Beschluss
19 W 161/21
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0629.19W161.21.00
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Leitsätze
1. Wenn ein die Auslegungsregel des § 2069 BGB entgegenstehender Wille der Erblasserin nicht sicher festgestellt werden kann, dann verbleibt es bei der gesetzlich normierten Auslegungsregel, wonach die Abkömmlinge der vorverstorbenen Abkömmlinge als durch das Testament bedacht anzusehen sind.(Rn.72)
2. Wenn der Erblasser nicht wollte, dass die Enkel neben den Kindern Miterben werden, lässt dies keinerlei sichere Rückschlüsse zu auf seinen Willen, ob die Enkel gegebenenfalls Ersatzerben werden sollten oder nicht.(Rn.78)
3. Es spricht eher für als gegen eine Ersatzerbenregelung, wenn der Erblasser davon ausgegangen ist, dass die Enkelkinder durch die jeweiligen Eltern versorgt werden.(Rn.78)
4. Bei einer ergänzenden Testamentsauslegung müssen sich Anhaltspunkte für die Willensrichtung aus dem Testament selbst ergeben. Es genügt nicht, allein auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Willensäußerungen abzustellen. Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich.(Rn.101)
(Rn.102)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9.7.2021 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 6. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2, 4, 5, 8, 9 und 10 hat die Beteiligte zu 6 zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.573.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein die Auslegungsregel des § 2069 BGB entgegenstehender Wille der Erblasserin nicht sicher festgestellt werden kann, dann verbleibt es bei der gesetzlich normierten Auslegungsregel, wonach die Abkömmlinge der vorverstorbenen Abkömmlinge als durch das Testament bedacht anzusehen sind.(Rn.72) 2. Wenn der Erblasser nicht wollte, dass die Enkel neben den Kindern Miterben werden, lässt dies keinerlei sichere Rückschlüsse zu auf seinen Willen, ob die Enkel gegebenenfalls Ersatzerben werden sollten oder nicht.(Rn.78) 3. Es spricht eher für als gegen eine Ersatzerbenregelung, wenn der Erblasser davon ausgegangen ist, dass die Enkelkinder durch die jeweiligen Eltern versorgt werden.(Rn.78) 4. Bei einer ergänzenden Testamentsauslegung müssen sich Anhaltspunkte für die Willensrichtung aus dem Testament selbst ergeben. Es genügt nicht, allein auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Willensäußerungen abzustellen. Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich.(Rn.101) (Rn.102) Die Beschwerde der Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 9.7.2021 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 6. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2, 4, 5, 8, 9 und 10 hat die Beteiligte zu 6 zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.573.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Frage, wer in welcher Höhe testamentarischer Erbe der am xx.xx.xxxx geborenen und am xx.xx.2018 gestorbenen Frau Rxxx Mxxx Mxxx Sxxx geb. Wxxx (im Folgenden: Erblasserin) geworden ist, insbesondere ob die Enkelkinder Ersatzerben geworden sind. Die Beteiligten zu 1, 2 und 6 sind die Kinder der Erblasserin. Die Beteiligten zu 3, 4, 5, 8, 9 und 10 sind die - zwischen 1968 und 1977 geborenen - Enkelkinder der Erblasserin. Dabei sind die Beteiligten zu 3 und 4 Kinder des am 12.11.2016 verstorbenen Sohnes der Erblasserin, Wxxx Sxxx, und die Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 Kinder der am xx.xx.2012 verstorbenen Tochter der Erblasserin, Gxxx Sxxx dxxx Cxxx. Der Ehemann der Erblasserin ist bereits 1965 verstorben. Die Erblasserin errichtete am 3.11.1994 ein drei Seiten umfassendes handschriftliches Testament, das folgende wesentliche Bestimmungen enthält: „Hiermit widerrufe ich alle meine bisherigen Testamente und sonstigen Verfügungen von Todes wegen und bestimme meinen letzten Willen wie folgt: Als Erben setze ich ein meine fünf Kinder: 1.) Dr. Uxxx Sxxx 2.) Wxxx Sxxx 3.) Gxxx Sxxx dxxx Cxxx 4.) Dr. Ixxx Sxxx 5.) Mxxx-Pxxx Sxxx mit der Maßgabe, daß mein Sohn Wxxx Sxxx erhalten soll: 1.) meine Anteile an der Hxxx Sxxx Bxxx GmbH 2.) meine sämtlichen Forderungen an die Hxxx Sxxx Bxxx GmbH 3.) das Grundstück Dxxx in xxx Berlin (xxx), jedoch mit folgender Auflage: Mein Sohn Wxxx Sxxx ist verpflichtet, seinen Schwestern Dr. Uxxx Sxxx und Gxxx Sxxx dxxx Cxxx je die Hälfte von 75% des Verkehrswertes (Zeitwertes) des Grundstücks und des aufstehenden Gebäudes Dxxx innerhalb von 2 Jahren nach meinem Tod auszuzahlen. Der Verkehrswert ist von einem (...) Sachverständigen aufgrund eines Gutachtens zu ermitteln. Der Sachverständige wird von dem Testamentsvollstrecker bestimmt. Dies soll jedoch nur gelten, solange mein Sohn Wxxx Sxxx geschäftsführender Gesellschafter der Firma Hxxx Sxxx Bxxx GmbH ist und die Gesellschaft Mieterin im Hause Dxxx ist. Andernfalls sollen meine beiden Töchter Dr. Uxxx Sxxx und Gxxx Sxxx dxxx Cxxx das Grundstück Dxxx erben. Das Grundstück Sxxx in xxx Berlin (xxx) erhalten meine beiden Töchter, Dr. Ixxx Sxxx und Mxxx-Pxxx Sxxx, zusammen mit der gesamten Einrichtung. Sie haben somit die Möglichkeit, das Elternhaus zu bewahren. Im Falle des Verkaufs hat der Bruder Wxxx Sxxx das Vorkaufsrecht. Alle meine übrigen persönlichen Vermögenswerte sollen meine 4 Töchter zu gleichen Teilen erben. (...) Einen Rechtsstreit jeglicher Art erkläre ich für ausgeschlossen. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker bestimme ich: Herrn Dipl. Kfm und Steuerberater Kxxx Wxxx (...) xxx (xxx) d. 3.11.1994 Rxxx Sxxx“ Das Grundstück in der Dxxx schenkte die Erblasserin ihrem Sohn Wxxx am 7.4.1997. Sie verfügte am 28.5.1997, dass es im Übrigen bei den testamentarischen Anordnungen verbleiben solle, mithin ihr Sohn u.a. den Ausgleich an die beiden Töchter der Erblasserin zu zahlen habe. In einer der zahlreichen Ergänzungen des Testaments bestimmte die Erblasserin am 21.11.2003 die Beteiligte zu 7 als Ersatztestamentsvollstreckerin. Am 8.12.2003 bestimmte die Erblasserin Folgendes: „Anlage zu meinem Testament: Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass meine Tochter Gxxx Sxxx Wxxx ihren Erbanteil ausschließlich für sich persönlich anlegen soll, da sie über keine Altersversorgung verfügt. Sie soll ihren 4 Kindern nicht zur Last fallen.“ (Beiakte 62 IV 156/18, Bl. 36). Am 26.5.2004 bestimmte die Erblasserin noch: „Ergänzung zu meinem Testament: 1. Meine stets hilfsbereite, immer freundliche Schwiegertochter Hxxx Sxxx (Mxxx) erbt meinen Hochzeitsschmuck, ein großer Aquamarin (in Platin gefaßt, an Platinkettchen). (bereits geschenkt, 21.4.2005) 2. Meine 6 Enkelkinder (2 Sxxx, 4 Cxxx) erhalten je 5.000 € 10.000 € (geändert in zehntausend, 21.4.2005) 3. Nach meiner Beerdigung erhält die Pxxx Rxxx 3.000 €“ Die letzte Ergänzung erfolgte am 9.9.2007, danach soll die Schwiegertochter Hxxx Sxxx 30.000 EUR erhalten (Beiakte Bl. 66). In einem Vermerk des Notars und Rechtsanwalts Vxxx Sxxx vom 27.3.2013 in dessen Nebenakte heißt es (Bl. 18, Band 2): „Auf Veranlassung der Steuerberaterin Sxxx Pxxx habe ich am 26.3.2013 Frau Rxxx Sxxx (...) aufgesucht, die eine erbrechtliche Beratung in ihrem Haus erbat. Anwesend bei dem Gespräch waren auch Frau Pxxx und eine Tochter der Frau Sxxx, wohl Frau Ixxx Sxxx. Frau Rxxx Sxxx wollte wissen, ob sie ihr Testament ändern müsse, nachdem eine ihrer Töchter (Gxxx) vorverstorben sei. Im Testament hatte sie ihre 5 Kinder eingesetzt. Während des Gesprächs hatte ich Zweifel an der Testierfähigkeit. Frau Sxxx schien zur Situation nicht ausreichend orientiert zu sein. Ich sagte Prüfung zu und kündigte ein Schreiben an.“ Am 29.4.2013 schrieb der Notar Vxxx Sxxx an die Erblasserin u.a. Folgendes (Bl. 106, Band 1 sowie Bl. 19, Band 2): „in vorbezeichneter Angelegenheit haben Sie mir Ihre letztwilligen Verfügungen, insbesondere Ihr Testament vom 3.11.1994 nebst ergänzenden Anordnungen, zur Überprüfung der Frage vorgelegt, was mit dem Erbteil Ihrer vorverstorbenen Tochter geschieht. Die Frage ist dahingehend zu beantworten, dass der Erbteil des weggefallenen Kindes den anderen vier Erben anwächst, weil Sie keine anderweitige Anordnung getroffen und insbesondere auch keine Ersatzerben benannt haben. Sofern dies Ihrem letzten Willen entspricht, sehr geehrte Frau Sxxx, bedürfte Ihr Testament vom 3.11.1994 keiner ausdrücklichen Änderung. Die Frage, ob Sie ggf. gesundheitlich in der Lage wären, eine Testamentsänderung beurkunden zu lassen, dürfte sich insoweit erübrigen. Sollten Sie insoweit anderer Auffassung sein, erbitte ich Ihre Nachricht.(...)“ Am 27.5.2013 schrieb Herr Sxxx an die Erblasserin zudem u.a. Folgendes (Bl. 21, Band 2): „in vorgenannter Angelegenheit nehme ich Bezug auf mein Schreiben vom 29.4.2013 und darf Ihnen ergänzend dazu noch Folgendes mitteilen: Nach den mir erteilten Informationen wollen Sie Ihre testamentarischen Verfügungen, insbesondere das Testament vom 3.11.1994, dahin verstanden wissen, dass bei Wegfall eines Ihrer als Erben eingesetzten Kinder keine Ersatzerbfolge dergestalt eintritt, dass die Abkömmlinge des jeweils weggefallenen Kindes an dessen Stelle treten. Vielmehr ist Ihnen daran gelegen, dass unter den verbleibenden Miterben eine Anwachsung der Erbteile an diese eintritt. Wie in meinem Schreiben vom 29.4.2013 bereits erwähnt, haben Sie eine ausdrückliche Ersatzerbenregelung nicht getroffen, diese allerdings auch nicht ausgeschlossen. Insoweit muss ich meine bisherige Einschätzung dahingehend präzisieren, dass das Gesetz davon ausgeht, dass bei Wegfall eines als Erben eingesetzten Abkömmlings nach Errichtung des Testaments im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Dies könnte bedeuten, dass bei Wegfall eines Ihrer als Miterben eingesetzten Kinder dessen Abkömmlingen aufgrund gesetzlicher Auslegungsregel zu Erben berufen sein könnten. Dies gilt aber wie gesagt nur im Zweifel. Aufgrund der mir erteilten Informationen wäre Ihr Testament aus dem Jahre 1994 indes dahingehend auszulegen, dass eine derartige Ersatzerbfolge durch die Enkelkinder nicht gewollt ist. Um dies in einem späteren Nachlassverfahren belegen zu können, wäre es ratsam, die Informationen, die Ihren vorstehend gekennzeichneten Willen belegen, zu dokumentieren. Sie sollten auch mit unbeteiligten Personen darüber sprechen, wie Sie die testamentarischen Anordnungen seinerzeit gemeint haben. Auch etwaige Schriftstücke, die Ihren Willen im Hinblick auf den von Ihnen gewollten Ausschluss der Ersatzerbenregelung zum Ausdruck bringen, wären sicherlich in einem späteren Nachlassverfahren hilfreich. Vorsorglich teile ich Ihnen mit, dass ich jederzeit bereit bin, etwaige Erklärungen Ihrerseits ggf. zu beurkunden. Im Hinblick auf die bereits geäußerten Bedenken im Hinblick auf Ihren gesundheitlichen Zustand rate ich für diesen Fall allerdings dringend die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen an.(...)“ Herr Kxxx Wxxx lehnte im Juni 2018 das Amt des Testamentsvollstreckers ab. Die Beteiligte zu 7 hatte dessen Steuerkanzlei am 1.1.2003 übernommen (Bl. 103, Band 1) und die Erblasserin steuerlich betreut. Der Beteiligten zu 7 wurde am 25.7.2018 das von ihr beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt (Bl. 15, Band 1). Am 16.11.2018 stellte die Beteiligte zu 7 einen Erbscheinsantrag, der die Beteiligte zu 1, 2 und 6, also die drei noch lebenden Kinder der Erblasserin, zu Erben zu je 1/3 ausweisen soll (Bl. 55, Band 1). Das Testament sei so auszulegen, dass die Anwachsung der Erbteile nach § 2094 BGB gewollt gewesen sei. Am 24.3.2021 stellten die Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 gleichfalls einen Erbscheinsantrag (Bl. 1 ff. Band 5). Danach sollten gemäß dem Hauptantrag die Erben einschließlich der Enkel unterschiedliche Erbquoten erhalten, die Kinder der Tochter Gxxx dabei jeweils 7,6%, die Kinder des Sohnes Wxxx dabei jeweils 0,2%. Hilfsweise sollten die Kinder der Erblasserin jeweils 20%, die Kinder der Tochter Gxxx jeweils 5% und die Kinder des Sohnes Wxxx jeweils 10% erhalten. Hinsichtlich der Begründung der Erbscheinsanträge wird auf den Schriftsatz verwiesen. Mit Beschluss vom 9.7.2021 hat das Nachlassgericht die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 7 und der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 im Hauptantrag zurückgewiesen. Es hat zugleich den mit Hilfsantrag der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 beantragten Erbschein, der die Beteiligten zu 1, 2 und 6 als Erben zu jeweils 20% und die Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 zu jeweils 5% und die Beteiligten zu 3 und 4 zu jeweils 10% des Nachlasses als Erben ausweist, mit Testamentsvollstreckervermerk zur Erteilung in Aussicht gestellt und die hierfür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (Bl. 116 ff., Band 5). Hinsichtlich der Begründung wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Nachlassgericht hat eine Ersatzerbenstellung der Enkel aus § 2069 BGB abgeleitet und einen abweichenden Willen der Erblasserin nach Beweisaufnahme nicht feststellen können. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6 am 16.7.2021 zugestellt worden. Die gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 12.8.2021 erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 6 ist bei Gericht am 12.8.2021 eingegangen. Die Beteiligte zu 6 hat die Beschwerde mit zehnseitigem Schriftsatz vom 18.10.2021 begründet (Bl. 199 ff., Band 5). Mit Beschluss vom 20.10.2021 hat das Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht vorgelegt, bei dem die Akte am 29.10.2021 eingegangen ist. Mit Beschluss vom 20.10.2021 hat das Amtsgericht zudem den Geschäftswert für das Verfahren auf 5.573.000 EUR festgesetzt (Bl. 2, Band 6). Die Beteiligte zu 6 begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Der Beschluss basiere auf einer unzutreffenden Tatsachenermittlung. Das Amtsgericht hätte zumindest die Beteiligte zu 7 als Testamentsvollstreckerin anhören müssen. Denn diese habe schriftsätzlich eindeutig bekundet, dass ihr der Wille der Erblasserin, dass keine Ersatzerbeneinsetzung erfolgen solle, bekannt gewesen sei. Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts greife § 2069 BGB nicht ein, da bei ordnungsgemäßer Tatsachenermittlung sich ergeben hätte, dass die Erblasserin die Enkelkinder nicht als Ersatzerben gewollt habe. Insoweit hätte das Amtsgericht die Beteiligte zu 7 wenn nicht als Zeugin, dann jedenfalls formlos als Beteiligte anhören müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zudem spreche bereits der Wortlaut des Testaments vom 3.11.1994 gegen eine Ersatzerbeneinsetzung, da die Erblasserin ihren Nachlass detailliert in Abhängigkeit der jeweiligen Situation ihrer Kinder geregelt habe. Es sei sicher nicht die Vorstellung der Erblasserin gewesen, dass die Kinder ihres Sohnes Wxxx Sxxx das Baugeschäft erben oder dass ihre Enkelkinder in das Elternhaus einziehen könnten. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Dabei seien die Aussagen der Zeugin Nxxx und des Zeugen Sxxx unzutreffend gewürdigt worden. Auch aus dem Schreiben des Notars Sxxx vom 27.5.2013 ergebe sich eindeutig der Wille der Erblasserin gegen eine Ersatzerbeneinsetzung. Die Beteiligte zu 1 hält die Beschwerde für begründet (Bl. 51 ff., Band 6). Sie verweist insbesondere auf den besonderen Zuschnitt der testamentarischen Anordnungen auf die Kinder, die auf die Enkelkinder nicht übertragbar seien. Dass die Erblasserin eine Ersatzerbfolge nicht gewollt habe, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Sxxx. Dieser Wille ergebe sich auch eindeutig aus den Schreiben des Zeugen vom 29.4.2013 und 27.5.2013. Schließlich hätte das Amtsgericht die Beteiligte zu 7 mündlich anhören müssen. Ferner berichtet die Beteiligte zu 1 von Gesprächen mit der Erblasserin. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2.12.2021 Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2 hält die Beschwerde für unbegründet (Bl. 43 ff., Band 6). Auf die Ausführungen im Schreiben vom 30.11.2021 wird vollumfänglich Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3 meint, die Beschwerde sei begründet (Bl. 68 ff., Band 6). Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 6.12.2021 wird vollumfänglich Bezug genommen. Auch die Beteiligte zu 7 hält die Beschwerde für begründet (Bl. 39 ff., Band 6). Nach dem Inhalt des Testaments und dem jedenfalls in Bezug auf die Aussage des Zeugen Sxxx eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Erblasserin nur von ihren zur Zeit des Erbfalls noch lebenden Abkömmlingen beerbt worden, weil die Auslegung ergebe, dass die Zweifelsregelung des § 2069 BGB nicht greife. Wegen der Einzelheiten werde auf die erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen. Damit habe sich das Amtsgericht nur unzureichend auseinandergesetzt. Die Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 halten die Beschwerde für unbegründet (Bl. 58 ff., Band 6). Die Beweisaufnahme habe keinen der Vermutung des § 2069 BGB entgegenstehenden Willen der Erblasserin zu Tage gefördert. Die Beteiligte zu 4 hält die Beschwerde ebenfalls für unbegründet und schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 an (Bl. 72, Band 6). II. Die gemäß den §§ 58 ff. zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Erbfolge zutreffend festgestellt. Im Einzelnen: 1. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen und im Ergebnis zu Recht ausgeführt, dass ein die Auslegungsregel (so zutreffend BGH, Urteil v. 24.10.1973, IV ZR 3/72) des § 2069 BGB entgegenstehender Wille der Erblasserin nicht sicher festgestellt werden kann, so dass es bei der gesetzlich normierten Auslegungsregel verbleibt, wonach die Abkömmlinge der vorverstorbenen Abkömmlinge als durch das Testament bedacht anzusehen sind. Nach allgemeiner Ansicht kommt es für die Feststellung eines der Vermutung entgegenstehenden Willens der Erblasserin auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung an (vgl. nur BeckOK-Litzenburger, § 2069 BGB Rn. 17 m.w.N.). Spätere Umstände können nur als Anzeichen für den bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Urteil v. 6.5.1959, V ZR 97/58 zur Vermutung des § 2077 BGB a.F.; vgl. auch BayObLG, Beschluss v. 4.2.2002, 1Z BR 37/01, unter Ziff. II.3.; Staudinger-Otte, Vor § 2064 BGB Rn. 75). Bei Rückschlüssen von späteren Äußerungen auf den Willen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (Horn/Kroiß, Testamentsauslegung 2. A., § 7 Rn. 51 m.w.N.; Staudinger-Otte Vor § 2064 BGB Rn. 75 „große Vorsicht geboten“). Vorliegend kommt es maßgeblich auf den Willen der Erblasserin bei Einsetzung ihrer fünf Kinder als Erben an, also auf das Jahr 1994. a) Was die Erblasserin dachte und wollte, als sie das Testament 1994 errichtete, ist nicht näher bekannt. Zeugen, die bei der Testamentserrichtung dabei waren oder mit ihr in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang darüber gesprochen haben, gibt es offenbar nicht, sie sind jedenfalls nicht benannt worden. b) Einen Rückschluss auf den Willen der Erblasserin im Jahr 1994 aus einem Gespräch mit der Beteiligten zu 7 zehn Jahre später im Jahr 2004 dahingehend, dass sie die Ersatzerbfolge ausschließen wollte, vermag der Senat mit dem Amtsgericht nicht zu ziehen. Dies gibt schon der Inhalt des Gesprächs nicht her. Das von der Beteiligten zu 7 im Schreiben vom 10.1.2019 beschriebene Gespräch mit der Erblasserin am 29.6.2004 belegt nur den Willen der Erblasserin, die Enkel nicht neben ihren Kindern als Erben vorzusehen. Sie hat in dem Schriftsatz folgenden Gesprächsablauf vorgetragen: „Die Testamentsvollstreckerin erörterte mit der Erblasserin die Möglichkeit, die Enkel letztwillig zu bedenken, weil dadurch die auf die Enkel entfallenden erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge genutzt werden könnten und insgesamt zu einer geringeren Steuerlast gegen den Nachlass führen würden. Die Testamentsvollstreckerin gab eine vorläufige und vergleichende Schätzung der nach den damaligen Verhältnissen zu erwartenden Erbschaftssteuer ab, die einerseits nur die eigenen Kinder einbezog, andererseits aber auch die Enkel. Trotz einer sicher eintretenden Steuerersparnis bei Erbeinsetzung der Enkel wünschte die Erblasserin aber, dass ihr Vermögen ausschließlich an ihre eigenen Kinder vererbt werden sollte. Die Enkel sollten lediglich Vermächtnisse erhalten.“ Wenn aber die Erblasserin nicht wollte, dass die Enkel neben den Kindern der Erblasserin Miterben werden, lässt dies keinerlei sichere Rückschlüsse zu auf den Willen, ob die Enkel gegebenenfalls Ersatzerben werden sollten. Zwischen der Stellung als Miterbe und der als Ersatzerbe besteht sowohl rechtlich als auch tatsächlich ein großer Unterschied. Dass sie diese Möglichkeit des Ersatzerbenausschlusses in dem Gespräch überhaupt erwogen hat, ist nicht erkennbar und auch nicht behauptet. Ob sie also auch dann gewollt hätte, dass nur ihre eigenen Kinder „gut versorgt“ sind, wenn eines dieser Kinder vor ihr verstirbt, bleibt nach diesem Gespräch offen. Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 19.6.2019 (Bl. 25, Band 3) war „eine etwaige Ersatzerbeneinsetzung“ nicht Thema dieses Gesprächs am 29.6.2004. Soweit die Beteiligte zu 7 in ihrer Stellungnahme vom 18.5.2020 (Bl. 211, Band 3) unter erneuter Schilderung des Gesprächs erklärt, die Erblasserin sei davon ausgegangen, dass ihre Enkelkinder durch die jeweiligen Eltern versorgt werden, dürfte dies sogar eher für als gegen eine Ersatzerbenregelung sprechen. Denn dann hätte die Erblasserin offenbar gewollt, dass die Enkel über deren Eltern abgesichert werden. Wenn aber ein Elternteil stirbt, ist diese Versorgung - jedenfalls in Teilen - nicht mehr gewährleistet. Insoweit könnte eine „Versorgung“ der Enkel mittels Erbeinsetzung auch diesem behaupteten Motiv entsprechen. Soweit die Beteiligte zu 1 im Schriftsatz vom 2.12.2001(Bl. 55/56, Band 6) unter Verweis auf ein Gespräch vor Errichtung der die Enkel begünstigenden Vermächtnisse über je 10.000 EUR vorträgt, der Erblasserin sei „bekannt“ gewesen, dass ihre in Spanien lebenden Enkelkinder bereits nach dem Tod ihres Vaters geerbt hätten und dass die in Deutschland lebenden Enkelkinder aufgrund des Vermögens ihres Sohnes Wolfgang ausreichend versorgt sein würden, kann daraus nichts anderes abgeleitet werden, da sich dies auf das Jahr 2004/2005 bezieht und nicht erkennbar ist, dass die Erblasserin sich dabei auch Gedanken darüber machte, was denn wäre, wenn ihre Tochter oder ihr Sohn sterben würde. Vielmehr liegt es nahe, dass auch insoweit für die Erblasserin lediglich die Frage im Vordergrund stand, ob die Enkel neben ihren fünf Kindern erben sollten oder ob ein Vermächtnis ausreichend wäre. b) Auch aus der anwaltlichen Beratung rund 18 1/2 Jahre nach Testamentserrichtung, nämlich im Jahr 2013, lässt sich kein sicherer Rückschluss auf den Willen der Erblasserin bei Testamentserrichtung ziehen. Die dazu vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden und wird im Ergebnis vom Senat geteilt. aa) Aus den beiden Schreiben des Rechtsanwalts Sxxx vom 29.4. und 27.5.2013 lässt sich, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine entsprechende Willensäußerung der Erblasserin selbst nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten. In dem Schreiben vom 29.4.2013 wird lediglich die Antwort auf eine gestellte Frage mitgeteilt. Dem Schreiben selbst lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob die Erblasserin hierzu bereits eine Meinung geäußert hatte. Es heißt dort vielmehr nur: „Sofern dies Ihrem letzten Willen entspricht, (...) bedürfte Ihr Testament vom 3.11.1994 keiner ausdrücklichen Änderung.“ In dem Schreiben vom 27.5.2013 heißt es dann zwar, dass nach den dem Rechtsanwalt erteilten Informationen die Erblasserin ihr Testament dahin verstanden wissen wolle, dass bei Wegfall eines der Kinder keine Ersatzerbfolge eintreten solle. Auch dies hat das Amtsgericht nicht verkannt. Es hat aber gleichfalls mit Recht darauf verwiesen, dass in dem Schreiben selbst nicht mitgeteilt wird, von wem diese „Informationen“ stammten, ob also die Erblasserin selbst diese tatsächlich so klar geäußert hatte. Ebenfalls mit Recht verweist das Amtsgericht darauf, dass es in dem ersten Vermerk des Zeugen Sxxx hierzu keine Aussage gab. Dort war lediglich festgehalten, dass die Erblasserin habe wissen wollen, ob sie ihr Testament ändern müsse, nachdem eine ihrer Töchter vorverstorben sei. Eine Willensrichtung oder -äußerung der Erblasserin wird hier nicht mitgeteilt. Es ist deshalb gut möglich, dass diese „Informationen“ nicht von der Erblasserin selbst stammten, sondern von Dritten, nämlich entweder der Beteiligten zu 7 oder der Beteiligten zu 1, wobei diese im Schriftsatz vom 25.2.2019 erklärt hat, dass sie - entgegen den Angaben im Vermerk des Rechtsanwalts - bei dem Gespräch nicht dabei gewesen sei. Dies wäre als sichere Feststellung eines entsprechenden Willens der Erblasserin jedoch ungenügend, da dann offen bliebe, woher wiederum diese Beteiligten diese Informationen hatten, insbesondere aufgrund welcher Äußerungen der Erblasserin selbst sie von einem solchen Willen ausgehen durften. Wie die Bewertung der Beteiligten zu 7 bezüglich der Äußerungen der Erblasserin im Gespräch vom 29.6.2004 zeigt, kann es hierbei zu Bewertungen kommen, die so aus den tatsächlichen Äußerungen nicht oder nicht zwingend zu ziehen sind. Allein die Meinung von Beteiligten, dies entspreche dem Willen der Erblasserin, ist zur Überzeugungsbildung des Senats von der Richtigkeit dieser Meinung nicht ausreichend. Es bedarf hierfür vielmehr konkreter Tatsachenfeststellungen, insbesondere konkrete Äußerungen der Erblasserin selbst, um diese Meinungsbildung dann nachvollziehen zu können. Daran fehlt es. bb) Die hierzu vom Amtsgericht zwecks weiterer Aufklärung durchgeführte Beweisaufnahme in Form der Vernehmung des Zeugen Sxxx hat, wie das Amtsgericht gleichfalls zutreffend bewertet hat, keine hinreichend deutliche Klarheit gebracht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auf den Seiten 7 und 8 kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Diese halten den Angriffen der Beschwerdeführerin und der sich ihnen anschließenden Beteiligten stand. Zwar ist zunächst die Aussage des Zeugen Sxxx protokolliert: „Die Erblasserin hat gesagt, ich möchte nicht, dass die Enkelkinder erben.“ Dies klingt zunächst deutlich. Doch diese Aussage wird vom Zeugen selbst im Anschluss relativiert. So erklärte er: „Wer im Einzelnen was gesagt hat, weiß ich nicht mehr, aber an die oben genannte Äußerung der Erblasserin kann ich mich erinnern.“ Auf weiteres Befragen erklärte er dann: „Ich erinnere mich an keine Einzelheiten des Gesprächs.“ und sodann: „Die Erblasserin hat gesagt, dass meine Kinder erben sollen und nicht die Enkelkinder.“ und auch: „Ich kann nicht sagen, ob die Erblasserin die Problematik richtig erfasst hat. Mein Eindruck war, dass die Erblasserin wollte, dass ihre Kinder erben.“ Schließlich bekundete der Zeuge auf weitere Nachfragen durch das Gericht: „Ich kann nur sagen, dass ich noch in Erinnerung habe, dass die Enkelkinder nicht neben den Kindern erben sollen. Ich ziehe meine Erinnerungen hauptsächlich aus meinen Vermerken und ich kann mich natürlich auch irren. Ich möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich nichts genaueres sagen kann.“ Und zum Abschluss bekundete der Zeuge noch weiter einschränkend: „Sofern das Gericht diktiert hat, dass die Erblasserin etwas „gesagt habe“, möchte ich klarstellen, dass ich nicht in Erinnerung habe, dass die Erblasserin dies ausdrücklich gesagt hat, sondern dass die Erblasserin nach meiner Wahrnehmung dies zum Ausdruck gebracht hat.“ Damit aber bleibt nach der Vernehmung offen, ob die Erblasserin dies wirklich so gesagt hat, oder ob der Zeuge dies nur in bestimmte Aussagen hineingelesen hat oder ob andere Beteiligte dies vielleicht so sagten und er nur davon ausging, dass die Erblasserin dem zustimmte. Ferner bleibt offen, ob die Erblasserin überhaupt wirklich verstanden hatte, um welche konkrete Frage es ging, dass es also allein darum ging, ob die Kinder der verstorbenen Tochter in die Erbenstellung eintreten, und nicht etwa darum, dass alle Enkelkinder als Miterben in das Testament kommen. Angesichts der vom Zeugen geäußerten Zweifel daran, ob die Erblasserin überhaupt testierfähig war und ob sie die Problematik richtig erfasst hatte, käme es für die Bewertung der Aussagen der Erblasserin auch entscheidend auf ihre Formulierungen an und darauf, was ihr vorher im Einzelnen gesagt oder was gefragt wurde, mithin der gesamte Gesprächsablauf mit Einbettung der Aussagen der Erblasserin in diesen Ablauf. All dies blieb nach der Zeugenvernehmung jedoch im Dunkeln. Dies ist nachvollziehbar, da der Zeuge Vorgänge bekunden sollte, die über sieben Jahre zurücklagen und sich aus der Vernehmung und den Begleitumständen auch nichts dafür ergibt, warum der Zeuge sich an die - für ihn ansonsten alltäglichen - Einzelheiten des Gesprächs nach so langer Zeit noch hätte erinnern sollen. Für die Bewertung der Zeugenaussage ist es dabei unerheblich, ob die Erblasserin damals wirklich testierfähig oder testierunfähig war. cc) Dass nach Aktenlage das Testament vom 3.11.1994 nebst den Ergänzungen mit Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 8.5.2013 beim Amtsgericht Schöneberg zur Verwahrung eingereicht wurde und es dort dann bis zum Tod der Erblasserin verblieben ist, lässt auch keine weiteren sicheren Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin im Jahr 1994 zu. Zwar lag zu diesem Zeitpunkt (8.5.2013) das Schreiben des Rechtsanwalts vom 29.4.2013 mit der - rechtlich unzutreffenden - Auskunft vor, wonach der Erbteil des verstorbenen Kindes den anderen Kindern anwachsen würde und es insoweit keiner Testamentsänderung bedürfte, wenn dies so gewollt sei. Ob die Erblasserin aber dieses Schreiben selbst gelesen und richtig verstanden hatte, ist bereits ungewiss. Auch war es nicht sie selbst, sondern die Beteiligte zu 1, die das Testament dann in Verwahrung gab, so dass eine eigene Willenserklärung der Erblasserin nicht dokumentiert ist. Darüber hinaus kann auch deshalb aus der unterbliebenen Abänderung des Testaments kein hinreichender Rückschluss auf einen entsprechenden Willen der Erblasserin gezogen werden, weil die Erblasserin auch nach dem weiteren Schreiben des Rechtsanwalts vom 27.5.2013 nichts weiter unternahm, obwohl sich aus diesem Schreiben nunmehr ergab, dass die erste Auskunft falsch war und es zumindest „ratsam“ wäre, den behaupteten Willen einer ausgeschlossenen Ersatzerbfolge in irgendeiner Form zu dokumentieren oder aber eine entsprechende testamentarische Erklärung abzugeben, wobei der Rechtsanwalt insoweit zugleich auf seine Bedenken bezüglich der Testierfähigkeit verweist. Eine irgendwie geartete Reaktion der Erblasserin auf dieses Schreiben ist nicht ersichtlich oder dokumentiert. Eine Reaktion wäre allerdings zu erwarten gewesen, sofern die Erblasserin überhaupt in der Lage war, diese beiden Schreiben des Rechtsanwalts inhaltlich zu verstehen und zu bewerten. Denn der Rat des Anwalts ging dahin, für eine Absicherung dieses behaupteten Willens zu sorgen. Insofern lässt sich letztlich nur sagen, dass das Unterlassen der Erblasserin, Änderungen vorzunehmen oder ihren Willen in irgendeiner Form zu dokumentieren, bei unterstellter klarer Geisteshaltung der Erblasserin in beide Richtungen zu interpretieren wäre und damit kein zwingender Rückschluss aus der unterbliebenen Änderung auf einen von § 2069 BGB abweichenden Erblasserwillen möglich ist. dd) Das Amtsgericht hat auch die übrigen Zeugenaussagen richtig eingeordnet und bewertet. Dies gilt auch für die Aussage der Zeugin Axxx Nxxx. Diese konnte zur Frage der Ersatzerbenstellung nichts Konkretes bekunden. Die Zeugin bekundete u.a.: „Wir haben nie über erben als solches gesprochen.“ Soweit die Beschwerdeführerin auf die Aussage der Zeugin abstellt, wonach die Erblasserin die Schulden der Tochter bezahlt und gesagt habe „jetzt ist genug“ oder „genug ist genug“, kann daraus im Gesamtzusammenhang der Aussage nicht darauf geschlossen werden, dass die Erblasserin damit zum Ausdruck bringen wollte, dass die Enkel keine Ersatzerben sein sollten. Dass sich diese Aussage auf das Erbe bezogen habe, war eine reine Mutmaßung der Zeugin und kann so weder unterstellt noch angenommen werden. Auch aus den schriftlichen Angaben der Zeugin Mxxx Bxxx (Bl. 138/139 und Bl. 224, Band 3) ergab sich nichts Wesentliches. Diese gab an, dass ihr die Existenz eines Testaments zwar bekannt gewesen sei, der genaue Inhalt jedoch nicht. Soweit sie dann schreibt: „Die Erblasserin hat aber allgemein erzählt, dass nur ihre Kinder erben werden“, lässt dies wiederum offen, ob die Erblasserin damit meinte, dass die Enkel jedenfalls nicht Miterben sein sollen, oder ob sie damit meinte, dass die Enkel auch nicht anstelle eines ihrer Kinder nachrücken sollten. Auch aus dem beschriebenen „Weltbild“ der Erblasserin ergibt sich nichts anderes, eindeutig für den Ausschluss der Ersatzerbfolge Sprechendes. ee) Weitere Ermittlungen durch das Amtsgericht waren nicht angezeigt und sind es auch für den nunmehr entscheidenden Senat nicht. Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht, alle zur Sachverhaltsaufklärung dienlichen Beweise zu erheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen hätte. Seine Pflicht reicht vielmehr nur so weit, als der Sachverhalt oder das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Zu überflüssigen und nur ergänzenden Beweiserhebungen ist das Gericht nicht verpflichtet (vgl. KG v. 7.9.1999, 1 W 4291/98, Rn. 9). Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhebt das Gericht die Beweise in der geeigneten Form. Nach § 30 FamFG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. Das pflichtgemäße Ermessen erfordert dabei eine förmliche Beweisaufnahme immer dann, wenn dies zur Sachaufklärung erforderlich ist und nur so das Recht der Parteien, an der Wahrheitsermittlung mitzuwirken, gewährleistet ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 8.10.2015, 11 Wx 78/14, Rn. 12). Ist ein Strengbeweis nicht erforderlich, kann das Nachlassgericht die notwendigen Beweise im Wege des Freibeweises erheben. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Zeugen schriftlich zu vernehmen. Vorliegend ist der Sachverhalt durch schriftliche Anhörungen und - soweit erforderlich - durch erstinstanzliche mündliche Anhörungen hinreichend aufgeklärt, weitere neue Erkenntnisse sind nicht zu erwarten. Insbesondere bedurfte und bedarf es keiner mündlichen Anhörung der Beteiligten zu 7. Auch dies hat das Amtsgericht mit Recht so gehandhabt und zutreffend begründet. Die Beteiligte zu 7 hat sich im Verfahren mehrfach und ausführlich und zudem anwaltlich beraten geäußert. Es ist dabei davon auszugehen, dass sie die für die Entscheidungsfindung wesentlichen Äußerungen der Erblasserin bereits mitgeteilt hat. Insbesondere hat sie auf das Gespräch aus dem Jahr 2004 abgestellt, dessen Inhalt aber eine vom Gericht abweichende Bedeutung beigemessen. Ergänzende Fragen hat das Gericht nicht. ff) Hinsichtlich des Beratungsgesprächs aus dem Jahr 2013 ist nur ergänzend und der Vollständigkeit halber zudem anzumerken, dass selbst bei einer entsprechenden Willensäußerung der Erblasserin in diesem Termin ein sicherer Rückschluss auf ihren Willen im Jahr 1994 kaum möglich wäre. Immerhin waren ihre Enkel im Jahr 1994 teilweise erst 15 und 16 Jahre alt und damit wirtschaftlich noch nicht auf eigenen Beinen stehend. Hätte die Erblasserin damals die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass eines ihrer Kinder vor ihr verstirbt (wobei sie ja nicht hätte wissen können, wann dies passieren würde, ob also ein Jahr nach Testamentserrichtung oder erst deutlich später), hätte sie befürchten müssen, dass die Enkel zu diesem Zeitpunkt womöglich wirtschaftlich bedürftig und durch den Tod eines Elternteils eine ergänzende wirtschaftliche Versorgung gut hätten gebrauchen können. Insofern wäre also die Situation 1994 eine andere als 2013, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Enkel wirtschaftlich unabhängig gewesen sein dürften. Dass die Erblasserin beide Situationen gleich bewertet hätte, lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht hinreichend sicher feststellen, so dass ein automatischer Rückschluss von einer Willensäußerung im Jahr 2013 auf einen entsprechenden (hypothetischen) Willen 1994 nicht möglich ist. Auch aus den Angaben der Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 2.12.2021 ergeben sich keine anderen Schlüsse. Danach soll die Erblasserin über das Verhalten der in Spanien lebenden Enkelkinder enttäuscht gewesen sein. Diese hätten nach dem Tod des Ehemanns der Tochter Gxxx im Jahr 2001 Vermögenswerte erhalten, hätten jedoch ihre Mutter nicht unterstützt, so dass die Erblasserin gezwungen gewesen sei, Schulden ihrer Tochter abzulösen und monatliche Zahlungen an sie zu leisten. Wenn dies demnach eine Motivation der Erblasserin gewesen wäre (was von den Enkelkindern bereits mit Schriftsatz vom 7.8.2020 in Abrede gestellt wurde), ihre Enkelkinder nicht als Ersatzerben bedenken zu wollen, ist nicht erkennbar, dass sie diese Motivation auch schon 1994 gehabt hätte. Vielmehr würde dieser Vortrag darauf hindeuten, dass sich die Situationen im Jahr 1994 und im Jahr 2004/2005 und erst recht 2013 unterschiedlich darstellen würden, so dass ein Rückschluss auf den Willen im Jahr 1994 schon deshalb nicht sicher möglich wäre. Im Übrigen haben die Beteiligten zu 5, 8, 9 und 10 (also die Kinder der vorverstorbenen Tochter) im genannten Schriftsatz vom 7.8.2020 (Bl. 71 ff., Band IV) vorgetragen, dass die Tochter Gxxx nach dem Tod ihres Ehemanns auch das gesamte Geldvermögen des Ehemanns erhalten habe, nur sie habe als Kontoinhaberin Zugriff auf das Vermögen gehabt. Gegen die behauptete Motivation (Enttäuschung über die Enkel) spricht im Übrigen auch die Testamentsergänzung vom 8.12.2003, die die Erblasserin zugunsten ihrer Tochter traf, damit diese ihren Kindern nicht zur Last fallen soll. Wäre die Erblasserin wirklich stark enttäuscht gewesen von den Enkeln, hätte sie wohl kaum dafür Sorge tragen wollen, dass diese nicht unnötig belastet werden. Soweit die Beklagte zu 1 in dem genannten Schriftsatz darüber hinaus Gespräche im Zusammenhang mit der Errichtung von Vermächtnissen für die Enkelkinder in Höhe von 10.000 EUR berichtet, ergibt sich daraus nichts, was von den oben beschriebenen Bewertungen abweicht. Soweit die Erblasserin geäußert haben soll, dass ihre Enkelkinder ausreichend durch ihre Eltern abgesichert seien und sie - die Erblasserin - nicht für die Absicherung der Enkelkinder verantwortlich sei, entspricht diese Äußerung dem, was auch die Beteiligte zu 7 bereits bezüglich eines Gesprächs am 29.6.2004 berichtet hatte. Es ist nicht erkennbar, dass diese Äußerungen sich konkret auf die Frage der Ersatzerbschaft bezogen, sondern vielmehr um die - scheinbar immer wiederkehrende - Frage, ob die Enkel neben den Kindern der Erblasserin erben sollen. Auch dass die Erblasserin im Jahr 2004, als sie die Vermächtnisse aussprach, plötzlich an die Möglichkeit dachte, dass eines ihrer Kinder vor ihr sterben könnte, ist weder ersichtlich noch von irgendeinem Beteiligten behauptet. gg) Dass Uneinigkeit zwischen den Beteiligten besteht über die Frage, in welchem Geisteszustand sich die Erblasserin im Frühjahr 2013 befand und ob sie zu dem Zeitpunkt vom Tod ihrer Tochter wusste, nimmt der Senat erstaunt zur Kenntnis. Dies ist allerdings in streitig geführten Nachlasssachen nicht ungewöhnlich und für die Entscheidungsfindung im vorliegenden Verfahren letztlich rechtlich unerheblich. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beteiligten sich offenbar nicht in der Lage sahen, den ausdrücklich formulierten Wunsch der Erblasserin, dass über ihr Erbe kein Rechtsstreit geführt werden solle (“einen Rechtsstreit jeglicher Art erkläre ich für ausgeschlossen“), zu berücksichtigen oder zu beherzigen. Eine außergerichtliche gütliche Einigung ist ihnen nicht gelungen. Da die Testierfreiheit nicht so weit reicht, den Rechtsweg zum Nachlassgericht auszuschließen, durfte auch der Senat diesen Wunsch der Erblasserin nicht weiter berücksichtigen. 2. Doch selbst wenn durch ergänzende Testamentsauslegung ein solcher die Ersatzerbfolge ausschließender Wille festgestellt werden könnte - wovon der Senat aus den oben genannten Gründen nicht ausgeht -, wäre dieser vorliegend nicht beachtlich, da er nicht formgerecht erklärt wurde. Auch bei einer ergänzenden Testamentsauslegung müssen sich Anhaltspunkte für die Willensrichtung aus dem Testament selbst ergeben und genügt es nicht, allein auf außerhalb des Testaments liegende Umstände und Willensäußerungen abzustellen (vgl. deutlich Otte, Anmerkung zu OLG Celle, Beschluss v. 2.2.2012, in ZEV 2013, 204, 205 unter Ziff. 2.2). Die zur Ermittlung des Erblasserwillens anzustellende Auslegung muss in dem Testament angedeutet sein. Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf die hier in Frage stehende abweichende Bestimmung der Erblasserin verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen der Erblasserin erkennen lassen (vgl. BGH, Urteil v. 24.10.1979, IV ZR 31/78, zur Widerlegung der Vermutung aus § 2107 BGB). Wenn der (mögliche) Wille des Erblassers in dem Testament aber auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich. Ein bestimmter Erblasserwille ist nicht bereits dadurch im Testament angedeutet, dass dessen Wortlaut überhaupt auslegungsbedürftig ist und sich die generelle Willensrichtung aus dem Wortlaut herleiten lässt (vgl. BGH, Beschluss v. 10.11.2021, IV ZB 30/20). Die Grenze ist dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (BGH v. 11.2.2010, VII ZR 218/08, Rn. 12). Die Formvorschriften sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzustellen (BGH v. 9.4.1981, Iva ZB 4/80, Rn. 15). Dies gilt - wenn auch etwas abgeschwächt - auch für die ergänzende Testamentsauslegung. Das Ziel dieser Auslegung ist nicht der mutmaßliche wirkliche Wille der Erblasserin, sondern der Wille, den sie vermutlich gehabt hätte, wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte. Insoweit darf ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann. Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Auslegungsergebnis bzw. der gesetzlichen Zweifelsregel verbleiben (vgl. BGH, Beschluss v. 12.7.2017, IV ZB 15/16, Rn. 24 m.w.N.). Mithin ist jedenfalls zu verlangen, dass diese Willensrichtung aus dem Testament selbst heraus erkennbar ist (so auch Krätzschel in Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht 12. A., § 9 Rn. 18; vgl. auch Staudinger-Otte, Vor § 2064 BGB Rn. 83 m.w.N.), weil die ergänzende Auslegung nicht dazu führen darf, dasjenige als vom Erblasser gewollt anzunehmen, was ein Dritter an seiner Stelle getan haben würde (KG, Beschluss v. 15.6.1971, 1 W 14/71). Die Willensrichtung der Erblasserin, dass sie nur ihre eigenen Kinder als Erben einsetzen wollte und nur diese versorgt wissen wollte, ergibt sich nicht hinreichend aus dem Testament. Dass neben den direkten Abkömmlingen keine weiteren Erben benannt wurden, genügt hierfür nicht, denn dies belegt nur, dass sie alle ihre Kinder versorgen wollte. Die Nichterwähnung entfernterer Abkömmlinge im Testament ist der Normalfall des § 2069 BGB (so zutreffend Otte, ZEV 2013, 204, 205). Das Testament enthält keinerlei Regelungen, die in die Richtung deuten, dass ausschließlich ihre Kinder erben sollten, selbst wenn eines der Kinder ausfallen sollte, beispielsweise durch Ausschlagung oder eben durch vorzeitigen Tod. Vielmehr hatte die Erblasserin auch stets ihre Enkel im Blick, wenngleich sie offenbar nicht die Möglichkeit in Betracht zog, dass eines ihrer Kinder vorversterben könnte und sich dann die Frage der Ersatzerbschaft stellen würde. So hat sie die Enkel - wenn auch erst 2004 und damit zehn Jahre nach dem ersten Testament - mit Vermächtnissen bedacht. Auch die testamentarische Anordnung der Erblasserin vom 8.12.2003 spricht entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 7 im Schreiben vom 10.1.2019 nicht gegen eine Ersatzerbschaft, sondern eher dafür. Denn dort hat die Erblasserin erklärt, die Tochter Gxxx möge ihren Erbanteil „ausschließlich für sich persönlich anlegen“ und hat sie dies damit begründet, dass dies ihrer Altersvorsorge dienen und ihre Tochter ihren vier Kindern nicht zur Last fallen solle. Die Erblasserin hatte demnach sowohl ihr Kind als auch deren Kinder dabei im Blick, es ging ihr mithin auch um die Abwendung unnötiger (wirtschaftlicher) Belastungen der Enkel. Dies könnte dafür sprechen, dass sie für den Fall des Versterbens der Tochter auch gewollt hätte, dass dann an ihrer Stelle die Enkel von dem Erbteil profitieren, also als Ersatzerben einrücken, weil sie so gleichfalls die Enkel wirtschaftlich entlasten würde. Ob dies anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, da es hier nur um die Frage geht, ob es im Testament Anhaltspunkte für eine gegen die Ersatzerbschaft sprechende Willensrichtung gibt. Dafür jedenfalls gibt die Testamentsergänzung vom 8.12.2003 nichts her. Dass die Enkel „lediglich“ Vermächtnisse erhielten, bringt nur den klaren Willen zum Ausdruck, dass die Enkel jedenfalls nicht neben ihren Kindern erben sollten, sagt aber nichts aus für die Frage, ob sie anstelle eines ihrer weggefallenen Kinder in die Erbenposition einrücken sollten. Soweit - unter anderem bereits im Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 10.1.2019 - darauf verwiesen wird, dass auch die auf die persönliche Situation der Abkömmlinge zugeschnittenen Anordnungen gegen eine Ersatzerbschaft sprächen, verfängt dies nicht, denn dies würde gleichermaßen gegen eine Anwachsung sprechen, weil auch durch das Anwachsen der Erbteile eine so an sich nicht gewollte Verschiebung der Gewichtungen erfolgen würde. So beispielsweise, wenn nun die Anteile an der GmbH nicht an den Sohn Wxxx, sondern stattdessen an die übrigen drei Kinder der Erblasserin gehen würden. Auch dies wäre an sich so von der Erblasserin nicht geplant gewesen. Wieso dies aus Sicht der Erblasserin besser oder schlechter wäre, als wenn diese Geschäftsanteile an die Kinder von Wxxx Sxxx gingen, ist nicht erkennbar. Es bleibt allein der Fakt, dass die von der Erblasserin gewollte Anordnung sich so, wie von ihr gewollt, aufgrund des Vorversterbens ihres Sohnes nicht umsetzen lässt. Inwiefern die Anordnungen überhaupt noch umzusetzen sind und ob es sich dabei um Teilungsanordnungen oder Vorausvermächtnisse handelt, bedarf hier keiner Entscheidung. Für die Frage der Ersatzerbschaft gibt dies jedenfalls nichts her, auch nicht als Anhalt für eine bestimmte Willensrichtung. Der Zuschnitt der testamentarischen Anordnungen ist jedenfalls nicht dergestalt, dass man aus diesem die Willensrichtung entnehmen könnte, dass ausschließlich ihre leiblichen Kinder und nicht etwa deren Kinder als Erben in Betracht kommen. Dies gilt auch, soweit geltend gemacht wird, dass das Testament nicht zu einer Gleichbehandlung der Kinder als Erben geführt hätte und demnach „personenbezogen“ sei (so u.a. Bl. 62 ff., Band 3). Zunächst einmal ist festzustellen, dass jedenfalls die Erbquote für alle Kinder gleich ist, so wie es das Amtsgericht festgestellt hat. Ob im Übrigen Teilungsanordnungen oder (Voraus-) Vermächtnisse vorliegen, kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn allein aus diesen und deren möglichen wertmäßigen Unterschieden kann nicht geschlossen werden, dass das Erbrecht der Kinder nicht stammbezogen sein sollte. Warum sollte sich ein besonderer Verdienst des Sohnes für die Firma nicht auch für dessen Kinder auswirken, indem diese seine Erbposition einnehmen? Mithin ist festzustellen, dass das Erbrecht als solches eben gerade nicht personenbezogen angeordnet wurde, sondern pauschal den Abkömmlingen zugewiesen wurde. In der Summe ergibt sich demnach aus dem Testament von 1994 wie auch aus den späteren Ergänzungen des Testaments kein hinreichender Anknüpfungspunkt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ergänzenden Auslegung und der daraus abgeleiteten Willensrichtung der Erblasserin. Damit aber wäre dieser hypothetische Wille der Erblasserin - würde man ihn entgegen der Meinung des Senats annehmen wollen - mangels Einhaltung der Form unbeachtlich. Auch deshalb hat es bei der Auslegungsregel des § 2069 BGB zu verbleiben und sind die Enkel in die Erbenpositionen eingerückt, so wie es auch bei gesetzlicher Erbfolge geschehen wäre. 3. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, eine mündliche Anhörung war nicht erforderlich. Auch § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gebietet nicht die Durchführung eines mündlichen Anhörungstermins (vgl. Senatsbeschluss v. 8.2.2021, 19 W 10/20, Rn. 88). Denn nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG richtet sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach den für den ersten Rechtszug geltenden Vorschriften. Im erstinstanzlichen Erbscheinsverfahren ist jedoch die Durchführung eines Anhörungstermins oder einer mündlichen Verhandlung nicht von Amts wegen vorgeschrieben, so dass dies auch für die zweite Instanz gilt (vgl. ausführlich OLG Schleswig, Beschluss v. 14.1.2010, 3 Wx 92/09). Anlass zu einer Anhörung bestand nicht. Der Sachverhalt musste nicht weiter erforscht werden, weitergehende Erkenntnisse durch eine solche Anhörung waren nicht zu erwarten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81, 84 FamFG. Nach § 84 FamFG hat derjenige die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, der es eingelegt hat. Dies ist hier die Beteiligte zu 6. Allerdings hatte sie nicht die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Beteiligter zu tragen, sondern nur derjenigen, die zu Recht die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hatten. Es entspräche nicht der Billigkeit, der Beteiligten zu 6 die außergerichtlichen Kosten auch der Beteiligten aufzuerlegen, die ebenso wie die Beteiligte zu 6 die amtsgerichtliche Entscheidung für unzutreffend hielten. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 40, 61 GNotKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für Beschwerdeverfahren in Erbscheinsverfahren die Wertvorschrift des § 40 GNotKG und damit der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich (Senatsbeschluss v. 31.1.2020, 19 W 49/19). Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Die vom Senat angewendeten Grundsätze sind hinreichend geklärt, es handelt sich vielmehr um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.