Urteil
14 U 119/22
KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1111.14U119.22.00
1mal zitiert
17Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Gesellschaftsvertrag ist in Bezug auf körperschaftliche Satzungsregelungen nicht nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen.(Rn.5)
2. Bei der Einräumung von Sonderrechten für die Gesellschafter handelt es sich um eine Satzungsbestimmung mit körperschaftsrechtlichem Charakter.(Rn.5)
3. Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag „Jeder Gesellschafter ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen“ ergibt, dass dem klagenden Gesellschafter kein Sonderrecht zur Bestellung eines Liquidators eingeräumt wird.(Rn.8)
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 18. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 101 O 52/22, berichtigt durch Beschluss vom 10. Oktober 2022, wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten der Verfügungsbeklagten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Gesellschaftsvertrag ist in Bezug auf körperschaftliche Satzungsregelungen nicht nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen.(Rn.5) 2. Bei der Einräumung von Sonderrechten für die Gesellschafter handelt es sich um eine Satzungsbestimmung mit körperschaftsrechtlichem Charakter.(Rn.5) 3. Die Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag „Jeder Gesellschafter ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen“ ergibt, dass dem klagenden Gesellschafter kein Sonderrecht zur Bestellung eines Liquidators eingeräumt wird.(Rn.8) Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 18. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, 101 O 52/22, berichtigt durch Beschluss vom 10. Oktober 2022, wird zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten der Verfügungsbeklagten zu tragen. I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Antrag des Verfügungsklägers, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Vollziehung der Eintragung der Anmeldung des Notars, vertreten durch die Notarvertreterin, Berlin, vom 19. Mai 2022 zu dessen UR-Nr. des Urkundenverzeichnisses für das Jahr 2022 bei dem Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister - unter der Registernummer: HRB - „Durch die Gesellschafterversammlung wurde zum Liquidator bestellt: Herr, geboren am, kanzleiansässig in Berlin. Er ist alleinvertretungsbefugt.“ „Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer Herr und Herr ist erloschen.“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung erster Instanz über die Hauptsache (Aktenzeichen: 101 O 50/22) einstweilen auszusetzen. II. Die Berufung des Verfügungsklägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 14.06.2022 - 14 W 24/22 - aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers besteht kein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers. Denn der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.05.2022 zu TOP 3a) ist voraussichtlich nicht anfechtbar. Bei der Bestellung von Rechtsanwalt, geboren am, zum Liquidator der Verfügungsbeklagten handelt es sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht um die Abschaffung eines Sonderrechts des Verfügungsklägers gemäß § 35 BGB, die nur mit dessen Zustimmung möglich gewesen wäre. § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesellschaftsvertrags (GV) enthält schon kein Sonderrecht zu Gunsten des Verfügungsklägers, dass dieser als Gesellschafter der Verfügungsbeklagten berechtigt ist, selbst einen Liquidator zu bestellen. Der Auslegung der Regelung durch das Landgericht ist zuzustimmen. Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags sind, wie der Senat bereits in seinem am 24. September 2021 verkündeten Urteil, 14 U 35/21, ausgeführt hat, die folgenden rechtlichen Maßstäbe anzuwenden: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gesellschaftsvertrag jedenfalls in Bezug auf körperschaftliche Satzungsregelungen nicht nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB, sondern nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1981, II ZR 89/79, Rn. 19 f., juris.; BGH, Urteil vom 25. September 1989, II ZR 304/88, Rn. 8, juris; ebenso KG, Beschluss vom 12. Februar 2016, 22 W 93/15, Rn. 7, juris; kritisch: Cramer, in: Scholz (Hrsg.), GmbHG, 13. Aufl. 2022, § 2 GmbHG, Rn. 44, juris). Denn diese richten sich an einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere auch an die Gesellschaftsgläubiger und die künftigen Gesellschafter, und sind daher einheitlich und gleichmäßig allein aufgrund des Gesellschaftsvertrages auszulegen (BGH, Urteil vom 25. September 1989, II ZR 304/88, Rn. 8, juris). Bei Sonderrechten von Gesellschaftern handelt es sich um eine Satzungsbestimmung mit körperschaftsrechtlichem Charakter (BGH, Urteil vom 4. November 1968, II ZR 63/67, Rn. 17, juris; Heinze, in: Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2022, GmbHG, § 2 Rn. 191). Ausgangspunkt der objektiven Auslegung ist dabei der Wortlaut der fraglichen körperschaftlichen Vertragsbestimmung (Cramer a.a.O. Rn. 41). Der Wortlaut ist jedoch nicht allein maßgebend; daneben müssen der Sinn und Zweck sowie der systematische Bezug der Klausel zu anderen Satzungsregelungen berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1993, II ZR 155/92, Rn. 15, juris). Auf Umstände außerhalb der Urkunde kann nur zurückgegriffen werden, sofern sie für außenstehende Dritte erkennbar sind, etwa sonstige Handelsregisterakten mit früheren gesellschaftsvertraglichen Regelungen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991, II ZR 58/91, Rn. 18, juris). Der bloße Wille der Gründer und ihre für Dritte nicht erkennbaren Vorstellungen können dementsprechend jedoch nicht zur Auslegung herangezogen werden (BGH, Urteil vom 25. September 1989, II ZR 304/88, Rn. 8, juris). Nach diesen Grundsätzen gilt hier Folgendes: a) Der Wortlaut der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 5 GV („Jeder Gesellschafter ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.“) spricht gegen ein Sonderrecht des Verfügungsklägers, einen Liquidator zu bestellen. Dem Wortlaut kommt, wie ausgeführt, bei der Auslegung eine besondere Bedeutung zu, da durch die objektive Auslegung auch zukünftige Gesellschafter geschützt werden sollen. Die ergänzenden Auslegungsmethoden führen zu keinem anderen Ergebnis. b) Insbesondere ist der Sinn und Zweck der Regelung bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht geeignet, das Auslegungsergebnis gegen den Wortlaut der Vorschrift zu verändern. Der Minderheitenschutz reicht nicht über die Zeit der Verfügungsbeklagten als werbende Gesellschaft hinaus in die als aufgelöste. Die Stellung von Geschäftsführern und Liquidatoren sind sowohl rechtlich als auch tatsächlich sehr verschieden. Der Geschäftsführer ist Organ eines i.d.R. auf unbestimmte Zeit gegründeten Verbands. Dagegen hat der Liquidator stets eine der Natur der Sache nach nur befristete Aufgabe, deren Inhalt und Endziel darin besteht, den Verband aufzulösen (vgl. KG, Urteil vom 26. November 1997, 23 U 5873/95, juris, bereits vom Landgericht zitiert). Bei dieser Auflösung steht nicht mehr die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter kann höher zu bewerten sein (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008, II ZR 255/07, Rn. 12, juris). Eine in der Satzung enthaltene Bestimmung, die allein die Vertretung durch die Geschäftsführer regelt, hat von vornherein nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet mit ihrer Auflösung (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Mai 2019, 20 W 87/18, Rn. 35, beck-online). Der Minderheitenschutz ist ausreichend dadurch gewährleistet, dass gemäß § 66 Abs. 2 GmbHG auf Antrag des Verfügungsklägers, dessen Geschäftsanteil dem zehnten Teil des Stammkapitals entspricht, aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen kann. Diesen Antrag hat der Verfügungskläger nach seiner Erklärung im Termin mittlerweile gestellt. c) Eine historische Auslegung kommt im Rahmen der objektiven Auslegung nur in Betracht, soweit sie sich auf Unterlagen stützt, die nach außen erkennbar sind. Ein Rückgriff auf solche Umstände, die, wie die Entstehungsgeschichte, Vorentwürfe und nicht nach außen hervorgetretene Motive der Gesellschaft, außenstehenden Dritten notwendigerweise verborgen sind, ist im Rahmen der objektiven Auslegung nicht zulässig (BGH, Urteil vom 25. September 1989, II ZR 304/88, Rn. 8, juris; Cramer a.a.O. Rn. 41). Es ist daher hier auch nicht maßgeblich, welche Vorstellung vom Anwendungsbereich der Regelung die damaligen Gesellschafter bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages hatten, soweit diese nicht nach außen erkennbar ist. Für eine historische Auslegung kann somit auf frühere gesellschaftsvertragliche Regelungen zurückgegriffen werden, da diese zum Handelsregister eingereicht worden sind (vgl. § 54 Abs. 1 GmbHG) und ihr Inhalt damit der Allgemeinheit zugänglich ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991, II ZR 58/91, Rn. 18, juris). Danach ist hier nach außen durch die früheren Versionen des Gesellschaftsvertrags erkennbar, dass die streitigen Regelungen nicht bereits bei Gründung der Verfügungsbeklagten bestanden, sondern erst im Zuge der geplanten Veräußerung von Geschäftsanteilen eingeführt wurden. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 7 GV, der auf den damaligen (geplanten) Erwerber Bezug nimmt. Allerdings kann aus diesem Umstand bei objektiver Auslegung nicht der Schluss gezogen werden, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 5 GV auch die Bestellung von Liquidatoren erfassen sollte. d) Die systematische Auslegung führt zu keinem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis. Anders als in den Fällen, die den Urteilen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. Januar 1999 (2 U 124/98 und 2 U 125/98, juris) zugrunde lagen, ergibt sich hier aus dem Gesellschaftsvertrag nicht, dass ein möglichst weitgehender Schutz der Interessen des Minderheitsgesellschafters bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erreicht werden sollte. Die Neufassung beschränkte sich auf Regelungen zur Geschäftsführung. Eine vom Oberlandesgericht Frankfurt im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossene Regelungslücke besteht hier schon nicht, wovon auch das Landgericht zur Recht ausgegangen ist. Dieses Auslegungsergebnis steht nicht im Gegensatz zu Ansichten in der Literatur, die sich dazu verhalten, ob im Zweifel Vorschriften für die Bestellung von Geschäftsführern auch für die Bestellung von Liquidatoren gelten (vgl. dagegen: Altmeppen, 10. Aufl. 2021, GmbHG, § 66 Rn. 47, beck-online; Gehrlein/Born/Simon/Beckmann, 5. Aufl. 2021, GmbHG, § 66 Rn. 8 unter dem Gesichtspunkt der Diskontinuität von werbender Phase und Liquidationsphase; dafür: Habersack/Casper/Löbbe/Paura, 3. Aufl. 2021, GmbHG, § 66 Rn. 22; Henssler/Strohn/Büteröwe, 5. Aufl. 2021, GmbHG, § 66 Rn. 9, beck-online, wohl auch Müller in: Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2022, GmbHG, § 66 Rn. 17, beck-online). Denn diese Zweifel bestehen für den Senat jedenfalls nach dem angefochtenen Urteil nicht mehr. Er ist inzwischen der Auffassung, dass sich das Sonderrecht des Verfügungsklägers auf die Bestellung eines Geschäftsführers beschränkte. Das Auslegungsergebnis setzt sich nicht in Widerspruch zu obergerichtlicher Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.04.2022 (6a U 1/21, Rn. 152 ff., juris) betrifft schon einen anderen Sachverhalt, weil es um die Auflösung einer Kommanditgesellschaft, einer Personengesellschaft, ging, für die § 66 Abs. 1 GmbHG nicht gilt, der eine Übertragung der Liquidation auf andere Personen als die Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter vorsieht. Hinzu kommt, dass dort ein Gesellschafter zum Liquidator bestellt wurde, während hier ein Dritter, ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Liquidator ist. Angesichts der Auswahl einer neutralen und fachkompetenten Person, wie durch die eidesstattliche Versicherung des Nebenintervenienten vom 2. November 2022 (Anlage BB 13) glaubhaft gemacht, sieht der Senat in der Bestellung des Liquidators auch keinen Verstoß des Nebenintervenienten gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Durch die Übertragung der Liquidation auf Rechtsanwalt ist er nach § 68 Abs. 1 GmbHG alleinvertretungsbefugt und zugleich ist die Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer, u.a. des Verfügungsklägers und des Nebenintervenienten, erloschen, wie jeweils in der vom Verfügungskläger angegriffenen Anmeldung beim Handelsregister richtig angegeben. Der Beschluss zu TOP 3a) der Gesellschafterversammlung vom 19. Mai 2022 über die Bestellung des Liquidators ist auch nicht deshalb anfechtbar, weil ihn der Versammlungsleiter festgestellt hat, der wiederum wegen eines Einladungsmangels nicht wirksam bestellt worden ist. Es liegt schon kein Einladungsmangel vor. Die Bestellung des Versammlungsleiters hätte nicht in der Einladung vom 7. Mai 2022 gemäß § 51 Abs. 2 und 4 GmbHG angekündigt werden müssen. Keiner Ankündigung als Tagesordnungspunkte bedürfen alle Beschlüsse, die im weitesten Sinne zur Geschäftsordnung gehören, also z.B. Beschlüsse über die Versammlungsleitung (vgl. Scholz/Seibt, 13. Aufl. 2022, GmbHG, § 51 Rn. 23, juris; Liebscher in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. 2019, GmbHG, § 51 Rn. 39, beck-online). Zudem würde allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel darstellen, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter diese Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führen würde. Vielmehr bedürfte es eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018, II ZR 12/17, 2. Leitsatz, Rn. 58, 62, juris), ohne dass es darauf ankommt, ob der Versammlungsleiter Gesellschafter ist oder ein Anwesenheitsrecht hatte. Einen solchen Durchführungsfehler legt der Verfügungskläger nicht dar. Er ist auch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 19. Mai 2022 in der Anlage K 36 nicht ersichtlich. Danach war nicht die Versammlungsleitung, sondern die Stimmrechtsausübung der beiden Gesellschafter, des Verfügungsklägers und des Nebenintervenienten, für den Beschluss maßgebend. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil ein zweitinstanzliches Urteil im Verfahren der einstweiligen Verfügung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endgültig vollstreckbar ist.