Beschluss
19 W 8/22
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0414.19W8.22.00
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine nach § 2078 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigende irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers braucht nicht in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen sein, die Feststellung des Willensmangels muss keinen Anhaltspunkt in der Verfügung finden.(Rn.46)
2. Die Nichterwähnung eines bestimmten Motivs im Testament kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass diese Vorstellungen im Rahmen der Motivation des Erblassers für die letztwillige Verfügung keine entscheidende Rolle spielten.(Rn.46)
3. Ein Motivirrtum kann auch durch unbewusste, vom Erblasser als selbstverständlich vorausgesetzte Erwartungen etwa in Bezug auf den Verlauf einer persönliche Beziehung, Fürsorge, Alterspflege oder den Erhalt von Grundbesitz begründet werden, wenn sie auf besonders schwerwiegenden, aufgrund von Äußerungen und Verhaltensweisen des Erblassers zweifelsfrei feststellbaren Umständen beruhen. Ein bloßes enttäuschtes Vertrauen genügt hier nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06).(Rn.47)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 21.7.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach § 2078 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigende irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers braucht nicht in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen sein, die Feststellung des Willensmangels muss keinen Anhaltspunkt in der Verfügung finden.(Rn.46) 2. Die Nichterwähnung eines bestimmten Motivs im Testament kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass diese Vorstellungen im Rahmen der Motivation des Erblassers für die letztwillige Verfügung keine entscheidende Rolle spielten.(Rn.46) 3. Ein Motivirrtum kann auch durch unbewusste, vom Erblasser als selbstverständlich vorausgesetzte Erwartungen etwa in Bezug auf den Verlauf einer persönliche Beziehung, Fürsorge, Alterspflege oder den Erhalt von Grundbesitz begründet werden, wenn sie auf besonders schwerwiegenden, aufgrund von Äußerungen und Verhaltensweisen des Erblassers zweifelsfrei feststellbaren Umständen beruhen. Ein bloßes enttäuschtes Vertrauen genügt hier nicht (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - IV ZR 32/06).(Rn.47) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 21.7.2021 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Testaments der Erblasserin vom 20.10.2003 und damit um die Erbfolge. Die 1944 geborene Antragstellerin war die Lebensgefährtin des 1941 geborenen Erblassers und wohnte bei diesem von 1980 bis Mitte 1993 in dessen Haus im G... in Berlin, zusammen mit den beiden Töchtern der Antragstellerin, K... und S.... Die Trennung erfolgte Ende 1992. Es verblieb jedoch auch nach der Trennung eine freundschaftliche Verbindung. Die 1945 geborene Antragsgegnerin ist die Schwester des Erblassers. Der Erblasser verfasste am 20.10.2003 handschriftlich ein Testament, das folgenden Wortlaut hat: „Mein letzter Wille! Meine bisher gemachten Testamente sind hiermit hinfällig. Im Falle meines Ablebens erbt meine Schwester, B... R..., geborene F..., mein Grundstück in der K... (irgendwelche Bedingungen sind dabei nicht geknüpft). Mein Einfamilienhaus samt Grundstück im G... vermache ich meiner langjährigen Partnerin, M... B... E.... Sollte M... E... vor mir ableben, vermache ich das Haus samt Grundstück zu gleichen Teilen an die Töchter von M... E.... Es handelt sich dabei um K... E... und S... E.... Soweit für das Vermächtnis Steuer anfällt, ist diese gegebenenfalls aus dem Verkaufserlös meines Grundstücks in B... (Kreis T...-F...) R... zu bestreiten. Dieses Grundstück vermache ich ansonsten (wenn M... E... mich überlebt) den beiden oben genannten Töchtern von M... E.... Meine sonstige Habe (PKW/Inventar/Geldguthaben) vermache ich M... E..., die mein volles Vertrauen zur gerechten Aufteilung hat. Ansonsten, wenn B... M... E... nicht mehr lebt, betraue ich K... E... mit der Aufteilung meiner sonstigen Habe. Hiermit bevollmächtige ich M... E... im Falle meines Ablebens alle erforderlichen Formalitäten, Verhandlungen und Erklärungen entsprechend meinem Testament durchzuführen.“ Im Jahre 2012 erkrankte der Erblasser schwer an einer Nervenentzündung und wurde im Krankenhaus behandelt. Im Anschluss an die Krankheit war der Erblasser so stark gehbehindert, dass er sein Haus praktisch nicht mehr verlassen konnte. Am 13.11.2012 errichtete der Erblasser eine Patientenverfügung. Darin erklärte er u.a., dass eine Entbindung der Schweigepflicht der behandelnden Ärzte gegenüber der Antragstellerin und der Antragsgegnerin erfolge und er im Falle schwerer Krankheit oder Bewusstlosigkeit deren Anwesenheit sowie derer von Herrn R... J... (einem Freund des Erblassers) wünsche. Am 27.11.2012 erteilte der Erblasser eine Vorsorgevollmacht für die Antragsgegnerin sowie „in Vertretung“ für die Antragstellerin bezüglich der Vertretung in persönlichen Angelegenheiten, als Ersatzbevollmächtigte benannte er die Antragstellerin sowie C... R.... Für die Vertretung in Vermögensangelegenheiten benannte er die Antragstellerin und die Antragsgegnerin als Vertreterinnen und als Ersatzbevollmächtigte hierzu die Antragstellerin und C... R.... Als Zeugin für die Wirksamkeit der Vollmacht unterzeichnete die Antragstellerin die Vollmacht. 2018 erlitt der Erblasser einen Schlaganfall und einen Hirninfarkt. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin die rechtliche Betreuung des Erblassers. Mit Beschluss vom 10.12.2018 wurde die Antragsgegnerin zur Betreuerin für den Erblasser bestellt (Bl. I/71 d.A.). Im Februar 2019 kam der Erblasser in ein Pflegeheim. Am 28.8.2020 schloss die Antragsgegnerin als Betreuerin für den Erblasser einen Grundstückskaufvertrag hinsichtlich des Hausgrundstücks G... in Berlin. Der Kaufvertrag wurde vom Betreuungsgericht am 19.10.2020 genehmigt. Am 3.11.2020 starb der Erblasser. Am 22.2.2021 stellte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, den sie am 15.3.2021 wieder zurücknahm. Am 26.5.2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als testamentarische Alleinerbin ausweist. Der Nachlasswert wird darin mit „ca. 350.000 EUR“ angegeben. Mit Beschluss vom 21.7.2021 hat das Nachlassgericht die für die Erteilung eines Erbscheins, der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweist, erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und hat daraufhin einen entsprechenden Erbschein erteilt. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.8.2021 auf ihren Anfechtungsschriftsatz vom 21.6.2021 verwiesen hatte, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 30.8.2021 den am 21.7.2021 erteilten Erbschein eingezogen, mit der Begründung, dass die Prüfung der Erbfolge angesichts der erhobenen Einwendungen weiterer Ermittlungen bedürfe (Bl. I/107 d.A.). Mit Schriftsatz vom 31.8.2021 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Feststellungsbeschluss vom 21.7.2021 eingelegt und zur Begründung insbesondere auf den Anfechtungsschriftsatz vom 21.6.2021 verwiesen (Bl. I/116 d.A.). In einer Auskunft vom 13.9.2021 gab die Antragsgegnerin den Nachlasswert mit rund 458.000 EUR an (Bl. I/154 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.9.2021 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss vom 30.8.2021 eingelegt (Bl. I/128 d.A.). Das Nachlassgericht hat am 20.12.2021 einen Anhörungstermin durchgeführt (Bl. I/197 ff. d.A.). Die Antragsgegnerin hat dort u.a. erklärt: „Im Oktober 2003 pflegte ich regelmäßigen Kontakt zu meinem Bruder. Dennoch hatte er weder mir noch seinem besten Freund erzählt, dass er ein Testament errichtet hat. Wir haben häufig telefoniert und uns gegenseitig besucht. Wir haben keine Gespräche über seine Vorstellungen von seiner Erbfolge oder zu seinem Testament geführt. Er hat sich dazu sehr bedeckt gehalten. Erst nach dem Tod meines Bruders habe ich von dem Testament erfahren. Aus welchen Motiven heraus er dieses Testament errichtet hat, hat er mir nicht erzählt. Ich habe vermutet, dass er das Testament in der Erwartung der Pflege und Versorgung durch die von ihm ausgewählte Erbin errichtet hat. Nach meiner Vorstellung kann man das nur so verstehen.“ Die Antragstellerin hat dort u.a. erklärt: „Ich war nicht dabei, als er das Testament errichtet hat. Als er es mir später übergeben hat, haben wir über den Inhalt gesprochen. Er hat mir dazu erklärt, dass ein Grundstück für mich und ein Grundstück für meine Schwester bestimmt sei. Das Haus, welches er selbst mit eigenen Händen gebaut hatte, sollte nicht verkauft werden, sondern erhalten bleiben und später von K... und T... übernommen werden. In den folgenden Jahren haben wir noch einige Male über das Testament gesprochen, weil ich den Erblasser gefragt habe, ob es so bleiben solle. Er wollte keine Änderung. (...) Der Erblasser hat mir gegenüber nie erwähnt, dass er als Gegenleistung zu der Erbeinsetzung durch mich eine Versorgung bei Krankheit oder im Alter erwartet. (...) Ich habe der Antragsgegnerin nichts von dem Wunsch des Erblassers, dass das Haus nicht verkauft werden solle, berichtet, als ich davon erfuhr, dass sie das Haus verkaufen wolle, weil wir zu dieser Zeit keinen Kontakt hatten. Nachdem sie 2017 das Geld aus dem Verkauf in B... zurückgefordert hatte und mich dabei beschimpft hatte, hatten wir keinen Kontakt mehr.(...)“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk Bezug genommen (Bl. I/197 ff.). Mit Beschluss vom 22.12.2021 hat das Nachlassgericht gemäß § 64 Abs. 3 FamFG die sofortige Vollziehung des Einziehungsbeschlusses ausgesetzt (Bl. I/201 d.A.). Mit weiterem Beschluss vom 22.12.2021 hat das Nachlassgericht der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Feststellungsbeschluss vom 21.7.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt (Bl. I/203 f. d.A.). Zur Begründung hat das Nachlassgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nach dem Testament vom 3.11.2021 Alleinerbin geworden sei, dies ergebe eine Auslegung des Testaments. Eine wirksame Anfechtung des Testaments sei nicht gegeben, da es an einem Anfechtungsgrund nach § 2078 Abs. 1 BGB fehle. Der Erblasser habe die Erbeinsetzung nicht an Bedingungen geknüpft. Für das von der Antragsgegnerin behauptete Motiv, der Erblasser habe erwartet, dass die Antragstellerin ihn im Alter und bei Krankheit pflegen werde, trage sie die Darlegungs- und Beweislast. Es fehle insoweit bereits an schlüssigem Vortrag, da die Antragsgegnerin in der Anhörung eingeräumt habe, dass sie von dem Testament nichts gewusst habe und das behauptete Motiv nur auf Vermutungen basiere. Es fehlten objektive Feststellungen hierzu. Das Testament selbst enthalte hierzu keine Verbindungen. Die Antragsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend: Von dem Testament zugunsten der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin erst im Jahre 2019 erfahren. Rückschlüsse auf die Motive des Erblassers ließen sich aus seiner immer wieder zu Lebzeiten geäußerten Enttäuschung darüber ziehen, dass sich weder die Antragstellerin noch ihre Tochter um den Erblasser so gekümmert hätten, wie es seinen Vorstellungen entsprochen hätte. Diese Äußerungen habe der Erblasser auch gegenüber seinem langjährigen Freund R... J... getätigt (Bl. I/152 d.A.). Auch aus dem Notizbucheintrag des Erblassers vom 19.11.2003 lasse sich ein Rückschluss auf die Motive des Erblassers ziehen. Der Erblasser habe dort notiert: „an K... B... (18.000 €), Vertrag von mir gekündigt (Auszahlung auf K... Kto. (dafür Alterspflege)“ (Bl. I/152 d.A.). Dem sei zu entnehmen, dass der Erblasser davon ausgegangen sei, dass Frau E... sich um seine Angelegenheiten einschließlich des Nachlasses kümmern werde. Es bestehe deshalb berechtigter Grund zur Annahme, dass der Erblasser anders testiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass Frau E... ihm weder beistehen noch sich um die Nachlassangelegenheiten kümmern würde. Auch habe sich die Antragstellerin grob treuwidrig gegenüber dem Erblasser verhalten. Es habe keine regelmäßigen Besuche der Antragstellerin oder ihrer Töchter beim Erblasser gegeben, die Antragsgegnerin sei allenfalls unregelmäßig für kurze Zeit vorbeigekommen (Bl. I/173 d.A.). Trotz Kenntnis von der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung habe sich die Antragstellerin keine Gewissheit verschafft, dass den Wünschen des Erblassers entsprochen werde. Wäre der Erblasser noch in einem Zustand gewesen, in dem er das Verhalten der Antragstellerin hätte zur Kenntnis nehmen können, hätte er sein Testament sicher geändert oder eine andere Verfügung getroffen. Die Antragsgegnerin habe keineswegs den Kontakt der Antragstellerin zum Erblasser untersagt. Dies sei lediglich im Mai 2020 im Hinblick auf die Corona-Pandemie erfolgt. Die Antragsgegnerin habe von der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung erst beim Ausräumen des Hauses Kenntnis erlangt. Bei der Vorstellung des Erblassers, die Antragstellerin und ihre Töchter würden ihn im Alter und bei Krankheit pflegen, habe es sich um eine „unbewusste selbstverständliche Vorstellung“ gehandelt (Bl. II/9 d.A.). Der Erblasser habe sich darüber keine Gedanken gemacht, sondern das Vorliegen dieser Umstände sei für ihn selbstverständlich gewesen. Auch die am 27.11.2012 erteilte Vollmacht und Patientenverfügung sei ein Indiz dafür, dass er davon ausgegangen sei, dass die Antragstellerin sich entsprechend kümmern werde. Motiv, wenn nicht sogar Bedingung für den Erblasser, die Antragstellerin als Erbin einzusetzen, sei gewesen sicherzustellen, dass das von ihm erbaute Einfamilienhaus nicht verkauft werde und in der Familie bleibe. Auch insoweit werde vorsorglich die Anfechtung erklärt. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt von diesem Wunsch des Erblassers in Kenntnis gesetzt. Dem ausdrücklichen Wunsch des Erblassers, der ein Motiv für die Erbeinsetzung gewesen sei, habe die Antragstellerin unstreitig nicht entsprochen. Gemäß dem Anhörungsprotokoll sei es dem Erblasser offensichtlich darum gegangen, sein Haus nach seinem Tode der Antragsgegnerin anzuvertrauen, um so sicherzustellen, dass das Haus auch von der Nachfolgegeneration weiter bewohnt werde. Hätte die Antragsgegnerin von dem Wunsch des Erblassers, das Haus nicht zu verkaufen, gewusst, hätte sie das Haus selbstverständlich nicht verkauft (Bl. II/39 d.A.). Zu dem Hausverkauf sei es gekommen, nachdem die Antragsgegnerin durch die Rechtspflegerin darauf hingewiesen worden sei, dass etwas mit dem Haus geschehen müsse, entweder verkaufen oder vermieten, wenn der Erblasser dauerhaft in einem Heim leben müsse und nicht in das Haus zurückkehre, was hier der Fall gewesen sei. Die Betreuung des Erblassers mit all den hierfür notwendigen Aufgaben sei für die Antragsgegnerin sehr belastend gewesen. Sie habe sich zum Verkauf des Hauses entschieden, um nicht noch mit weiteren Aufgaben belastet zu sein. Für eine Aufnahme des Wunsches des Erblassers, das Haus nicht zu verkaufen, in die Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht habe kein Anlass bestanden, da der Erblasser seinen Wunsch mit der Antragstellerin ausdrücklich besprochen habe. Die Antragstellerin verteidigt den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss und hält die Anfechtung der Antragsgegnerin mit dem Nachlassgericht für rechtlich nicht durchgreifend. Der Wunsch des Erblassers, dass das Haus nicht verkauft werden solle, sei keine formwirksame testamentarische Auflage gewesen. Auch sei davon nur die Situation nach dem Erbfall betroffen. Eine Erklärung, was mit dem Haus passiere, solange der Erblasser lebe, sei damit nicht verknüpft gewesen. Bei Testamentserrichtung sei der Erblasser noch gesund gewesen. Er habe deshalb auch keine Überlegungen dahingehend, dass zu seinen Lebzeiten ohne oder gegen seinen Willen sein Haus verkauft werden würde. Allein deshalb könne dies bereits kein Motiv für die Erbeinsetzung gewesen sein. Der Hausverkauf zu Lebzeiten des Erblassers sei von der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als amtlich bestellte Betreuerin und mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erfolgt. Dies hätte die Antragstellerin kraft ihrer Vorsorgevollmacht gar nicht verhindern können. Sie sei davon ausgegangen, dass das Haus verkauft werde, weil das Geld aus dem Hausverkauf für die Begleichung der Heimkosten benötigt werde. Der Verkauf sei ihr deshalb nicht abwegig und im Interesse des Erblassers liegend erschienen. Auch könne eine Anfechtung nach § 2078 Abs. 2 BGB nur auf Vorstellungen und Erwartungen bei Testamentserrichtung gestützt werden. Die Antragsgegnerin berufe sich demgegenüber jedoch auf Äußerungen, die erst bei Übergabe des Testaments an die Antragstellerin gefallen seien und damit nicht im zeitlich engen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung stünden. Der Senat hat am 10.1. und 2.2.2022 Hinweise in Form von Zwischenverfügungen erteilt. Auf diese wird Bezug genommen (Bl. I/4 und I/13 d.A.). II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat zu Recht die für die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Antragstellerin als Alleinerbin erforderlichen Tatsachen gemäß § 353e FamFG für festgestellt erachtet. Die dagegen von der Antragsgegnerin angeführten Einwände greifen nicht durch. 1. An der formwirksamen Errichtung und der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung bestehen keine Zweifel. Auch dass die Antragstellerin nach dem im Testament zum Ausdruck gekommenen Willen Alleinerbin sein sollte, hat das Nachlassgericht mit zutreffenden Erwägungen durch Auslegung zu Recht festgestellt. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. 2. Das Nachlassgericht hat auch mit Recht die geltend gemachte Anfechtung nicht durchgreifen lassen. Die Antragsgegnerin stützt sich auf § 2078 Abs. 2 BGB und einen behaupteten Motivirrtum des Erblassers. Einen zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum vermag auch der Senat nicht festzustellen. a) Nach § 2078 Abs. 2 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Die irrige Annahme oder Erwartung des Erblassers braucht dabei nicht in der Verfügung selbst zum Ausdruck gekommen zu sein, die Feststellung des Willensmangels muss keinen Anhaltspunkt in der Verfügung finden (MüKo-Leipold, BGB 8. A., § 2078 BGB Rn. 38). Allerdings kann die Nichterwähnung eines bestimmten Motivs im Testament ein Indiz dafür sein, dass diese Vorstellungen im Rahmen der Motivation des Erblassers für die letztwillige Verfügung keine entscheidende Rolle spielten (MüKo-Leipold a.a.O.). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH ein zur Anfechtung berechtigender Motivirrtum auch in der enttäuschten Erwartung des Erblassers liegen, seine persönlichen Beziehungen zum Bedachten würden sich harmonisch und jedenfalls frei von tiefgreifenden Störungen entwickeln und muss der Erblasser diese Erwartung im Zeitpunkt der Zuwendung nicht bewusst gewesen sein, sondern genügt es nach Auffassung des BGH, dass er diese als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. nur BGH, Urteil v. 20.2.2008, IV ZR 32/06, Rn. 22). Eine auf die Zukunft gerichtete Erwartung kann danach auch unbewusst bestehen, wenn sie zu den Vorstellungen gehört, die dem Erblasser als selbstverständlich erschienen (dazu grundsätzlich BGH, Urteil vom 27.5.1987, Iva ZR 30/86). Obwohl § 2078 Abs. 2 BGB die Anfechtbarkeit wegen Motivirrtums gegenüber der Regelung in § 119 Abs. 2 BGB erweitert, ist dem Wortlaut dieser Bestimmung die Absicht zu entnehmen, Schranken zu setzen. Nur besonders schwerwiegende Umstände, die gerade diesen Erblasser auch unter Berücksichtigung seiner ihm eigenen Vorstellungen mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren, sollen eine Anfechtung begründen können. Als Anfechtungsgrund reicht keinesfalls, dass möglicherweise Vertrauen bestand und enttäuscht wurde (BGH, Urteil v. 27.5.1987 a.a.O.). Soweit es um enttäuschte Erwartungen geht, kann deren Ursächlichkeit nach Auffassung des BGH auch im Normalfall nicht auf Grund von Erfahrungssätzen festgestellt werden, denn dies wäre durch die Lebenserfahrung nicht gedeckt und würde die Bindungswirkung eines Testaments praktisch weitgehend aufheben. Vielmehr muss der dem Anfechtenden obliegende Beweis der Ursächlichkeit durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geführt werden (BGH, Urteil v. 20.2.2008 a.a.O.). Das Gesetz will mit diesem Wortlaut der Anfechtbarkeit letztwilliger Verfügungen Schranken setzen. Der Erblasserwillen selbst soll maßgeblich sein, nicht eine nachträgliche Spekulation über ihn. Maßgeblich kann nur sein, was hinsichtlich der selbstverständlichen Einstellung des Erblassers nach dessen eigenen, objektiv feststellbaren Äußerungen und Verhaltensweisen zweifelsfrei feststeht (BGH, Urteil v. 27.5.1987 a.a.O.). b) Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich ein Motivirrtum bezüglich einer auf Pflege gerichteten enttäuschten Erwartung des Erblassers nicht feststellen. Eigene konkrete Äußerungen des Erblassers hierzu trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Sie hat eingeräumt, dass sie von dem Testament gar nichts gewusst habe, der Erblasser sich dazu bedeckt gehalten und auch nichts über seine Motive erzählt habe. Auch aus dem Testament selbst lassen sich keine Hinweise auf das von der Antragsgegnerin behauptete Motiv entnehmen, worauf das Nachlassgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend hingewiesen hat. Der Verweis auf die erteilte Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vermag auch keinen sicheren Rückschluss auf die Motivlage bei Erstellung des Testaments zuzulassen, dies schon deshalb, da diese erst über neun Jahre nach Testamentserrichtung erteilt wurden. Die Behauptung, der Erblasser habe zu Lebzeiten mehrfach geäußert, dass die Antragstellerin und deren Tochter sich nicht so um ihn gekümmert hätten, wie es seinen Vorstellungen entsprochen hätte, führt gleichfalls nicht zur Annahme eines bei Testamentserrichtung vorhandenen Motivirrtums. Abgesehen davon, dass nicht näher mitgeteilt wird, wann genau diese Äußerungen in welchem Zusammenhang gefallen sind, lässt sich daraus - die Äußerungen als wahr unterstellt - zwar eine Enttäuschung ableiten, nicht jedoch ein leitendes und bestimmendes Motiv für die Erbeinsetzung im Jahre 2003. Diese Schlussfolgerung bleibt eine reine Mutmaßung ohne objektive Anknüpfungspunkte. Soweit die Antragsgegnerin auf eine Notiz des Erblassers aus November 2003 verweist, wonach er der Tochter der Antragstellerin 18.000 EUR auszahle und in Klammern vermerkt hat „dafür Alterspflege“, deutet dies zwar darauf hin, dass der Erblasser auch schon 2003 an sein Alter dachte und zumindest von der Tochter der Erblasserin zu erwarten schien, dass diese eine Alterspflege erbringen würde. Für die Annahme, dass dies auch das maßgebliche Motiv bei der kurz zuvor erfolgten Testamentserrichtung und für die Erbeinsetzung der Antragstellerin gewesen sei, gibt es jedoch keine hinreichenden weitere Anhaltspunkte. Vielmehr könnte der Umstand, dass der Tochter ein fünfstelliger Betrag vor dem Hintergrund einer Alterspflege noch zu Lebzeiten ausgezahlt wurde, auch den Schluss zulassen, dass damit aus Sicht des Erblassers die Alterspflege „abgegolten“ ist und die letztwilligen Verfügungen demnach damit nichts weiter zu tun haben. Im Übrigen drückt dieser Eintrag lediglich eine entsprechende Erwartung des Erblassers gegenüber der Tochter K... aus, nicht jedoch gegenüber der Antragstellerin, die in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wurde. Möglicherweise hat demnach der Erblasser eine Altenpflege nur von den Kindern der Antragstellerin erwartet, nicht jedoch von der Antragstellerin selbst. Dies wäre nicht fernliegend, da die Antragstellerin nur drei Jahre jünger war als der Erblasser und eine Altenpflege für die jüngeren Kinder der Antragstellerin damit eher zumutbar wären. Jedenfalls aber ist der Schluss auf eine entsprechende, die Erbeinsetzung maßgeblich bestimmende Erwartung des Erblassers bezüglich der Antragstellerin nicht mit ausreichender Sicherheit zu ziehen. Die Annahme eines dahingehenden Willens des Erblassers bliebe Spekulation. c) Auch ein rechtlich beachtlicher Motivirrtum bezüglich der Beachtung des Wunsches des Erblassers, dass sein Einfamilienhaus nicht verkauft werden solle, ist zu verneinen. Der Senatsvorsitzende hat dazu am 2.2.2022 folgenden Hinweis erteilt: „Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach Verständnis des Senats das Einfamilienhaus noch zu Lebzeiten des Erblassers verkauft wurde (wohl am 8.8.2020). Die Beschwerdegegnerin hat demnach nicht etwa den Nachlass des Erblassers entgegen dessen Wunsch verwaltet. Dass der Erblasser als Motiv für die Erbeinsetzung der Beschwerdegegnerin auch eine Verhinderung des Verkaufs zu seinen Lebzeiten ansah, er also die Beschwerdegegnerin nicht zur Erbin eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass sie einen Verkauf des Hauses zu seinen Lebzeiten durch die Beschwerdeführerin nicht verhindert, erscheint wenig zwingend. Wäre ihm die Verhinderung des Hausverkaufs so wichtig gewesen, hätte es nahegelegen, dies beispielsweise bei der Erteilung der Vollmachten 2012 dort mit aufzunehmen oder jedenfalls persönlich der Beschwerdeführerin seinen Wunsch des Nichtverkaufs mitzuteilen, hätte er denn tatsächlich fortbestanden. Zudem wäre für die Prüfung der Kausalität des behaupteten Motivs auch von Belang, warum die Beschwerdeführerin das Haus für den Erblasser verkauft hat. Dazu fehlt bislang jeglicher Vortrag.“ Auch nach der daraufhin erfolgten Stellungnahme der Antragsgegnerin vermag der Senat einen entsprechenden Motivirrtum des Erblassers bei Errichtung des Testaments nicht festzustellen. Zunächst einmal bleibt es dabei, dass sein geäußerter Wunsch sich zunächst darauf richtete, wie mit dem Haus im Falle seines Todes umgegangen werden solle. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der entsprechende Wunsch gegenüber der Antragstellerin im Zusammenhang mit Gesprächen über das errichtete Testament geäußert wurde. Dieser Wunsch konnte jedoch gar nicht mehr relevant werden, da das Haus noch zu Lebzeiten des Erblassers verkauft wurde. Eine Missachtung des Willens, die Alleinerbin möge das Haus nach seinem Tod nicht verkaufen, liegt deshalb nicht vor. Dass der Erblasser bei Testamentserrichtung Überlegungen angestellt hat, was mit dem Haus im Falle seiner schweren Erkrankung und Pflegebedürftigkeit nebst Betreuung geschehen soll, lässt sich weder den Bekundungen der Antragstellerin in ihrer Anhörung noch den schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten entnehmen. Als der Erblasser das Testament errichtete, war er unstreitig noch gesund, sein Gesundheitszustand verschlechterte sich erst ab dem Jahr 2012, also neun Jahre später. Erkennbarer Anlass, über den Umgang mit seinem Eigentum im Falle einer schweren Erkrankung, Betreuung und Unterbringung im Pflegeheim nachzudenken, bestand damit im Jahre 2003 nicht. Auch die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wurden erst im Jahre 2012 und nicht bereits 2003 ausgestellt. Ein Rückschluss auf die Motivlage des Erblassers bei Testamentserrichtung ist insoweit nicht sicher möglich. Dass das maßgebliche Motiv des Erblassers für die Erbeinsetzung der Antragstellerin bei Testamentserrichtung gewesen sei, dass diese für die Beachtung seiner Wünsche auch schon zu seinen Lebzeiten Sorge tragen würde, ist eine Behauptung der Antragsgegnerin, die sich nicht mit objektiven Anhaltspunkten unterfüttern lässt. Das Testament enthält hierzu keinerlei Vorgaben. Der geäußerte Wunsch zielte, wie oben dargestellt, auf den Umgang der Antragstellerin mit dem Nachlass, also nach Eintritt des Erbfalls, ab. Dass der Erblasser erwartet hätte, dass die Antragstellerin auch schon zu Lebzeiten einen Verkauf des Hauses hätte verhindern sollen oder dass sie der Antragsgegnerin den entsprechenden Wunsch des Erblassers mitteilen würde, kann mangels entsprechender dafür sprechender objektiver Anhaltspunkte nicht angenommen, jedenfalls nicht „zweifelsfrei festgestellt“ werden, so wie es der BGH nach den obigen Grundsätzen zu Recht verlangt. Eine rechtliche Handhabe, den Verkauf zu verhindern, hatte die Antragstellerin ohnehin nicht. Hinzu kommt, dass sich auch nicht sicher feststellen ließe, dass die Kausalität des behaupteten Motivirrtums - sein Vorliegen unterstellt - gegeben wäre, dass also der Erblasser anders testiert hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin nichts von seinem Wunsch vom Erhalt des Hauses für die Familie sagen würde. Denn hierbei wäre auch zu würdigen, dass der Verkauf des Hauses im Rahmen eines Betreuungsverfahrens erfolgte und vor dem Hintergrund, dass der Erblasser in ein Pflegeheim gekommen war, das zu finanzieren war. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hatte das Betreuungsgericht erklärt, dass mit dem Haus etwas geschehen müsse, entweder verkaufen oder vermieten. Offenbar musste also das Haus finanziell verwertet werden. Auch wenn die Antragsgegnerin einerseits vorträgt, sie habe sich zum Verkauf (und damit gegen Vermietung) entschlossen, „um nicht noch mit weiteren Aufgaben belastet zu sein“, und andererseits behauptet, hätte sie den Wunsch ihres Bruders gekannt, hätte sie diesen respektiert, stellt sich die Frage, ob der Erblasser in diesem Fall an seinem Wunsch festgehalten hätte oder ob er nicht, um seine Schwester nicht weiter zu belasten, einen Verkauf gebilligt hätte. Immerhin hatte er seiner Schwester voll vertraut und ihr eine umfassende Vorsorgevollmacht einschließlich unbeschränkter Vermögensvollmacht erteilt. Das behauptete Fehlverhalten der Antragstellerin in Form der Nichtweitergabe des Erblasserwunsches hätte sich in diesem Fall letztlich nicht ausgewirkt, da in diesem Fall der Wunsch des Erblassers keine durchschlagende Bedeutung mehr gehabt hätte. Nach alledem bleibt es dabei, dass sich weder der wahre noch der hypothetische Wille des Erblassers in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sinne zweifelsfrei und nicht nur spekulativ feststellen lässt. Dies geht zu Lasten der die Feststellungslast tragenden, anfechtenden Antragsgegnerin. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 61, 40 GNotKG. Er bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Erbscheinsverfahren auch im Beschwerdeverfahren nach dem Nachlasswert. Diesen hat die Antragsgegnerin mit rund 458.000 EUR angegeben. Demnach ergeben sich die Gerichtsgebühren aus der Wertstufe bis 470.000 EUR.