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Beschluss

19 W 1167/20

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0407.19W1167.20.00
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Leitsätze
1. Eine in einem handschriftlich verfassten Brief getätigte Aussage kann zwar ein Testament im Sinne des § 2247 BGB darstellen, jedoch ist erforderlich, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder jedenfalls das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. An den Nachweis des Testierwillens bei einem solchen Brieftestament sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 31. März 2016 - 31 Wx 413/15).(Rn.8) 2. Ein die Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB rechtfertigender Motivirrtum muss nicht nur ursächlich für den letzten Willen gewesen sein, sondern muss der letztlich entscheidende, ihn bewegende Grund darstellen. Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06).(Rn.13) 3. Wenn ein Erblasser einen Irrtum erkennt und seine ursprüngliche letztwillige Verfügung dennoch bewusst fortgelten lässt, spricht dies als Indiz gegen die Anfechtbarkeit (Anschluss BayObLG München, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 1 Z BR 20/01, FamRZ 2002, 915).(Rn.13)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.10.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem handschriftlich verfassten Brief getätigte Aussage kann zwar ein Testament im Sinne des § 2247 BGB darstellen, jedoch ist erforderlich, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder jedenfalls das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. An den Nachweis des Testierwillens bei einem solchen Brieftestament sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss OLG München, Beschluss vom 31. März 2016 - 31 Wx 413/15).(Rn.8) 2. Ein die Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB rechtfertigender Motivirrtum muss nicht nur ursächlich für den letzten Willen gewesen sein, sondern muss der letztlich entscheidende, ihn bewegende Grund darstellen. Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06).(Rn.13) 3. Wenn ein Erblasser einen Irrtum erkennt und seine ursprüngliche letztwillige Verfügung dennoch bewusst fortgelten lässt, spricht dies als Indiz gegen die Anfechtbarkeit (Anschluss BayObLG München, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 1 Z BR 20/01, FamRZ 2002, 915).(Rn.13) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.10.2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligte zu 1., die eine Tochter der Erblasserin ist, wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.10.2020 (Bl. 83), durch den das Nachlassgericht die für die Erteilung eines Erbscheins, der den Beteiligten zu 3. als Alleinerbe ausweist, erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet hat. Das Nachlassgericht ist in dem Beschluss davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3., ein Sohn der Erblasserin, aufgrund deren handschriftlichen Testaments vom 30.08.2018 (Akte des Amtsgerichts Charlottenburg 60 327/20, Bl. 22) Alleinerbe geworden sei. Zu den Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen des Nachlassgerichts wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, dass die Erblasserin die Einsetzung des Beteiligten zu 3. durch ein handschriftliches Schreiben aus dem Jahre 2019, das auf den „Donnerstag vor Weihnachten“ datiert und mit dem Kosenamen der Erblasserin „Murmel“ unterzeichnet ist (Akte des Amtsgerichts Charlottenburg 60 327/20, Bl. 23), widerrufen habe. Zudem vertritt sie die Ansicht, die Erbeinsetzung durch das Testament aus 2018 sei wegen Anfechtung nichtig. Der Beteiligte zu 3. verteidigt demgegenüber die angefochtene Entscheidung. Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzlichen Sachvortrag Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist in dem Beschluss vom 02.10.2020 zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3. aufgrund des formwirksamen handschriftlichen Testaments vom 30.08.2018 gemäß §§ 1931, 2247 BGB Alleinerbe der Erblasserin geworden ist. Der Auffassung der Beteiligten zu 1., wonach die Erblasserin das Testament, soweit sie dadurch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sei, durch den auf „Donnerstag vor Weihnachten“ datierten Brief widerrufen habe, kann ebenso wenig gefolgt werden, wie deren Ansicht, dass das Testament aufgrund durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig sei. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführliche Begründung des Nachlassgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug, der er sich anschließt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst: Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. folgt aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen ihrem Gespräch mit der Erblasserin am 12.11.2019 und dem Brief nicht, dass die Erblasserin durch die Aussage in dem Schreiben „Ich habe dich sehr lieb und Du wirst nicht enterbt, niemand wird das.“ das Testament vom 30.08.2018 rechtsverbindlich widerrufen wollte. Eine in einem handschriftlich verfassten Brief getätigte Aussage kann zwar ein Testament im Sinne des § 2247 BGB darstellen, jedoch ist erforderlich, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder jedenfalls das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden. Dabei sind - worauf der Beteiligte zu 3. zu Recht hinweist - an den Nachweis des Testierwillens bei einem solchen Brieftestament strenge Anforderungen zu stellen (OLG München, Beschluss vom 31.03.2016 - 31 Wx 413/15 -, juris m.w.N.). Hier sprechen, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wird, mehrere Umstände sogar eindeutig dagegen, dass die Erblasserin den Brief mit einem solchen Testierwillen verfasst hat. Neben der Unterschrift mit dem Kosenamen „Murmel“, die zeigt, dass es sich um ein familiäres Schreiben ohne offiziellen Charakter handeln sollte, spricht insbesondere gegen eine solche Auslegung, dass die Aussage zur „Enterbung“ nur in einem Satz auf Seite 2 des vierseitigen Dokuments getroffen wird. Falls die Erblasserin durch das Schreiben tatsächlich eine so weitgehende Rechtsfolge, wie den Widerruf der Einsetzung des Beteiligten zu 3. zum Alleinerben hätte auslösen wollen, wäre aber zu erwartet gewesen, dass es sich bei der Anordnung um die zentrale Aussage des Schreibens handelt. Dass sich aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Schreiben und dem Gespräch am 12.11.2019 eine andere Auslegung ergeben könnte, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass das Testament vom 30.08.2018 nicht aufgrund einer Anfechtung nichtig ist. Denn das Vorliegen eines Anfechtungsgrunds gemäß § 2078 Abs. 2 BGB kann nicht festgestellt werden. Nach dieser Rechtsvorschrift kann ein Testament angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Es sind zunächst, wie das Amtsgericht auf Seite 2 im letzten Absatz des Beschlusses vom 02.10.2020 erörtert hat, keine Umstände erkennbar, die eine Anfechtung wegen eines Irrtums im Sinne des § 2078 Abs. 2 Fall 1 BGB rechtfertigen könnten. Die Beteiligte selbst trägt vor, die Erblasserin habe ihr bei dem Besuch im Krankenhaus am 12.11.2019 mitgeteilt, sie habe das Testament verfasst, weil sie darüber wütend und traurig gewesen war, dass die Beteiligte zu 1. „2018 nicht da gewesen“ sei (Schriftsatz vom 21.09.2000, S. 4, Bl. 39). Da sich die Beteiligte in diesem Zeitraum tatsächlich nicht in Deutschland aufhielt, entspricht diese Annahme der Erblasserin der Wahrheit; ein Irrtum ist insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Beteiligte zu 1. weiter ausführt, dass davon ausgegangen werden müsse, die Erblasserin sei bei der Testamentserrichtung irrtümlich von einer gleichgültigen Einstellung der Beteiligten zu ihren Befindlichkeiten ausgegangen und dies darauf zurückführt, dass der Beteiligte zu 3. diese Einstellung der Erblasserin „geschürt“ habe, handelt es sich um Vermutungen, für deren Zutreffen keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Entsprechendes gilt für die Annahme der Beteiligten zu 1., der Beteiligte zu 3. habe die Erblasserin durch eine Drohung im Sinne des § 2078 Abs. 2 Fall 2 BGB zur Errichtung des Testaments bestimmt. Insofern sind ebenfalls keine Tatsachen erkennbar, die einen annähernd sicheren Rückschluss darauf zulassen könnten, dass der Beteiligte zu 3. der Erblasserin tatsächlich in irgendeiner Form gedroht haben könnte. Soweit die Beteiligte zu 1. insofern ausführt, der Beteiligte zu 3. müsse gegenüber der Erblasserin Andeutung gemacht haben, er könnte sich umbringen, falls die Erblasserin nicht in seinem Sinne testieren würde, sind wiederum keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die eine solche Annahme zulassen. Soweit die Beteiligte zu 1. ihren Vortrag zum behaupteten Motivirrtum der Erblasserin in der Beschwerdeinstanz vertieft hat, verhilft auch dies nicht zum Erfolg. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Erblasserin sich am 12.11.2019 wie von der Beteiligten zu 1. vorgetragen dieser gegenüber geäußert hat. Danach sei die Erblasserin davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1. sie nicht mehr lieb habe, nicht nur, weil diese nicht vor Ort und weg gewesen sei, sondern auch weil diese sich nicht nach ihr erkundigt und keine Kontaktversuche unternommen habe. Dies habe die Erblasserin im Gespräch bereut und erklärt, dies ändern zu wollen. Um eine Anfechtung zu rechtfertigen, muss ein Motivirrtum nicht nur ursächlich für den letzten Willen gewesen sein, sondern muss er der letztlich entscheidende, ihn bewegende Grund darstellen. Dafür kommen nur besonders schwerwiegende Umstände in Betracht, die gerade diesen Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (vgl. BGH, Urteil v. 20.2.2008, IV ZR 32/06). Bei einer Motivmehrheit muss festgestellt werden, ob und wie eine Erwägung mit anderen Motiven zusammenspielt (BeckOGK/Harke, § 2078 BGB Rn. 44). Vorliegend ist schon nicht sicher feststellbar, dass nicht allein das (unstreitige) Nicht-Vor-Ort-Sein der Beteiligten zu 1., sondern erst die gänzlich fehlenden Kontaktversuche für die Erblasserin maßgeblich für die Testamentserrichtung waren. Auch lässt sich jedenfalls die Kausalität eines solchen Irrtums als entscheidender Beweggrund für das Testament nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar soll die Erblasserin gegenüber der Beteiligten zu 1. am 12.11.2019 und ein paar Tage später gesagt haben, sie wolle das Testament ändern (Seite 10 der Beschwerdebegründung) und sie wolle das Testament vom 30.8.2018 vernichten (Seite 11 der Beschwerdebegründung). Doch schon zum Zeitpunkt der Entlassung soll die Erblasserin auf eine Bemerkung zum Testament abweisend reagiert haben und mitgeteilt haben, dass sie sich darum zu einem späteren Zeitpunkt kümmern wolle. Tatsächlich hat die Erblasserin dann entgegen ihrer Äußerung gegenüber der Beteiligten zu 1. das Testament vom 30.8.2018, obwohl hierfür Zeit gewesen und nach Meinung der Beteiligten zu 1. auch Anlass bestanden hätte, weder vernichtet noch durch ein neues Testament abgeändert. Dies lässt, worauf bereits das Amtsgericht in seinem Beschluss zutreffend abgestellt hat, als Indiz den Schluss zu, dass der behauptete Motivirrtum für die Erblasserin möglicherweise doch nicht das erforderliche Gewicht hatte und ihre Äußerungen zuvor nur reine Absichtserklärungen waren. Wenn ein Erblasser einen Irrtum erkennt und seine ursprüngliche letztwillige Verfügung dennoch bewusst fortgelten lässt, spricht dies als Indiz gegen die Anfechtbarkeit (vgl. BayObLG, Beschluss v. 24.7.2001, 1 Z BR 20/01). Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist dementsprechend zurückzuweisen. Die Sache ist auch entscheidungsreif, da weitere Ermittlungen im Sinne des § 26 FamFG nicht angezeigt sind. Insbesondere ist eine persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1. nicht geboten, weil diese ihre Wahrnehmung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts bereits umfänglich schriftsätzlich dargelegt hat. Eine Vernehmung des Zeugen Dr. Fxxx Hxxx erscheint ebenfalls nicht angezeigt. Der Zeuge hat nach den Angaben der Beteiligten zu 1. die Einzelheiten des Inhalts des Gespräches am 12.11.2019 nicht wahrgenommen (Schriftsatz vom 21.09.2000, S. 4, Bl. 39). Der Umstand, dass der Zeuge bekunden können soll, dass die Stimmung zwischen der Erblasserin und der Beteiligten emotional und liebevoll gewesen sei, stellt keinen hinreichenden Grund für seine Vernehmung dar. Weitere Ermittlungsansätze sind nicht erkennbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht gegeben sind. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GNotKG, wobei der Senat insofern die Wertangabe zum Nachlass aus dem Erbscheinsantrag vom 17.07.2000 zugrunde legt. Dass die Beteiligte zu 1. im Ergebnis für sich nur ihren gesetzlichen Erbteil beansprucht, ist nach der Senatsrechtsprechung bei der Wertfestsetzung für die gerichtlichen Gebühren nicht maßgeblich (vgl. KG, Beschluss vom 31.01.2020 - 19 W 49/19 -, juris). Eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin, dass die Beteiligte zu 1. die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen hat, erscheint entgegen dessen Ansicht nicht angezeigt. Der Beteiligte hat seine anwaltliche Vertretung durch Schriftsatz vom 03.09.2020 beim Nachlassgericht angezeigt, bevor die Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 21.09.2000 dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3. entgegen getreten ist. Bei dieser Sachlage entspräche es nicht der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, eine Kostenerstattung zugunsten des Beteiligten zu 3. anzuordnen.