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Beschluss

14 U 57/23

KG Berlin 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0312.14U57.23.00
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Leitsätze
§ 7 Abs. 4 VVG begründet keinen Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem privaten Krankenversicherer auf Auskunft über ihm gegenüber bewirkte Beitragsanpassungen und deren Begründung.(Rn.10)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.02.2023 – 7 O 220/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Der Streitwert wird für beide Instanzen – für die erste Instanz unter Abänderung des Beschlusses im Tenor zu 4) des in vorstehender Ziffer 1 genannten Urteils – auf 2.280 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 7 Abs. 4 VVG begründet keinen Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem privaten Krankenversicherer auf Auskunft über ihm gegenüber bewirkte Beitragsanpassungen und deren Begründung.(Rn.10) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.02.2023 – 7 O 220/21 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Der Streitwert wird für beide Instanzen – für die erste Instanz unter Abänderung des Beschlusses im Tenor zu 4) des in vorstehender Ziffer 1 genannten Urteils – auf 2.280 € festgesetzt. 1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.02.2023 – 7 O 220/21 – ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.11.2023 Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 10.01.2024 ist lediglich das Folgende zu ergänzen: a) Es bleibt vorliegend bei der Unzulässigkeit der Stufenklage. Denn es geht dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne weiteres ergebenden Anspruchs. Vielmehr zielen die Anträge auf eine Prüfung ab, ob überhaupt ein Anspruch besteht, da dies davon abhängt, was sich nach einer etwaigen Auskunftserteilung hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit etwaiger Begründungen ergibt. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger nicht nur Auskunft über die jeweiligen Erhöhungsbeträge, sondern auch die Vorlage von Informationsschreiben begehrt und dass die mit der Berufung weiterverfolgten Feststellungsanträge nicht auf bestimmte Beitragsanpassungen konkretisiert sind. Der Kläger will sich zur Begründung eines Anspruchs dem Grunde nach ersichtlich nicht auf seine bisherigen Ausführungen beschränken, sondern die Auskünfte, die er begehrt, dazu nutzen, etwaige Ansprüche dem Grunde nach zu prüfen und zu begründen (vgl. etwa Klageschrift vom 06.10.2021, Bl. 1 I d.A., dort S. 6). Der Kläger trägt in der Klageschrift selbst vor, dass er die Höhe des behaupteten Anspruchs nicht mithilfe seiner Kontoauszüge beziffern könne, da er nicht wisse, ob daraus ersichtliche Mehrbeträge auf Beitragsanpassungen im Sinne des § 203 VVG beruhten (Klageschrift vom 06.10.2021, Bl. 1 I d.A., dort S. 8). Auch wenn – wie vorliegend – mehrere Ansprüche auf Beitragsrückzahlung wegen verschiedener möglicherweise unwirksamer Beitragsanpassungen zusammen in einem Zahlungsantrag geltend gemacht werden sollen, betreffen die Tatsachen, die jeweils die Unwirksamkeit der einzelnen Beitragsanpassungen begründen sollen, die einzelnen Rückzahlungsansprüche dem Grunde nach und nicht deren Bezifferung. Damit liegen aber die Voraussetzungen vor, unter denen eine Stufenklage nach der im Hinweisbeschluss des Senats vom 27.11.2023 zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 24 sowie dem vorausgehend OLG Frankfurt, Urteil vom 07.042022 – 3 U 266/21 –, juris Rn. 73). Aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.01.2024 in Bezug genommenen Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts ergibt sich nichts anderes. Denn das Saarländische Oberlandesgericht stützt seine im Ergebnis abweichende Entscheidung ausdrücklich auf die Feststellung, dass im dort zu entscheidenden Einzelfall diese Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 29.11.2023 – 5 U 10/22 –, Urteilsumdruck Anlage KGR B 7, dort S. 12; ebenso in den veröffentlichten Entscheidungen des Saarländischen OLG: Urteil vom 29.11.2023 – 5 U 6/23 –, juris Rn. 47; Teilurteil vom 10.01.2024 – 5 U 26/23 –, juris Rn. 42; Urteil vom 07.02.2024 – 5 U 9/23 –, juris Rn. 60). b) Auch an der einstimmigen Auffassung des Senats, dass sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch vorliegend nicht aus § 242 BGB ergibt, ändert sich nichts. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vortrag des Klägers, er habe die benötigten Unterlagen in einem Ordner im Keller seiner früheren Praxis gesammelt, den er nun nicht mehr auffinden könne und der vermutlich bei Auf- und Umräummaßnahmen des Kellers versehentlich entsorgt worden sei, genügt, um die Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB darzulegen, dass er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 30). Denn dieser von der Beklagten bestrittene Vortrag ist erst mit Schriftsatz vom 10.01.2024 neu eingeführt und kann nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden. Gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn sie eine der drei aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Daran fehlt es hier. Insbesondere betrifft der neue Vortrag nicht einen Gesichtspunkt im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Vorliegend hat das Landgericht es weder übersehen noch für unerheblich gehalten, ob und warum der Kläger keinen Zugriff mehr auf die ihm unstreitig zunächst zugegangenen Unterlagen hat. Erstinstanzlich hat der Kläger lediglich behauptet, nicht mehr im Besitz der ihm unstreitig zunächst zugegangenen Unterlagen zu sein. Die Beklagte hat dies bestritten und die nicht substantiierte Darlegung gerügt. Das erstinstanzliche Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger bis dahin nichts zum Abhandenkommen der benötigten Unterlagen vorgetragen hatte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023, Bl. 133 I d.A.). Auch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils stellt das Landgericht unter anderem darauf ab, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt hat, dass er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Insoweit sind die Voraussetzungen eines möglichen Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB auch nicht durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 – neu formuliert, sondern waren im hier zu entscheidenden Fall bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Schriftsätze, der mündlichen Verhandlung und des angefochtenen Urteils. Mit der Formulierung seines Hinweises und der Urteilsgründe hat sich das Landgericht auf dieselbe Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen, die dieser in seinem Urteil vom 27.09.2023 in Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 30). Im Übrigen ist dieser neue Vortrag des Klägers auch gemäß §§ 530, 520, 296 Abs. 1, 4 ZPO zurückzuweisen, da er nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist. c) Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Auskunft ergibt sich schließlich entgegen seinen Ausführungen mit Schriftsatz vom 10.01.2024 auch nicht aus § 7 Abs. 4 Teilsatz 1 VVG (für einen vergleichbaren Fall ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.01.2024 – 2 U 106/22 –, BeckRS 2024, 1437 Rn. 17 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2024 – I-6 U 80/23 –, juris Rn. 20). Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in einer Urkunde übermittelt. Der Begriff „Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ umfasst schon vom Wortlaut nicht die vom Kläger begehrte Auskunft über alle Beitragsanpassungen in den Jahren 2012 bis 2017 im streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis, die zu diesem Zweck übermittelten Informationen und die auslösenden Faktoren für die jeweilige Neukalkulation. Unter Vertragsbestimmungen wird vielmehr typischerweise der aktuelle Vertragstext einschließlich der in Bezug genommenen geltenden Regelungen verstanden. Die Historie der Änderungen sowie deren Zeitpunkt, Begründung und Hintergrund gehören nicht dazu. Die systematische Stellung des § 7 Abs. 4 VVG spricht ebenso gegen eine erweiternde Auslegung des Begriffs wie sein Sinn und Zweck und die Historie dieser Norm. § 7 Abs. 4 VVG ist gerade keine Auffangvorschrift, nach der ein Anspruch auf Auskunft über sämtliche Informationen über das Versicherungsverhältnis geschaffen würde, die sonst nicht erlangt werden können. Vielmehr wird - umgekehrt - § 7 Abs. 4 VVG punktuell ergänzt durch die § 3 Abs. 3 und 4 VVG, die einen Anspruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins und auf Abschriften von eigenen Erklärungen des Versicherten gewähren, sowie durch die VVG-InfoV, die auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 VVG erlassen worden ist. § 7 Abs. 4 VVG dient wie die gleichlautende Vorgängervorschrift § 48b VVG a.F. der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 RL 2002/65/EG (Fernabsatzrichtlinie II) und soll nicht die Informationspflichten des Versicherers in der Sache erweitern, sondern sicherstellen, dass bestimmte Informationen nicht nur in Textform, sondern in Papierform erfüllt werden (vgl. Entwurfsbegründung der Bundesregierung zu § 7 Abs. 4 VVG in BT-Drs. 16/3945, S. 61). In der Entwurfsbegründung der Bundesregierung zu dem zugleich mit § 48b VVG a.F. zum selben Zweck eingeführten § 312c Abs. 2 BGB a.F. wird erläutert, dass unter Vertragsbestimmungen „nur der den Vertragsinhalt bestimmende, eigentliche' Vertragstext sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen“ sind (BT-Drs. 15/2946, S. 21). Soweit in der Entwurfsbegründung der Bundesregierung zu § 7 Abs. 4 VVG darauf hingewiesen wird, dass ein Anspruch auf Übermittlung der Unterlagen in Papierform auch noch nach Vertragsbeendigung bestehen kann (vgl. BT-Drs. 16/3945, S. 61), wenn der Versicherungsnehmer die Unterlagen benötigt, um den Vertrag abzuwickeln, kommt dadurch lediglich ein erweitertes Verständnis des Merkmals „während der Laufzeit des Vertrags“ und nicht des Begriffs „Vertragsbestimmungen“ zum Ausdruck. Der vom Saarländischen Oberlandesgericht in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt der Senat aus den vorgenannten Gründen nicht. Diese steht im Übrigen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2023 die Möglichkeit eines Anspruchs aus § 7 Abs. 4 VVG nicht etwa offen gelassen oder gar übersehen. Vielmehr hat er ausdrücklich festgestellt, dass sich in dem dort zu entscheidenden Fall die Entscheidung der Vorinstanz, einen Auskunftsanspruch gleichsam voraussetzungslos zu gewähren, auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweise (BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 41). Dabei hat er die Herleitung des geltend gemachten Auskunftsanspruchs aus § 7 Abs. 4 VVG offensichtlich für so fernliegend gehalten, dass er dies nicht eigens ausgeführt hat (vgl. OLG Hamm, a.a.O. Rn. 29; OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 22). Er hat dabei als andere Ansicht aber u.a. eine Entscheidung des OLG Naumburg zitiert, in der Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers aus § 242 BGB unter Heranziehung des § 7 Abs. 4 VVG begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 – IV ZR 177/22 –, juris Rn. 31, 37; OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2022 – 1 U 171/22 –, juris Rn. 51, 53). d) Gründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Revision zuzulassen und damit von einem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen, liegen nicht vor. Die Fragen der Zulässigkeit der Stufenklage und eines Auskunftsanspruchs aus § 7 Abs. 4 VVG sind mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023 bereits höchstrichterlich entschieden. Aus der vom Saarländischen OLG vertretenen Einzelmeinung ergibt sich insoweit nichts anderes. Bei der Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags zum Verlust der begehrten Unterlagen handelt es sich lediglich um eine Anwendung der § 531 Abs. 2 ZPO und §§ 530, 520, 296 Abs. 1, 4 ZPO auf den vorliegenden Einzelfall. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Für die Wertberechnung der Stufenklage ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend, vorliegend die Anträge der zweiten Stufe, nämlich die Anträge zu 2) und 3). Da diese noch nicht beziffert sind, kommt es dabei auf die Erwartungen des Klägers bei Klageerhebung an. Nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen des Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden, haben jedoch außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2015 – III ZR 62/14 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Soweit der Kläger den Streitwert mit 10.750 € beziffert hat, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar und deshalb nicht zu berücksichtigen (für einen vergleichbaren Fall ebenso OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2023 – 8 W 2318/23 –, BeckRS 2023, 34018 Rn. 27 ff.; a.A. Saarländisches OLG, Beschluss vom 28.08.2023 – 5 W 43/23 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Kläger hat trotz entsprechender schriftsätzlicher Einwände der Beklagten gegen die Streitwertangabe darauf verzichtet, seine Erwartungen anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen. Insbesondere hat er dabei weder die von ihm tatsächlich entrichteten Versicherungsprämien, die für ihn jedenfalls anhand seiner Kontoauszüge ohne weiteres ersichtlich sind, noch die Länge des streitgegenständlichen Zeitraums berücksichtigt. Stattdessen hat er als Grundlage pauschal auf „579 vergleichbare[...] von der Prozessbevollmächtigten betreute[...] Sachverhalte“ verwiesen, ohne dies weiter auszuführen. Der Senat hat daher anhand der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO eine eigene Schätzung der Summe der gegebenenfalls zu erstattenden Monatsbeiträge vorgenommen. Dabei schätzt er einen etwaigen Rückzahlungsanspruch auf 20 € pro Monat und versicherter Person. Dies entspricht einer Berechnung des OLG München, die sich darauf stützt, dass nach einer Erhebung des Wissenschaftlichen Instituts der privaten Krankenversicherer (WIP) die Beiträge der Privatversicherten zwischen 2013 und 2023 um durchschnittlich 2,8 % pro Jahr gestiegen sind und die monatlichen Kosten für eine private Krankenversicherung je nach Leistungsniveau im Jahr 2023 zwischen 350 und 900 € und damit im Mittelwert bei 625 € lagen (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.03.2023 – 38 U 7394/22 e –, juris Rn. 11 ff.). Daraus ergibt sich in Anwendung von § 9 ZPO ein Schätzwert des Feststellungsantrags zu 2) von 840 € (42 x 20 €) und ein Schätzwert des nicht bezifferten Zahlungsantrags zu 3), der die Jahre 2012 bis 2017 betrifft, von 1.440 € (6 x 12 x 20 €).