Beschluss
19 AR 15/14
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0118.19AR15.14.0A
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Leitsätze
Die Gerichtskosten im Verfahren über die Beschwerde gegen den im familiengerichtlichen Verfahren ergangenen Beschluss über die Zurückweisung des Arrestantrags richten sich mangels planwidriger Regelungslücke nach Nr. 1912 KVFamGKG (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 2. April 2013, 10 UF 334/11, FamRZ 2013, 1917).(Rn.12)
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 29. April 2014 aufgehoben. Die Geschäftsstelle wird angewiesen, eine Kostenrechnung unter Erhebung einer Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR entsprechend Nr. 1912 FamGKG. zu erstellen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gerichtskosten im Verfahren über die Beschwerde gegen den im familiengerichtlichen Verfahren ergangenen Beschluss über die Zurückweisung des Arrestantrags richten sich mangels planwidriger Regelungslücke nach Nr. 1912 KVFamGKG (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 2. April 2013, 10 UF 334/11, FamRZ 2013, 1917).(Rn.12) Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 29. April 2014 aufgehoben. Die Geschäftsstelle wird angewiesen, eine Kostenrechnung unter Erhebung einer Festgebühr in Höhe von 60,00 EUR entsprechend Nr. 1912 FamGKG. zu erstellen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet I. Die Antragstellerin/Erinnerungsführerin hatte beim Familiengericht den Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung ihres zukünftigen Anspruchs auf Zugewinnausgleich beantragt. Das Familiengericht hat diesem Antrag in Höhe eines Betrages von 200.000,00 EUR entsprochen und den Antrag im übrigen ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin/Erinnerungsführerin sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie ihren weitergehenden Antrag zum Anspruch auf zukünftigen Zugewinn weiterverfolgt und zugleich ihren Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt von 246.800,00 EUR erweitert hat. Der 18. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - hat das Rechtsmittel als gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 2 FamFG zulässige sofortige Beschwerde behandelt. Diese hatte hinsichtlich des Arrestantrages zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs teilweisen Erfolg. Im übrigen ist sie mit Beschluss des 18. Zivilsenats vom 15. November 2013 zurückgewiesen worden. Nach der mit dem Beschluss getroffenen Kostenentscheidung hat die Antragstellerin /Erinnerungsführerin 2/3 der Kosten der Beschwerde zu tragen. Die Kostenbeamtin hat mit Kostenrechnung eine 2,0-fache Verfahrensgebühr nach. Nr. 1422 FamGKG-KV nach einem Wert von 365.000,00 EUR angesetzt und bei der Antragstellerin/Erinnerungsführerin entsprechend der Kostenquote der Kostengrundentscheidung für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 3.760,00 EUR erhoben. Die Antragstellerin/Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen den Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 1422 FamGKG-KV. Sie ist der Ansicht, dass nur eine Gebühr nach Nr. 1910 FamGKG-KV entstanden sei. Der Bezirksrevisor beantragt die Zurückweisung der Erinnerung. Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mit Beschluss vom 13. Januar 2016 gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 FamGKG zur Entscheidung übertragen. II. Die gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG statthafte Erinnerung gegen den Kostenansatz hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Erinnerungsführerin macht mit Recht geltend, dass im Streitfall für die Erhebung einer 2,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 KV FamGKG keine Grundlage besteht. Der als Beschwerdesenat zuständige 18. Zivilsenat hat das von der Antragsgegnerin/Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 26. September 2013, mit dem der Arrestantrag teilweise zurückgewiesen worden ist, eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 2 FamFG behandelt. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsbehelf gegen die familiengerichtliche Zurückweisung eines Arrestantrages ohne vorherige mündliche Verhandlung (nach der Terminologie der ZPO: Beschlusszurückweisung), die im Hinblick auf die Zuständigkeit - originäre Einzelrichterzuständigkeit nur für den Fall der sofortigen Beschwerde - auch die Frage nach dem gesetzlichen Richter berührt, wird allerdings nicht einheitlich beantwortet. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich - ganz überwiegend davon aus, dass gegen die Beschlusszurückweisung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde entsprechend § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO statthaft ist (OLG Oldenburg - Beschluss vom 22. Februar 2012 - 13 UF 28/12 - juris; OLG Frankfurt - Beschluss vom 27. Februar 2012 - 5 UF 51/12 - juris; OLG Koblenz - Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 13 UF 948/12 - juris; OLG Celle, Beschluss vom 2. April 2013 - 10 UF 334/11 - juris). Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 RdNr. 494 f.; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 119 RdNr. 9; a.A. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 119 FamFG RdNr. 4 und Zöller/Feskorn, a.a.O., § 58 FamFG RdNr. 3; Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl., § 119 RdNr. 15). Ob der überwiegenden Ansicht zu folgen ist, bedarf im Erinnerungsverfahren betreffend den Kostenansatz keiner abschließenden Entscheidung. Maßgeblich ist für das Erinnerungsverfahren allein, dass das der Kostenrechnung zugrundeliegende Beschwerdeverfahren vom Beschwerdesenat als ein Verfahren gemäß §§ 567 ff. ZPO angesehen worden ist. Die Behandlung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde schließt allerdings nicht ohne weiteres das Entstehen einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 KV-FamGKG aus. Dies ergibt sich entgegen der vom OLG Celle im bereits vorstehend zitierten Beschluss vom 2. April 2010 vertretenen Ansicht insbesondere nicht aus der Überschrift für den Unterabschnitt 2: “Beschwerde gegen die Endentscheidung”. Auch die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist vom Wortlaut her erfasst. Eine Endentscheidung ist gemäß § 38 FamFG ein Beschluss, der den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt (siehe Zöller/Feskorn, ZPO, 31. Aufl., § 38 FamFG RdNr. 3). Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. September 2013 abschließend über den Arrestantrag der Antragstellerin/Erinnerungsführerin entschieden. Die bei einer sofortigen Beschwerde gemäß § 572 Abs. 1 ZPO mögliche Abhilfe durch das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, steht der Annahme einer Endentscheidung nicht entgegen. Denn selbst dann, wenn das Verfahren trotz einer den Verfahrensgegenstand zunächst erledigende Entscheidung in der Instanz noch fortgesetzt werden kann, liegt eine Endentscheidung vor (Zöller/Feskorn, a.a.O.). So eröffnet beispielsweise § 54 FamFG dem Gericht ausdrücklich die Möglichkeit, auf Antrag seine eigene im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Dass der Unterabschnitt 2 nur die “Beschwerde” und nicht ausdrücklich auch die “sofortige Beschwerde” formuliert, lässt keinen Rückschluss auf den Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes nach Nr. 1422 KV-FamGKG zu. Im Kostenverzeichnis des FamGKG wird der Begriff der Beschwerde uneinheitlich gebraucht, und zwar für die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG, für die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO (z.B. in Nr. 1910 KV-FamGKG) als auch als Oberbegriff für beide, wie beispielsweise in Nr. 1912 KV-FamGKG (siehe Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., Nr. 1422 KV, RdNr. 7). Ferner ist in der Überschrift zu Nr. 1430 KV-GKG (“Hauptabschnitt 4. Arrest und einstweilige Verfügung”, Abschnitt 3 des Kostenverzeichnisses zum GKG), der im Anwendungsbereich des GKG die Gerichtskosten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung regelt, auch nur die “Beschwerde” und nicht die “sofortige Beschwerde” formuliert. Der Gesetzesbegründung (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/6308 S. 314) zu dem durch das FGG-Reformgesetz eingeführten FamGKG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, welche Beschwerde(n) im Hauptabschnitt 4, Unterabschnitt 2 des FamGKG gemeint bzw. ob die Gebührentatbestände für die sofortigen Beschwerden allein in den Nr. 1910 bis 1912 KV-FamGKG geregelt sein sollten (Fölsch, a.a.O.) Gegen eine Anwendung von Nr. 1422 KV-FamGKG spricht jedoch, dass dadurch zum einen die gebotene Differenzierung der Gerichtskosten für die beiden aufwandsmäßig deutlich unterschiedlichen Verfahren - einerseits der einseitigen und ausschließlich im schriftlichen Verfahren zu erledigenden sofortigen Beschwerde und andererseits der Beschwerde nach § 58 FamFG, bei der gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG grundsätzlich eine erneute mündliche Verhandlung erfolgen soll -, unterbliebe (so auch OLG Celle, a.a.O.; keine “entsprechende” Anwendung von Nr. 1422 KV-FamGKG). Zum anderen widerspräche sie der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention bei der Schaffung des FamGKG, dass die “Gerichtsgebühren für ein Arrestverfahren … billiger werden” sollen (vgl. Begründung Regierungsentwurf a.a.O.): Statt der in Nr. 1430 KV-GKG für die zivilprozessuale Arrestbeschwerde vorgesehenen 1,5 Gebühren fielen für die entsprechende familiengerichtliche Beschwerde bei Anwendung von Nr. 1422 KV-FamGKG 2,0 Gebühren an. In Beschwerdeverfahren gegen eine im ersten Rechtszug erlassene einstweilige Anordnung, soweit diese nach den in § 57 FamFG formulierten Ausnahmetatbeständen zulässig ist, fällt zwar wie bei einer Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1422 KV-FamGKG an. Es ergibt sich jedoch im Vergleich zur Hauptsache eine tatsächliche “Ermäßigung” des Zahlbetrages, weil im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen und von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszusetzen ist (§ 41 FamGKG). Es ist in Übereinstimmung mit der vom OLG Celle im vorgenannten Beschluss vertretenen Rechtsauffassung davon auszugehen, dass die Kostenregelungen des FamGKG hinsichtlich des Verfahrens der sofortigen Beschwerde gegen die Beschlusszurückweisung eines Arrestantrages eine unbeabsichtigte und planwidrige Regelungslücke aufweisen. Der Senat vermag jedoch nicht der Ansicht beizutreten, dass diese durch die entsprechende Anwendung des Nr. 1430 KV-GKG zu schließen ist. In § 1 Abs. 1 FamGKG ist bestimmt, dass in Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 FamFG Kosten nur nach diesem Gesetz erhoben werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Zusammenhang steht. Dies schließt einen Rückgriff auf Kostentatbestände des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG aus (so auch (ohne Autorennennung) Anmerkung zu OLG Celle Beschluss vom 2. 4. 2013 - 10 UF 334/11, NJW-Spezial 2013, 380; für die (entsprechende) Anwendung von Nr. 1422: Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., KVFam 1421 RdNr. 1; Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., Nr. 1422 KV, RdNr. 7; im Ergebnis offen gelassen: Schneider, FamRZ 2012, 1782, 1783). Das vom OLG Celle für seine Ansicht angeführte Argument, der Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich die Abschaffung gebührenfreier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewollt, hält der Senat nicht für durchgreifend. Der in den Materialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers der Abschaffung gebührenfreier Rahmen rechtfertigt wegen des in § 1 Abs. 1 FamGKG formulierten Analogieverbotes nicht die Anwendung eines Gebührentatbestandes des KV-GKG. Es müsste zumindest ein Anhaltspunkt dafür bestehen, dass im Gesetzgebungsverfahren die hier vorliegende Konstellation eines Rechtsmittels gegen eine im Beschlusswege erfolgten (teilweisen) Zurückweisung eines Arrestantrages und die sich ergebende gebührenrechtliche Problematik überhaupt erkannt worden ist, was aber - soweit ersichtlich - nicht der Fall ist (so auch Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 119 RdNr. 9). Gegen den Standpunkt des OLG Celle spricht weiterhin, dass das Beschwerdeverfahren für den Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht kostenfrei ist. Zutreffend ist zwar, dass eine Anwendung von Nr. 1910 KV-FamGKG wegen der dort abschließend aufgezählten Anwendungsfälle ausgeschlossen ist, jedoch greift als Auffangtatbestand Nr. 1912 KV-FamGKG. Dieser sieht eine Festgebühr von 60,00 EUR vor, wenn in einem Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die Ansicht des OLG Celle, dass Nr. 1912 KV-FamGKG ihrerseits ausschließlich für Beschwerden im Sinne von § 58 ff. FamFG gelte, erachtet der Senat für nicht zutreffend (siehe Fölsch in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl., Nr. 1422 KV, RdNr. 7). Dieser Standpunkt findet weder im Wortlaut noch von der Systematik der Gebührentatbestände einen Anhalt. So findet der Auffangtatbestand der Nr. 1912 KV-FamGKG mangels eines speziellen Gebührentatbestandes vielmehr häufig im Fall der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde Anwendung (beispielsweise im Fall der Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss). Für eine nach Absatz 2 der Nr. 1912 KV-FamGKG im Fall einer nur teilweisen Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde mögliche Ermäßigung auf die Hälfte oder gar einem gänzlichen Entfall der Gebühr ist hier kein Raum. Dies hätte anderenfalls im Beschluss des 18. Zivilsenats angeordnet werden müssen. Zudem spricht die im Beschluss getroffene Kostenquote für ein überwiegendes Unterliegen der Antragstellerin/Erinnerungsführerin. III. Die Nebenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).