Urteil
14 U 105/19
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0714.14U105.19.00
7mal zitiert
4Zitate
35Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 35 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft, wonach die dreijährige Hinterlegungsfrist für den auf unbekannte Aktionäre entfallenden Anteil am verteilungsfähigen Vermögen der Beklagten mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist und im Falle einer fehlenden Geltendmachung von Ansprüchen auf den hinterlegten Betrag der nach Fristablauf verbleibende hinterlegte Betrag unter den zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten Aktionären der Gesellschaft anteilig verteilt wird, beinhaltet bezüglich des Anspruchs der unbekannten Aktionäre auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses keine Gesetzesverletzung. (Rn.35)
2. Diese Regelung führt regelmäßig zu einem Wegfall des Auszahlungsanspruchs zu Lasten unbekannter Aktionäre vor Ablauf der Regelverjährung. (Rn.38)
3. Eine satzungsmäßige Verkürzung der Verjährung wird als zulässig angesehen, sofern sie nicht so kurz bemessen ist, dass das Recht des Aktionärs letztlich beeinträchtigt wird. Die Satzung kann kürzere als die gesetzlichen Verjährungsfristen vorsehen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist darf jedoch die Geltendmachung der Ansprüche nicht beeinträchtigen, sie sollte daher nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden. (Rn.42)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.05.2019, Az. 94 O 76/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in der Satzung einer Aktiengesellschaft, wonach die dreijährige Hinterlegungsfrist für den auf unbekannte Aktionäre entfallenden Anteil am verteilungsfähigen Vermögen der Beklagten mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist und im Falle einer fehlenden Geltendmachung von Ansprüchen auf den hinterlegten Betrag der nach Fristablauf verbleibende hinterlegte Betrag unter den zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten Aktionären der Gesellschaft anteilig verteilt wird, beinhaltet bezüglich des Anspruchs der unbekannten Aktionäre auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses keine Gesetzesverletzung. (Rn.35) 2. Diese Regelung führt regelmäßig zu einem Wegfall des Auszahlungsanspruchs zu Lasten unbekannter Aktionäre vor Ablauf der Regelverjährung. (Rn.38) 3. Eine satzungsmäßige Verkürzung der Verjährung wird als zulässig angesehen, sofern sie nicht so kurz bemessen ist, dass das Recht des Aktionärs letztlich beeinträchtigt wird. Die Satzung kann kürzere als die gesetzlichen Verjährungsfristen vorsehen. Die Verkürzung der Verjährungsfrist darf jedoch die Geltendmachung der Ansprüche nicht beeinträchtigen, sie sollte daher nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden. (Rn.42) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.05.2019, Az. 94 O 76/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 3.120.000,00 EUR. Hauptaktionärin ist die … mit 2.586.168 Stückaktien (82,89 % des Grundkapitals). Die übrigen 17,11 % der Aktien befinden sich im Eigentum von Einzelaktionären, wobei der Beklagten lediglich ein geringer Anteil dieser Aktionäre bekannt ist (Kläger: 0,72 % und Beklagte: 1,41 %). Der Kläger ist (Minderheits)Aktionär der Beklagten. Mit der Klage begehrt der Kläger, den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juli 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss über die Änderung der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der vorbezeichnete Beschluss nichtig ist. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungsklage bzw. Nichtigkeitsklage gemäß §§ 246, 249 AktG zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der vom Kläger angefochtene Beschluss sei rechtmäßig. Der neu in die Satzung eingeführte § 19 verstoße weder gegen Satzungsrecht noch gegen Gesetzesrecht (AktG). Im Ergebnis gebe dieser lediglich die Rechtslage bezüglich der Verjährung wieder. Wenn die unbekannten Aktionäre innerhalb der dreijährigen Hinterlegungsfrist ihre Rechte nicht geltend machen, könne dieser Liquidationsüberschuss entsprechend ihrer Anteile gemäß § 273 Abs. 4 AktG an die übrigen Aktionäre verteilt werden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Beschluss sei selbst bei Annahme einer dreijährigen Regelverjährungsfrist für den Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses an die Aktionäre rechtswidrig. Die von der Beklagten festgelegte und vom Landgericht für unbedenklich gehaltene Hinterlegungsfrist knüpfe im konkreten Fall hinsichtlich des Fristbeginns ersichtlich an ein Ereignis an, das den gesetzlichen Fristbeginn jedenfalls nicht definieren könne. Ausgangsereignis des statutarisch festgelegten Fristbeginns für eine Verjährung nach §§ 195, 199 BGB solle hier der Gläubigeraufruf gemäß § 272 Abs. 1 AktG (i.V.m. § 267 AktG) sein. Dies sei unzulässig und ganz ersichtlich zur Verkürzung selbst einer dreijährigen Regelverjährung und damit zur Schädigung der unbekannten Aktionäre angelegt. Denn die dreijährige Verjährungsfrist ende erst zu einem Zeitpunkt, in dem die dreijährige Hinterlegungsfrist bereits abgelaufen sei. Die Anknüpfung der Verjährung an den Gläubigeraufruf gemäß § 267 AktG sei auch deswegen völlig untauglich, weil dieser Aufruf keine Ausschlusswirkung in Bezug auf Gläubiger entfalte. Vielmehr könnten Gläubiger auch nach Ablauf des Sperrjahres Ansprüche anmelden. Schon deswegen könne es im Einzelfall erhebliche zeitliche Verschiebungen zwischen Sperrjahrablauf und tatsächlicher Ausschüttung der Liquidationsquoten geben. Als frühestmöglicher Beginn der Verjährung des Liquidationsanspruchs und der Rücknahme der Hinterlegung für zum Zeitpunkt der Auskehrung des Liquidationserlöses unbekannte Aktionäre komme es nicht auf den Zeitpunkt des Gläubigeraufrufs (§ 272 Abs. 1 AktG i.V.m. § 267 AktG), sondern auf den durch § 271 Abs. 1 AktG definierten Zeitpunkt an, mithin auf den Zeitpunkt der Berichtigung der Verbindlichkeiten. Auch weise die gültige Satzung der Beklagten keine salvatorische Klausel auf, so dass eine gesetzeskonforme Auslegung nicht in Betracht komme. Gegen einen Anknüpfungspunkt für Verjährungsfristen im Aktionärskreis streite zudem, dass der Gläubigeraufruf nach § 267 AktG an die Gläubiger der Gesellschaft adressiert sei und nicht an die Aktionäre dieser Gesellschaft. Im Übrigen unterliege der Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses auch nicht der dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Vielmehr finde im Falle von Inhaberaktien – wie hier – § 801 Abs. 1 BGB Anwendung. Schließlich könne dem Aktionär auch nicht ein „Nichtkümmern“ entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2019 – 94 O 76/18 – wie folgt zu erkennen: 1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juli 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss über die Änderung der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft gemäß nachfolgendem Wortlaut wird für nichtig erklärt: „§ 19 Abwicklung der Gesellschaft 1) Im Falle der Abwicklung der Gesellschaft wird das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen unter den Aktionären verteilt. 2) Sollten einzelne Aktionäre zum Zeitpunkt der Verteilung des Vermögens unter den Aktionären unbekannt sein, ist der auf die unbekannten Aktionäre entfallende Anteil am verteilungsfähigen Vermögen für eine Dauer von 3 Jahren zu hinterlegen. Die 3-jährige Hinterlegungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG). 3) Die Kosten für die Hinterlegung werden von den auf die unbekannten Aktionäre entfallenden Anteile am verteilungsfähigen Vermögen abgezogen. 4) Soweit innerhalb der Frist unbekannte Aktionäre berechtigterweise einen Anspruch auf Auszahlung des auf sie entfallenden hinterlegten und verteilungsfähigen Vermögens geltend machen, sind die Zuständigen verpflichtet, auf die entsprechende anteilige Freigabe dieses hinterlegten Vermögens hinzuwirken. 5) Soweit innerhalb der Frist keine berechtigten Ansprüche auf den hinterlegten Betrag geltend gemacht werden, wird der nach Ablauf der Frist verbleibende hinterlegte Betrag unter den zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten Aktionäre der Gesellschaft anteilig verteilt.“ Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass vorgenannter Beschluss nichtig (alternativ: unwirksam) ist. Äußerst hilfsweise zu 1.: Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juli 2018 unter Tagesordnungspunkt 8 gefasste Beschluss über Änderung/Ergänzung der Satzung zur Abwicklung der Gesellschaft wird im Umfang der Absätze 2 bis 5 des neuen § 19 der Satzung (Abwicklung der Gesellschaft) für nichtig erklärt. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluss im Umfang der Absätze 2 bis 5 des neuen § 19 der Satzung der Beklagten (Abwicklung der Gesellschaft) nichtig (alternativ: unwirksam) ist. 2. Für den Fall (auch teilweisen) Unterliegens des Klägers: Die Revision wird zugelassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres Vorbringens. Die Berufung des Klägers sei bereits mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Eine formelle Beschwer scheide mangels ihn treffender finanzieller Folgen aus dem Urteil aus. Eine materielle Beschwer liege nicht vor. Der Kläger wende sich gegen eine Entscheidung des Landgerichts Berlin mit Bezug auf eine Neuregelung in der Satzung bezüglich der Hinterlegung des Liquidationserlöses von unbekannten Aktionären. Der Kläger selbst sei kein unbekannter Aktionär. Für ihn ändere die Regelung in der Satzung seine Mitgliedschaftsrechte in keinster Weise. Insofern habe die Entscheidung der Hauptversammlung keine Relevanz für seine Aktionärsrechte. Seine Anfechtungsklage habe somit missbräuchlichen Charakter. Soweit der Kläger mit seiner Berufung nunmehr eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf den Gesichtspunkt des Verjährungsbeginns stütze, sei dieser mit diesem neuen Vorbringen gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Darüber hinaus greife der neue Einwand des Klägers, die sich ergebende Verjährungsfrist für Ansprüche unbekannter Aktionäre sei zu kurz, da die dreijährige Hinterlegungsfrist zu früh beginne, auch in der Sache nicht durch. Gleiches gelte auch für die weiteren diesbezüglich geltend gemachten Einwände. Schließlich sei für den streitgegenständlichen Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB maßgeblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 15. Oktober, 23. Dezember 2019 und 22. Juni 2020, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel des Klägers ist zulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO (nachfolgend Buchstabe A.). In der Sache ist die Berufung allerdings unbegründet (nachfolgend Buchstabe B.). A. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Berufung des Klägers nicht mangels Beschwer unzulässig. Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen. Ob in diesem Sinne eine Beschwer vorliegt, folgt aus einem Vergleich des durch die vorinstanzlichen Anträge und des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts zu bestimmenden Streitgegenstandes und des rechtskräftigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung, der aus der Urteilsformel unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu ermitteln ist (Wulf in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.01.2020, Rn. 12 m.w.N.). Für den Kläger ist eine formelle Beschwer in dem Sinne erforderlich, dass die anzufechtende Entscheidung hinter seinem Klageantrag zurückbleibt, seinem Begehren also nicht voll entsprochen wird (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 – IX ZB 152/08, NJW-RR 2009, 853-854, Rn. 6 m.w.N. nach juris; Wulf in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 01.01.2020, Rn. 13 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Klägers abgewiesen worden ist, zumal es im Übrigen auch nicht an der materiellrechtlich erforderlichen Anfechtungsbefugnis des Klägers gemäß § 245 Nr. 1 AktG fehlt (nachfolgend Buchstabe B. Ziffer 1. a)). B. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juli 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 kann der Kläger weder mit Erfolg die mit dem Hauptantrag Anfechtbarkeit (§ 246 AktG) [nachfolgend Ziffer 1.] noch hilfsweise Feststellung der Nichtigkeit (§ 249 AktG) geltend machen [nachfolgend Ziffer 2.]. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juli 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 für nichtig zu erklären (§§ 246, 248 AktG), nicht zu. Zwar fehlt es insofern nicht an der erforderlichen Anfechtungsbefugnis des Klägers gemäß § 245 Nr. 1 AktG (nachfolgend Buchstabe a)). Entgegen dessen Auffassung sind aber hinsichtlich des vorbezeichneten Beschlusses keinerlei Anfechtungsgründe gemäß § 243 AktG gegeben (nachfolgend Buchstabe b)). a) Der Kläger ist gemäß § 245 Nr. 1 AktG zur Anfechtung befugt, weil er unstreitig seine Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 09. Juli 2018 erworben und gegen den angefochtenen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die Anfechtungsbefugnis verbindet sich vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 bis 3 AktG mit jeder einzelnen Aktie, weil jede Aktie die Mitgliedschaft begründet. Die Anfechtungsbefugnis ist also ein aus der Mitgliedschaft folgendes Verwaltungsrecht des Aktionärs, das ihm erlaubt, Gesetz- und Satzungsmäßigkeit von Hauptversammlungsbeschlüsse unter gerichtliche Kontrolle zu stellen, indem er die Vernichtung des Beschlusses durch Gestaltungsurteil begehrt (Hüffer/Schäfer in Münchener Kommentar, AktG, 4. Aufl. 2016, § 245 AktG, Rn. 5 u. 19). Mit der Anfechtungsklage erhebt der Aktionär die Rechtsbehauptung, dass der angegriffene Hauptversammlungsbeschluss aus den in der Klage bezeichneten Gründen gegen das Gesetz oder gegen die Satzung verstößt. Weil das Gericht diese Rechtsbehauptung zu prüfen hat, liegt in der Anfechtungsbefugnis auch ein Kontrollrecht. Dieser Aspekt führt über den Schutz der Mitgliedschaft hinaus, da es auch im richtig verstandenen Interesse der Gesellschaft ist, dass die Wahrung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen nicht allein in der Hand des Vorstands (§ 245 Nr. 4 AktG) oder unter weiteren Voraussetzungen der Verwaltungsmitglieder liegt (§ 245 Nr. 5 AktG), sondern auch der privaten Initiative des einzelnen Aktionärs anheimgegeben wird (sog. Polizeifunktion des Klagerechts). Eine andere Beurteilung verbietet sich schon deshalb, weil der zustande gekommene Beschluss regelmäßig auf den Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat, bei Wahlbeschlüssen nur des Aufsichtsrats, zurückgeht (§ 124 Abs. 3 S. 1) [Hüffer/Schäfer in Münchener Kommentar, AktG, 4. Aufl. 2016, § 245 AktG, Rn. 8 m.w.N.]. Zwar unterliegt die Ausübung der Anfechtungsbefugnis ungeachtet ihrer Kontrollfunktion den für eine private Rechtsausübung auch sonst geltenden Schranken, hier dem aus § 242 BGB folgenden Verbot des (individuellen) Rechtsmissbrauchs, wobei jedoch die wesentlichen Anwendungsfälle diejenigen illoyaler, grob eigennütziger Rechtsausübung sind (Koch in Hüffer/Koch, AktG, 20. Aufl. 2020, § 245 AktG, Rn. 24 m.w.N.). Missbräuchlich ist eine Anfechtung dagegen nicht schon bei fehlender eigener Betroffenheit. Die Berechtigung der Kontrollfunktion der Anfechtungsklage mag zwar rechtspolitisch zweifelhaft sein, liegt der geltenden Konzeption des Beschlussmängelrechts aber weiterhin zugrunde. Der Gesetzgeber hat über Jahrzehnte hinweg Forderungen der Praxis ignoriert, das Erfordernis materieller Betroffenheit in das Beschlussmängelrecht einzuführen. Diese legislative Verweigerung kann nicht durch den Missbrauchseinwand überspielt werden (Koch in Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl. 2020, § 245 AktG, Rn. 27 m.w.N.). Eine illoyale, grob eigennützige Rechtsausübung ist vorliegend nicht ersichtlich. b) Anfechtungsgründe i.S.d. § 243 AktG hat der Kläger nicht dargetan. Eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung der Beklagten i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG liegt nicht vor. Anfechtbar sind Beschlüsse gemäß § 243 Abs. 1 AktG, die gegen Gesetze verstoßen, soweit sie nicht bereits zur Nichtigkeit führen, also nicht schon gegen gläubigerschützende Vorschriften oder Vorschriften im öffentlichen Interesse verstoßen (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 243 AktG, Rn. 19).Auf ihre sachliche Rechtfertigung sind Beschlüsse dagegen grundsätzlich nicht zu überprüfen (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 243 AktG, Rn. 26). Ein solcher Gesetzesverstoß ist – entgegen der Auffassung des Klägers – weder im Hinblick auf den Beginn der Hinterlegungsfrist (nachfolgend Buchstabe aa)) noch in Bezug auf die Dauer der Verjährungsfrist gegeben (nachfolgend Buchstabe bb)). aa) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 09. Juli 2018 in Bezug auf § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung, wonach die dreijährige Hinterlegungsfrist für den auf unbekannte Aktionäre entfallenden Anteil am verteilungsfähigen Vermögen der Beklagten mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Aufruf der Gläubiger bekannt gemacht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG) und im Falle einer fehlenden Geltendmachung von Ansprüchen auf den hinterlegten Betrag der nach Fristablauf verbleibende hinterlegte Betrag unter den zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten Aktionären der Gesellschaft anteilig verteilt wird, weil diese Regelung zu einem Wegfall des Anspruchs der (unbekannten) Aktionäre auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB führe. (1.) Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger sei mit diesem Vorbringen gemäß § 531 ZPO präkludiert, weil er diesen Gesichtspunkt in der ersten Instanz nicht vorgetragen habe, vermag dem der Senat allerdings nicht zu folgen. Eine Präklusion gemäß § 531 Abs. 2 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil der gerügte Inhalt des Beschlusses der Hauptversammlung vom 09. Juli 2018 zwischen den Parteien unstreitig ist und neues unstreitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03, NJW 2005, 291-293, Rn. 11 ff. nach juris; Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 531 ZPO, Rn. 20 m.w.N.). (2.) Die Regelung zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung der Beklagten beinhaltet bezüglich des Anspruchs der (unbekannten) Aktionäre auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses keine Gesetzesverletzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG wegen Verstoßes gegen §§ 195, 199 BGB zu Lasten unbekannter Aktionäre aufgrund dessen Wegfalls vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass – entsprechend der Auffassung des Klägers – dieser Anspruch aufgrund der Regelung zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung durch die vorgesehene Verteilung des hinterlegten Betrags unter den bekannten Aktionären nach Ablauf der Hinterlegungsfrist tatsächlich vor Ablauf der regelmäßigen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB wegfällt (nachfolgend Ziffer (2.1)). Daraus folgt aber keine Gesetzesverletzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG in Bezug auf §§ 195, 199 BGB zulasten unbekannter Aktionäre (nachfolgend Ziffer (2.2)). (2.1) Maßgeblich für den Beginn der regelmäßigen Verjährung des Anspruchs auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses ist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt, in dem dieser Anspruch entstanden, mithin fällig geworden ist (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 199 BGB, Rn. 3), also der Zeitpunkt der Verteilungsreife (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8) bzw. der in dem die gesetzlichen Voraussetzungen der Vermögensverteilung eintreten (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG, 4. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 17). Da Gegenstand der Vermögensverteilung ein auf Grundlage einer Schlussrechnung i.S.v. § 273 Abs. 1 S. 1 AktG ermittelter Liquidationsüberschuss ist, entsteht ein Anspruch der jeweiligen Aktionäre gegen die AG auf Zahlung erst mit deren Erstellung und wird mit Ablauf des Sperrjahres nach § 272 Abs. 1 AktG fällig (Servatius in Grigoleit, AktG, 1. Aufl. 2013, § 271 AktG, Rn. 3). Die Verjährung beginnt danach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Aktionär von der Verteilungsreife Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) [Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8]. Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen wird die dreijährige Hinterlegungsfrist gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Beklagten regelmäßig vor dem Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB enden, weil am Schluss des Jahres, in dem der Aufruf der Gläubiger (§ 267 AktG) bekannt gemacht worden ist (§ 272 Abs. 1 AktG), noch keine „Berichtigung der Verbindlichkeiten“ i.S.d. § 271 Abs. 1 AktG nebst Erstellung der Schlussrechnung und Ablauf des Sperrjahres nach § 272 Abs. 1 AktG erfolgt sind, so dass mangels Entstehens des Ausschüttungsanspruchs die dreijährige Regelverjährung gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Gang gesetzt ist. Daran ändert auch die Regelung in § 272 Abs. 1 AktG nichts. § 272 AktG dient dem Gläubigerschutz und führt deshalb ein zeitlich befristetes Thesaurierungsgebot ein. Das Gesetz will damit verhindern, dass das Gesellschaftsvermögen als die den Gläubigern allein zur Verfügung stehende Haftungsmasse (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG) unter die Aktionäre verteilt wird, bevor die Verbindlichkeiten der Gesellschaft berichtigt oder ihre Gläubiger wenigstens gesichert sind (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG, 4. Aufl. 2016, § 272 AktG, Rn. 2). Der Ablauf des Sperrjahres (§ 272 AktG) genügt nur, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die Gesellschaftsverbindlichkeiten berichtigt sind (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG, 4. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 17). Damit führt die hier beschlossene Regelung in § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung der Beklagten regelmäßig zu einem Wegfall des Auszahlungsanspruchs zu Lasten unbekannter Aktionäre vor Ablauf der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB. (2.2) Ein solcher Wegfall des Auszahlungsanspruchs zulasten unbekannter Aktionäre noch vor Ablauf der Regelverjährungsfrist begründet jedoch keine Verletzung des Gesetzes i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG in Bezug auf §§ 195, 199 BGB. (2.2.1) Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Sie soll zum einen den Schuldner davor bewahren, noch längere Zeit nach der Abwicklung eines Geschäfts mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden. Zum anderen soll sie den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen (BGH, Urteil vom 23. November 1994 – XII ZR 150/93, NJW 1995, 252-254, Rn. 35 m.w.N. nach juris; Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Überbl. V. § 194 BGB, Rn. 7 u. 9). Der Umstand, dass die Regelung zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 zu einem Wegfall des Auszahlungsanspruchs zu Lasten unbekannter Aktionäre vor Ablauf der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB führt, steht dem Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens nicht entgegen. Auch veranlasst dieser Umstand die hiesigen Gläubiger gerade, rechtzeitig gegen die Schuldnerin, mithin die Beklagte, vorzugehen. Auch dies korrespondiert mit dem vorbezeichneten Zweck der Verjährung. Ob es hier an einem „anspruchsauslösenden Rechtsgeschäft zwischen den Parteien“ fehlt, oder es sich „bei dem gesetzlichen Anspruch der Aktionäre auf quotale Teilhabe am Liquidationserlös … nicht um einen dem Grunde und der Höhe nach unerwarteten Anspruch“ handelt, ist insofern ohne Relevanz. (2.2.2) Im Übrigen wird auch eine satzungsmäßige Verkürzung der Verjährung als zulässig angesehen, sofern sie nicht so kurz bemessen ist, dass das Recht des Aktionärs letztlich beeinträchtigt wird (J. Koch in Münchener Kommentar, AktG, 4. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 18; Servatius in Grigoleit AktG, 1. Aufl. 2013, § 271 AktG, Rn. 11; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 20. Aufl. 2020, § 271 AktG, Rn. 5). Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; Hirschmann in Hölters, AktG, 3. Aufl. 2017, § 271 AktG, Rn. 6 m.w.N.). Die Satzung kann kürzere als die gesetzlichen Verjährungsfristen vorsehen, d.h. auch eine Verkürzung der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB wird als zulässig erachtet. Die Verkürzung der Verjährungsfrist darf jedoch die Geltendmachung der Ansprüche nicht beeinträchtigen, sie sollte daher nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden (Hirschmann in Hölters, AktG, 3. Aufl. 2017, § 271 AktG, Rn. 6 m.w.N.). Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf weniger als ein Jahr zeigt der Kläger nicht auf. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Ausgehend von dem eigenen Berechnungsbeispiel des Klägers (Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2019, S. 4) liegen zwischen der Verteilung des Rückzahlungsbetrags an die bekannten Aktionäre und dem Ende der Verjährungsfrist 23 Monate. Mithin verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 13 Monate. Im Hinblick darauf ist eine Beeinträchtigung der Rechte der Aktionäre nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund kann eine faktische Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht als eine Verletzung des Gesetzes i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG in Bezug auf §§ 195, 199 BGB gewertet werden. (2.2.3) Soweit der Kläger beanstandet, „gegen einen Anknüpfungspunkt für Verjährungsfristen im Aktionärskreis streitet zudem, daß der Gläubigeraufruf nach § 267 AktG an die Gläubiger der Gesellschaft adressiert ist – und eben nicht an die Aktionäre der Gesellschaft“, resultiert auch aus diesem Umstand kein Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1 AktG. Eine gesetzliche Regelung, wonach der Beginn von Hinterlegungsfristen an ein Ereignis geknüpft sein muss, welches die Aktionäre selbst betrifft, gibt es nicht. Zudem ist durch die gesetzlich erforderliche Veröffentlichung des Aufrufs in den Gesellschaftsblättern (§ 267 S. 2 AktG) eine öffentliche Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Gläubigeraufruf und damit dem Beginn der dreijährigen Hinterlegungsfrist gewährleistet. Daher ist auch diesbezüglich kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen ersichtlich. (2.2.4) Soweit der Kläger ferner rügt, „die Anknüpfung an den Gläubigeraufruf … (sei) weder „sinnvoll“, noch „sachdienlich“, „weil das „nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft“, das zur Verteilung an die Aktionäre ansteht (§ 271 Abs. 1 AktG) noch gar nicht besteh(e)“, daher gebe „es den Anspruch, der der Verjährung unter(falle), zum Zeitpunkt des Gläubigeraufrufs nicht“, „Adressat des Gläubigeraufrufs … (sei) zudem der Gläubiger und nicht der Aktionär“, ergibt sich auch daraus kein Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1 AktG. Ein Gesetzesverstoß i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Beschluss zu § 19 der Satzung der Beklagten überhaupt keine Regelung zum Beginn der Verjährung des Anspruchs der Aktionäre auf Ausschüttung des Liquidationsüberschusses enthält. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Gesetzesverletzung i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG hinsichtlich der Regelung zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht gegeben. Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach auf den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses die dreijährige Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB und nicht die Verjährungsregelung für Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber gemäß § 801 BGB anzuwenden ist und zwar unabhängig davon, ob man die hier streitgegenständlichen Aktien als Inhaber- oder Namensaktien einordnet. Auch die Verjährung für Inhaberaktien endet nicht gemäß § 801 Abs. 1 BGB erst zwei Jahre nach Ablauf der dort genannten 30-jährigen Vorlegungsfrist (so auch: Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; J. Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 18; Servatius in Grigoleit, AktG, 1. Aufl. 2013, § 271 AktG, Rn. 11; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl. 2020, Rn. 5 m.w.N.; zum Streitstand: Hirschmann in Hölters, AktG, 3. Aufl. 2017, § 271 AktG, Rn. 6 und Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8). (1.) Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegen alle Ansprüche der Verjährung. Die Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) erfasst dabei alle privatrechtlichen Ansprüche, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft keine kürzere oder längere Frist bestimmt ist (Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 195 BGB, Rn. 2), so dass diese grundsätzlich auch für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Ausschüttung des Abwicklungsüberschusses eingreift. (2.) Eine vorrangige Sonderregelung, aufgrund derer eine Anwendung der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) ausgeschlossen ist, ist hier nicht gegeben. Insbesondere greift die Verjährungsregelung für Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber gemäß § 801 BGB nicht ein. (2.1) Eine direkte Anwendung von § 801 BGB scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil es sich bei Aktien nicht um Inhaberschuldverschreibungen handelt (Wilhelmi in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 793 BGB, Rn. 7 m.w.N.; Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 793 BGB, Rn. 11; Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 793 BGB, Rn. 11; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8). In der Aktie ist keine Forderung, sondern die Mitgliedschaft verbrieft, so dass §§ 793 ff. BGB nicht unmittelbar anwendbar sind (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; Marburger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 793 BGB, Rn. 11; Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 793 BGB, Rn. 11). (2.2) Gegen eine analoge Anwendung von § 801 BGB spricht, dass § 271 AktG für die Abwicklung spezielle Regeln enthält und eine Vorlage der Aktie darin nicht gefordert wird. Die Satzung kann die Verjährungsfrist, auch die nach der h.M. bestehende Vorlagefrist, verkürzen (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8). Zudem überzeugt eine Differenzierung zwischen der Verbriefungsart, die zu derart unterschiedlichen Durchsetzungszeiträumen führt, kaum, so dass ein solch unbefriedigender teleologischer Befund auch keine Grundlage eines Analogieschlusses sein kann (Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 271 AktG, Rn. 8; J. Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2016, § 271 AktG, Rn. 18; Koch in Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl. 2020, Rn. 5 m.w.N.). (2.3) Soweit der Kläger schließlich auf die Regelung des § 804 BGB verweist, ist gleichfalls keine abweichende Beurteilung geboten. Diese Regelung vermag vorliegend schon deshalb nicht einzugreifen, weil es sich bei den hier streitgegenständlichen Aktien nicht um „Zins-, Renten- oder Gewinnanteilsscheine“ handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb hier eine analoge Anwendung dieser Regelung geboten sein sollte. Entsprechendes zeigt auch der Kläger nicht auf. 2. Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit (§ 249 AktG) hinsichtlich des von der Hauptversammlung der Beklagten vom 09. Juli 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses nicht zu, weil diesbezüglich keinerlei Nichtigkeitsgründe gemäß § 241 AktG gegeben sind. Soweit sich der Kläger auf eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses aufgrund einer Verkürzung von gesetzlichen Verjährungsfristen im Hinblick auf die zu § 19 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 5 der Satzung beschlossenen Hinterlegungs- und Verteilungsregelungen beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Dass mit der Regelung gegen gesetzliche Verjährungsvorschriften verstoßen worden ist, ist aus den vorstehenden Gründen (vgl. zuvor Ziffer 1. b)), die insofern entsprechend gelten, schon nicht ersichtlich. Andere Nichtigkeitsgründe i.S.v. § 241 AktG legt der Kläger nicht dar. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind nach den zitierten Entscheidungen hinreichend geklärt. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Frage der maßgeblichen Verjährungsfrist und des Verjährungsbeginns kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.