Beschluss
17 U 4/25
KG Berlin 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0515.17U4.25.00
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Leitsätze
1. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts.
2. Die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischen Empfangsbekenntnis kann nach den Umständen des Einzelfalls willkürlich und damit treuwidrig sein.
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 20.12.2024, Aktenzeichen 34 O 80/24, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.911,88 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts. 2. Die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischen Empfangsbekenntnis kann nach den Umständen des Einzelfalls willkürlich und damit treuwidrig sein. 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 20.12.2024, Aktenzeichen 34 O 80/24, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.911,88 EUR festgesetzt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Steuerberatungshonoraren aus mehreren Rechnungen in Anspruch. Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind zehn Rechnungen, die das Landgericht vom Verfahren 34 O 79/23 abgetrennt hat. Der Beklagte ist Rechtsanwalt (Fachanwalt für ...) und vertritt sich im Prozess selbst. Wegen des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat mit am 20.12.2024 verkündetem Urteil hinsichtlich der mit Rechnung vom 12.11.2018 (Anlage K3) geltend gemachten Honorarforderung festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 71,40 EUR erledigt hat, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Klage nicht erledigt sei, stehe dem Kläger der darüber hinaus in Höhe von 6.500,86 EUR geltend gemachte Anspruch zwar in Höhe von 5.911,88 EUR zu, dieser sei jedoch infolge der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit einem entsprechenden Teil einer Kaufpreisforderung gegen den Kläger von 25.480,00 EUR erloschen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Berufung macht er geltend, dass die Klage bereits ohne die Hilfsaufrechnung abzuweisen sei. Der Beklagte beantragt, das am 20.12.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II zum Aktenzeichen 34 O 80/24 abzuändern und die Klage gegen ihn ohne Hilfsaufrechnung abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil ist den Parteivertretern von der Geschäftsstelle des Landgerichts am 23.12.2024 elektronisch übermittelt worden. Der Klägervertreter hat in seinem elektronischen Empfangsbekenntnis die Zustellung am 23.12.2024 mitgeteilt. Der Beklagtenvertreter hat am 03.02.2025 ein elektronisches Empfangsbekenntnis übersandt und erklärt, dass er eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 20.12.2024 am 03.02.2025 erhalten habe. Am 03.03.2025 ging die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 20.12.2024 beim Kammergericht als elektronisches Dokument ein. Der Kläger hat die Richtigkeit des im Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters angegebenen Zustelldatums bestritten und beantragt diesem aufzugeben, sein beA-Nachrichtenjournal vorzulegen. Der Beklagtenvertreter sei in einem anderen Verfahren bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 27.01.2025 persönlich anwesend gewesen, so dass er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erkrankt gewesen sein könne. Zudem sei der Beklagtenvertreter gehalten gewesen, im Falle seiner Verhinderung für mehr als eine Woche einen Vertreter auch für die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse zu bestellen. Ferner habe der Beklagtenvertreter datierend vom 27.12.2024 gegen den Kläger eine Klage beim Landgericht Nürnberg-Fürth und datierend vom 30.12.2024 und 31.12.2024 Schriftsätze beim Landgericht Berlin II in dem Verfahren 56 O 98/22 eingereicht und Widerklage erhoben. Mit Verfügung vom 14.03.2025 hat der Senat dem Beklagtenvertreter aufgegeben, das beAJournal für den Empfang der am 23.12.2024 versandten Nachricht des Landgerichts zu übermitteln und dazu Stellung zu nehmen, warum er den Empfang des Urteils erst am 03.02.2025 bestätigt habe. Mit Verfügung vom 04.04.2025 hat der Senat antragsgemäß die Frist zur Stellungnahme bis zum 10.04.2025 und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 05.05.2025 verlängert. Mit Schriftsatz vom 10.04.2025 hat der Beklagtenvertreter das beA-Journal vorgelegt (Anlage mhs2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 10.04.2025). Danach ist das Urteil am 23.12.2024 um 8:42 Uhr in seinem beA-Postfach eingegangen und am 09.01.2025 um 21:59 Uhr von ihm geöffnet worden. Er trägt dazu vor, dass er das Urteil am 23.12.2024 nicht zur Kenntnis habe nehmen können. Er sei mit der Fertigung einer u.a. gegen den hiesigen Kläger gerichteten Klage vom 27.12.2024 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und den Widerklagen vom 30.12. und 31.12.2024 in dem u.a. mit dem hiesigen Kläger vor dem Landgericht Berlin II geführten Verfahren 56 O 98/22 sowie der Planung seiner für den 16.03.2025 vorgesehenen Hochzeit vollständig ausgelastet gewesen, zumal in Vorbereitung der Hochzeit am 06.01.2025 in Berlin ein notarieller Ehevertrag beurkundet werden sollte. Am 28.12.2024 habe ihm seine damalige Verlobte jedoch eine E-Mail geschrieben (Anlage mhs6), in der sie ihm vorgeworfen habe, er würde ihr nachstellen und die geplante Hochzeit sei eine Erfindung von ihm, er solle eine angebliche Hochzeit nicht mehr gegenüber Dritten äußern. Diese Nachricht habe ihn überrascht und emotional überfordert. Offenbar sei seine Verlobte eine krankhafte Narzisstin, der es darum gehe, ihn zu demütigen. Hinsichtlich der vom Beklagten in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegten Umstände der seit August 2021 bestehenden Beziehung, der 2022 und 2023 erfolgten Versuche mithilfe künstlicher Befruchtung ein Kind zu bekommen und der Verlobung im Februar 2024 wird auf die Ausführungen des Beklagtenvertreters in seinem Schriftsatz vom 10.04.2025 nebst hierzu vorgelegter Anlagen Bezug genommen. Auch in der ersten Kalenderwoche 2025 habe er das Urteil nicht zur Kenntnis nehmen können. Am 02.01.2025 sei versucht worden, in seine Wohnung einzubrechen, er habe deshalb Anzeige bei der Polizei erstattet (Anlage mhs8). Außerdem habe am 06.01.2025 der Beurkundungstermin angestanden. Er habe bis zuletzt gehofft, dass die E-Mail seiner Verlobten vom 28.12.2024 ein schlechter Scherz gewesen sei. Seine Verlobte sei aber nicht zu dem Termin erschienen. Er habe sich dann am 06.01.2025 in die Notaufnahme der [Klinik] begeben (Arztbericht vom selben Tag, Anlage mhs9) und sei am 07.01.2025 für die Zeit vom 06.01.2025 (Montag) bis zum 13.01.2025 krankgeschrieben worden. Die Krankschreibung sei dann am 13.01.2025 nochmals bis zum Freitag, den 17.01.2025 verlängert worden (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Hausarztes, Anlagen mhs12 und mhs13). Wie aus dem beA-Journal ersichtlich sei, habe er dann am 09.01.2025 während seiner Krankschreibung erstmals die Datei mit dem Urteil vom 20.12.2024 geöffnet. Ab dem 20.01.2025 habe er - weiterhin emotional stark von der gescheiterten Heirat betroffen - begonnen, einzelne der zwischenzeitlich eingegangenen Fristsachen nach und nach abzuarbeiten. Das Urteil vom 20.12.2024 habe er dann inhaltlich erst am 03.02.2025 zur Kenntnis genommen und auch das Empfangsbekenntnis abgegeben. Es beruhe daher weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit, dass er von dem Urteil nicht früher Kenntnis genommen habe. Mit Verfügung vom 11.04.2025 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er von der Unzulässigkeit der Klage ausgehe. Es sei zwar auch im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nicht maßgeblich, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigten eingehe, sondern wann er es mit Empfangswillen als zugestellt entgegennehme. Da er das Dokument am 09.01.2025 geöffnet habe, sei jedoch von seinem Empfangswillen auszugehen. Es sei ihm weiterhin nicht freigestellt, ein Dokument zu öffnen und zur Kenntnis zu nehmen und dann zu entscheiden, wann er durch Angabe eines späteren Datums eine Rechtsmittelfrist in Gang setzen wolle. Während seiner Krankschreibung sei er zudem berufsrechtlich gehalten gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Jedenfalls sei er nach dem Ende der Erkrankung ab dem 20.01.2025 nicht gehindert gewesen, das Urteil mit Empfangswillen zur Kenntnis zu nehmen. Die am 03.03.2025 eingegangene Berufung sei daher nicht mehr fristgerecht gewesen. Die Verfügung ist dem Beklagtenvertreter am 14.04.2025 elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übersandt worden. Am 29.04.2025 ist er an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert worden, mit Verfügung vom 05.05.2025 hat der Senat die erneute Zustellung des Hinweises durch Postzustellungsurkunde veranlasst. Am 05.05.2025 ist ein elektronisches Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters eingegangen, mit dem er erklärt hat, die Verfügung vom 11.04.2025 am 21.04.2025 erhalten zu haben. Mit ebenfalls am 05.05.2025 elektronisch eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagtenvertreter die Berufung begründet. Ferner hat er zur Zulässigkeit dahingehend Stellung genommen, das unabsichtliche Öffnen einer beA-Nachricht im Krankheitszustand führe nicht zu einer Kenntnisnahme der übermittelten Dokumente im Rechtssinne, diese erfolge erst durch das bewusste Lesen, welches durch das Empfangsbekenntnis bestätigt werde. Krankheitsbedingt habe er das Urteil am 09.01.2025 nicht zur Kenntnis nehmen können. Bei dem Erfordernis der Bestellung eines Vertreters in § 53 BRAO handele es sich lediglich um eine Eingriffsnorm der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Er habe zudem nicht erwartet, wegen der abgesagten Hochzeit länger als eine Woche auszufallen. Das sequentielle Abarbeiten der Fristen nach dem Ende des Krankheitszustandes sei ohnehin effektiver als die Suche nach einem Kanzleivertreter. Das Landgericht hätte auch eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde veranlassen können, allein diese führe zur Kenntnisnahme. Er habe zutreffend bescheinigt, dass er am 03.02.2025 das Urteil empfangen habe. II. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsfrist gemäß § 517 ZPO nicht gewahrt wurde. 1. Die Berufung ist am 03.03.2025 beim Kammergericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO) bereits abgelaufen, weil dem Beklagtenvertreter das Landgerichtsurteil schon deutlich früher, jedenfalls vor dem 03.02.2025 zugestellt worden ist. Zwar weist das vom Beklagtenvertreter erteilte elektronische Empfangsbekenntnis als Zeitpunkt der Entgegennahme den 03.02.2025 aus, nach dem eigenen Vortrag des Beklagtenvertreters und den von ihm vorgelegten Beweismitteln ist jedoch zur Überzeugung des Senats i.S.d. § 286 ZPO nachgewiesen, dass die Entgegennahme bereits früher erfolgt ist. a) Das Empfangsbekenntnis eines Anwalts erbringt gemäß § 175 Abs. 3 ZPO wie eine Zustellungsurkunde (§ 418 ZPO) Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 -, juris Rn. 8). Dasselbe gilt für das elektronische Empfangsbekenntnis nach § 173 ZPO (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 -, juris Rn. 10). Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses zulässig. Dafür genügt die bloße Möglichkeit der Unrichtigkeit nicht, vielmehr muss jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 -, juris Rn. 8; ebenso BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05 - NJW 2006, 1206, 1207). Andererseits dürfen an einen Gegenbeweis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der Beweisnot der betroffenen Partei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - VersR 2008, 512, 513 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2024 - 23 U 8369/21 -, juris; MüKoZPO/Häublein/Müller, 7. Aufl. 2025, ZPO § 173 Rn. 21). Hierüber ist vom Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu entscheiden, d.h. es dürfen keine vernünftigen Zweifel an der Unrichtigkeit der Empfangsbestätigung bestehen. Für die Zustellung nach § 173 ZPO ist neben dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks nach ganz herrschender Auffassung auch bei einem elektronischen Empfangsbekenntnis die zumindest konkludente Äußerung des Willens erforderlich, das zugegangene Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen und zu behalten. Für die Feststellung dieses Willens ist ausreichend, dass die Gesamtumstände hierauf hinweisen und hinreichend zuverlässig auf die Empfangsbereitschaft des Adressaten schließen lassen. Ein vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist dagegen unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - 1 B 57/84 -, Rn. 8, juris; KG, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 7 U 17/24 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2025 - I-3 U 58/24 -, juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025 - 20 U 8/24 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 14 LA 18/24 -, Rn. 6, juris). b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass der Beklagtenvertreter bereits vor dem 03.02.2025 zumindest konkludent seinen Willen zur Entgegennahme des Schriftstücks als zugestellt zum Ausdruck gebracht hat. Der Beklagtenvertreter hat ein elektronisches Empfangsbekenntnis erteilt, so dass es auf die Frage, ob ein solches konstitutiv oder - so die wohl h.M. - lediglich deklaratorisch für eine Zustellung nach § 173 ZPO ist, nicht ankommt (zum Streitstand KG, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 7 U 17/24 -, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2023 - 12 BV 23.293 -, juris; Schultzky, MDR 2022, 201, 204). Der Beklagtenvertreter hat ferner unstreitig am 09.01.2025 in seinem beA die ihm erkennbar zum Zwecke der Zustellung übersandte Datei mit dem Urteil vom 20.12.2024 geöffnet und angeschaut. Er hat später die Empfangsbereitschaft für die elektronische Zustellung durch sein Empfangsbekenntnis ohne weitere Vorbehalte oder Hinweise auf etwaige Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung bestätigt, so dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass er bereits am 09.01.2025 empfangsbereit war. Nach den vom Beklagtenvertreter vorgetragenen Gesamtumständen gibt es keine nach außen erkennbaren Hinweise dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt die Zustellung nicht gelten lassen und das Schriftstück nicht behalten wollte. Ein möglicher interner Vorbehalt, die Zustellung (noch) nicht gelten lassen zu wollen, damit keine Fristen zu laufen beginnen, ist nach den vorstehenden Maßstäben unbeachtlich. Gegen eine Empfangsbereitschaft spricht auch nicht sein Vortrag, er habe die Datei am 09.01.2025 unbeabsichtigt geöffnet und sei krankgeschrieben gewesen. Wenn ein Rechtsanwalt die elektronisch eingegangenen Dateien in seinem beA durchsieht und öffnet, ist dies eine bewusste Entscheidung und es kann ohne weiteren Vortrag nicht davon ausgegangen werden, dies sei unbeabsichtigt erfolgt. Wenn der Rechtsanwalt krankgeschrieben ist, ist er zur Kenntnisnahme der Eingänge zwar nicht verpflichtet, tut er es trotz seiner Krankschreibung aber dennoch, so steht dies seiner Empfangsbereitschaft nicht entgegen. Eine psychische Störung aufgrund der abgesagten Hochzeit, die es möglich erscheinen ließe, dass der Beklagtenvertreter nicht wusste, was er tat, ist nicht vorgetragen und auch nach den vorgelegten Attesten nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Notaufnahme der [Klinik] in dem vorgelegten Arztbrief vom 06.01.2025 als Ergebnis eines psychiatrischen Konsils lediglich notiert, der Beklagtenvertreter habe bei seiner eigenmotivierten Vorstellung erklärt, es habe ihn emotional schwer getroffen, dass seine Verlobte nicht zur Beurkundung des Ehevertrages erschienen sei, er fühle sich leer und könne sich nicht mehr konzentrieren. Besonders kränke ihn, dass seine Verlobte seine Bemühungen nicht würdige, etwa, dass er ihr mehrere teure Uhren gekauft habe. Er habe als Anliegen antriebssteigernde Medikamente oder eine Krankschreibung formuliert, da er noch viele berufliche Projekte habe und sich nicht vorstellen könne einen anstehenden Gerichtstermin am kommenden Freitag wahrzunehmen. Der Patient sei wach und bewusstseinsklar erschienen, Konzentration und Auffassung seien bei gezielter Prüfung intakt gewesen; formalgedanklich sei er etwas weitschweifig, aber sonst unauffällig gewesen. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Beklagtenvertreter entgegen §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 54 Abs. 2 Satz 2 BRAO trotz standesrechtlicher Verpflichtung keinen Vertreter bestellt hat, der auch zur Abgabe von Empfangsbekenntnissen berechtigt wäre, gegen das Vorliegen einer Erkrankung, die dem Willen zur Bereitschaft der Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes entgegengestanden hätte. c) Im Übrigen stellt es sich jedenfalls als treuwidrig dar, dass der Beklagtenvertreter auch nach seiner Gesundung am 20.01.2025 für weitere zwei Wochen seine Empfangsbereitschaft nicht bestätigen will. Soweit er sich darauf beruft, er hätte die Schriftstücke nach seiner Gesundung ab dem 20.01.2025 erst nach und nach abarbeiten können, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht im Belieben eines Rechtsanwalts steht, durch Vor- oder Rückdatierung nach eigenem Gutdünken oder Arbeitsanfall auf Fristenläufe Einfluss zu nehmen (Rohe in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 175 ZPO, Rn. 30, 31, vgl. auch Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2022 - L 6 AS 96/22 -, juris Rn. 40; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2025 - 4 CE 25.51 -, juris Rn. 17). Hierbei kann auch die standesrechtliche Pflicht der Rechtsanwälte, Zustellungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 Hs. 2 BRAO), nicht unberücksichtigt bleiben, die mit der Pflicht zur Übermittlung anwaltlicher Schriftsätze an das Gericht (§ 130d ZPO) korrespondiert und eine elektronische Aktenführung sowohl der Anwälte als auch der Gerichte ermöglichen soll. Daraus folgt nicht, dass ein Rechtsanwalt sofort mit der Zustellung eine Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels treffen und einen entsprechenden Schriftsatz aufsetzen müsste, vielmehr gibt ihm § 517 Abs. 1 ZPO hierfür die Frist von einem Monat. Die Rechtsanwälte bleiben gegenüber der - weiterhin - zulässigen Zustellung mittels Postzustellungsurkunde im Übrigen dadurch privilegiert, dass die Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis nicht mit Eingang erfolgt, sondern erst im Falle der zu bestätigenden Empfangsbereitschaft. Nach seiner Genesung am 20.01.2025 hat der Beklagtenvertreter hier - in Kenntnis des Urteils - allerdings nochmals zwei Wochen verstreichen lassen, bis ihm nach seinem Vortrag die Abgabe des Empfangsbekenntnisses im Hinblick auf seinen weiteren - nicht dargestellten - Arbeitsanfall genehm war. Dieses Verhalten hat der Beklagtenvertreter sogar nach den Hinweisen des Senates fortgesetzt, indem er das elektronische Empfangsbekenntnis für den ihm am 14.04.2025 elektronisch übermittelten Hinweis vom 11.04.2025 erst nach gerichtlicher Erinnerung vom 29.04.2025 am 05.05.2025 zurücksandte und einen Empfang am 21.04.2025 angab. Ein solcher wiederholter Verstoß gegen die Obliegenheit zur zeitnahen Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses spricht zusätzlich gegen den Wahrheitsgehalt eines Empfangsbekenntnisses (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2025 - I-3 U 58/24 -, juris). Die Angabe eines Empfangs des angefochtenen Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils muss daher nach den vom Beklagtenvertreter vorgetragenen Umständen in einer Gesamtschau als willkürlich und damit treuwidrig gewertet werden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 BGB. 3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 48 GKG.