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Urteil

25 U 114/24

OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:1218.25U114.24.00
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Leitsätze
Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insb. zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte - etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten - regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.07.2024, Az.: 14 O 71/23, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 2. Die Gerichtskosten aus der Berufungsinstanz werden niedergeschlagen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein auf Grundlage der Daten des beA-Nachrichtenjournals zu rein objektiven Umständen, insb. zur Frage, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte - etwa Äußerungen, die auf eine frühere Empfangsbereitschaft hindeuten - regelmäßig noch nicht auf den erforderlichen Annahmewillen des Prozessbevollmächtigen schließen. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.07.2024, Az.: 14 O 71/23, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 2. Die Gerichtskosten aus der Berufungsinstanz werden niedergeschlagen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten in Höhe von 28.643,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2023, die er bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen erlitten hat. Vor dem Landgericht ist für die Beklagte zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 niemand erschienen. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin am gleichen Tag ein dem Klageantrag stattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Die Zustellung dieses Versäumnisurteils an die Parteivertreter ist am 08.02.2024 verfügt und am 13.02.2024 durch die Geschäftsstelle der 14. Zivilkammer veranlasst worden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (nachfolgend Klägervertreter) haben das Empfangsbekenntnis bezüglich des Versäumnisurteils noch am gleichen Tag zurückgereicht. Mit Schriftsatz vom 01.03.2024 hat der Kläger beim Landgericht angefragt, ob von der Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 eingelegt worden sei. Mit Verfügung vom 04.03.2024 ist dieser Schriftsatz an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten (nachfolgend Beklagtenvertreter) formlos weitergeleitet worden. Mit Vermerk vom selben Tag hat die Geschäftsstelle der 14. Zivilkammer festgehalten, dass die bislang noch nicht erfolgte Rücksendung des Empfangsbekenntnisses bei den Beklagtenvertretern schriftlich moniert worden sei. Mit Vermerk vom 12.03.2024 hat sodann der für das Verfahren zuständige Einzelrichter festgehalten, dass das Empfangsbekenntnis durch die Geschäftsstelle am 04.03.2024 schriftlich und durch ihn am 11.03.2024 telefonisch bei den Beklagtenvertretern angemahnt und ihm hierbei durch das Sekretariat der Beklagtenvertreter versichert worden sei, dass das Empfangsbekenntnis umgehend übersandt werde. Allerdings könne nun auch am Folgetag weiterhin kein Eingang des Empfangsbekenntnisses festgestellt werden. Ferner hat der Einzelrichter in seinem Vermerk festgehalten, dass er die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg um ein Tätigwerden bitten werde, sofern das Empfangsbekenntnis mit Ablauf des 14.03.2024 nicht eingegangen sein sollte. Noch am 12.03.2024 ist eine Abschrift dieses Vermerks an die Prozessbevollmächtigten beider Parteien formlos elektronisch übersandt worden. Mit Verfügung vom 17.03.2024 hat das Landgericht die Zustellung des Versäumnisurteils vom 08.02.2024 an die Beklagtenvertreter gegen Postzustellungsurkunde angeordnet. Ausweislich der in der Akte enthaltenen Postzustellungsurkunde wurde die Zustellung auf diesem Weg am 21.03.2024 durchgeführt. Am 27.03.2024 sind dann sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 beim Landgericht eingegangen. Auf den Einspruch hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.03.2024 beantragt, den Einspruch der Beklagten ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Stattdessen hat das Landgericht jedoch mit Verfügung vom 22.04.2024 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 02.07.2024 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 hat die Beklagte unter Verweis auf § 227 Abs. 3 ZPO beantragt, den Termin aufzuheben. In Erwiderung hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2024 erneut beantragt, den Einspruch der Beklagten ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil der Einspruch verfristet sei. Es sei lebensfremd, anzunehmen, dass das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 den Beklagtenvertretern erst am 14.03.2024 zugestellt worden sei. Mit Verfügung vom 31.05.2025 hat das Landgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 21.10.2024 verlegt und mit Verfügung vom 06.06.2024 den Parteien mitgeteilt, dass erwogen werde, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta vom 11.07.2023 gem. § 148 ZPO auszusetzen. In Reaktion hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.06.2024 ausgeführt, dass das Landgericht bislang nicht über den Antrag auf Verwerfung des Einspruchs entschieden habe, obwohl einiges dafürspreche, dass der Einspruch der Beklagten vom 27.03.2024 verfristet sei. Es gebe deutliche Anhaltspunkte, wonach den Beklagtenvertretern das Urteil deutlich vor dem im Empfangsbekenntnis genannten Datum zugegangen und der Beweiswert des Empfangsbekenntnisses erschüttert sei. Das Gericht treffe diesbezüglich eine Aufklärungspflicht. Vor diesem Hintergrund müsse das Nachrichtenjournal der Beklagtenvertreter angefordert werden, aus dem hervorgehen werde, wann die Nachricht zum ersten Mal geöffnet worden sei. Mit Verfügung vom 26.06.2024 hat das Landgericht der Beklagten unter Fristsetzung zum 10.07.2024 aufgegeben, das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils vom 08.02.2024 vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 02.07.2024 baten die Beklagtenvertreter um Klarstellung, welchen Sinn die Verfügung vom 26.06.2024 habe, da die Zustellung durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehenen Empfangsbekenntnisses vom 14.03.2024 nachgewiesen und bekanntlich unerheblich sei, wann ein Versäumnisurteil in den Machtbereich des Rechtsanwalts gekommen sei. Dies gelte auch im Falle einer vorliegend sicher nicht erfolgten Öffnung einer gerichtlichen Nachricht ohne Empfangsbereitschaft. Mit Verfügung vom 03.07.2024 hat der Einzelrichter mitgeteilt, dass er an der Anordnung zur Vorlage des beA-Nachrichtenjournals festhalte. Mit Schriftsatz vom 04.07.2024 haben die Beklagtenvertreter durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt X mitgeteilt, es sei weder ihm noch seiner seit Jahren zuverlässigst agierenden Rechtsanwaltsfachangestellten gelungen, ein Nachrichtenjournal ausfindig zu machen. Die Nachrichten im beA-Postfach würden nach vier Monaten automatisch gelöscht. Das Datum für seine Empfangsbereitschaft ergebe sich aber ohnehin aus dem übersandten Empfangsbekenntnis und denknotwendig weder aus dem Nachrichtenjournal noch aus einer nicht gegebenen früheren Kenntnisnahme ohne Empfangsbereitschaft. Er habe die Nachricht jedenfalls nicht vor dem 14.03.2024 geöffnet, zumal er vom 09.02. bis 19.02.2024 mit seinen Kindern im Skiurlaub gewesen und danach viele Gerichtstermine und einiges aufzuarbeiten gehabt habe, so dass sich die Bearbeitung der Posteingänge verzögert habe. Er habe in dieser Zeit sehr viele Klagen, in denen Teilnehmer an Glücksspielen die Auszahlung verlorener Beträge verlangten, bearbeitet und Mühe gehabt, geeignetes Personal für seine Kanzlei zu finden. Eine frühere Empfangsbereitschaft als im Empfangsbekenntnis geäußert, habe nicht bestanden. Mit Verfügung vom 19.07.2024 hat das Landgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und noch mit Urteil vom selben Tag den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Einspruchsfrist von zwei Wochen sei nicht gewahrt, da die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam vor dem 13.03.2024 erfolgt sei. Grundsätzlich erbringe das elektronische Empfangsbekenntnis als Privaturkunde Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung. Allerdings sei der Gegenbeweis zulässig. Diesen Gegenbeweis habe der Kläger geführt. Das Gericht sei jenseits vernünftiger Zweifel davon überzeugt, dass entgegen dem in dem Empfangsbekenntnis vermerkten Zustelldatum (14.03.2024) die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagtenvertreter bereits deutlich früher, jedenfalls vor dem 13.03.2024, erfolgt sei. Der Beklagtenvertreter habe entgegen der gerichtlichen Anordnung das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils nicht vorgelegt und auch nicht plausibel erläutert, dass er sich um die Vorlage sorgfältig bemüht habe. Er habe zudem nicht hinreichend erläutert, weshalb zwischen der Übersendung und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelltag (14.03.2024) mehr als vier Wochen gelegen hätten. Ein Rechtsanwalt müsse bereits im Falle einer Verhinderung von mehr als einer Woche gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für seine Vertretung sorgen. Der Vortrag, wonach der sachbearbeitende Beklagtenvertreter mit seinen Kindern zehn Tage im Skiurlaub gewesen sei und er danach einiges aufzuarbeiten und sehr viele Gerichtstermine gehabt habe, sei nicht geeignet, eine Verzögerung der Zustellung von vier Wochen für das Gericht nachvollziehbar zu machen. Hinzu komme, dass zwischen der Zeichnung des Empfangsbekenntnisses (14.03.2024) und seiner Übersendung (27.03.2024) ein erheblicher Zeitraum gelegen habe. Schließlich seien die Beklagtenvertreter vor der Übersendung des Empfangsbekenntnisses auch bereits mehrfach vom Gericht angemahnt worden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, soweit sie mit den hier getroffenen nicht im Widerspruch stehen, der Anträge sowie wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 26.08.2024. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr Einspruch vom 27.03.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 sei nicht verspätet erfolgt. Das Datum der Zustellung des Versäumnisurteils werde durch das auf den 14.03.2024 datierte elektronische Empfangsbekenntnis korrekt wiedergegeben. Das Landgericht erfinde willkürlich ein früheres Zustelldatum. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Freiburg aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, höchsthilfsweise, das Verfahren auszusetzen. Der Kläger beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Berufung sei mangels Berufungsbegründung schon nicht zulässig, da sich der Beklagte mit dem Urteil vom 19.07.2024 nicht inhaltlich auseinandersetze. Jedenfalls sei die Berufung aber als unbegründet zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet und führt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur ausdrücklich beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 19.07.2024 einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das Landgericht hat zu Unrecht den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 als verfristet angesehen und als unzulässig verworfen. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 – VI ZR 414/00 –, juris Rn. 12). Dies bedeutet, dass sich die Berufungsbegründung mit den konkreten Gründen des angefochtenen Urteils befassen muss. Ein Urteil, das einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verwirft, setzt sich in der Urteilsbegründung mit der Fristversäumnis auseinander. Die Berufungsbegründung muss sich daher auch mit der Fristversäumung auseinandersetzen und nicht mit dem vorangegangenen Versäumnisurteil (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2007 – II ZB 4/06 –, juris, mit Anmerkung Geisler, jurisPR-BGHZivilR 19/2007 Anm. 3). Diesen Anforderungen wird die Beklagte gerecht. Das angefochtene Urteil macht in seiner Urteilsbegründung ausschließlich Ausführungen zur Zulässigkeit des Einspruchs der Beklagten gegen das zuvor erlassene Versäumnisurteil. Mit diesen das Urteil allein tragenden Erwägungen setzt sich die Beklagte sowohl in ihrer Berufungsschrift vom 26.08.2024 als auch in ihrem Schriftsatz vom 09.10.2024 auseinander. Die Berufung ist daher zulässig. 2. Die Berufung ist auch begründet. Der Einspruch der Beklagten vom 27.03.2024 gegen das Versäumnisurteil vom 08.02.2024 ist nicht verfristet und damit zulässig. Gemäß § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist für die in Malta ansässige Beklagte, die im Streitfall jedoch über in Deutschland zugelassene Prozessbevollmächtigte als Zustellungsbevollmächtigte verfügt, zwei Wochen (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 339 ZPO, Rn. 5) und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Anders als vom Landgericht angenommen ist der 14.03.2024 als Zustelldatum zugrunde zu legen, wie es in dem von den Beklagtenvertretern zurückgereichten elektronischen Empfangsbekenntnis für das Versäumnisurteil als Zustelldatum ausgewiesen ist. Die Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls zwar zweifelhaft, der Gegenbeweis eines vom 14.03.2024 abweichenden und vor dem 13.03.2024, mithin eines mehr als zwei Wochen vor dem 27.03.2024 liegenden Zustelldatums ist jedoch nicht geführt. Der am 27.03.2024 eingelegte Einspruch ist damit fristgerecht erfolgt. a. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (§ 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischem Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt – wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis – gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – VII ZB 22/23 –, juris Rn. 10). Der (Gegen-) Beweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, ist zulässig und möglich. Nicht ausreichend ist aber eine bloße Erschütterung der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis. Vielmehr muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – IX ZB 41/20 –, juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. April 2023 – VI ZB 36/22 –, juris Rn. 11). Das Verstreichenlassen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen einer Verfügung des Vorsitzenden und der Zustellung der Verfügung reicht dafür nicht (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – IX ZB 41/20 –, juris Rn. 11; Höhne/Steinbock, NJ 2024, 347). Allerdings gelten die Grundsätze der sekundären Darlegungslast, wenn konkrete Umstände – wie beispielsweise ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum – die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen. Für das Empfangsbekenntnis hat dies zur Folge, dass sich die Partei, die das Empfangsbekenntnis vorlegt, zu Umständen, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, substantiiert erklären muss. Sie kann sich nicht damit begnügen, pauschal die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zu behaupten, sondern muss erklären, wann ihr Rechtsanwalt die Nachricht zum ersten Mal gelesen hat und wie es zu der Verzögerung zwischen Übersendung des zuzustellenden Schriftstücks und Rücksendung des hierauf bezogenen Empfangsbekenntnisses gekommen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 20 U 8/24 –, juris Rn. 68 ff.; Anders, in: Anders/Gehle, 84. Auflage 2026, ZPO § 138 Rn. 33). In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auch nach §§ 142, 144 ZPO die gerichtliche Anordnung getroffen werden, das beA-Nachrichtenjournal des Rechtsanwalts vorzulegen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses bestehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 23 U 8369/21 –, juris Rn. 5 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 20 U 8/24 –, juris Rn. 72; Wagner/Ernst, NJW 2021, 1564, 1567 f.; Günther, in: BeckOK BORA, 50. Edition, Stand 01. Dezember 2025, BORA § 14 Rn. 3a). b. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen hier zwar konkrete Umstände vor, die die Richtigkeit des auf den 14.03.2024 datierten Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen und eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten begründen, wann ihr Prozessbevollmächtigter die beA-Nachricht mit dem am 13.02.2024 übersendeten Versäumnisurteil zum ersten Mal zur Kenntnis genommen hat und wie es zu der mehrwöchigen Verzögerung zwischen Übersendung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses gekommen ist (nachfolgend aa.). Allerdings sind die vorhandenen Indizien für die Abgabe eines unzutreffenden Empfangsbekenntnisses – auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung – vorliegend nicht ausreichend, um die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig zu entkräften, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung auszuschließen und den Gegenbeweis einer vor dem 13.03.2024 erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils zu erbringen (nachfolgend bb.). aa. Die konkreten Umstände, welche die Richtigkeit des von den Beklagtenvertretern zurückgesendeten Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen und diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten begründen, ergeben sich im hiesigen Streitfall aus den zeitlichen Abläufen. So lag zwischen der Übermittlung des Versäumnisurteils (13.02.2024) und dem im Empfangsbekenntnis aufgeführten Zustelldatum (14.03.2024) ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Unter Berücksichtigung der Anforderungen von § 14 BORA, wonach ein Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich zu erteilen hat, ist dieser Zeitraum als ungewöhnlich lang einzustufen und geeignet, Zweifel an den Angaben zum datierten Zustelldatum zu wecken. Zudem sind von der Beklagten weder technische Probleme bei der Übermittlung des Versäumnisurteils am 13.02.2024 oder bei der erst einige Wochen später erfolgten Erstellung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses geltend gemacht worden, noch sind etwaige technischen Schwierigkeiten sonst ersichtlich geworden, zumal die Klägervertreter das Empfangsbekenntnis bezüglich des am 13.02.2024 übermittelten Versäumnisurteils noch am selben Tag zurückgereicht haben. Berücksichtigt man ferner, dass ein Rechtsanwalt durch die Mitteilung eines späten Zustelldatums in die Lage versetzt wird, eine gesetzliche und richterlich gesetzte Frist – so auch die zweiwöchige Frist für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil – zu seinen Gunsten zu verlängern, erscheint es im hiesigen Streitfall jedenfalls nicht gänzlich fernliegend, dass die Beklagtenvertreter das Empfangsbekenntnis unzutreffend auf den 14.03.2024 datiert haben könnten, um noch am 27.03.2024 rechtzeitig Einspruch einlegen zu können. Dies gilt umso mehr, als die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses (27.03.2024) erst annährend zwei weitere Wochen nach dem datierten Zustelldatum (14.03.2024) erfolgt ist, obwohl die Beklagtenvertreter sowohl am 04.03.2024 (schriftlich) als auch am 11. 03.2024 (telefonisch) an die Rückgabe des Empfangsbekenntnisses erinnert worden sind und durch einen Schriftsatz der Klägervertreter vom 01.03.2024 sowie die Übersendung des vom zuständigen Einzelrichter angefertigten Vermerks vom 12.03.2024 nachdrücklich auf die fragwürdigen Umstände zur der noch ausstehenden Erteilung des Empfangsbekenntnisses hingewiesen worden sind. bb. Dennoch führen weder die vorgenannten Indizien noch die vom sachbearbeitenden Beklagtenvertreter vorgebrachten Erklärungen im Rahmen der sekundären Darlegungslast oder die unterbliebene Vorlage des beA-Nachrichtenjournals dazu, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses vollständig entkräftet und der Senat von einer vor dem 13.03.2024 erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils überzeugt ist. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass das für die Zustellung erforderliche subjektive Element der Empfangsbereitschaft bei den Beklagtenvertretern bereits vor dem 13.03.2024 gegeben gewesen ist. (1) Wenngleich hier – wie ausgeführt – die zeitlichen Abläufe zwischen der Übermittlung des Versäumnisurteils (13.02.2024), dem im Empfangsbekenntnis aufgeführten Zustelldatum (14.03.2024) sowie der Rücksendung des Empfangsbekenntnisses durchaus den Verdacht aufkommen lassen können, dass die Beklagtenvertreter das Empfangsbekenntnis unzutreffend auf den 14.03.2024 datiert haben könnten, um noch am 27.03.2024 rechtzeitig Einspruch einlegen zu können, ist ebenso wenig auszuschließen, dass dieses Verhalten allein auf einer nachlässigen oder unzureichenden Erfüllung anwaltlicher Pflichten beruht hat, das Versäumnisurteil aber tatsächlich erst am 14.03.2024 mit dem für die Zustellung notwendigen Empfangswillen vom sachbearbeitenden Beklagtenvertreter zur Kenntnis genommen worden ist. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Rechtfertigungen des sachbearbeitenden Beklagtenvertreters zu den zweifelhaften Umständen bezüglich der Erstellung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses unzureichend geblieben sind. So ist die Einlassung, wonach der sachbearbeitende Beklagtenvertreter vom 09.02. bis 19.02.2024 mit seinen Kindern im Skiurlaub gewesen sei und danach viele Gerichtstermine und einiges aufzuarbeiten gehabt habe, so dass sich die Bearbeitung der Posteingänge verzögert habe, eine ebenso wenig nachvollziehbare Erklärung für die verzögerte Erstellung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wie der Einwand, dass er in dieser Zeit sehr viele Klagen bearbeitet und große Mühe gehabt habe, geeignetes Personal für seine Kanzlei zu finden. Denn angesichts solcher Umstände wäre der Beklagtenvertreter nicht nur nach § 53 Abs. 1 BRAO verpflichtet gewesen, einen Vertreter zu bestellen, der gemäß § 54 Abs. 2 BRAO dazu befugt gewesen wäre, Empfangsbekenntnisse zu erteilen. Vielmehr hätten er auch vor dem Hintergrund der sich aus § 43 BRAO ergebenden Verpflichtung den Anwaltsberuf gewissenhaft auszuüben, sonstige organisatorische Maßnahmen zur Bewältigung der nach einem Urlaub anfallenden Arbeitslast ergreifen müssen, um zumindest für die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke empfangsbereit zu sein. Allerdings lassen sich aus etwaigen berufsrechtlichen Verstößen, die berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen können (vgl. Jacklofsky, in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 8. Auflage 2022, BORA § 14 Rn. 38), ohne weitere konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich noch keine verlässlichen Rückschlüsse auf das subjektive Element der notwendigen Empfangsbereitschaft vor dem im Empfangsbekenntnis dokumentierten Zeitpunkt ziehen. Auch für „unzuverlässige“ Empfänger beginnt der mit einer Zustellung verbundene Fristlauf regelmäßig erst, wenn sie die ihnen zugegangene Dokumente mit Empfangsbereitschaft zur Kenntnis genommen haben (vgl. Müller, RDi 2024, 389). (2) Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagtenvertreter das beA-Nachrichtenjournal zur Übersendung des Versäumnisurteils vom 08.02.2024 entgegen der Anordnung des Landgerichts vom 26.06.2024 nicht vorgelegt haben, ist der Senat nicht hinreichend überzeugt, dass die Richtigkeit der auf den 14.04.2024 datierten Empfangsbestätigung ausgeschlossen und der Gegenbeweis einer vor dem 13.03.2024 erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils erbracht ist (vgl. zur einer diesbezüglich einzelfallbezogenen Überzeugungsbildung nach erfolgter Vorlage des beA-Nachrichtenjournals : KG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 17 U 4/25 –, juris Rn. 23 ff.). Dabei kann hier offenbleiben, ob Rechtsanwälte gem. § 50 BRAO verpflichtet sind, die beA-Nachrichten (und damit auch das Nachrichtenjournal) vor einer automatischen Löschung zu exportieren und zu archivieren. Ebenso kann dahinstehen, ob die Nichtvorlage des beA-Nachrichtenjournals entsprechend § 427 ZPO nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zu würdigen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 23 U 8369/21 –, juris Rn. 23; KG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2025 – 7 U 17/24 –, juris Rn. 20; OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025 – 20 U 8/24 –, juris Rn. 85; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 2025 – I-3 U 58/24 –, juris Rn. 32; Lüdicke, NJW 2024, 2333 (2336); Gehle, in: Anders/Gehle, 84. Auflage 2026, ZPO § 427 Rn. 3; Krafka, in: BeckOK ZPO, 58. Edition, Stand 1. September 2025, ZPO § 427 Rn. 2). Denn selbst wenn man auf Grundlage einer entsprechenden Anwendung von § 427 ZPO davon ausginge, dass sich aus dem nicht vorgelegten beA-Nachrichtenjournal ergeben hätte, dass der sachbearbeitende Beklagtenvertreter die übermittelte Nachricht bereits vor dem von ihm behaupteten Zeitpunkt geöffnet hatte, würde dies dem Senat im Streitfall nicht für den notwendigen Gegenbeweis genügen. So lässt sich aus den Daten des beA-Journals zwar entnehmen, wann ein Schriftstück bei einem Prozessbevollmächtigen eingegangen und von diesem erstmals geöffnet wurde (vgl. Wagner/Ernst, NJW 2021, 1564 (1567)). Allein aus diesen objektiven Umständen kann aber ohne weitere äußere Anhaltspunkte – beispielsweise mündliche oder schriftliche Äußerungen, die eine Empfangsbereitschaft zum Zeitpunkt eines früheren erstmaligen Öffnens erkennen lassen – nicht auf den erforderlichen Annahmewillen geschlossen werden. Das erste Öffnen und das Lesen einer Nachricht sind lediglich notwendige Voraussetzungen für die Bildung eines Empfangswillens, nicht jedoch zwangsläufig Belege für das subjektive Element einer wirksamen Zustellung mittels Empfangsbekenntnisses. Denkbar ist etwa, dass der Prozessbevollmächtigte Dateien versehentlich öffnet oder zunächst öffnet und sämtliche Neueingänge ausdruckt oder an einem anderen Ort abspeichert, um sie erst zu einem späteren Zeitpunkt empfangsbereit zur Kenntnis zu nehmen (vgl. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Auflage, Stand: 31.Oktober 2025, § 173 ZPO, Rn. 148; H. Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 3. Auflage, Stand: 31.Oktober 2025, § 130a ZPO, Rn. 83; Fritzsche, FamRZ 2025, 1547; Müller, RDi 2024, 389, (391 f.)). Da aber im Streitfall keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen bereits vor dem 13.03.2024 vorhandenen Annahmewillen festzustellen sind, könnte der Senat selbst unter Berücksichtigung der Grundsätze der Beweisvereitelung hier letztlich nicht mit der erforderlichen Überzeugung auf eine vor dem 13.03.2024 erfolgte Zustellung des Versäumnisurteils schließen. 3. Die Berufung führt im Streitfall zur Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich hat das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur in den in § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Fällen zurückverweisen, wenn eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Dazu gehört gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO insbesondere der Fall, dass durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist. Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung liegen vor. a. Durch das landgerichtliche Urteil ist ein Einspruch im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO verworfen worden. Auch ist ein Zurückverweisungsantrag der Beklagten gegeben. Dass die Beklagte die Zurückverweisung nur hilfsweise beantragt hat, ist unschädlich. Denn der erforderliche Zurückverweisungsantrag kann auch als Hilfsantrag gestellt werden (Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 538 ZPO, Rn. 56). b. Die Zurückverweisung ist auch sachgerecht, um die erstinstanzliche Verhandlung und Entscheidung zur Sache zu ermöglichen. aa. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Bei der Ermessensentscheidung ist der mit der Zurückweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2000 – VIII ZR 31/99 –, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 10. März 2005 – VII ZR 220/03 –, juris Rn. 17; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 538 ZPO, Rn. 7). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Durchführung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch größeren Nachteilen für die Parteien führt als die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht. Dabei hat das Berufungsgericht zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und dies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Wenn sich das Berufungsgericht gleichwohl für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO entscheidet, muss es den maßgeblichen Gesichtspunkt der Prozessökonomie in Betracht ziehen (BGH, Urteil vom 10. März 2005 – VII ZR 220/03 –, juris Rn.17). Bei einspruchsverwerfenden Urteilen liegt die Entscheidungsreife jedoch zumeist noch so weit entfernt, dass eine Zurückverweisung in der Regel angebracht ist (vgl. Rimmelspacher, in: MüKoZPO, 7. Auflage 2025, ZPO § 538 Rn. 79, beck-online, noch weiter Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 538 ZPO, Rn. 34). bb. So liegt es auch hier. Da der Einspruch sich als zulässig erweist, ist die weitere Verhandlung erforderlich. An der Erforderlichkeit einer weiteren Verhandlung der Sache kann es zwar fehlen, wenn der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. Januar 2019 – 6 U 79/18 –, juris Rn. 49; Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rn. 4). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Parteien haben bisher nicht streitig zur Sache verhandelt. Vielmehr ist das Versäumnisurteil gegen die Beklagte aufgrund deren Säumnis im Termin am 08.02.2024 ergangen, ohne dass zuvor bereits in der Sache mündlich verhandelt worden ist. Das Landgericht hat sodann ohne mündliche Verhandlung über die Verwerfung des Einspruchs nach § 341 Abs. 2 ZPO entschieden. Hinzu kommt, dass eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-440/23 über das Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta in Betracht kommt und bisher offen ist, wie sich der weitere Verlauf des Verfahrens nach einer solchen Entscheidung gestalten wird. Unter diesen Umständen treten die mit der Zurückverweisung des Verfahrens einhergehenden Zeit- und Kostennachteile hinter dem Nachteil, eine Tatsacheninstanz zu verlieren, zurück. Der Senat macht daher von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Gebrauch. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die gerichtlichen Kosten aus dem Berufungsverfahren sind nach § 21 Abs. 1 GKG niederzuschlagen. Das zurückverweisende Urteil ist nach § 708 Nr. 10 für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 22. Mai 2019 – 11 U 18/19 –, juris Rn. 70; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 538 ZPO Rn. 59). Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätze treffen kann.