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Urteil

12 U 139/17

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0627.12U139.17.00
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Leitsätze
Die Haftung des Frachtführers ist nicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt, wenn die Parteien des Frachtvertrages (für die Versendung eines Kunstwerks) durch Vereinbarung der gegen Aufpreis abgeschlossenen Transportversicherung und der Angabe des Versicherungswertes von 200.000,00 € den Höchstbetrag auf diesen Wert erhöht haben und der Frachtführer in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, dass die Haftungshöchstbeträge für Güterschaden schriftlich im Vertrag gegen gesondertes Entgelt erhöht werden können und dass er die Versicherung aufgrund einer solchen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme selbst zu besorgen sowie nach eigenem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden hat. Eine solche Regelung ist grundsätzlich in dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Fällen möglich.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 14 O 328/16 — abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 106.840,43 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2016 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35% und die Beklagte 65% zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Haftung des Frachtführers ist nicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt, wenn die Parteien des Frachtvertrages (für die Versendung eines Kunstwerks) durch Vereinbarung der gegen Aufpreis abgeschlossenen Transportversicherung und der Angabe des Versicherungswertes von 200.000,00 € den Höchstbetrag auf diesen Wert erhöht haben und der Frachtführer in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen hat, dass die Haftungshöchstbeträge für Güterschaden schriftlich im Vertrag gegen gesondertes Entgelt erhöht werden können und dass er die Versicherung aufgrund einer solchen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme selbst zu besorgen sowie nach eigenem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden hat. Eine solche Regelung ist grundsätzlich in dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Fällen möglich.(Rn.19) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 14 O 328/16 — abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 106.840,43 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2016 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35% und die Beklagte 65% zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung des Kunstwerks „Vorhang" (Digitaler Tintenstrahldruck — Pigmentprint — hinter Acrylglas, 205 x 195cm aus dem Jahr 2012) des Künstlers Gerhard Richter bei einem Transport durch die Beklagte von London nach Berlin geltend. Das Landgericht hat die Beklagte mit dem am 17.10.2017 verkündeten Urteil — 14 0 328/16 - verurteilt, an die Klägerin 5.524,68 € zu zahlen und die Klage im Übrigen (weitere 279.315,75 € Zug-um-Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks) abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufung der Klägerin, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Anschlussberufung der Beklagten, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, — unter Abänderung des am 17.10.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin (14 0 328/16) - die Beklagte zur Zahlung weiterer 279.315,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2016 Zug-um-Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks „Vorhang" (Digitaler Tintenstrahldruck — Pigmentprint — hinter Acrylglas, 205 x 195cm aus dem Jahr 2012) des Künstlers Gerhard Richter zu verurteilen. Nachdem sie vorgetragen hat, das Werk nach Einreichung der Berufungsbegründung für 128.000,00 € veräußert zu haben, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, soweit sich das Zahlungsbegehren um diesen Betrag reduziert hat und der Zug-um-Zug-Antrag ganz fortgefallen ist. Die Klägerin tragt zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen vor: Basierend auf den Feststellungen des Sachverständigen Dr. ... sei von einem Verkehrswert des Werkes im unbeschädigten Zustand zum Schadenszeitpunkt von mindestens 300.000,00 € auszugehen. Da die Beklagte nicht hinreichend zu den von ihr getroffenen Sicherungsmaßnahmen und der Organisation ihres Betriebes zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der zu befördernden Güter vorgetragen habe, sei davon auszugehen, dass sie bewusst leichtfertig gehandelt habe. Deshalb entfalle nach Art. 29 Abs. 1 CMR i. V. m. § 435 HGB das besondere transportrechtliche Haftungsregime und die Klägerin könne den Schaden auch auf der Grundlage von § 251 BGB beziffern, weshalb sie den Wiederbeschaffungswert geltend machen könne. Abzuziehen seien hiervon lediglich die bereits von der Versicherung gezahlten 15.159,57 € sowie der erzielte Verkaufserlös von 128.000,00 €. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 151.315,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und aufgrund der Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.10.2017 — 14 0 328/16 — abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der an eine Galerie oder ein Auktionshaus abzugebende Anteil des Veräußerungserlöses sei nicht Bestandteil eines Schadens der Klägerin. Sie bestreitet, dass die Klägerin das Werk für 128.000,00 € verkauft habe. Träfe dies zu, hatte die Klägerin einen sehr guten Preis erzielt. Am 06.10.2017 sei ein Werk aus der gleichen Serie durch das Auktionshaus Sotheby's in sehr gutem Zustand für rund 111.380,00 € versteigert worden. Dieser Wert sei realistisch und maßgeblich für die Bestimmung des Verkehrswertes in unbeschädigtem Zustand. Die Beschädigung sei auf eine unzureichende Verpackung zurückzuführen, so dass sie gemäß Art. 17 Abs. 4 b) CMR hierfür nicht hafte. Die von der Beklagten vorgenommene Verpackung für den Transport nach London sei fachgerecht und ordnungsgemäß gewesen und das Bild auch unbeschädigt in London eingetroffen. Die Beklagte habe dieselbe Verpackung auftragsgemäß für den Rücktransport wiederverwendet. Sie habe das Werk ordnungsgemäß und genauso wieder eingepackt, wie es vorher verpackt war, auch mit blauem Kantenschutz. Verpackungsmängel seien dabei nicht erkennbar gewesen. Solche hätten sich erst bei Ankunft des Werkes in Berlin gezeigt. Das Risiko einer gebrauchten Verpackung könne, müsse sich aber nicht bei einer Beförderung verwirklichen, weil das bereits bei einer Beförderung benutzte Verpackungsmaterial nicht mehr die gleiche Festigkeit und Spannung aufweise, wie unbenutztes Verpackungsmaterial. Eine unzureichende und nicht beanspruchungsgerechte Verpackung falle nach § 411 HGB in den Risikobereich der Klägerin. Im Übrigen wäre die Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR entgegen der Ansicht des Landgerichts gemäß Art. 25 Abs. 2 CMR auch auf Beschädigungen des Transportgutes anzuwenden. Für das weitere Vorbringen der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Auf die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und gemäß den §§ 517,519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte über die bereits durch das Landgericht zuerkannten 5.524,68 € hinaus zur Zahlung von weiteren 101.315,75 € zu verurteilen, da die Klage in Höhe von insgesamt 106.840,43 € begründet ist. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung sind dagegen zurückzuweisen. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte in dieser Höhe aus Art. 17, 23 und 25 CMR wegen der Beschädigung des Kunstwerkes. 1. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin oder die … GmbH Eigentümerin des beschädigten Werkes war und ob die Klägerin eigene Rechte als Empfängerin nach Art. 13 CMR geltend machen kann. Denn jedenfalls stehen ihr die Haftungsansprüche der … GmbH als Absenderin aufgrund der Abtretung vom 21.06.2017 zu, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien nicht in Streit steht. Der Absender kann seinerseits im Wege der Drittschadensliquidation auch einen Schaden des Empfängers geltend machen (vgl. BGH Urteil v. 15.10.1998 — I ZR 111/96 juris Rn. 34), wobei dahinstehen kann, ob eine solche für den Entschädigungsanspruch aus Art. 25 CMR überhaupt notwendig wäre (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 3). 2. Zu Recht und von den Parteien nicht angegriffen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der vorliegende Frachtvertrag dem Anwendungsbereich des CMR unterfällt. Nach Art. 3 Rom I-VO ist aufgrund der Rechtswahl in Nr. 8.1 der AVB auf diesen Vertrag deutsches Recht anzuwenden, wozu auch das CMR zählt. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 b) CMR wegen mangelhafter Verpackung des Werkes von der Haftung befreit ist. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte auf Mängel an der Verpackung nicht berufen kann, da sie diese selbst erstellt hatte. Wenn dies nach dem Aus- und Wiedereinpacken unzureichend war, hätte sie die Absenderin hierauf hinweisen müssen. Insoweit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 b) CMR auch eine Pflicht des Frachtführers zur Überprüfung der Verpackung. Selbst wenn, wie die Beklagte vortragt, etwaige Mängel an der Verpackung nicht erkennbar waren, würde dies an der Hinweispflicht nichts ändern. Denn die Beklagte beruft sich hierzu allein auf einen allgemeinen Erfahrungswert, dass Verpackungen nach Benutzung und einem Aus- und Wiedereinpacken nicht mehr die gleiche Festigkeit und Spannung aufweisen würden, wie unbenutztes Verpackungsmaterial, wodurch das Risiko einer Beschädigung bei der Beförderung steigen könne. Wenn die Beklagte einen solchen Erfahrungswert hat, muss sie dies dem Auftraggeber mitteilen (vgl. MüKo-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., CMR Art. 17 Rn. 59). Unterlässt sie dies, haftet sie nach Art 17 Abs. 5 CMR im Ergebnis ganz, da nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens davon auszugehen ist, dass dann eine Neuverpackung beauftragt worden wäre. 3. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt. Dabei fehlt es zwar nicht an dem Verweis hierauf in Art. 25 CMR, da dessen Abs. 2 auch auf Art. 23 Abs. 3 CMR verweist (vgl. MüKo-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 18). In der Vereinbarung der gegen Aufpreis abgeschlossenen Transportversicherung und der Angabe des Versicherungswertes von 200.000,00 € haben die Parteien aber den Höchstbetrag auf diesen Wert erhöht. Dabei kann dahinstehen, ob hierin eine Erhöhung gemäß Art. 24 bzw. 26 CMR liegt. Denn die Erhöhung der Haftungsgrenze folgt unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Verbindung mit Ziffer 5.6 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten. Die Beklagte hat in Ziffer 5.6 dieser Bedingungen ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass die Haftungshöchstbeträge für Güterschaden schriftlich im Vertrag gegen gesondertes Entgelt erhöht werden können. Gleichzeitig erklärt die Beklagte an dieser Stelle, die Versicherung aufgrund einer solchen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme selbst zu besorgen sowie nach eigenem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden. Eine solche Regelung ist grundsätzlich auch in dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Fällen möglich (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 — I ZR 80/03 —, Rn. 22f, juris). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien vorliegend Gebrauch gemacht. In dem von der Klägerin angenommenen Vertragsangebot der Beklagten ist eine Transportversicherung zu einem Wert von 200.000,00 € sowie eine von der Klägerin an die Beklagte zu leistende Vergütung in Höhe von 156,18 € vorgesehen. Dies konnte von der Klägerin nicht anders verstanden werden, als dass auch die Haftungsobergrenze der Beklagten entsprechend Ziffer 5.6 ihrer Vertragsbedingungen auf diesen Betrag angehoben werden soll. Denn es ist offensichtlich, dass die Klägerin hierdurch nicht schlechter stehen wollte, als wenn die Versicherung durch sie selbst als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden wäre. In diesem Fall hatte sie die Versicherungsleistung bis zu einem Höchstwert von 200.000,00 € erhalten (vgl. Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., CMR Art. 24 Rn. 2). Allein der Umstand, dass die Beklagte die Versicherung selbst als Versicherungsnehmerin abgeschlossen hat, sollte erkennbar nicht dazu führen, dass die Ersatzansprüche der Klägerin auf die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR bzw. Ziffer 5.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen beschränkt sind, während die Beklagte den vollen Schaden gegenüber der Versicherung geltend machen kann. Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Beklagte gegen Entgelt der Klägerin eine eigene Versicherung für das zu transportierende Gut abschließt, so beinhaltet dies konkludent die Vereinbarung der Parteien, dass die Beklagte auch gehalten ist, die Versicherung im Schadensfall nicht nur in Anspruch zu nehmen, sondern die Versicherungsleistung auch an die geschädigte Klägerin weiterzuleiten. Hiervon ist offensichtlich auch die Beklagte selbst ausgegangen, denn die Versicherung hat bereits mehr als den sich aus Art. 23 Abs. 3 CMR bzw. 5.1 der Vertragsbedingungen ergebenden Höchstbetrag an die Beklagte geleistet und die Beklagte hat dies auch an die Klägerin weitergeleitet. Auch sie hat die Abrede der Parteien mithin nicht anders verstanden, als dass hierdurch auch die Haftungsgrenze der Beklagten gemäß Ziffer 5.6 ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen angehoben worden ist. Da die Forderung der Klägerin den Betrag von 200.000,00 € nicht mehr erreicht, wirkt sich die Höchstgrenze nicht aus. 4. Zu ersetzen hat die Beklagte der Klägerin nach Art. 25 CMR die Differenz zwischen dem objektiven Wert im unbeschädigten Zustand und dem hypothetischen objektiven Wert des beschädigten Bildes, jeweils am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung (vgl. Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, a. a. 0., Art. 25 Rn. 4; MüKo-HGB/Jesser-Huß, a. a. 0., Rn. 8). Maßgeblich ist hierfür der Preis, den der Absender selbst als Anbieter hätte erzielen können, nicht hingegen der Wiederbeschaffungswert (vgl. Koller, a. a. 0., Rn. 3f; Ferrari/Kieninger/Mankowski/Otte, a. a. 0., Art. 23 Rn. 11; MüKo-HGB/Jesser-Huß, a. a. 0.). Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus den §§ 249ff BGB. Denn innerhalb des Anwendungsbereiches des CMR werden die nationalen Regelungen von diesem verdrängt (vgl. MüKo-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., CMR Einleitung Rn. 35). Dies gilt gemäß Art. 28 CMR auch für deliktische Ansprüche. Die nationalen Normen sind auch nicht zur Konkretisierung der Regelungen des CMR heranzuziehen (vgl. Koller, a. a. 0.). Zwar entfallt die Beschränkung auf die Schadensberechnung nach Art. 23, 25 CMR gemäß Art. 29 CMR im Falle des Vorsatzes oder eines dem Vorsatz nach deutschem Recht gleichstehenden Verschuldens, da auch die Vorschriften zur Schadensberechnung in Art. 23 Abs. 1 CMR Haftungsbeschränkungen in diesem Sinne sind, so dass der Geschädigte den Schaden auch anstelle dessen insgesamt nach den §§ 249ff BGB geltend machen kann (vgl. BGH Urteil vom 30.09.2010 - I ZR 39/09 -, NJW 2011, 296, Rn. 46). Ein solches dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden liegt nach § 435 HGB vor, wenn der Frachtführer oder seine Handlungsgehilfen leichtfertig und in dem Bewusstsein handeln, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dieses Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (vgl. BGH, a. a. 0., Rn. 24). Daran fehlt es hier aber. Die Klägerin stützt ihren Vortrag, es hatten leicht erkennbare, grobe Verpackungsmängel vorgelegen, auf den Zustand der Verpackung bei Anlieferung in Berlin (ohne Kanten-/Eckenschutz, Luftpolsterfolie nicht überlappend und ohne Tyvek auf der Frontseite), wie er von dem Mitarbeiter der Beklagten auf dem Leistungsnachweis (Anlage K 3) festgehalten wurde. Ebenso leitet sie den Vorwurf von Organisationsmängeln von diesen Verpackungsmängeln ab. Auf fehlendes Tyvek an der Frontseite und die nicht überlappende Luftpolsterfolie kommt es dabei nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass dies schadensursächlich geworden wäre. Schadensursächlich war vielmehr offensichtlich ein unzureichender Schutz der Kanten bzw. Ecken. Hierzu hat die Beklagte aber vorgetragen, dass sie das Bild fachgerecht so wieder eingepackt hatte, wie es vorher verpackt war, insbesondere, dass bei Übernahme in London auch ein Kantenschutz vorhanden war. Der Kantenschutz sei erst während des Transportes abgefallen. Da es für die Entstehung des streitgegenständlichen Schadens allein auf diesen Kantenschutz ankam, brauchte die Beklagte zu sonstigen Maßnahmen und Abläufen auch nicht weiter vorzutragen. Es ist auch nicht ersichtlich, was die Beklagte zu dem Kantenschutz noch naher hätte vortragen müssen. Die Beklagte hatte hinsichtlich der ursprünglichen Verpackung keinen Wissensvorsprung gegenüber der Klägerin, da der Klägerin nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20.06.2017 der Zustand der ursprünglichen Verpackung bekannt war. Erfüllt der Transportunternehmer aber seine Einlassungsobliegenheit zu dem maßgeblichen Aspekt, verbleibt die Beweislast für eine schon bei Absendung erkennbar unzulängliche Verpackung bei der Klägerin als Anspruchstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 234/00 -, NJW 2003, 3626, 3627f). Die Klägerin hat sich hierzu aber nicht weiter erklärt. Danach wäre zwar davon auszugehen, dass der Kantenschutz von der Beklagten bei der Wiederverpackung so angebracht worden war, dass er bei dem Transport abgefallen ist. Auch mag dies sorgfaltswidrig von der Beklagten gewesen sein. Für eine Leichtfertigkeit bestehen insoweit aber keine Anhaltspunkte. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Kantenschutz sehenden Auges unzureichend angebracht haben. Eine Leichtfertigkeit der Beklagten dadurch, dass auf eine mögliche Unzulänglichkeit der Verpackung allein aufgrund ihrer vorangegangenen Verwendung nicht hingewiesen wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich hierbei um ein abstraktes Risiko, das sich verwirklichen kann, aber nicht muss. Es ist daher ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall zwar gegebenenfalls pflichtwidrig, nicht auf ein solches Risiko hinzuweisen. Dies beinhaltet aber nicht ein Bewusstsein der Beklagten, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. 5. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Wert des unbeschädigten Bildes zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte 250.000,00 € betrug, und hat sich hierzu auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. … gestützt. Der Einwand der Klägerin, das Gericht hatte danach von einem Wert von 300.000,00 € ausgehen müssen, weil der Sachverständige ausgeführt hat, dass diese Werke nur über Galerien zu einem solchen teureren Preis angeboten werden, ist unzutreffend. Wie ausgeführt kommt es für die Wertbestimmung nach Art. 23, 25 CMR nicht auf den Wiederbeschaffungswert an. Die Klägerin hätte bei einem Verkauf des (unbeschädigten) Werkes den auf die Galerie entfallenden Anteil am Verkaufserlös nicht selbst erzielt. Es wurde sich hierbei vielmehr um Vertriebskosten der Klägerin handeln. Für den nach § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzenden Wert stellen die Feststellungen des Sachverständigen eine geeignete Grundlage dar. Es ist offensichtlich, dass ein konstanter Marktwert für Werke dieser Art nicht existiert. Die Einschätzungen der relevanten Kreise schwanken erheblich. Während das Auktionshaus Sotheby's den Wert nach der Versicherungssumme für den Hintransport im Mai 2015 offensichtlich im Bereich von 80.000,00 € eingeschätzt hat, hat die Klägerin, offenbar nach anderweitiger Einschätzung des Wertes des Bildes, den Versicherungswert für den Rücktransport im Juli 2015 bereits mit 200.000,00 € angesetzt. Das Auktionshaus Karl & Faber ist wiederum kurze Zeit darauf für die Versteigerung im Herbst 2015 von einem Wert sogar des beschädigten Bildes von 180.000,00 € bis 230.000,00 € ausgegangen, wobei es hierzu bei einem Mindestgebot von 170.000,00 € kein Gebot gab. Im Anschluss und nach Rücksprache mit einer mit Arbeiten von Gerhard Richter handelnden Galerie ging dieses Auktionshaus nunmehr von einem Totalschaden aus. Im Juni 2017 wurde ein Werk aus der gleichen Reihe für 135.000,00 € bis 200.000,00 € angeboten und nicht verkauft, im Oktober 2017 erfolgt dann ein Verkauf eines unbeschädigten Werkes für 111.380,00 €, während die Klägerin vorträgt, das beschädigte Werk 2018 für 128.000,00 € verkauft zu haben. Aus diesen Angaben lässt sich ein Wert nicht verlässlich feststellen. Die Frage, welcher Preis für ein solches Werk gezahlt wird bzw. erwartet wird, hängt offensichtlich von auch kurzfristig stark schwankenden sehr subjektiven Einschätzungen ab. Vor diesem Hintergrund bieten die Untersuchungen des Sachverständigen Dr. ine tragfähige Schätzgrundlage. Der Sachverständige stützt sich zum einen auf einen tatsächlichen Verkauf auf der Grundlage eines Angebots zwischen 200.000,00 € und 300.000,00 € auf der letzten Art Cologne, welche vom Zeitpunkt der Gutachtenerstellung betrachtet im April 2015 stattfand und daher nur kurz vor dem maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2015. Im Hinblick auf den Zeitablauf kommt dem von der Beklagten vorgetragenen Verkauf aus Oktober 2017 dagegen keine vergleichbare Indizwirkung zu. Ferner hat der Sachverständige Dr. … seiner Einschätzung Verkäufe von in Qualität und Güte vergleichbaren Arbeiten zugrunde gelegt. Diese Methode erscheint im Hinblick auf die geringe Zahl und die erheblichen Schwankungen bei Werken aus derselben Serie sachgerecht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein (weiterer) Sachverständiger anderweitige Erkenntnisse erzielen könnte. Auch die Parteien zeigen abgesehen von den oben dargestellten uneinheitlichen und aus den genannten Gründen nicht belastbaren Werten nicht auf, inwieweit der Wert des Werkes zum maßgeblichen Zeitpunkt anderweitig festzustellen wäre. Auch der hypothetische Wert des beschädigten Bildes zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2015 in London ist gemäß § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Insoweit bietet das Gutachten des Sachverständigen Dr. … keine geeignete Grundlage. Dessen Einschätzung, das beschädigte Werk habe einen Mindestwert von 230.000,00 € war offensichtlich unzutreffend, da das Auktionshaus Karl & Faber das beschädigte Werk kurz darauf angeboten hat, aber kein Mindestgebot von 170.000,00 € abgegeben wurde. Auch wenn sich die Einschätzung eines Totalschadens nicht bewahrheitet hat, wie der nach Angaben der Klägerin 2018 tatsächlich erfolgte Verkauf zeigt, war die Beurteilung des Sachverständigen, der Schaden werde auf dem Markt nur als geringfügig wertbestimmend angesehen, daher auch nicht zutreffend. Die entscheidende Schätzgrundlage für den Wert des beschädigten Bildes stellt daher mangels anderweitiger belastbarer Erkenntnisse der tatsachlich erzielte Verkaufserlös dar (vgl. MüKo-HGB/Jesser-Huß, a. a. 0., Art. 25 Rn. 9). Zwar ist dieser Erlös weder am maßgeblichen Ort noch zur maßgeblichen Zeit der Übernahme des Werkes zur Beförderung erzielt worden. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ort des Verkaufs den erzielbaren Preis bei dem hier streitgegenständlichen Werk erheblich beeinflussen würde. Ferner ist im Hinblick auf den gescheiterten Verkaufsversuch im Herbst 2015 auch nicht ersichtlich, dass der Erlös 2015 deutlich höher gewesen wäre, als er tatsächlich von der Klägerin für 2018 angegeben wird. Das Bestreiten dieses tatsächlichen Erlöses von 128.000,00 € durch die Beklagte ist nicht erheblich. Denn die Beklagte wendet hiergegen ein, der genannte Wert sei zu hoch. Da sich der Ansatz eines zu hohen Wertes des beschädigten Bildes aber zugunsten der Beklagten auswirkt, kann die Angabe der Klägerin als richtig unterstellt werden. 6. Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Landgerichts, dass der Klägerin auch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der vereinbarten Transportkosten zustünde. Zwar sind solche Kosten nach Art. 23 Abs. 4 CMR zurückzuerstatten. Die Klägerin hat diese Kosten aber noch gar nicht an die Beklagte gezahlt, so dass die Beklagte sie auch nicht zurückerstatten muss. Vielmehr hat die Beklagte mit diesen Kosten gegen die Schadenersatzforderung der Klägerin aufgerechnet, so dass sie lediglich den an die Klägerin schon gezahlten Entschädigungsbetrag vermindert haben. Da der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Transportkosten nach Art. 23 Abs. 4 CMR nicht zustand, war diese Aufrechnung unwirksam. Von dem der Klägerin über die bereits geleistete Zahlung hinaus zustehenden Entschädigungsbetrag sind die Transportkosten daher nicht abzuziehen. Entgegen dem Landgericht sind sie aber auch nicht zusätzlich nochmals hinzuzuaddieren. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Kostenverteilung ergibt sich aus dem Verhältnis der bis zur Erledigung in Höhe des Höchstbetrages von 200.000,00 € abzüglich der bereits geleisteten Zahlung begründeten Klage zu der ursprünglichen Klageforderung von 284.840,43 €. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.