Beschluss
19 W 76/23
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0725.19W76.23.00
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Leitsätze
1. Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene). Sodann ist zu prüfen, ob die festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene).(Rn.14)
2. Der Erblasser gilt als testierfähig, solange das Gegenteil nicht feststeht (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11). Bei verbleibenden Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten trifft die Feststellungslast auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 7. September 1999 - 1 W 4291/98).(Rn.15)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.03.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene). Sodann ist zu prüfen, ob die festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene).(Rn.14) 2. Der Erblasser gilt als testierfähig, solange das Gegenteil nicht feststeht (Anschluss BGH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11). Bei verbleibenden Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten trifft die Feststellungslast auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 7. September 1999 - 1 W 4291/98).(Rn.15) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10.03.2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 200.000 EUR festgesetzt. I. Der unter Betreuung stehende Erblasser verstarb am ... im Alter von 85 Jahren. Er hinterließ zwei letztwillige Verfügungen: Mit handschriftlichen Testament vom 23.10.2017 (Beiakten des Amtsgerichts Charlottenburg 6 VI 600/20, Bl. 8) setzte der Erblasser seinen Sohn, den Beteiligten zu 2. und Beschwerdeführer, zum Alleinerben ein. Mit handschriftlichen Testament vom 24.10.2018 (Beiakten des Amtsgerichts Charlottenburg 6 VI 600/20, Bl. 9) setzte der Erblasser den Beteiligten zu 2. und die Beteiligte zu 1., bei der es sich um seine Lebensgefährtin und Betreuerin handelte, zu Erben zu je ½ ein. Das Amtsgericht Charlottenburg hat durch Beschluss vom 10.03.2023 (Bl. III/128) die zur Erteilung eines von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins, der beide Beteiligten als Erben zu je ½ ausweist, für festgestellt erachtet. Zu den tatsächlichen Feststellungen - insbesondere auch zu den ärztlichen Untersuchungen, die bei dem Erblasser durchgeführt wurden - und den rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts wird auf die Gründe der Entscheidung verwiesen. Das Amtsgericht führt dort unter anderem aus, dass eine Testierunfähigkeit des Erblassers nicht festgestellt werden könne. Der Beteiligte zu 2. hat gegen den ihm am 16.03.2023 zugestellten Beschluss durch Schriftsatz vom 29.03.2023, eingegangen beim Amtsgericht am 30.03.2023, Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Testament vom 24.10.2018 unwirksam sei. Er erhebt Einwendungen gegen das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten und ist der Auffassung, das Amtsgericht habe den Sachverhalt - insbesondere zu der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers - nicht hinreichend aufgeklärt. Es hätte die von ihm benannten Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen vernehmen müssen. Zudem ist er der Ansicht, das Testament vom 24.10.2018 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig; die Beteiligte zu 1. habe den Erblasser unter Ausnutzung dessen Erkrankungen dazu gedrängt, das Testament zu verfassen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 22.05.2023 (Bl. III/154) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Unter anderem mit Schriftsatz vom 16.04.2024 (Bl. IV/36), auf den Bezug genommen wird, hat der Beteiligte zu 2. seinen Vortrag zu der nach seiner Auffassung rechtsfehlerhaften Sachaufklärung des Amtsgerichts vertieft und eine Reihe von Zeugen benannt. Die Beteiligte zu 1. verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Stellungnahmen und Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte (§ 63 Abs. 1 FamFG) Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. ist das Testament vom 24.10.2018 wirksam. Die Unwirksamkeit des Testaments ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Beteiligten zu 2. behaupteten Testierunfähigkeit des Erblassers. a) Testierunfähig nach § 2229 Abs. 4 BGB ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende eine Vorstellung von der Tatsache und von dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung hat. Er muss deren Bedeutung erkennen sowie deren Tragweite und Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. Dabei muss sich der Testierende in der Lage befinden, die Gründe für und gegen seine Anordnungen vernünftig abzuwägen und frei von Einflüssen interessierter Dritter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20.06.1984 - IVa ZR 206/82 -, Rn. 12, juris; BayObLG FGPrax 2003, 35; OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 - 3 W 47/09 -, Rn. 9, juris; OLG München, Beschluss vom 14.08.2007 - 31 Wx 16/07 -, Rn. 19, juris). Gefragt sind intellektuelle Fähigkeiten sowie die Fähigkeit zur freien Willensbildung (S. Kappler/T. Kappler in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2229 BGB, Rn. 2). Hierbei ist derjenige als wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche testierunfähig zu erachten, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der Außendinge und Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden sowie krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, vielmehr sich jenen krankhaften Einwirkungen schranken- und hemmungslos hingeben und von ihnen widerstandslos beherrscht werden (BayObLGZ 1962, 219, beck-online). Der Erblasser ist dann nicht mehr in der Lage, sich über die Tragweite seiner Anordnungen, insbesondere über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und die Gründe der Verfügungen ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter zu handeln (BGH FamRZ 1958, 127, 128); OLG Celle FamRZ 2007, 417; MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 33). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten. Dieser Prozess der Willensbildung setzt voraus, dass eine Person Informationen aus der Umgebung aufnehmen und im Gehirn speichern kann. Sie muss in der Lage sein, gespeicherte Informationen wieder abzurufen und in der Weise zu verarbeiten, dass mögliche Handlungsalternativen wahrgenommen werden. Die Informationen müssen beurteilt und daraus eine Entscheidung abgeleitet werden können. Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 02.06.2017 - 6 W 95/16 -, juris, Rn. 35, m.w.N.). Folgt der Testierende in vollem Vertrauen den Vorschlägen eines Dritten ohne weitere Nachprüfung, aber bewusst und kraft eigenen Entschlusses oder sind die Vorschläge, Forderungen oder Erwartungen des Dritten bloßes Motiv für den Inhalt des Testaments, so fehlt es nicht an einer eigenen Willensentscheidung (vgl. Staudinger-Baldus a.a.O. Rn. 48). Ob Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments gegeben war, ist dabei regelmäßig in einem zweistufigen Beurteilungssystem zu ermitteln: Zunächst ist zu prüfen, ob eine geistige Störung vorlag (diagnostische Ebene); sodann ist zu prüfen, ob eine festgestellte geistige Störung den Ausschluss der erforderlichen Einsichts- und Handlungsfähigkeit zur Folge hatte (psychopathologische Ebene: vgl. MüKoBGB-Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 5). Dabei ist entscheidend, ob die psychischen Funktionen des Auffassens, des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (BGH, Urteil vom 29.01.1958, IV ZR 251/57, dort unter Ziff. 2 c), ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.09.2001 - 1Z BR 124/00 -, Rn. 16, juris). Die Feststellung der Testierunfähigkeit verlangt demnach nicht nur den Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, sondern darüber hinaus die konkrete Feststellung, dass diese Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers hatte. Nach ganz allgemeiner Ansicht ist zwar ein medizinischer Befund notwendige Voraussetzung. Er allein genügt jedoch nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit (vgl. OLG Hamburg, Beschluss v. 20.02.2018, 2 W 63/17, Rn. 30). Der Erblasser gilt als testierfähig, solange das Gegenteil nicht feststeht (BGH, Beschluss vom 23. 11.2011 - IV ZR 49/11 -, Rn. 21, juris; MüKoBGB/Sticherling, 8. Aufl. 2020, BGB § 2229 Rn. 4; OLG Düsseldorf ZEV 2014, 53; OLG Bamberg ZEV 2013, 334). Ob die genannten Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, hat das Gericht im Rahmen des § 37 Abs. 1 FamFG unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festzustellen. Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht; die Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit obliegt demjenigen, der sie behauptet (vgl. BGH v. 23.11.2011, IV ZR 49/11, Rn. 21). Bei verbleibenden Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten trifft die Feststellungslast auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (vgl. KG v. 07.09.1999, 1 W 4291/98, Rn. 5). Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht dabei, alle zur Sachverhaltsaufklärung dienlichen Beweise zu erheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen hätte. Seine Pflicht reicht vielmehr nur so weit, als der Sachverhalt oder das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Zu überflüssigen und nur ergänzenden Beweiserhebungen ist das Gericht nicht verpflichtet (vgl. KG v. 07.09.1999, 1 W 4291/98, Rn. 9). Allein maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist dabei der der Errichtung des Testaments (BGH BeckRS 1958, 31372778 = FamRZ 1958, 127 (128); BGHZ 30, 294 = NJW 1959, 1822). b) Von diesen Grundsätzen ausgehend lässt sich eine Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 24.10.2018 nicht sicher feststellen, so dass es bei dem Grundsatz der Testierfähigkeit zu verbleiben hat. Das Nachlassgericht hat für die Beurteilung der Testierfähigkeit maßgeblich darauf abgestellt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W... vom 22.03.2022 (Bl. III/2) und dessen Ergänzungsgutachten vom 26.11.2022 (Bl. III/102) eine Testierunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (S. 5 ff., Bl. III/132 ff.) verwiesen. Ergänzend ist hervorzuheben, dass der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22.03.2022 davon ausgeht, bei dem Erblasser habe eine Demenz vom Mischtyp (degenerativ/vaskulär) vorgelegen (Gutachten, S. 21, Bl. III/22), er jedoch im Hinblick auf die Unterschiede der verschiedenen Diagnosen in Bezug auf den Ausprägungsgrad der geistigen Störungen zum Ergebnis kommt, dass kein Ausschluss der freien Willensbildung festgestellt werden könne (vgl. im Einzelnen Gutachten S. 21 ff., Bl. III/22 ff.; S. 32, Bl. III/33). Das Nachlassgericht hat nach Erhalt des Gutachtens durch Schreiben vom 06.07.2022 (Bl. III/57) und 27.09.2022 (Bl. III/76) die Zeugen Dr. med. M... T..., P... L..., Dr. med. E... S... und Dr. med. W... J..., die den Erblasser untersucht hatten, dazu befragt, ob sie über die bereits vorliegenden Unterlagen hinaus ergänzende Angaben über den Gesundheitszustand machen können. Daraufhin hat die Zeugin Dr. S... mit Schreiben vom 17.07.2022 (Bl. III/59), der Zeuge L... mit Schreiben vom 30.08.2022 (Bl. III/72), der Zeuge Dr. T... mit Schreiben vom 07.10.2022 (Bl. III/78) und der Zeuge J... mit Schreiben vom 31.10.2022 (Bl. III/90) geantwortet. Das Nachlassgericht hat diese Schreiben dem Sachverständigen zugeleitet und um eine ergänzende Stellungnahme unter Berücksichtigung der schriftlichen Aussagen der Zeugen gebeten, wobei es den Sachverständigen gebeten hat mitzuteilen, falls er eine persönliche Anhörung der Zeugen für erforderlich halten sollte (Schreiben des Amtsgerichts vom 08.11.2022, Bl. III/91). Der Sachverständige hat das verneint (Schreiben vom 26.11.2022, Bl. III/100) und die Stellungnahmen der Zeugen in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.11.2022 ausgewertet, in dem er auch auf die Einwendungen des Beteiligten zu 1. gegen das Gutachten vom 22.03.2022 eingeht. In dem Ergänzungsgutachten weist er unter anderem darauf hin, dass das Testergebnis des Erblassers beim Mini-Mental-Status-Test durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie L... am 17.10.2018 von 24 Punkten nur für eine leichte Demenz spricht und sich das Ergebnis im Dezember 2018 in der Geriatrie des ...-Krankenhauses mit 27 Punkten sogar noch Normbereich befand. Ferner führt der Gutachter an, dass nach dem Befund im ...-Krankenhauses das formale und inhaltliche Denken des Erblassers intakt gewesen sei. Bei dieser Sachlage sind - wie das Nachlassgericht zutreffend erkennt - jedenfalls starke Zweifel an der Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 24.10.2018 - also wenige Tage nach der Untersuchung durch Herrn L... - begründet. Insofern braucht entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. nicht geklärt werden, an was für einem Demenztyp der Erblasser tatsächlich litt, da unabhängig davon im Hinblick auf die Testungen und das Untersuchungsergebnis des ...-Krankenhauses im Dezember 2018 starke Zweifel bestehen, ob die beim Erblasser bestehende Demenzerkrankung schon so stark ausgeprägt war, dass eine Testierunfähigkeit angenommen werden kann. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass bei im Rahmen der zuvor durchgeführten Untersuchungen und insbesondere Begutachtung des Erblassers im Betreuungsverfahren keine Testungen durchgeführt worden sind. Im Übrigen hat die Zeugin Dr. S... den Erblasser im Rahmen der Begutachtung im Betreuungsverfahren nur einmal persönlich untersucht, so dass auch vor diesem Hintergrund Zweifel angebracht erscheinen, dass sie dessen Geschäftsunfähigkeit zuverlässig feststellen konnte. Eine persönliche Vernehmung der ärztlichen Zeugen in Gegenwart des Sachverständigen erscheint unter Berücksichtigung der ausführlichen Stellungnahmen der Zeugen auf die Schreiben des Amtsgerichts vom 17.07.2022 und 07.10.2022 und deren Berücksichtigung im Ergänzungsgutachten (vgl. Ergänzungsgutachten S. 1 ff., Bl. III/103 ff.) nicht geboten. Angesichts der Sachlage kommt entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2. die Annahme der Testierunfähigkeit aufgrund eines Anscheinsbeweises ebenfalls nicht in Betracht. Denn ein solcher Anscheinsbeweis könnte nur eingreifen, wenn der Senat von einer vor und nach der Testierung anhaltenden Testierunfähigkeit überzeugt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2013 - 10 W 180/12 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Hier sprechen die genannten Untersuchungen durch Herrn L... und das ...-Krankenhaus aber eher dafür, dass der Erblasser am 24.10.2018 testierfähig gewesen ist. Bei dieser Sachlage ist es aufgrund der dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätze ferner nicht geboten, die seitens des Beteiligten zu 2. weiteren benannten Zeugen zu den in deren Kenntnis gestellten Sachverhalten zu vernehmen. Denn selbst wenn die Zeugen die Angabe bestätigen würden, blieben im Hinblick auf die Untersuchung des Erblassers wenige Tage vor dem 24.10.2028 durchgreifende Zweifel an dessen Testierunfähigkeit bestehen. c) Schließlich ist das Nachlassgericht zutreffend davon ausgegangen, dass das Testament vom 24.10.2018 nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist. Es hat zutreffend ausgeführt, dass eine Beeinflussung des Erblassers durch die Beteiligte zu 1. nicht festgestellt werden kann. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass der Erblasser seine langjährige Lebensgefährtin zur Miterbin eingesetzt hat. Allein die Demenzerkrankung des Erblassers führt nicht zur Sittenwidrigkeit; inwiefern die Beteiligte zu 1. den Erblasser zur Errichtung des Testaments gedrängt haben soll, ist zudem weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach sind im Regelfall die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die Kostenfolge nach billigem Ermessen im Rahmen der Möglichkeit des § 81 Abs. 1 FamFG abweichend zu regeln. 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. 4. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 61 GNotKG. Zugrunde zu legen ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles, der nach den Angaben des Beteiligten zu 2. im Erbscheinsantrag vom 27.11.2020 200.000 EUR betrug (Bl. I/4).