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Beschluss

4 W 31/22

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGTH:2024:0415.4W31.22.00
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13.01.2022, Az. 8 O 1463/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13.01.2022, Az. 8 O 1463/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Erfurt vom 13.01.2022, durch den der Rechtsstreit über die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist, dort unter dem Aktenzeichen C-41/22. Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung im Jahr 2008 eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Dabei wurden ihm Verbraucherinformationen mit der Antragstellung überreicht, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Mit Schreiben vom 28.03.2020 erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen den Vertrag und verlangte Beitragsrückzahlung und Nutzungsherausgabe. Nach Ablehnung durch die Beklagte hat der Kläger Klage beim Landgericht Erfurt erhoben auf Feststellung des wirksamen Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags sowie, im Wege einer Stufenklage, auf Rückzahlung zwischenzeitlich gezahlter Prämien und Herausgabe von aus seinen Beiträgen gezogenen Nutzungen nach Auskunft der Beklagten u.a. zur Aufteilung der von ihm gezahlten Prämien auf einzelne Bestandteile wie Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten oder Sparbetrag und zu dem konkreten Einsatz der Prämien. Er hat die Klage zusammengefasst damit begründet, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht formell und inhaltlich fehlerhaft gewesen sei und zudem notwendige Verbraucherinformationen gefehlt hätten oder unvollständig gewesen seien. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dass der Kläger den Rentenversicherungsvertrag nicht wirksam habe widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und sämtliche wesentlichen Verbraucherinformationen übergeben worden seien; jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt oder dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich, da der Vertrag über einen Zeitraum von zwölf Jahren beanstandungslos durchgeführt worden sei. Auskunftsansprüche bestünden nicht. Mit Beschluss vom 13.01.2022, der Beklagten zugestellt am 19.01.2022, hat das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung (Az.: C-41/22) vorgelegt, nämlich zur Darlegungs- und Beweislast, zu Auskunftsansprüchen und zu dem Problemkreis der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13.01.2022 Bezug genommen. Am 02.02.2022 hat die Beklagte ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Klageanträge zu 1), zu 2) und zu 5), erklärt, nämlich betreffend die begehrte Feststellung des wirksamen Widerspruchs gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags, die geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zudem hat sie mit Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde gegen den Vorlage- und Aussetzungsbeschluss vom 13.01.2022 erhoben. Diese hat sie zusammengefasst damit begründet, dass der Beschluss bereits verfahrensfehlerhaft ergangen sei, da der Einzelrichter den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung vielmehr nach § 348a Abs. 2 ZPO auf die Kammer hätte übertragen müssen, und dass zudem die Vorlagefragen nicht entscheidungserheblich seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz verwiesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.05.2022 hat die Beklagte die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Auskünfte erteilt. Am 16.05.2022 hat das Landgericht ein Teil-Anerkenntnisurteil betreffend die Klageanträge zu 1), zu 2) und zu 5) erlassen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Ziffer 3. des Teil-Anerkenntnisurteils bzw. gemäß Klageantrag zu 5) hat die Beklagte am 14.06.2022 auf das Konto der Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen. Mit Beschluss vom 30.05.2022 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 13.01.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 27.08.2022 hat die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 18.193,70 an die Klägerseite gezahlt, wegen dessen Zusammensetzung auf die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 21.10.2022 verwiesen wird. Am 08.12.2022 hat das Landgericht beschlossen, sein Vorabentscheidungsersuchen vom 13.01.2022 zurückzunehmen, da sich die konkreten Vorlagefragen erledigt hätten und es keiner Vorabentscheidung mehr bedürfe, und das Verfahren wieder aufzunehmen. In der Folge ist durch Beschluss des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2022 die Streichung der Rechtssache angeordnet worden. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 23.12.2022 die sofortige Beschwerde für erledigt erklärt. Der Kläger hat der Erledigung mit Schriftsatz vom 13.01.2023 widersprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und Anlagen in der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die einseitige Erledigterklärung der Beklagten ist als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass das Beschwerdeverfahren zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, mithin der Rücknahme des Vorabentscheidungsersuchens und Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens durch das Landgericht, zulässig und begründet war und durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die auf Feststellung der Erledigung gerichtete sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Eine Erledigung in dem o.g. Sinne kann nicht festgestellt werden, da die sofortige Beschwerde der Beklagten von Anfang an unzulässig war. Gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (vgl. ebenso z.B.: OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 19 W 25/23 –, Rn. 9; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 7 W 186/21 –, Rn. 9 f; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 – 23 W 42/21 –, Rn. 10 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 4 W 33/14 –, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – Verg 13/12 –, Rn. 17; OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 9 W 78/08 –, Rn. 1 f.; jeweils zitiert nach juris und m.w.N.; ausdrücklich offen gelassen: BGH, Beschluss vom 21. März 2023 – EnVR 83/20 –, Rn. 2, juris, m.w.N.). An seiner im Beschluss vom 09.12.2022 vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 4 W 17/22 –, Rn. 40 ff., juris, m.w.N.) hält der Senat nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr fest. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat hierzu ausgeführt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 – 23 W 42/21 –, Rn. 10 ff., juris m.w.N.): Zwar findet gemäß § 252 ZPO gegen Entscheidungen, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt indes nicht, soweit das Gericht das Verfahren in Verbindung mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ausgesetzt hat. Denn zum einen dient die Überprüfbarkeit einer Aussetzung dazu, einem (unberechtigten) Verfahrensstillstand entgegenzuwirken. Durch eine Aussetzung in Verbindung mit einem Vorabentscheidungsverfahren tritt ein solcher aber nicht ein. Letzteres ist – wenngleich in einem weiteren Sinne als Zwischenverfahren mit anderer Prozessordnung und anderen Beteiligten – Teil des Zivilprozesses, den es fördert, indem es dessen zutreffender Urteilsfindung dient. Zum anderen dürfen und müssen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen die Instanzgerichte ihre Sachentscheidung treffen, ohne dass eine Steuerung oder Einflussnahme von außen erfolgt, namentlich grundsätzlich auch nicht durch eine übergeordnete gerichtliche Instanz. Nach nationalem Recht ist eine bindende rechtliche Weichenstellung im Sinne einer Vorabentscheidung durch ein höheres Gericht während des in anderer Instanz laufenden Verfahrens nicht vorgesehen, auch nicht durch das Beschwerdegericht. Wäre eine Anfechtung einer solchen Aussetzung – die sachlich untrennbar mit der Vorlage verbunden ist und deren Aufhebung bei fortbestehender Vorlage keinen Sinn ergäbe – statthaft, liefe dies aber auf eine Überprüfung der Vorlageentscheidung durch das Beschwerdegericht und dementsprechenden zumindest teilweise Einflussnahme auf die Meinungsbildung des vorlegenden Gerichts hinaus. Zwar kann die Sachentscheidung eines Gerichts faktisch – wenn auch nicht rechtlich bindend – dadurch beeinflusst werden, dass das Beschwerdegericht sich im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens äußert. Zudem kann beispielsweise auch ein Beweisbeschluss ausnahmsweise selbständig anfechtbar sein, wenn einer Partei – von ihr schlüssig behauptet – bei Durchführung der Beweisaufnahme ein bleibender rechtlicher Nachteil in Form einer irreversiblen Verletzung von Grundrechten droht, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe und der daher eine selbständige Anfechtbarkeit des Beweisbeschlusses gebietet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZB 46/21, juris, Rn. 13 ff.); für eine solche Ausnahme ist indes hinsichtlich eines Vorabentscheidungsersuchen beim Gerichtshof der Europäischen Union von vorneherein kein Raum. Gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV kann jedes Gericht eines Mitgliedsstaats dem Gerichtshof Fragen zur Entscheidung vorlegen. Eine Beschränkung auf obergerichtliche oder höchstrichterliche Verfahren ist gerade nicht vorgesehen, sondern sämtliche nationalen Gerichte sind zur Zusammenarbeit mit den Unionsgerichten berechtigt. Dem nationalen Gericht muss es im Hinblick auf das Funktionieren des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten und den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts freistehen, in jedem Moment des Verfahrens, den es für geeignet hält, dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die es für erforderlich hält (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-686/18 –, Rn. 30, juris, m.w.N.). Die nationalen Gerichte haben ein unbeschränktes Recht zur Vorlage an den Gerichtshof. Zwar schließt Art. 267 AEUV nicht aus, dass gegen eine Entscheidung, mit der ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht, die normalen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben sind; die Entscheidung über ein solches Rechtsmittel kann jedoch – wenn das Ausgangsverfahren insgesamt beim vorlegenden Gericht anhängig bleibt und nur die Vorlageentscheidung Gegenstand eines beschränkten Rechtsmittels ist – nicht die dem vorlegenden Gericht eingeräumte Befugnis einschränken, den Gerichtshof anzurufen, und darf diese nicht dadurch in Frage stellen, dass das Rechtsmittelgericht die Vorlageentscheidung abändern, außer Kraft setzen und dem vorlegenden Gericht die Fortsetzung des ausgesetzten nationalen Verfahrens aufgeben kann (vgl. zu Art. 234 EGV: EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-210/06 –, Rn. 88 ff., juris, m.w.N.). Gemäß Art. 267 AEUV ist gerade jedes Gericht zu einem Vorabentscheidungsersuchen in einem vor ihm anhängigen Verfahren befugt, ohne dass es hierbei an die Ansicht eines Gerichts höherer Instanz gebunden ist (vgl. zu dem Vorgenannten: OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. August 2022 – 23 W 42/21 –, Rn. 10 ff., juris m.w.N.). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2022 die Ansicht vertreten hat, dass im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens das Vorlagerecht eines Gerichts nicht eingeschränkt werde, da hier nur die richtige Anwendung des § 148 ZPO und des Art. 267 AEUV einer Überprüfung, insbesondere auf Willkür, unterzogen werde (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 4 W 17/22 –, Rn. 41, juris), berücksichtigt dies nicht, dass auch eine reine Willkürkontrolle für den Fall der Bejahung einer willkürlichen Vorlageentscheidung letztendlich zu einer Aufhebung oder Änderung der Vorlageentscheidung durch das Beschwerdegericht führen müsste; gerade dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch nicht möglich, nach der allein das vorlegende Gericht seine Vorlageentscheidung abändern oder aufheben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – C-210/06 –, Rn. 97 f., juris). 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens anfallende Kosten sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden ist und die demnach – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahren – die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VIII ZB 63/20 –, Rn. 3, juris, m.w.N.). 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO. In Bezug auf die Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss über die Aussetzung nach § 148 ZPO und Vorlage nach Art. 267 AEUV erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 2. März 2022, Az. 4 W 4/22, eine abweichende Auffassung vertreten hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht vorliegt.