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Beschluss

22 W 6/23

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0329.22W6.23.00
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Leitsätze
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 66 Abs. 3, Abs. 2 GmbHG ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert.(Rn.17) Eine solche ergibt sich wegen § 70 GmbHG in der Regel nicht daraus, dass die GmbHG bestehende Beteiligungen aufgibt und Gesellschafterstellungen beendet.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den ihm am 16. November 2022 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wird zurückgewiesen. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein wichtiger Grund im Sinne des § 66 Abs. 3, Abs. 2 GmbHG ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert.(Rn.17) Eine solche ergibt sich wegen § 70 GmbHG in der Regel nicht daraus, dass die GmbHG bestehende Beteiligungen aufgibt und Gesellschafterstellungen beendet.(Rn.21) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den ihm am 16. November 2022 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg wird zurückgewiesen. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 21. Februar 2012 in das Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die zuletzt in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste weist den Beteiligten zu 2) als Gesellschafter mit 10% der Geschäftsanteile und den Beteiligten zu 3) mit 90% der Geschäftsanteile aus. Die beiden waren auch als Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen. Die Beteiligte zu 1) selbst ist weiter als Komplementärin der unter HRA 46410 eingetragenen E Grundbesitz- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG eingetragen, einziger Kommanditist ist der Beteiligte zu 3). Nachdem in der Gesellschafterversammlung der Beteiligten zu 1) vom 19. Mai 2022 mit den Stimmen des Beteiligten zu 3) ihre Auflösung und die Bestellung des Beteiligten zu 4) zum einzigen Liquidator der Gesellschaft beschlossen und dies auch zeitnah zum Register angemeldet worden war, hat der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 3. Juni, 24. und 29. Juni 2022 die Abberufung des Beteiligten zu 4) und seine Bestellung zum Liquidator, hilfsweise zum weiteren Liquidator und weiter hilfsweise die Bestellung eines neutralen Liquidators zum einzigen bzw. weiteren Liquidator beantragt. Das Amtsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 16. November 2022 zurückgewiesen. Am 30. November 2022 ist die Auflösung der Gesellschaft, die Abberufung der eingetragenen Geschäftsführer und die Bestellung des Beteiligten zu 4) zum Liquidator in das Register eingetragen worden. Der Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 16. Dezember 2022, das am gleichen Tag beim Registergericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und Herrn Dr. H als neutralen Liquidator vorgeschlagen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 30. Januar 2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde des Bet. zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Bet. zu 2) ist als Antragsteller nach § 66 Abs. 2 und 5 GmbHG nach § 59 Abs. 2 FamFG auch in eigenen Rechten beeinträchtigt. Denn er ist als Gesellschafter der Bet. zu 1) unmittelbar betroffen, wenn der Bet. zu 4) sein Liquidatorenamt nicht ordnungsgemäß ausübt. Der Beschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Bet. zu 2) macht zwar geltend, dass ihm ein Sonderrecht zur Bestellung eines Organvertreters zustehe. Auf dieser Grundlage habe er auch sich selbst am 19. Mai 2022 zum Liquidator bestellt. Das Bestehen dieses Sonderrechts ist aber zwischen den Gesellschaftern streitig und ist auch gerichtlich bisher nicht anerkannt (vgl. KG, Urteil vom 11. November 2022, 14 U 119/22, S. 2f. der UA), so dass sich die Anmeldung seiner Bestellung zum Liquidator gegenüber den gestellten Anträgen nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG und § 66 Abs. 2 GmbHG nicht als einfacherer und billigerer Weg erweist, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. 2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Abberufung des Bet. zu 4) nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG sind nicht gegeben. Auch die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung weiterer Liquidatoren nach § 66 Abs. 2 GmbHG ist nicht ersichtlich. a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass die Beschlüsse vom 19. Mai 2022 unwirksam sind. Ob für eine Anwendung des § 66 GmbHG allein die Eintragung der Auflösung und der Liquidatorenbestellung maßgeblich ist, ist fraglich. Denn es handelt sich nur um bekundende Eintragungen (vgl. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 67 Rn. 16; Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl., § 67 Rn. 2; Scholz/Schmidt/Scheller, GmbHG, 12. Aufl., § 67 Rn. 3, 11). Die Frage kann aber offenbleiben, weil auch materiellrechtlich keine ausreichenden Gründe für eine Unwirksamkeit der Beschlüsse ersichtlich sind. Der Bet. zu 2) hat zwar beim Landgericht Berlin wegen der Beschlüsse Klage erhoben. Bei einem Erfolg der Anfechtungsklage – Nichtigkeitsgründe nach § 241 AktG trägt der Beteiligte zu 2) schon nicht vor - wären die Beschlüsse auch mit Rückwirkung für nichtig zu erklären (vgl. § 248 AktG). Es liegen insoweit aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für Anfechtungsgründe nach § 243 AktG vor. Die Annahme, der Beteiligte zu 2) habe der Auflösung unbedingt zustimmen müssen, trifft nicht zu. Denn der Auflösungsbeschluss ist mit der notwendigen Mehrheit nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gefasst worden. Ein von dem Beteiligten zu 2) geltend gemachter Mehrheitsmissbrauch ist nicht ersichtlich. Dieser liegt nicht in den Folgen einer Auflösung – Abwicklung der Gesellschaft – als notwendiger Folge selbst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352-357 Rn. 8). Dass die mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 vorgelegten Vereinbarungen über eine Erlösaufteilung der Beteiligten zu 2) und 3) aus den Jahren 2013 und 2014 die Annahme eines Stimmenmissbrauchs rechtfertigen sollen, liegt nicht nahe. Unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarungen geht es dort in erster Linie um eine Liquidation der KG. Diese steht hier aber nicht im Raum. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen des 12. Zivilsenats in dem Beschluss vom 9. März 2023 in dem Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Erklärung der Vornahme der Eintragung des Ausscheidens der Bet. zu 1) aus der KG zu HRA 46410 und Eintritt eines anderen persönlich haftenden Gesellschafters für unzulässig Bezug genommen. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Auch das in § 5 Abs. 1 Satz 7 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Sonderrecht des Beteiligten zu 2) auf Bestellung eines Geschäftsführers lässt keine Zweifel an der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erkennen (vgl. dazu auch KG, Urteil vom 11. November 2022, 14 U 119/22; KG, Beschluss vom 9. März 2023, 12 W 7/23, S. 4 der BA). b) Die Beschwerde kann wegen der beantragten Abberufung aber keinen Erfolg haben, weil es an dem nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GmbHG notwendigen Grund für eine Abberufung fehlt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn dem Liquidator grobe Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, er zur Amtsführung nicht in der Lage ist oder der sich aus den Regelungen des § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG ergebende Minderheitenschutz eine Abberufung erfordert (vgl. KG, Beschluss vom 30. August 2005 – 1 W 25/04 –, juris Rn. 12; OLG München, Beschluss vom 20. Juni 2005, 31 Wx 36/05, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 1998, 3 Wx 202/98, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. November 2017, 20 W 22/16, juris Rn. 13). Dies ist hier auch in Bezug auf einen Minderheitenschutz nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass der bestellte Liquidator in Umsetzung des Auflösungsbeschlusses die Stellung der Gesellschaft als Komplementärin der EuroFund Grundbesitz- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG beendet hat, rechtfertigt eine Abberufung nicht. Denn nach § 70 GmbHG haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Dies schließt es ein, bestehende Beteiligungen bzw. Gesellschafterstellungen zu beenden. Über diese Frage ist mit dem Beschluss über die Auflösung entschieden worden, der nach dem Gesetz lediglich mit einer ¾-Mehrheit gefasst werden muss, so dass der Hinweis des Bet. zu 2), das Ausscheiden aus der KG sei wegen der Vermögenswirkungen als Grundlagengeschäft anzusehen, das seiner Zustimmung bedürfte, ins Leere geht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352-357). Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Stellung der Bet. zu 1) als Komplementärin in der EuroFund Grundbesitz- und Vermögensverwaltung GmbH & Co KG überhaupt einen Vermögenswert hatte. Immerhin hat der Bet. zu 3) vorgetragen, die Bet. zu 1) sei nicht am Vermögen der KG beteiligt gewesen, sondern habe für die Übernahme der Stellung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lediglich einen jährlichen Betrag in Höhe von 2.500 EUR erhalten. Etwaige Vermögensinteressen im Rahmen der Auflösung sind aber durch die gesetzlichen Regelungen (vgl. § 72 GmbHG) gewahrt und werden durch das Vorgehen des Liquidators nicht in Frage gestellt. Soweit der Bet. zu 2) grobe Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 4) geltend macht und darauf hinweist, ein Ausscheiden der GmbH aus der KG sei nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, kann diese Vereinbarung nach allgemeinem Vertragsrecht durch die beteiligten Gesellschafter geändert werden. Auch die weiteren Bedenken des Beteiligten zu 2), dass das Vorgehen unzulässig sei, weil sein Sonderrecht zur Bestellung eines organschaftlichen Vertreters auch im Fall der Liquidation verloren gehe, trifft nicht zu. Wenn dieses Recht besteht, was zweifelhaft ist, ändert sich daran nichts durch das Ausscheiden aus der KG. Die weiteren Behauptungen des Bet. zu 2), dass der Bet. zu 4) keine Auskünfte erteile, den Jahresabschluss für das Jahr 2021 nicht erstelle und rechtswidrig durch den Bet. zu 3) entnommene 500.000 EUR nicht zurückfordere, beziehen sich auf die Vertretung in der KG, die mit der Auflösung der Bet. zu 1) und ihrem Ausscheiden aus der KG nicht mehr relevant sind und auch mit der Abwicklung nichts zu tun haben. Dem bestellten Liquidator kann insoweit auch nicht vorgeworfen werden, dass er sich an einer aus rechtlichen Gründen nicht vollziehbaren Anmeldung beteiligt hat. Wie der 12. Zivilsenat in dem Beschluss vom 9. März 2023 überzeugend ausführt, kommt es auf eine Beteiligung des früheren Kommanditisten Wagner auch dann nicht an, wenn in Bezug auf ihn die Grundsätze des fehlerhaften Beitritts anzuwenden wären. Denn dieser ist in Vollzug des Urteils des 2. Zivilsenats im Register seit dem 14. Januar 2022 als Gesellschafter gelöscht worden und damit aus der KG ausgeschieden. c) Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit der Beteiligte zu 2) die Bestellung eines weiteren Liquidators beantragt. Dass die Bestellung weiterer Liquidatoren wegen des Umfangs der durchzuführenden Maßnahmen erforderlich ist, macht auch der Beteiligte zu 2) nicht geltend. Soweit er der Auffassung ist, der Beteiligte zu 4) stünde im Lager des Beteiligten zu 3) reicht dies allein zur Bestellung eines weiteren Geschäftsführers nicht aus. Beeinträchtigungen seines Minderheitenrechts, etwa eine Veräußerung von Gesellschaftsvermögen weit unter Wert an den Mehrheitsgesellschafter oder an ihn verbundene Unternehmen, macht der Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung, dass die Durchführung der Auflösung wirksam mit Mehrheit beschlossen worden ist, nicht geltend. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht veranlasst. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG nicht vor. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht gegeben. Der Senat hatte ausgehend von den zu § 66 Abs. 2 und 3 GmbHG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen lediglich einen Einzelfall zu entscheiden. Die Wertfestsetzung folgt aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG.