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Beschluss

2 Ws 294/11 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0912.2WS294.11VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Zur Festsetzung des Übergangsgeldes nach den im Lande Berlin geltenden, von den bundeseinheitlichen VV abweichenden AV (in der Unterhaltspflichten berücksichtigt werden).(Rn.28) 2. § 51 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit den dazu ergangenen VV und AV der Landesverwaltungen begründen eine Verpflichtung ausschließlich für die Vollzugsbehörde; sie enthalten keine Antrags- oder sonstige Mitwirkungsmöglichkeit oder gar -verpflichtung des Gefangenen hinsichtlich der Bildung des Überbrückungsgeldes (anders erst bei dessen Verwendung: § 51 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 StVollzG), die über die bloße Mitteilung des Vorhandenseins von etwaig unterhaltsberechtigten Verwandten hinausginge.(Rn.28) (Rn.29) 3. Lässt sich die Unterhaltsfrage nicht in dem zur Entscheidung auf der Grundlage der AV erforderlichen Maße aufklären, so ist auf die bundeseinheitliche VV zurückzugreifen, die gerade in Ansehung von Fällen wie dem vorliegenden zum Zwecke der Vereinfachung geschaffen worden ist.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschuß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. Mai 2011 aufgehoben, a) soweit seine Anträge auf anderweite Festsetzung des Überbrückungsgeldes zurückgewiesen worden sind, b) hinsichtlich der Kostenentscheidung. 2. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 3. a) Das für den Gefangenen zu bildende Überbrückungsgeld wird auf 1447,24 Euro festgesetzt. Der darüber hinausgehender Antrag des Gefangenen wird abgelehnt. b) Damit ist die einstweilige Anordnung des Senates vom 21. September 2010 gegenstandslos geworden. 4. Der Antrag des Gefangenen, ihm für den Rechtsbeschwerderechtzug Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. O. H. zu gewähren, wird abgelehnt. 5. a) Die Landeskasse B. hat die Kosten des Rechtstreits und die notwendigen Auslagen des Gefangenen in beiden Rechtszügen und beiden Rechtsgängen zu zwei Fünfteln zu tragen. b) Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens dem Gefangenen auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Festsetzung des Übergangsgeldes nach den im Lande Berlin geltenden, von den bundeseinheitlichen VV abweichenden AV (in der Unterhaltspflichten berücksichtigt werden).(Rn.28) 2. § 51 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit den dazu ergangenen VV und AV der Landesverwaltungen begründen eine Verpflichtung ausschließlich für die Vollzugsbehörde; sie enthalten keine Antrags- oder sonstige Mitwirkungsmöglichkeit oder gar -verpflichtung des Gefangenen hinsichtlich der Bildung des Überbrückungsgeldes (anders erst bei dessen Verwendung: § 51 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 StVollzG), die über die bloße Mitteilung des Vorhandenseins von etwaig unterhaltsberechtigten Verwandten hinausginge.(Rn.28) (Rn.29) 3. Lässt sich die Unterhaltsfrage nicht in dem zur Entscheidung auf der Grundlage der AV erforderlichen Maße aufklären, so ist auf die bundeseinheitliche VV zurückzugreifen, die gerade in Ansehung von Fällen wie dem vorliegenden zum Zwecke der Vereinfachung geschaffen worden ist.(Rn.33) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschuß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. Mai 2011 aufgehoben, a) soweit seine Anträge auf anderweite Festsetzung des Überbrückungsgeldes zurückgewiesen worden sind, b) hinsichtlich der Kostenentscheidung. 2. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. 3. a) Das für den Gefangenen zu bildende Überbrückungsgeld wird auf 1447,24 Euro festgesetzt. Der darüber hinausgehender Antrag des Gefangenen wird abgelehnt. b) Damit ist die einstweilige Anordnung des Senates vom 21. September 2010 gegenstandslos geworden. 4. Der Antrag des Gefangenen, ihm für den Rechtsbeschwerderechtzug Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. O. H. zu gewähren, wird abgelehnt. 5. a) Die Landeskasse B. hat die Kosten des Rechtstreits und die notwendigen Auslagen des Gefangenen in beiden Rechtszügen und beiden Rechtsgängen zu zwei Fünfteln zu tragen. b) Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens dem Gefangenen auferlegt. I. 1. Der Gefangene verbüßt Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) vom 16. August 2009, 20. August 2009 und 20. Oktober 2009 wendete er sich gegen die Festsetzung des Überbrückungsgeldes, das ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Sohn entsprechend der Berliner Ausführungsvorschrift (AV) zu § 51 StVollzG auf 718 Euro, das Zweifache des ihm zum Antragszeitpunkt nach § 28 SGB XII zustehenden monatlichen Regelsatzes, bemessen war. Dadurch war es der JVA Tegel möglich geworden, aus dem verbleibenden Eigengeld Pfändungen zu bedienen, wogegen sich der Gefangene mit den Streitgegenstand jeweils erweiternden Anträgen ebenfalls gewandt hatte. Das von ihm im Wege der Zivilklage ebenfalls angerufene Amtsgericht Wedding hatte insoweit einen den Monat Juli 2009 betreffenden Antrag vom 16. August 2009 form- und begründungslos und ohne Einhaltung der nach § 17a Abs. 2 GVG geltenden Formvorschriften an die Strafvollstreckungskammer verwiesen, die das Verfahren daraufhin übernommen hatte. Nachdem er dies vor Oktober 2009 erfolglos von der Vollzugsbehörde verlangt hatte, beantragte der Gefangene, sie zu verpflichten, die Höhe des für ihn festzusetzenden Überbrückungsgeldes unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen für seinen Sohn und seine geschiedene Ehefrau neu festzusetzen, den er für sich und seine Angehörigen auf einer von ihm angenommenen Grundlage eines Regelbedarfs von 384 Euro auf 2304 Euro errechnete (für jeden das Zweifache von 384 Euro). Die Vollzugsbehörde trat dem entgegen; der Antrag sei unbegründet. Da das Gesetz die Höhe des Überbrückungsgeldes nicht festlege, obliege es nach der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 zu § 51 StVollzG den Landesverwaltungen, die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes festzusetzen. Insoweit stünden der Vollzugsbehörde weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr sei sie verpflichtet, das Überbrückungsgeld auf eine bestimmte Höhe festzusetzen, für die die konkreten Lebensverhältnisse maßgeblich sind, die den Gefangenen nach seiner Entlassung erwarten, soweit sie sich überschauen ließen. Im vorliegenden Fall sei das Überbrückungsgeld abweichend von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der VV auf das Zweifache (anstatt mindestens das Vierfache) der nach § 22 BSHG (jetzt § 28 SGB XII) jeweils festzusetzenden monatlichen Mindestbeträge der Regelsätze für den Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten und damit auf 718 Euro bestimmt worden. Dieser Betrag sei seit August 2009 vollständig angespart und die Haftanstalt daher auch verpflichtet, überschießende Beträge aus dem Einkommen des Gefangenen auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu verwenden. Eine konkret zu beziffernde Unterhaltsverpflichtung für den damals 21jährigen Sohn und die Ehefrau zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt (bei Vollverbüßung der Gesamtfreiheitsstrafen: Februar 2013; danach ist noch eine Geldstrafe notiert), sei gegenwärtig nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 2. a) Mit dem Beschluß vom 23. März 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin im ersten Rechtsgang die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Senatsverwaltung für Justiz für das Land Berlin erlassenen Ausführungsvorschrift und der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 51 StVollzG. Die im Entlassungszeitpunkt zu erwartenden persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, seien, soweit sie dessen Unterhaltspflichten beträfen und sich nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge vorhersehen ließen, derart unbestimmt, daß eine Abweichung von der grundsätzlichen Regelung (der AV) nicht gerechtfertigt erscheine. Möglicherweise bestünden zum Entlassungszeitpunkt hinsichtlich des Sohnes oder der geschiedenen Ehefrau gar keine Unterhaltspflichten mehr. Der Antragsteller habe dazu keine nachprüfbaren Fakten vorgetragen. Soweit sich der Antragsteller auch gegen die erfolgten monatlichen Pfändungen seines Eigengeldes gewandt hatte, hat die Strafvollstreckungskammer im ersten Rechtsgang keine Entscheidung getroffen. b) Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen hat der Senat mit Beschluß vom 6. Januar 2011 – 2 Ws 290/10 Vollz -, auf den er verweist, den Beschluß des Landgerichts auf die Sachrüge hin aufgehoben und das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Er hat das Recht der Vollzugsbehörde bestätigt, abweichend von der bundeseinheitlichen VV zu § 51 StVollzG die Ausführungsvorschrift der Berliner Senatsverwaltung für Justiz anzuwenden. Deren Abweichung zu den bundeseinheitlichen VV bestehe – sofern hier von Bedeutung - darin, daß sie wie der Vorläufer zur derzeitigen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift ausgestaltet sei, die das angemessene Überbrückungsgeld von der konkreten Zahl der Unterhaltsberechtigten abhängig gemacht und jene nicht lediglich – wie die derzeitige Fassung der bundeseinheitlichen VV - über eine Pauschale des vierfachen Sozialhilfesatzes berücksichtigt habe. Bei der Festsetzung des Überbrückungsgeldes nach § 51 Abs. 1 StVollzG bestehe weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum für die Justizvollzugsanstalt. Obwohl bei Beginn der Haft weder die Zahl der Unterhaltsberechtigten zum Haftende noch deren oder des Gefangenen wirtschaftliche Lage gewiß sei, handele es sich um (zum Entlassungszeitpunkt) feststehende Tatsachen, die lediglich zum vorgelagerten Entscheidungszeitpunkt noch nicht vorhersehbar seien beziehungsweise sich in der Zwischenzeit verändern könnten. Sowohl die geschiedene Ehefrau als auch der volljährige Sohn des Antragstellers seien Unterhaltsberechtigte im Sinne von § 51 Abs. 1 StVollzG, wenn sie gegen ihn bei Haftentlassung einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten. Darauf, ob sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, komme es nicht an. Auf dieser Rechtsgrundlage treffe die Vollzugsbehörde eine umfassende Verpflichtung zur Sachaufklärung. Hierzu hat der Senat in dem genannten Beschluß ausgeführt: „Insoweit kann es genügen, wenn der Antragsteller wie hier mehrfach und von Anfang an die seines Erachtens bestehenden Unterhaltsverpflichtungen vorgetragen hat. Bereits dies kann eine Verpflichtung der Vollzugsanstalt zu weiterer Sachaufklärung auslösen. Beweisen oder glaubhaft machen muß er seine Unterhaltsverpflichtungen nicht (Fettdruck nicht im Original). Es obliegt vielmehr der Behörde dem nachzugehen und die tatsächlichen Verhältnisse umfassend zu ermitteln. Dies ist auch erforderlich, um einem Vortäuschen oder Verschweigen von Unterhaltsberechtigten im Hinblick auf die beim Gefangenen bestehende Interessenlage (vgl. oben I. 2.) vorzubeugen. Es reicht deshalb nicht, wenn sich die Antragsgegnerin argumentativ darauf zurückzieht, die vorgetragenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem 21-jährigen Sohn stellten lediglich eine pauschale und von der Vollzugsbehörde selbst durch eigene Nachforschungen nicht zu überprüfende Behauptung dar. Selbstverständlich obliegen dem Verurteilten insoweit Mitwirkungspflichten, beispielsweise muß er – auf Befragen – alle ihm bekannten Personendaten und Tatsachen, die Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen sein können, benennen. Er hat insoweit aber beispielsweise die AOK als möglichen Ansprechpartner benannt. Auch volljährige Kinder sind grundsätzlich bis zum Abschluß einer Ausbildung unterhaltsberechtigt. Daß es hier keine Möglichkeiten weiterer Nachforschungen gegeben hätte, oder jene erfolglos geblieben sind, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. Über Nachforschungen zur (geschiedenen) Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Stellungnahme der Haftanstalt lediglich, daß der Antragsteller bislang nicht die von ihm erbetenen Unterlagen über etwaige Unterhaltsverpflichtungen beigebracht habe. Da nicht näher dargelegt wurde, welche Unterlagen erbeten wurden (vermutlich der vom Beschwerdeführer hierzu genannte notarielle Vertrag), läßt sich nicht beurteilen, ob die Haftanstalt sich in zulässigem Umfang auf erforderliche und zumutbare Anforderungen an die Mitarbeit des Beschwerdeführers beruft oder sie sich hier ihrer Aufklärungspflicht nicht hinreichend bewußt war. Erkenntnismöglichkeiten bestünden nach hiesiger Auffassung beispielsweise durch Nachfragen bei den benannten Unterhaltsberechtigten. Ob jene zum Entlassungszeitpunkt nach derzeitiger Einschätzung öffentliche Leistungen beziehen werden, ist dabei für die Beurteilung im Rahmen des Überbrückungsgeldsolls irrelevant. Der bereits aus seinem Wortlaut erkennbare Sinn des § 51 StVollzG ist, daß der Gefangene den Lebensunterhalt auch seiner Unterhaltsberechtigten in den ersten vier Wochen nach seiner Entlassung aus den Früchten seiner Arbeit in der Haft bestreiten soll. Dies entlastet auch die öffentlichen Kassen, da die Unterhaltsberechtigten ihren Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand mangels Bedürftigkeit insoweit zumindest vorübergehend verlieren (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Hier kann das Interesse an Gläubigerbefriedigung durch möglichst hohe pfändbare Beträge dem Interesse der öffentlichen Hand nicht vorgehen (vgl. BVerwG NJW 1991, 189). Erkennbares Ziel der Regelung des § 51 StVollzG ist es, daß der Gefangene nach seiner Entlassung auch wieder die finanzielle Verantwortung für seine Unterhaltsberechtigten übernimmt. Daß dies in der heutigen Realität oft ein vorübergehender Zustand bleiben wird, läßt es gleichwohl nicht zu, diesen Normzweck zu ignorieren. Auch steht es nicht im Ermessen der Unterhaltsberechtigten, staatlichen Transferleistungen den Vorzug zu geben.“ Der Senat hat die Sache deshalb nach § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, damit sie die noch erforderlichen Tatsachen ermittele, Spruchreife herstelle und in der Sache entscheide. Für eine Zurückverweisung an die Vollzugsbehörde bestehe kein Anlaß, da sie keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum habe, in den die Strafvollstreckungskammer nicht eingreifen dürfe. 3. a) Im weiteren Verfahren benannte der Gefangene als rechtliche Grundlagen der Unterhaltsansprüche seiner Angehörigen noch zwei – nicht näher bezeichnete – Urteile, die in den Jahren 2003 und 2006 verkündet worden sein sollen. Seine geschiedene Ehefrau sei wegen einer schweren Augenkrankheit auf Unterhalt angewiesen, und sein Sohn habe gerade erst das Abitur bestanden. Weiterhin teilte sein Verteidiger mit, sowohl die von dem Antragsteller im Jahre 2004 geschiedene, am 6. Dezember 1953 geborene Ehefrau als auch der am 6. Juni 1988 geborene Sohn, der eine Ausbildung begonnen habe, lebten von staatlicher Unterstützung nach den Vorschriften des SGB II („Hartz IV“). Beide wollten aus persönlichen Gründen jeden Kontakt zum Antragsteller vermeiden. Sie dächten daran, fällige und leistbare Unterhaltszahlungen zu fordern, wenn das ohne Kontaktaufnahme möglich sei. Weiteres konnte der Verteidiger „wegen der verfahrenen Familiensituation“ nicht aufklären. Die Vollzugsbehörde vertrat die Ansicht, u. a. aus Gründen des Datenschutzes zu weiteren Ermittlungen nicht in der Lage zu sein. Der Gefangene habe trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt und keine Institutionen benannt, die weiterführende Angaben machen könnten. Er habe mithin seine Mitwirkungspflicht verletzt. Es müsse daher bei der Festsetzung des Überbrückungsgeldes ohne Berücksichtigung etwaiger Unterhaltsleistungen für die erwachsenen Angehörigen verbleiben. Die Aufklärungspflicht finde ihre Grenzen an den entgegenstehenden Rechten des Antragstellers und der Angehörigen. b) Mit dem angefochtenen Beschluß vom 11. Mai 2011 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen wiederum abgelehnt. Ferner hat sie – erstmals – seine Anträge gegen monatliche Pfändungen als unzulässig abgelehnt. Eine abweichende Festsetzung von dem sich aus der AV der Senatsverwaltung für Justiz ergebenden Regelbedarf sei nur zulässig und geboten, wenn von Amts wegen oder aufgrund substantiierten Vorbringens des Gefangenen ein abweichender Bedarf zuverlässig festzustellen sei (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 51 Rdn. 4). Der Gefangene habe keinen Nachweis dafür erbracht, den beiden Angehörigen noch unterhaltsverpflichtet zu sein. Diese seien erwachsen. Für sie gelte der Grundsatz der Eigenverantwortung. Es gebe insoweit ein Regel- Ausnahmeverhältnis gegen das Bestehen einer Unterhaltspflicht, für die Ehefrau gemäß § 1569 BGB und den Sohn gemäß § 1602 BGB. Wer sich auf die Ausnahme berufen wolle, sei gehalten, dies substantiiert vorzutragen. Das gelte nicht nur für Unterhalt Verlangenden, sondern auch für den Antragsteller, der sich auf das Bestehen solcher Ansprüche berufen wolle. Dessen Schreiben erschöpften sich aber seit 2009 in unsubstantiierten Behauptungen. Den Aufklärungsbemühungen der Anstalt seien natürliche Grenzen gesetzt. Für diejenigen Anträge, welche die Überweisungen der Anstalt aufgrund monatlicher Pfändungen beträfen, sei nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. II. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. a) Das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes „Festsetzung des Überbrückungsgeldes“ zulässig, da es geboten ist, daß der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eingreift. Denn die Strafvollstreckungskammer hat sich nicht in vollem Umfang an die Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 6. Januar 2011 – 2 Ws 290/10 Vollz – gehalten. Der Fortbildung des Rechts hingegen bedarf es nicht mehr, da der Senat in der vorbezeichneten Entscheidung alles Grundlegende gesagt hat. b) Hinsichtlich der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, für die Angriffe gegen die einzelnen Pfändungen seien die Zivilgerichte zuständig, ist die Rechtsbeschwerde hingegen unzulässig. Denn es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile unbestritten, daß die schlichte Abführung von Teilen des Eigengeldes an Drittgläubiger aufgrund bestehender Pfändungen in der Regel – so auch hier - in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt (vgl. BGHZ 160, 112 = NJW 2004, 3714 = ZfStrVO 2004, 369; BGHSt 37, 176 = NStZ 1990, 605; HansOLG Hamburg NStZ-RR 2011, 126; ThürOLG Jena ZfStrVO 2005, 184; OLG Hamm NStZ 1988, 479; Senat NStZ 1991, 56; Beschluß vom 7. Juli 2011 – 2 Ws 299/11 Vollz -; Arloth, § 52 StVollzG, Rdn. 4 mit weit. Nachw.; Däubler/ Spaniol in AK-StVollzG 5. Aufl., § 52 Rdn. 7). Soweit das Amtsgericht Wedding die Sache an die Strafvollstreckungskammer abgegeben hatte, ist dadurch deren Zuständigkeit nicht begründet worden. Denn die Abgabe geschah nicht unter Beachtung des gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG vorgesehenen Verfahrens, sondern mittels bloßer Übersendung der Akten. Auf diese Weise kann sich ein Gericht seiner Zuständigkeit nicht entledigen; die Sache ist in diesem Umfang noch bei dem Amtsgericht Wedding anhängig. 2. Die Rechtsbeschwerde hat – soweit zulässig - (teilweise) Erfolg. a) Unbegründet ist allerdings die Verfahrensbeanstandung, der Beschluß verletzte das Bestimmtheitsgebot, weil er die Justizvollzugsanstalt Tegel im Beschlußeingang (Rubrum) nicht als Antragsgegnerin aufführe. Einer solchen Handhabung bedarf es nicht. Sie ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus anderen Gründen erforderlich, worauf der Senat den Gefangenen bereits mit Beschluß vom 29. November 2010 – 2 Ws 568/10 Vollz – hingewiesen hat. Die für ein Strafurteil geltende Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 1 StPO ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG ist nur entsprechend anzuwenden (vgl. Senat, Beschluß vom 14. November 2007 – 2 Ws 46/07 Vollz -) und auf die Erfordernisse des Verfahrens nach § 109 Abs. 1 StVollzG anzupassen. Anders als etwa aus einem verwaltungsgerichtlichen Urteil (§§ 117 Abs. 2 Nr. 1, 168 VwGO) oder einem Strafurteil (§§ 449, 451 StPO) kann aus dem Beschluß einer Strafvollstreckungskammer nicht vollstreckt werden (vgl. BVerfG StV 2011, 228 mit zahlr. Nachw., auch zur Gegenansicht); nur dafür wäre die Aufnahme des Antragsgegners im Rubrum erforderlich. Die Anstalt ist im übrigen auch nicht Partei, sondern hierarchisch einzuordnender Teil der Vollzugsbehörden des Landes Berlin (vgl. Senat, Beschluß vom 16. April 2007 – 2 Ws 63/07 Vollz -). b) Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. aa) Die Auffassung des Landgerichts fußt auf einer bürgerlich-rechtlich grundsätzlich zutreffenden Überlegung: Erwachsene Menschen sind regelhaft für sich selbst verantwortlich und bedürfen daher keines Unterhalts (§§ 1569, 1602 BGB). Der daraus von der Kammer gezogene verfahrensrechtliche Schluß ist hingegen nicht tragfähig. Der Gefangene ist für die Unterhaltsansprüche nicht darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senat, Beschluß vom 6. Januar 2011 – 2 Ws 290/10 Vollz – in dieser Sache); er muß nicht „substantiiert vortragen“, wenn er sich „auf einen solchen Ausnahmefall berufen will“. Denn im Vollzugsrecht gelten der Beibringungsgrundsatz und die Beweislastverteilung des Zivilverfahrensrechts nicht; es wird vom Grundsatz der Amtsermittlung beherrscht (vgl. Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 115 Rdn. 3), deren erforderlicher Umfang im einzelnen freilich von den Anträgen (Verfügungsgrundsatz; vgl. Senat, Beschluß vom 6. Februar 2007 – 2 Ws 42/07 Vollz - = Forum Strafvollzug 2009, 41 –LS) und dem sachlichen Gehalt des Vorbringens des Gefangenen abhängt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 – 2 Ws 638/08 Vollz -; 12. Februar 2008 – 2 Ws 45/08 Vollz -; 6. März 2007 – 2/5 Ws 625/06 Vollz; und 1. Oktober 2002 – 5 Ws 531/02 Vollz -). Sachlich-rechtlich spiegelt § 51 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit den dazu ergangenen VV und AV der Landesverwaltungen diesen Befund wider: Die Vorschrift begründet eine Verpflichtung ausschließlich für die Vollzugsbehörde; sie enthält keine Antrags- oder sonstige Mitwirkungsmöglichkeit oder gar -verpflichtung des Gefangenen hinsichtlich der Bildung des Überbrückungsgeldes (anders erst bei dessen Verwendung: § 51 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 StVollzG), die über die bloße Mitteilung des Vorhandenseins von etwaig unterhaltsberechtigten Verwandten hinausginge, ohne die der Anstaltsleiter gar keinen Anhaltspunkt für diesbezügliche Ermittlungen hätte. Vom Gefangenen kann nur verlangt werden, daß er Ermittlungen überhaupt ermöglicht und nicht behindert. bb) Sieht – wie hier - die von der Landesverwaltung erlassene AV zu § 51 StVollzG, anders als die bundeseinheitliche VV, eine Einzelprüfung der voraussichtlichen Unterhaltsverpflichtungen des Gefangenen vor, so sind die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde zu leisten. Sie kann sich nicht, wie im Streitfall geschehen, auf die Position zurückziehen, dies sei ihr (aus nicht näher dargelegten datenschutzrechtlichen Gründen) nicht möglich, weil die Angaben des Gefangenen nicht substantiiert genug gewesen seien. Die Strafvollstreckungskammer durfte diese Haltung schon deshalb nicht billigen, weil sie dem in dieser Sache ergangenen und daher bindenden Beschluß des Senats vom 6. Januar 2011 – 2 Ws 290/10 Vollz – widersprach. Im übrigen trifft die Auffassung auch sonst nicht zu. Der Gefangene hat durchaus – neben der breiten Darstellung von weitgehend Unbehelflichem – inhaltliche Hinweise zum möglichen Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen gegeben. Es ist deutlich abzusehen, daß sein Sohn die Ausbildung bis zur Entlassung des Antragstellers voraussichtlich im Jahre 2013 noch nicht abgeschlossen haben wird. Zur geschiedenen Ehefrau hat der Gefangene unter anderem Hinweise auf zwei Urteile gegeben, die in dem Scheidungsverfahren ergangen sein sollen. Dieses muß bei einem der (seinerzeit zwei) in Berlin für Familiensachen zuständigen Amtsgerichte geführt worden sein. Eine amtliche Anfrage zum Vorhandensein von Unterhaltstiteln wäre nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Vorlage dieser Titel oder einer notariellen Vereinbarung, (von der ebenfalls einmal die Rede war), kann die Behörde von dem Gefangenen mangels einer Beibringungsverpflichtung nicht mit Recht verlangen. cc) Der Vollzugsbehörde ist allerdings insoweit zuzustimmen, als sie meint, die Beurteilung der Unterhaltsfrage stoße auf gewichtige Schwierigkeiten. Das ist weniger hinsichtlich des Sohnes der Fall als zweifellos in Bezug auf die Ehefrau, weil die Rechtslage insoweit kompliziert und umstritten ist, u. a. was deren unbekannte und mangels ihrer Mitwirkung schwer ermittelbare nachehelichen Lebensverhältnisse (vgl. nur BVerfG NJW 2011, 836; BGHZ 177, 356; BGH, Beschluß vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - juris; Götz/ Brudermüller NJW 2011, 2609; NJW 2011, 801) und ihre Verpflichtung, sich durch Arbeit selbst zu unterhalten (vgl. BGH NJW 2011, 2430), anbetrifft. Die der Behörde zumutbaren Ermittlungen werden geeignet sein, ein Fundament für die Beurteilung zu bilden, eine abschließende Entscheidung aber ggf. nicht ermöglichen. Das kann mangels einer Beibringungsverpflichtung des Gefangenen aber nicht dazu führen, die möglichen Ansprüche dieser Personen als nicht existent zu behandeln. Vielmehr bedarf es in diesem Fall, in dem es wahrscheinlich ist, daß sich die Unterhaltsverpflichtungen letztlich nicht vollständig werden aufklären lassen, des gedanklichen Schrittes, die AV der Senatsverwaltung für Justiz unangewendet zu lassen. Denn die in ihr angelegte Abweichung von der bundeseinheitlichen VV geht von der Annahme aus, die Unterhaltsansprüche ließen sich bestimmen (vgl. Senat, Beschluß vom 6. Januar 2011 – 2 Ws 290/10 Vollz – S. 8 ff.). Zu diesem Vorgehen sind die Gerichte berechtigt, da die Anordnungen lediglich verwaltungsinternes Innenrecht darstellen (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2003, 251; Feest/ Weichert in AK, § 151 StVollzG Rdn. 14, Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 115 Rdn. 23). dd) Im Streitfall besteht auch ein Bedürfnis hierfür; denn die Sache ist entscheidungsreif (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Läßt sich - wie hier – die Unterhaltsfrage nicht in dem zur Entscheidung auf der Grundlage der AV erforderlichen Maße aufklären, so ist auf die bundeseinheitliche VV zurückzugreifen, die gerade in Ansehung von Fällen wie dem vorliegenden zum Zwecke der Vereinfachung geschaffen worden ist. Danach ist das Vierfache des Regelbedarfs gemäß § 28 SGB XII in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarf-Ermittlungsgesetz – RBEG) festzusetzen. Das waren zum Zeitpunkt der einstweiligen Anordnung des Senats vom 21. September 2010 noch 1436,00 Euro und sind nach der derzeit geltenden Fassung der Vorschriften 1447,24 Euro. Auf diesen Betrag bemißt der Senat das zu bildende Übergangsgeld; den darüber hinaus gehenden Antrag des Gefangenen weist er ab. 3. Über im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeschobene Anträge, die weitere Pfändungen sowie Zahlungen an den Insolvenzverwalter betreffen, hat der Senat nicht zu befinden. III. 1. Die in hiesiger Sache am 21. September 2010 erlassene einstweilige Anordnung ist durch diesen Beschluß gegenstandslos geworden. 2. Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen folgt für den ersten Rechtszug in beiden Rechtsgängen aus § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, soweit der Gefangene unterlegen war, aus § 121 Abs. 4, § 467 Abs. 1 StPO, soweit er obsiegt hat, und für den zweiten Rechtszug in beiden Rechtsgängen aus § 121 Abs. 4, § 473 Abs. 1, 4 StPO. Der Senat hat berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer mit dem Angriff gegen die einzelnen Pfändungen erfolglos geblieben ist und hinsichtlich des Überbrückungsgeldes den von ihm begehrten Betrag nicht vollständig erreicht hat. IV. Der Antrag auf die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde war abzulehnen. Sie ist für jeden Rechtszug und Rechtsgang sowie für jeden Prozeßgegenstand neu zu bestimmen (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Umfang des Obsiegens war eine anwaltliche Vertretung nicht mehr erforderlich (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 121 Abs. 2 ZPO), nachdem der Senat in seinem Beschluß vom 6. Januar 2011 – 2 Ws 290/10 Vollz – unter Mitwirkung eines beigeordneten Verteidigers die rechtlichen Grundlagen geklärt hat. Im nachfolgenden Verfahren hat sich dessen Tätigkeit gegenüber dem ersten Rechtsgang deutlich geringer gestaltet; die Rechtsbeschwerde hat der Gefangene allein zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet und den entscheidenden Gesichtspunkt, daß die Strafvollstreckungskammer die Vorgaben des Senats nicht vollständig befolgt hat, jedenfalls inhaltlich benannt. Im übrigen scheitert der Antrag an § 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO, weil die Rechtsverfolgung insoweit aus den Gründen der vorstehenden Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hatte.