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Beschluss

2 Ws 46/07

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Frist des § 118 Abs. 3 StPO beginnt erneut, wenn in einem Termin der abgeänderte Haftbefehl verkündet und dem Inhaftierten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. • Die Zurücknahme eines Antrags auf mündliche Haftprüfung verhindert nicht, dass der Termin als mündliche Prüfung im Sinne des § 118 Abs. 3 StPO gilt, wenn der Angeklagte zuvor die Möglichkeit zur Äußerung hatte. • Es kommt nicht darauf an, ob der Haftprüfungstermin von Amts wegen oder auf Antrag angesetzt wurde; jedenfalls gilt der Termin als solche Prüfung, wenn er auch auf Antrag des Inhaftierten stattfand.
Entscheidungsgründe
Verkündung abgeänderten Haftbefehls und Äußerungsmöglichkeit lösen Frist des §118 Abs.3 StPO aus • Die Frist des § 118 Abs. 3 StPO beginnt erneut, wenn in einem Termin der abgeänderte Haftbefehl verkündet und dem Inhaftierten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. • Die Zurücknahme eines Antrags auf mündliche Haftprüfung verhindert nicht, dass der Termin als mündliche Prüfung im Sinne des § 118 Abs. 3 StPO gilt, wenn der Angeklagte zuvor die Möglichkeit zur Äußerung hatte. • Es kommt nicht darauf an, ob der Haftprüfungstermin von Amts wegen oder auf Antrag angesetzt wurde; jedenfalls gilt der Termin als solche Prüfung, wenn er auch auf Antrag des Inhaftierten stattfand. Der Angeklagte sitzt seit 04.05.2006 in Untersuchungshaft. Nach Anklageerhebung wurde ein abgeänderter Haftbefehl des Landgerichts verkündet. Am 07.12.2006 fand ein Termin statt, in dem der abgeänderte Haftbefehl verkündet wurde; der Angeklagte nahm seinen Antrag auf mündliche Haftprüfung in diesem Termin zurück. Am 04.01.2007 beantragte er erneut einen Haftprüfungstermin, der vom Vorsitzenden der Jugendkammer abgelehnt wurde mit der Begründung, derzeit bestehe kein Anspruch auf eine mündliche Haftprüfung nach § 118 Abs. 3 StPO. Dagegen richtete sich seine Beschwerde; er machte geltend, die letzte wirksame Haftprüfung sei bereits am 05.10.2006 erfolgt, weil durch die Rücknahme beim Landgericht keine neue Haftprüfung stattgefunden habe. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. • § 118 Abs. 3 StPO schützt die Frist zur erneuten mündlichen Haftprüfung, beginnt aber neu, wenn in einem späteren Termin dem Inhaftierten der (abgeänderte) Haftbefehl verkündet und ihm gemäß § 115 StPO Gelegenheit zur mündlichen Äußerung gegeben wurde. • Im Termin vom 07.12.2006 wurde der abgeänderte Haftbefehl verkündet; der Angeklagte hatte damit die nach § 115 StPO vorgesehene Möglichkeit, sich zu dringendem Tatverdacht und Haftgründen zu äußern, woraufhin die Kammer konkludent entschieden hat, die Untersuchungshaft fortzusetzen. • Die materielle Wirkung des Termins ist nicht dadurch entwertet, dass der Angeklagte seinen Antrag auf mündliche Haftprüfung zurücknahm; eine formale Bescheidung ist nicht erforderlich, da andernfalls die Fristregelung des § 118 Abs. 3 StPO leicht unterlaufen werden könnte. • Ob der Termin von Amts wegen oder auf Antrag anberaumt wurde, ändert an der Rechtsfolge nichts; die überwiegende Rechtsauffassung trägt dies, und jedenfalls fand der Termin auch auf Antrag des Angeklagten statt, sodass er sich darauf vorbereiten konnte. • Die Frist des § 118 Abs. 3 StPO läuft daher erst mit dem Beginn der Hauptverhandlung neu ab, sodass derzeit kein Anspruch auf eine weitere mündliche Haftprüfung besteht. Die Beschwerde des Angeklagten wird verworfen; die Verfügung des Vorsitzenden, keinen neuen mündlichen Haftprüfungstermin anzuberaumen, bleibt bestehen. Entscheidungsgrund ist, dass im Termin vom 07.12.2006 durch Verkündung des abgeänderten Haftbefehls und die dem Angeklagten gegebene Äußerungsmöglichkeit bereits alles stattgefunden hat, was mit einem Antrag auf mündliche Haftprüfung erreicht werden sollte. Die Frist des § 118 Abs. 3 StPO beginnt deshalb erst mit dem ersten Tag der Hauptverhandlung am 06.02.2007 neu zu laufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO; der Angeklagte trägt die Kosten.