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Beschluss

13 UF 28/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung in einer Familiensache zurückgewiesenen Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ist die sofortige Beschwerde nach § 119 Abs. 2 S.2 FamFG i.V.m. § 567 ZPO statthaft. • Das FamFG nimmt die zivilprozessualen Vorschriften des Arrestrechts in Familiensachen in Bezug; deshalb sind auch die zivilprozessualen Rechtsmittelregelungen anzuwenden, um widersprüchliche Verfahrensordnungen zu vermeiden. • Die zweiwöchige Frist der sofortigen Beschwerde entspricht eher dem Eilcharakter des Arrestverfahrens als die Monatsfrist der Beschwerde nach § 58 FamFG. • Die sofortige Beschwerde ist im konkreten Fall jedoch in der Sache nicht begründet; der Angelegenheit wurde der Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung zu Recht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Beschwerde gegen zurückgewiesenen Arrestantrag in Familiensache statthaft, Beschwerde erfolglos • Gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung in einer Familiensache zurückgewiesenen Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ist die sofortige Beschwerde nach § 119 Abs. 2 S.2 FamFG i.V.m. § 567 ZPO statthaft. • Das FamFG nimmt die zivilprozessualen Vorschriften des Arrestrechts in Familiensachen in Bezug; deshalb sind auch die zivilprozessualen Rechtsmittelregelungen anzuwenden, um widersprüchliche Verfahrensordnungen zu vermeiden. • Die zweiwöchige Frist der sofortigen Beschwerde entspricht eher dem Eilcharakter des Arrestverfahrens als die Monatsfrist der Beschwerde nach § 58 FamFG. • Die sofortige Beschwerde ist im konkreten Fall jedoch in der Sache nicht begründet; der Angelegenheit wurde der Arrestantrag ohne mündliche Verhandlung zu Recht zurückgewiesen. Die Parteien, beide um die 76 bzw. 77 Jahre alt, sind seit 1963 verheiratet und leben seit 1994 getrennt. Die Antragstellerin leitete mit Schriftsatz vom 10.11.2011 ein Arrestverfahren ein und beantragte beim Amtsgericht einen dinglichen Arrest im Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung von Ansprüchen aus Zugewinnausgleich und Ehegattenunterhalt. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Arrestantrags. Das Amtsgericht wies den Antrag ohne mündliche Verhandlung ab. Dagegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht prüfte zunächst die Statthaftigkeit des Rechtsmittels und sodann die Begründetheit der Beschwerde. • Statthaftigkeit: Nach § 119 Abs. 2 S.2 FamFG sind die zivilprozessualen Arrestvorschriften (§§ 916 ff. ZPO) auf Familiensachen anzuwenden; dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die zivilprozessualen Rechtsmittelregelungen, sodass die sofortige Beschwerde gemäß § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO zulässig ist. Diese Auslegung vermeidet prozessordnungsrechtliche Widersprüche, die entstehen könnten, wenn für die Rückweisung im schriftlichen Verfahren ein anderes Rechtsmittelrecht gelten würde. • Eilcharakter: Die kurze, zweiwöchige Beschwerdefrist der sofortigen Beschwerde entspricht dem Eilcharakter des Arrestverfahrens eher als die einmonatige Frist der Beschwerde nach § 58 FamFG und ist daher zweckmäßig. • Materiell: Die sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrests geprüft und den Antrag zurückgewiesen; die angegriffene Entscheidung hält der rechtlichen Prüfung stand. • Verfahren: Die Entscheidung des Amtsgerichts erfolgte ohne mündliche Verhandlung; dies steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, die inhaltliche Überprüfung durch das Oberlandesgericht bestätigt jedoch die Rechtsauffassung des Erstgerichts. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts, den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, bleibt bestehen, da die Antragstellerin die für einen Arrest erforderlichen Voraussetzungen nicht substantiiert darlegen konnte. Der Senat bestätigt, dass die sofortige Beschwerde das geeignete Rechtsmittel ist, trifft aber in der materiellen Prüfung keine Abweichung vom Amtsgericht. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.