darlegungen hat sich die Zeugin vor dem Kommando zum In-die-Hände-Klatschen vergewissert, dass die Klägerin darauf vorbereitet war. bb. Es lässt sich auch nicht erkennen, dass die Zeugin L unaufmerksam oder abgelenkt war und deshalb vorwerfbar nicht rechtzeitig eingegriffen haben könnte. Hierzu hat sie überzeugend dargelegt, dass sie das Pony vor der Reitübung zum Stehen gebracht habe. Sie habe dann die Longe auf eine Länge von 1-2 m zusammengerollt, so dass sie in geringer Entfernung zur Klägerin gestanden habe. Diese sei unvermittelt zu der gegenüberliegenden Seite heruntergerutscht. In der Situation habe die Zeugin versucht, den Sturz abzufangen. Ihr sei es jedoch nicht gelungen, um das Pony herum rechtzeitig die Klägerin zu erreichen. Ein pflichtwidriges Fehlverhalten kann dem nicht entnommen werden. Zwar wäre es möglicherweise erfolgversprechender gewesen, die Klägerin am Bein festzuhalten, statt zu versuchen, um das Pony herum den Sturz abzufangen. Das steht letztlich jedoch nicht fest. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Situation eine schnelle Reaktion verlangte. Das von der Zeugin in dieser Lage gewählte Vorgehen war jedenfalls nicht von vorneherein ungeeignet, den Sturz erfolgreich zu verhindern. 4. Mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation des Reitunterrichts kommt eine deliktische Haftung der Beklagten nach den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB nicht in Betracht. 5. Auch ein Anspruch der Klägerin aus der Haftung der Beklagten für Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. a. Die Zeugin L ist bei der Ausführung des ihr übertragenen Reitunterrichts der Beklagten deren Verrichtungsgehilfin. In Ausführung der übertragenen Verrichtung ist der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht worden. Denn für den Sturz und die Rechtsgutverletzung der Klägerin ist das von der Zeugin erteilte Kommando zum In-die-Hände-Klatschen ursächlich geworden. b. Die Beklagte hat jedoch aus den vorgenannten Gründen den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass sich die Zeugin L verkehrsrichtig und damit rechtmäßig verhalten hat. c. Im Übrigen ist der Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB gelungen. Denn die Auswahl der Aufsichtsperson und deren Überwachung sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. Die Berufung war aus diesen Gründen zurückzuweisen. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist auf die verspätet eingegangene Berufungserwiderung war nicht veranlasst. Denn die Berufungserwiderung enthält kein über den erstinstanzlichen Sachvortrag hinausgehendes und der Entscheidung zugrunde gelegtes Vorbringen der Beklagten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 ZPO liegen nicht vor.