Urteil
2-30 O 201/17
LG Frankfurt 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0607.2.30O201.17.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Betrag von 5.778,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Betrag von 5.778,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 32 % und die Beklagte zu 68 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.778,89 € aus den §§ 812, 818 BGB. Der bestehende Rückabwicklungsanspruch dem Grunde nach wurde in den rechtskräftigen Grundurteil vom 20.10.2018 festgestellt. Der Höhe nach hat die Beklagte gemäß §§ 812, 818 BGB die eingezahlten Prämien zuzüglich der gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Klägerin muss sich im Gegenzug jedoch die Vermögensvorteile anrechnen lassen, die ihr aufgrund des Bereicherungsvorgangs zugeflossen sind. Der Höhe nach setzt sich der Bereicherungsanspruch damit im Einzelnen wie folgt zusammen: 1. Prämienrückzahlung/Risikokosten Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, § 818 BGB kann die Klägerin von der Beklagten grundsätzlich die Rückzahlung der geleisteten Prämien verlangen. Prämien wurden in Höhe von insgesamt 22.567,76 € gezahlt. Der Rückgewähranspruch umfasst jedoch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Die Klägerin muss sich bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den seitens des Versicherungsnehmers jedenfalls bis zu Kündigung faktisch genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der erlangte Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 3 BGB zu ersetzen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. März 2019 - 12 O 139/17, Seite 2). Die Anrechnung des Risikoanteils im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist jedoch die Höhe des auf die Prämienzahlungen anzurechnenden Risikoanteils. Auszugehen ist von den durch die Beklagte kalkulierten Beträgen (vgl. auch AG Berlin vom 21 9. 2018 – 124 C 177/17, Seite 315). Die vom Sachverständigen im mathematischen Gutachten der Klägerin vorgenommenen offenbar pauschalen Kürzungen sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Diese vermag sich das Gericht nicht zu eigen zu machen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. 11. 2015 (– IV ZR 513/14 Rn. 31, juris) und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2014 (– IV ZR 76/11, juris) kann der Wert des Risikoschutzes „unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation“ bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH vom 11. 11. 2015 – IV ZR 513/14 Rn. 31 juris). Diese Urteile weisen nach Auffassung des erkennenden Gerichts darauf hin, dass der kalkulatorische Risikoanteil in Abzug zu bringen ist. Die kalkulierten Risikokosten der Hauptversicherung betragen 1.107,37 € und die kalkuliertem Risikokosten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 5.422,84 € (insgesamt: 6.530,21 €). Dieser Wert ist in Abzug zu bringen (vgl. zum Abzug der auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entfallenden Beitragsanteile: BGH vom 29.7.2015 – IV ZR 384/14 Rn. 37, juris; BGH vom 29.7.2015 – IV ZR 448/14, Rn. 35, juris). 2. Rückkaufswert Abzuziehen ist der von der Beklagten an den Versicherungsnehmer ausgezahlte Rückkaufswert i.H.v. 15.402,42 €). Die Klägerin muss sich als Vermögensvorteil auch von der Beklagten erbrachte Steuerzahlungen – hier in Höhe von 722,21 € - anrechnen lassen (vgl. BGH vom 29.7.2015 – IV ZR 448/14, juris). Der abzuziehende Brutto-Rückkaufswert beträgt damit insgesamt: 16.124,63 €. 3. Nutzungen Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages hat der Bereicherungsschuldner, hier also die Beklagte, grundsätzlich auch die tatsächlich aus der Prämienzahlung gezogenen Nutzungen herauszugeben (statt aller BGH Urteil vom 21.6.2017 – IV ZR 176/15 Rn. 21 juris; OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 7. März 2019 – 12 U 139/17 S. 3). Zu unterscheiden sind hierbei Nutzungen aus dem Sparanteil und Nutzungen aus dem Kostenanteil. Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen worden. Die Klägerin hat zunächst darzulegen, aus welchen Betrag die Beklagte in welcher Höhe Nutzungen ziehen konnte (BGH Beschluss vom 30. Juli 2012 – IV ZR 134/11, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Prämienbestandteile zu Nutzungsziehung zur Verfügung standen (OLG Frankfurt Beschluss vom 7. März 2019 – 12 U 139/17 Seite 3). a) Nutzungen aus dem Sparanteil Hinsichtlich der Berechnung der Nutzungen aus dem Sparanteil ist die von der Beklagten erzielten Nettoverzinsung anzuwenden. Die Nettoverzinsung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Sparanteil berechnet die Klägerin mit 13.125,39 € und die Beklagte mit 13.129,19 €. Da Gericht schätzt den Betrag gemäß § 287 ZPO aufgrund des Vorbringens der Klägerin (Bl. 158 dA) auf den durch die Klägerin errechneten Betrag in Höhe von 13.125,39 €. Auf Basis dieses Sparanteils und der von der Beklagten erzielten Nettoverzinsung ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte Nutzungen aus dem Sparanteil i.H.v. 2.435,36 € gezogen hat. b) Nutzungen aus dem Kostenanteil Auch bei den Nutzungen aus dem Kostenanteil sind nur tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zunächst ist festzustellen, welcher Anteil des Kostenanteils zur Nutzungsziehung zur Verfügung stand. Es ist zunächst zu klären, welche Beträge seitens der Beklagten hierfür einbehalten wurden. Zugrunde zu legen ist, dass die Beklagte insgesamt - insoweit unstreitig bis auf Rundungsdifferenzen (Bl. 161 dA) - die folgenden Beiträge einbehalten hat: Kalkulierte Abschlusskosten: 1.127,90 € Kalkulierte Risikokosten: 6.530, 21 € Kalkulierte Verwaltungskosten: 1.784,26 €. Insgesamt: 9.442,37 €. Das Gericht legt gemäß § 287 ZPO die von der Klägerin insoweit errechneten Beträge zugrunde. Die klägerseits auf Basis der Eigenkapitalrendite ermittelte Höhe der Nutzung begegnet keinen Bedenken (vgl. OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 7.3.2019 – 12 U 139/17 Seite 4; vgl. auch AG Berlin vom 21 9. 2018 - 124 C 177/17 Seite 9 mwN). Ein schlüssiger Vortrag der Klägerseite dazu, dass Nutzungen aus Kosten gezogen worden sind ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts gegeben. Zugrunde zu legen ist der seitens der Klägerin errechnete Betrag i.H.v. 5.783,35 €. 4. Zahlung nach Widerspruch In Abzug zu bringen ist die Beklagte bereits erbrachte Zahlung nach Widerspruch i.H.v. 2.352,74. 5. Berechnung Der Anspruch der Klägerin errechnet sich damit insgesamt wie folgt: Eingezahlte Beiträge: 22.567,76 € Abzüglich Risikokosten: 6.530,21 € Abzüglich (Butto-)Rückkaufswert: 16.124,63 € Zuzüglich Nutzungen aus Sparanteil: 2.435,36 € Zuzüglich Nutzungen aus Kostenanteil: 5.783,35 € Anspruch 8.131,63 Abzüglich erbrachte Zahlung nach Widerspruch: 2.352,74 € Verbleibender Anspruch: 5.778,89. II. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags inklusive Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag aufgrund eines von der Klägerin erklärten Widerspruchs aus abgetretenem Recht. Während der Laufzeit des Vertrages wurden seitens des Versicherungsnehmers insgesamt Beiträge i.H.v. 22.567,76 € geleistet. Der Vertrag wurde mit Schreiben vom 24.8.2012 durch den Versicherungsnehmer gekündigt. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Rückkaufswert in Höhe von 15.243,66 € und weitere 158,76 € an den Versicherungsnehmer aus (insgesamt: 15.402,42 €). Hierauf zahlte die Beklagte insgesamt Steuern i.H.v. 722,21 €. (Diese setzen sich zusammen aus der Kapitalertragsteuer i.H.v. 684,56 € und dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 37,65 €.) Nach Abtretung der Versicherungspolice von dem Versicherungsnehmer an die Klägerin erklärte die Klägerin der Beklagten gegenüber den Widerspruch des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags mit Schreiben vom 9.6.2017. Aufgrund des Widerspruchs wurde von der Beklagten ein Betrag i.H.v. 2.352,74 € ausgezahlt. Die Klägerin ließ ein versicherungsmathematisches Gutachten erstellen, dessen Inhalt sie sich zu eigen macht und demzufolge ihr ein weiter gehender Rückzahlungsanspruch zustehen soll (korrigierte gutachterlicher Stellungnahme vom 2. März 2018, Anlage K 13) welchen sie erfolglos gegenüber der Beklagten geltend machte. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich der Wert des Risikoschutzes nicht nach seitens der Beklagten kalkulierten Risikoprämien richte, sondern hierfür ein angemessener Betrag anzusetzen sei. Sie ist weiter der Ansicht, dass sich die Höhe der gezogenen Nutzungen in der Höhe ergebe, wie im versicherungsmathematischen Gutachten berechnet. Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag von 8.509,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das versicherungsmathematische Gutachten der Klägerin sei fehlerhaft. Für den Wert des Risikoschutzes sei der von der Beklagten kalkulierte Betrag zugrunde zu legen. Dieser beträgt - insoweit unstreitig - insgesamt: 6.530,21 € (die kalkulierte Risikokosten der Hauptversicherung betragen 1.107,37 € und die kalkuliertem Risikokosten der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 5.422,84 €). Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen zugenommen. Das Gericht hat am 22.10.2018 in dem Rechtsstreit ein Grundurteil erlassen und hier den Klageantrag als dem Grunde nach gerechtfertigt anerkannt. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Ebenso wird auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 9.3.2019 und die daraufhin ergangenen Stellungnahmen der Parteivertreter Bezug genommen.