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Beschluss

19 W 118/21

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0830.19W118.21.00
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Leitsätze
1. Hat das Gericht verfahrensfehlerhaft ein Versäumnisurteil erlassen, obwohl ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen müssen, ist eine Terminsgebühr gem. Nr. 3105 RVG-VV und keine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV festsetzbar.(Rn.2) 2. Dass der Erlass des Anerkenntnisurteils, wie der Kläger geltend macht und wie das Prozessgericht auch eingeräumt hat, verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, spielt für die Frage des Gebührenanfalls keine Rolle. Entscheidend für die Erfüllung des Gebührentatbestandes ist nicht, wie das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen, sondern allein, in welcher Form es tatsächlich entschieden hat.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5.8.2021 wird auf seine Kosten bei einem Gegenstandswert von 464 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat das Gericht verfahrensfehlerhaft ein Versäumnisurteil erlassen, obwohl ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen müssen, ist eine Terminsgebühr gem. Nr. 3105 RVG-VV und keine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV festsetzbar.(Rn.2) 2. Dass der Erlass des Anerkenntnisurteils, wie der Kläger geltend macht und wie das Prozessgericht auch eingeräumt hat, verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, spielt für die Frage des Gebührenanfalls keine Rolle. Entscheidend für die Erfüllung des Gebührentatbestandes ist nicht, wie das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen, sondern allein, in welcher Form es tatsächlich entschieden hat.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5.8.2021 wird auf seine Kosten bei einem Gegenstandswert von 464 EUR zurückgewiesen. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf ergänzende Kostenfestsetzung vom 14.6.2021 mit Recht zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr kann nicht festgesetzt werden, da diese nicht angefallen ist. Angefallen (und bereits festgesetzt) ist nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV des RVG. Voraussetzung für den Anfall der geltend gemachten 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3104 VV des RVG wäre, dass „gemäß § 307 ZPO“ entschieden wurde, also ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde. Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren kein Anerkenntnisurteil ergangen, sondern ein Versäumnisurteil. Der Erlass eines Versäumnisurteils erfüllt - ebenfalls unstreitig - nicht die Voraussetzungen für die Gebühr nach Nr. 3104 VV des RVG. Dass der Erlass des Anerkenntnisurteils, wie der Kläger geltend macht und wie das Prozessgericht auch eingeräumt hat, verfahrensfehlerhaft unterblieben ist, spielt für die Frage des Gebührenanfalls keine Rolle. Entscheidend für die Erfüllung des Gebührentatbestandes ist nicht, wie das Gericht richtigerweise hätte entscheiden müssen, sondern allein, in welcher Form es tatsächlich entschieden hat. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und in Folge dessen dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. nur BGH, Beschluss v. 8.4.2021, VII ZB 21/20, Rn. 12). Auch baut das Kostenfestsetzungsverfahren auf einer für das Höheverfahren bindenden Kostengrundentscheidung auf (BGH, Beschluss v. 11.1.2018, IX ZB 99/16, Rn. 8), der Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH, Beschluss v. 27.6.2019, V ZB 2718, Rn. 5). Bei dem Verfahren nach § 104 ZPO handelt es sich insoweit um ein formalisiertes, auf vereinfachte Prüfung zugeschnittenes Masseverfahren, das eine praktikable Handhabung und verlässliche Ergebnisse benötigt (BGH, Beschluss v. 24.2.2021, VII ZB 55/18, Rn. 11). Folge daraus ist beispielsweise, dass antrags- und ausgleichsberechtigt im Kostenfestsetzungsverfahren nur der im Titel genannte Kostengläubiger ist (BGH, Beschluss v. 10.10.2007, XII ZB 26/05, Rn. 19). Aus diesem Grund obliegt es nicht dem mit der Kostenfestsetzung befassten Gericht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu überprüfen, ob der Vollstreckungstitel in dieser Form zu Recht ergangen ist oder ob stattdessen eine andere Form hätte gewählt werden müssen. Aufgrund des formalisierten Verfahrens und der strengen Bindung an den vorgelegten Vollstreckungstitel ist deshalb auch nicht zu überprüfen, ob statt eines Versäumnisurteils richtigerweise ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen müssen. Mögliche Verfahrensfehler im Ausgangsverfahren spielen im Kostenfestsetzungsverfahren demnach keine Rolle und können hier nicht mehr korrigiert werden. Soweit das Prozessgericht die Höhe der Gerichtskosten korrigiert hat, beruht diese Korrektur auf § 21 GKG. Danach werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Da das Prozessgericht davon ausgeht, dass an sich ein Anerkenntnisurteil hätte ergehen müssen, hat es folgerichtig zwei Gerichtsgebühren niedergeschlagen und nur eine Gerichtsgebühr erhoben. Im Übrigen zeigt der Weg über § 21 GKG zugleich, dass der Umstand, dass kein Anerkenntnisurteil ergangen ist, auch nach dem GKG bedeutet, dass der Gebührentatbestand der KV 1211 des GKG formal nicht erfüllt ist: danach reduziert sich die Gerichtsgebühr auf eine Gebühr, wenn das Verfahren durch ein Anerkenntnisurteil beendet wurde. Tatsächlich ist kein Anerkenntnisurteil ergangen, so dass eine Abrechnung nach KV 1211 des GKG nicht möglich war. Vielmehr bedurfte es der Feststellung einer unrichtigen Sachbehandlung und des Weges über § 21 GKG, um die Gerichtskosten entsprechend reduzieren zu können. Ein solcher Weg der Korrektur ist nach dem RVG - zumal zur Erzielung einer höheren und nicht einer niedrigeren Gebühr - verschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.