Beschluss
19 W 25/23
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:0803.19W25.23.00
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Leitsätze
1. Der überlebende Ehegatte erhält bei Anwendung der clause d’attribution au survivant keine Quote am Nachlass, sondern die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände gehen vollständig in sein Vermögen über.(Rn.15)
2. Das Institut der Anwachsung ist dem deutschen Güterrecht fremd, es kennt lediglich den Nachweis der Fortsetzung der Gütergemeinschaft. Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der inländischen und der französischen Rechtsordnungen scheidet deshalb von vornherein aus.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.01.2023, Az. 63 VI 611/22, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der überlebende Ehegatte erhält bei Anwendung der clause d’attribution au survivant keine Quote am Nachlass, sondern die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände gehen vollständig in sein Vermögen über.(Rn.15) 2. Das Institut der Anwachsung ist dem deutschen Güterrecht fremd, es kennt lediglich den Nachweis der Fortsetzung der Gütergemeinschaft. Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der inländischen und der französischen Rechtsordnungen scheidet deshalb von vornherein aus.(Rn.26) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.01.2023, Az. 63 VI 611/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses analog § 1507 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352c FamFG. Der Antragsteller ist der Ehemann der am ... in M... (Frankreich) verstorbenen französischen Staatsangehörigen M... B... V... O... (i.F.: Erblasserin). Die Ehe wurde am xx.xx.1961 in Frankreich geschlossen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Ehegatten ausschließlich Inhaber der französischen Staatsangehörigkeit. Mit notariell von der Notarin mit Sitz in Saverne (Frankreich) beurkundetem Vertrag vom 22.2.2018, welcher mit Übersetzung vorgelegt wurde, vereinbarten die Eheleute gemäß Paragraph 1 für ihr gesamtes vorhandenes und künftiges Vermögen den „Güterstand der Gütergemeinschaft gemäß Paragraph 1526 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code civil).“ Gemäß Paragraph 6 Nr. 3.b. des Vertrages fallen bei Auflösung der Ehe aufgrund Ablebens eines der Ehegatten sämtliche beweglichen und unbeweglichen Güter, welche die Gütergemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bilden, dem überlebenden Ehegatten in Volleigentum zu. Mit notarieller Urkunde vom 25.11.2021 beurkundete der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers dessen eidesstattliche Versicherung und Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Gemäß § 3 Nr. 1 der Urkunde bevollmächtigte der Antragsteller seinen Verfahrensbevollmächtigten nach dessen Ermessen mit der Antragstellung auf Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses, eines Erbscheins sowie eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Gemäß § 3 Nr. 2 der Urkunde befindet sich im Nachlass der Erblasserin in Deutschland gelegener Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von P... Blatt ... und .... Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.11.2022 bei dem Amtsgericht Schöneberg die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 354 Abs. 1, 352c FamFG, das den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist, beantragt. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 25.10.2022 darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 4 EuErbVO das angerufene Gericht nicht zuständig sei, ferner mit Verfügung vom 14.11.2022 darauf, dass ein Zeugnis nach § 1507 BGB nicht erteilt werden könne, da eine fortgesetzte Gütergemeinschaft gerade nicht existiere. Eine Analogie begründende Lücke liege nicht vor, zumal der Rechtsübergang auf den Antragsteller auf Grund des Todes der Erblasserin auch auf andere Weise nachgewiesen werden könne. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass Art. 4 EuErbVO nicht einschlägig sei, da die Erteilung des Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 BGB güterrechtlich und nicht erbrechtlich anzuknüpfen sei. Gemäß §§ 352 c, 354, 343 Abs. 3 FamFG sei das angerufene Nachlassgericht zuständig. Das erstrebte Zeugnis sei gemäß § 1507 Satz 2 BGB analog zu erteilen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.1.2023 den Antrag unter Berufung auf die gerichtliche Verfügung vom 14.11.2022 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde gemäß Schriftsatz vom 14.2.2023 und verfolgt den erstinstanzlichen Antrag weiter. Aufgrund der güterrechtlichen Einordnung der clause d’attribution au survivant sei der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet, demgemäß aber der Anwendungsbereich des FamFG, so dass sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nach § 343 Abs. 3 Satz 1 FamFG richte. Konsequenz der güterrechtlichen Einordnung der clause d’attribution sei darüber hinaus, dass für die Grundbuchberichtigung dem Grundbuchamt ein Fremdrechtszeugnis gemäß §§ 1507 Satz 2 BGB, 354 Abs. 1, 352c FamFG vorzulegen sei. Eine andere Nachweismöglichkeit gebe es gegenüber dem Grundbuchamt nicht, da § 35 Abs. 2 GBO nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO verweise und aufgrund der güterrechtlichen Qualifikation der clause d’attribution au survivant kein Gericht im Verfahren über die Erstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses die Auswirkungen eines Ehevertrages ausweisen würde. Mit einem europäischen Nachlasszeugnis könne daher der Nachweis der Rechtsnachfolge nicht geführt werden. Ein französisches Zeugnis über die güterrechtlichen Folgen würde in Deutschland im Grundbuchverfahren nicht anerkannt. Da es sich bei der clause d’attribution au survivant nicht um eine fortgesetzte Gütergemeinschaft i.S.d. § 35 Abs. 2 GBO handele, seien die Norm und die Vorschrift des § 1507 BGB im internationalprivatrechtlichen Bereich (bei Anwendung vergleichbarer ausländischer Rechtsfiguren) entsprechend anzuwenden. Zwar kenne das BGB nur das Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft des deutschen Rechts; jedoch sei aufgrund der Verweisung gemäß § 1507 Satz 2 BGB auf die Vorschriften über den Erbschein auch die Vorschrift des § 352c FamFG erfasst, die den Fremdrechtserbschein vorsehe. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.2.2023 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass güterrechtliche Fragen zwar nicht zum Regelungsumfang der EuErbVO gehörten; allerdings sei das Ziel des Antragstellers die Erlangung eines Zeugnisses, welches erbrechtliche Wirkungen habe bzw. diesen nahe kommen solle und sich im analogen Gewand des § 1507 BGB darstellen solle. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Nachlassgerichts liegt gemäß §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG zwar vor. Die nach dem Urteil des EuGH vom 21.6.2018 in Erbangelegenheiten ausschließlich nach der EuErbVO zu bestimmende gerichtliche Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates greift vorliegend nicht ein, weil es sich bei der Ausstellung des begehrten Fremdrechtszeugnisses um eine Angelegenheit handelt, welche ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen ist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d) fallen Fragen des ehelichen Güterrechts nicht unter den Anwendungsbereich der EuErbVO. Der Antragsteller begehrt vorliegend die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses nach französischem Güterrecht. Der Senat geht mit der in der deutschen Rechtslehre überwiegenden Ansicht davon aus, dass es sich bei der hier maßgeblichen clause d’attribution au survivant gemäß Art. 1526 Code civil um eine güterrechtlich zu qualifizierende Regelung handelt (Staudinger/Mankowski, 2010, Art. 15 EGBGB Rn. 331; Staudinger/Dörner, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 139; MünchKommBGB/Dutta, 6. Auflage 205, Art. 25 EGBGB Rn. 155), was soweit ersichtlich auch der herrschenden Lehre in Frankreich entspricht (vgl. Merkle, Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsverzicht im Internationalen Erbrecht, 2008, S. 436 f). Es handelt sich zwar um eine Regelung, welche bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten aufgrund des vereinbarten ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft nach französischem Recht gemäß Art. 1520 ff Code civil zum Tragen kommt. Denn nach der clause d’attribution au survivant geht bei Versterben eines Ehegatten das Gesamtgut auf den überlebenden Ehegatten im Wege einer Anwachsung über, die Gütergemeinschaft wird hierdurch beendet. Der Vermögensübergang hinsichtlich des Gesamtgutes findet insoweit jedoch aufgrund der güterrechtlichen Vereinbarung für den Todesfall und nicht aufgrund erbrechtliche Rechtsfolge statt. Daher fällt das nach der clause d’attribution au survivant übergehende Gesamtgut auch nicht in den Nachlass (vgl. Christian Hertel in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2016, EUErbVO, Anwendungsbereich, Rn. 27). Die von dem EuGH gemäß Urteil vom 1.3.2018 – C-558/16 in der Sache Mahnkopf zur erbrechtlichen Qualifikation des güterrechtlichen Viertels gemäß § 1371 Abs. 1 BGB herangezogenen Gründe, wonach das Ziel der Vorschrift die Festlegung der Quote des Erbteils am Nachlass ist, kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Denn der überlebende Ehegatte erhält bei Anwendung der clause d’attribution au survivant keine (hundertprozentige) Quote am Nachlass, sondern die im Gesamtgut der Ehegatten stehenden Vermögensgegenstände gehen vollständig in sein Vermögen über. Der Nachlass wird hiervon demzufolge nicht berührt. Auch haben die Eheleute vorliegend eine erbrechtliche Regelung nicht getroffen, so dass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt und die Frage einer Konkurrenz zwischen güterrechtlicher und erbrechtlicher Qualifizierung sich nicht stellt. Bei demzufolge güterrechtlicher Qualifikation der clause d’attribution au survivant ist die internationale Gerichtszuständigkeit auch nicht nach der EuGüVO zu bestimmen, da gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d) und h) die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten und die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in ein Register sowie deren Wirkungen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Eine erbrechtliche Qualifikation ergibt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller das begehrte Fremdrechtszeugnis in analoger Anwendung des § 1507 Satz 1 BGB geltend macht. Gemäß § 1507 Satz 2 BGB finden zwar die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung. Zentraler Regelungsinhalt der Vorschrift ist aber die Ausstellung eines Zeugnisses über die Fortsetzung eines Güterstandes, nämlich der Gütergemeinschaft. Das Zeugnis ist maßgeblich auch für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, § 35 Abs. 2 GBO erforderlich. Ein Bezug zu materiellem Erbrecht ergibt sich hieraus nicht, so dass auch insoweit eine Anwendung der EUErbVO nicht in Betracht kommt. Für den vorliegenden Fall ist nach alledem die Anwendbarkeit des § 105 FamFG i.V.m. § 343 FamFG eröffnet. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Schöneberg als Nachlassgericht ergibt sich aus §§ 105, 343 Abs. 3 FamFG, da die Erblasserin zu keinem Zeitpunkt einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hiervon ist scheinbar auch das Amtsgericht ausgegangen, da es seinen Beschluss auf die gerichtliche Verfügung vom 14.11.2022 gestützt hat. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller beantragt vorliegend die Erteilung eines Fremdrechtszeugnisses, welches „den Alleinerwerb des Antragstellers als überlebender Ehegatte aufgrund der Anwachsungsklausel nach französischem Güterrecht (clause d’attribution au survivant) ausweist.“ a. Das auf die Ehe anwendbare Güterrecht ist gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 EGBGB a.F. zu ermitteln, da der zeitliche Anwendungsbereich gemäß Art. 69 Abs. 3 EuGüVO hier wegen der Eheschließung am xx.xx.1961 noch nicht eröffnet war. Da die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung beide französische Staatsangehörige waren, richtet sich das eheliche Güterrecht nach französischem Recht, sofern das französische IPR die Verweisung annimmt. Dieses knüpfte für vor dem 1.9.1992 kraft Gewohnheitsrechts in Ermangelung einer Rechtswahl an das Recht des ersten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute an (vgl. Döbereiner, in Süß/Ring, Eherecht in Europa, 4. Auflage, 2021, Länderbericht Frankreich, Rn. 125 ff.). Zu der Frage, wo die Eheleute ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz begründet haben, hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Weitere Ermittlungen hierzu sind jedoch entbehrlich. Denn auch bei Unterstellung des ersten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute in Frankreich und damit Anwendbarkeit des französischen Güterrechts, bleibt der Antrag aus nachfolgenden Gründen erfolglos. b. Der Antragsteller stützt den Anspruch nämlich auf eine analoge Anwendung von § 1507 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 352c Abs. 1, 354 Abs. 1 FamFG, wonach das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen hat. Für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 Satz 1 BGB gilt gemäß § 354 Abs.1 FamFG die Vorschrift des § 352c FamFG entsprechend. Diese sieht die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins für die Fälle vor, in denen sich nur einzelne Gegenstände, die zu einer Erbschaft gehören, im Inland befinden. Nach § 352 c Abs. 1 FamFG ist auch die Erteilung eines Erbscheins nach ausländischem Recht (Fremdrechtserbschein) möglich. Unabhängig von der Frage, ob der Antrag den Anforderungen an den Inhalt eines solchen Zeugnisses genügt (vgl. hierzu Hausch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1507 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 4), kommt vorliegend die Ausstellung des begehrten Fremdrechtszeugnisses nicht in Betracht. Zwar dürfte die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht gemäß § 1507 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 352 c Abs. 1, 354 Abs. 1 FamFG nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Soweit ersichtlich hat sich in der Rechtsprechung bisher lediglich das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 – I-3 Wx 86/19 -, juris, mit der Frage befasst und die Zulässigkeit der Erteilung eines auf einen im Inland belegenen (allerdings genau zu bezeichnenden) Gegenstands beschränkten Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach ausländischem Recht durch ein deutsches Nachlassgericht im Ergebnis bejaht (ausführlich OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 15 ff). Die Ausstellung eines solchen Fremdrechtszeugnisses setzt aber voraus, dass nur die dem deutschen Recht bekannten Institutionen und Umstände genannt werden können, die nach den Wertungen des deutschen Rechts eintragungsfähig sind. Erforderlich ist insoweit eine entsprechende „Gleichwertigkeitsprüfung“ (vgl. OLG Düsseldorf, aaO, Rn. 29; MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352c Rn. 28). Von der Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der ausländischen Rechtsfiguren geht auch der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdebegründung aus. Daran fehlt es hier. Gegenstand des vorliegenden Antrags ist nicht die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft, sondern der Nachweis des Alleinerwerbes des Antragstellers als überlebender Ehegatte. Das deutsche Recht kennt lediglich den Nachweis der Fortsetzung der Gütergemeinschaft, das Institut der Anwachsung ist dem inländischen Güterrecht fremd. Eine Prüfung der Vergleichbarkeit der inländischen und ausländischen Rechtsordnungen scheidet insofern von vornherein aus (a.A. offenbar Ludwig in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 15 EGBGB (Stand: 1.3.2020) Rn. 89; derselbe zu Art. 25,26 EGBGB Rn. 434, beides unter Verweis auf die Vorschriften über den Erbschein, jedoch ohne Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Rechtsfiguren des ausländischen und des deutschen Güterrechts). Soweit sich der Antragsteller auf eine analoge Anwendung des § 1507 Satz 2 BGB i.V.m. § 354 Abs. 1, 352c Abs. 1 FamFG bezieht, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Analogie. Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 – IV ZR 222/16 -, BGHZ 219, 142-155 Rn 23). Diese Voraussetzungen liegen nur in dem genannten Umfang vor. Eine planwidrige Regelungslücke liegt hier nicht vor, weil das Institut der Anwachsung im deutschen Güterrecht nicht existiert, ohne dass es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Soweit der Antragsteller meint, die Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses sei für den vorliegenden Fall zwingend, weil andernfalls seine Rechtsnachfolge in Bezug auf die im Inland befindlichen Grundstücke gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden könne, verfängt dies nicht. Die für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt entstehenden Beweisschwierigkeiten für einen Rechtsübergang nach ausländischem Recht sind zwar geeignet, die Voraussetzungen für eine Regelungslücke zu begründen, nicht jedoch für deren Planwidrigkeit. Die Analogie zur Ausstellung eines Fremdrechtszeugnisses nach § 1507 Satz 2 BGB i.V.m. § 352 c Abs. 1 FamFG setzt darüber hinaus voraus, dass die ausländische und die inländische Rechtsordnung inhaltlich denselben Zweck verfolgen, an ähnliche Voraussetzungen geknüpft sind und insofern eine hinreichende Vergleichbarkeit zwischen den Rechtsordnungen besteht (vgl. OLG Düsseldorf, aaO). Diese Vergleichbarkeitsprüfung ist zwischen einer Regelung nach ausländischem Recht und einer nach inländischem Recht nicht existierenden Regelung schon im Ansatz auf etwas Unmögliches gerichtet. Die Vergleichbarkeit mit einer lediglich in Analogie angewandten Regelung kann denklogisch nicht geprüft werden. Welchen Nachweis das im Inland zuständige Grundbuchamt für den Nachweis der Rechtsfolge in Zusammenhang mit einer Grundbuchberichtigung von dem Antragsteller für erforderlich hält, kann darüber hinaus weder von dem Nachlassgericht noch von der Beschwerdeinstanz abschließend beurteilt werden, sondern ist vom Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu bestimmen. Dem Antragsteller steht in jedem Fall die Möglichkeit der Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Maßgabe der EuErbVO offen. Nach Art. 68 lit. h) EuErbVO enthält das Zeugnis, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist, die Angaben zu einem vom Erblasser geschlossenen Ehevertrag und Angaben zum ehelichen Güterstand. Der Angabe zum Güterstand kommt insoweit ein wichtiger, zumindest informatorischer Wert zu, weil er darüber entscheidet, welche Gegenstände überhaupt in den Nachlass fallen (vgl. hierzu Dutta/Weber/Fornasier, 2. Aufl. 2021, EuErbVO Art. 68 Rn. 9). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung und wirft eine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezüglich der Anwendbarkeit von § 1507 Satz 1 BGB auf Art. 1526 Code civil auf. Es handelt sich auch nicht um einen Einzelfall, sondern um eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, welche im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zwischen Frankreich und Deutschland immer wieder auftreten können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 61 GNotKG. Den Wert der im Inland belegenen Grundstücke hat der Antragsteller mit 460.000 EUR beziffert.