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Beschluss

2 Ws 474/13, 2 Ws 474/13 - 141 AR 518/13

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1223.2WS474.13.0A
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Leitsätze
1. Die Unterbringung der Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt Tegel bzw. konkret in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte genügt zurzeit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.(Rn.34) 2. Das Gebot der räumlichen Trennung von Strafvollzug und Sicherungsverwahrung kann ausreichend dadurch gewährleistet werden, dass die Sicherungsverwahrten auf gesonderten Stationen untergebracht sind, die ausschließlich von ihnen genutzt werden und nicht mehr mit Strafgefangenen belegt sind.(Rn.38)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. August 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterbringung der Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt Tegel bzw. konkret in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte genügt zurzeit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.(Rn.34) 2. Das Gebot der räumlichen Trennung von Strafvollzug und Sicherungsverwahrung kann ausreichend dadurch gewährleistet werden, dass die Sicherungsverwahrten auf gesonderten Stationen untergebracht sind, die ausschließlich von ihnen genutzt werden und nicht mehr mit Strafgefangenen belegt sind.(Rn.38) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. August 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Tat hatte der Untergebrachte am 2. September 2006 begangen. Die Strafe hat er bis zum 1. April 2009 vollständig verbüßt. Seitdem wird die Sicherungsverwahrung vollzogen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2013 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - (erneut) die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten hat keinen Erfolg. I. Die Maßregel ist nicht nach Art. 316e Abs. 3 Satz 1 EGStGB für erledigt zu erklären, da ihre Anordnung nicht ausschließlich auf Taten beruht, die nach § 66 StGB in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung (StGB i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2300) nicht mehr Grundlage für eine solche Anordnung sein können. Vielmehr fällt bereits die oben bezeichnete Anlasstat, deretwegen die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, auch unter die Regelung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. Der weiteren Prüfung, ob mindestens eine der Straftaten aus den Vorverurteilungen dem Katalog des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. zuzuordnen ist - was der Fall ist - und daher der Erledigterklärung entgegensteht (vgl. BGHSt 57, 218), bedarf es danach nicht mehr. II. Ebenso wenig ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung nach Maßgabe des § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Diese Vorschrift ist aufgrund der in Art. 316f Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGStGB getroffenen Übergangsregelung in der seit dem 1. Juni 2013 - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) - geltenden Fassung anzuwenden, so dass als Rechtsgrundlage für eine Maßregelaussetzung sowohl § 67d Abs. 2 Satz 1 als auch § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB (n.F.) in Betracht kommen. Keine der danach erforderlichen Voraussetzungen ist hier erfüllt. 1. Der Senat teilt die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Beschwerdeführer - selbst bei Unterstützung mit strengen Maßnahmen im Rahmen der Führungsaufsicht - nicht die für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung erforderliche günstige Legalprognose (§ 67d Abs. 2 Satz 1 StGB) gestellt werden kann. a) Eine solche setzt die Erwartung voraus, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßregelvollzugs keine im Sinne des § 66 StGB erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 -; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 67d Rdn. 9; Fischer, StGB 60. Aufl., § 67d Rdn. 10; vgl. ferner [jeweils zu § 63 StGB] BVerfGK 2, 55; BVerfGE 70, 297; NJW 1995, 3048; Thür. OLG, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 1 Ws 49/06 - [juris]) - rechtswidrigen Taten mehr begehen. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens muss größer sein als diejenige des Rückfalls (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Senat NStZ-RR 2002, 138 [zu § 64 StGB]), wobei der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad maßgeblich von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes abhängt (vgl. BVerfGE 70, 297; OLG Karlsruhe StV 1999, 385 [zu § 63 StGB]; Senat NStZ-RR 2002, 138; Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 -2 Ws 446/13 -; 18. Februar 2011 - 2 Ws 44/11 -; Stree/Kinzig a.a.O.; Fischer a.a.O.), aber auch - im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - die bisherige Dauer des Maßregelvollzuges zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 70, 297; Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 5 Ws 619/06 - [zu § 63 StGB]; Stree/Kinzig a.a.O., § 67d Rdn. 10; Fischer, § 67d StGB Rdn. 13). Bei der Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. [BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 -] Rdn. 97 ff.). Zwar ist vorliegend der Anwendungsbereich für die erhöhten Prognoseanforderungen nach § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht eröffnet, da kein „Vertrauensschutzfall“ vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13 - [juris]; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - [juris Rdn. 7]). Jedoch ist dem Ultima-ratio-Prinzip Rechnung zu tragen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG a.a.O. Rdn. 112; Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 - [juris]). Dieses Ultima-ratio-Prinzip gilt nicht nur bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern - wie seine Umsetzung in §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 2 StGB n.F. (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18 ff.) belegt - auch bei der Entscheidung darüber, ob der Zweck dieser Maßregel die Unterbringung im Anschluss an den Strafvollzug noch erfordert, und erst recht während des Vollzuges der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21). Es ist daher auch bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nach §§ 67d, 67e StGB zu beachten, die denselben materiellen Maßstäben wie die erstmalige Entscheidung über die Vollziehung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c Abs. 1 StGB unterliegt (vgl. BVerfGK 5, 67 = NStZ-RR 2005, 187, 188; Senat, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 Ws 530/09 -). Danach darf die Unterbringung nur so lange vollstreckt werden, wie der Zweck der Maßregel es unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen - im Rahmen der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (vgl. §§ 67d Abs. 2, 68a, 68b StGB) - nicht genügen (vgl. grundlegend BVerfGE 70, 297 [zu § 63 StGB]). b) Die Aussetzung der Sicherungsverwahrung kommt auch unter Berücksichtigung dieses strengen Prüfungsmaßstabes nicht in Betracht. Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr nach wie vor so hoch ist, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schweren Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. Nach dem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten des externen medizinischen Sachverständigen Y (Ärztlicher Leiter des Krankenhauses z) sind die bei dem Untergebrachten bestehenden Persönlichkeitsdefizite (namentlich seine sexuelle Deviation) bislang nicht erfolgreich behoben worden. Der Sachverständige hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Anlassdelikt zwischen 1981 und 2002 fünf Urteile wegen Sexualdelikten vorausgegangen waren, darunter sexuelle Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung gegenüber einem 14-jährigen Mädchen, Vergewaltigung einer erwachsenen Frau in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (die Opfer waren Mädchen im Alter von zwölf und elf Jahren) und schließlich schwerer sexueller Missbrauch eines neunjährigen Mädchens. Wegen dieser Taten verbüßte er eine Haftzeit von etwa zwölf Jahren. Die beiden letzten Sexualstraftaten, die von August 2002 an der neunjährigen J. und die Anlasstat vom 1. September 2006 an der sechsjährigen M. beging er jeweils sechs bzw. sieben Monate nach einem fünfjährigen bzw. drei Jahre und sechs Monate währenden Haftaufenthalt. Während der beiden letzten Gefängnisaufenthalte hatte er einmal über einen Zeitraum von 15 Monaten (beginnend im Herbst 2000 bis zu seiner Entlassung im Februar 2002) und das zweite Mal über einen Zeitraum von neun Monaten im Jahr 2004 an einem Therapieprogramm für Sexualstraftäter in der Sozialtherapeutischen Anstalt in Tegel teilgenommen. Wegen der Anlasstat befindet sich der Untergebrachte seit dem 2. Oktober 2006 erneut in Haft bzw. in der Sicherungsverwahrung. Seit dem 20. Juni 2012 erhält er Ausführungen in Begleitung von zwei Beamten im Abstand von drei Monaten; bis zum Juli 2013 insgesamt fünf. Weder während des Straf- noch während des bisherigen Maßregelvollzuges kam es zu Regelverstößen oder Arbeitsverweigerung. Es mussten auch keine Disziplinarmaßnahmen gegen ihn angeordnet werden. Eine nennenswerte Aufarbeitung seiner Straftaten oder gar eine erfolgreiche Behandlung seiner sexuellen Devianz hat bis heute nicht stattgefunden. Die sexuell deviante Grundstruktur des Untergebrachten (sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung beliebiger weiblicher Opfer) ist über einen Zeitraum von 25 Jahren konstant geblieben. Besonders problematisch ist jedoch (worauf der Gutachter ebenfalls zutreffend hingewiesen hat), dass die letzten Delikte eine immer größere Variabilität hinsichtlich des Alters der weiblichen Opfer mit einer eindeutigen Tendenz zu immer jüngeren Mädchen offenbaren. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Gutachters, die er nachvollziehbar begründet hat, um „regressive Veränderungen innerhalb der Devianzstruktur im Sinne einer Enthierarchisierung und Nivellierung, bei der der geschlechtliche Reifezustand der Opfer an Bedeutung verliert“. Damit einher ging eine Erhöhung der Rückfallfrequenz bei den letzten beiden Sexualtaten (jeweils sechs bzw. sieben Monate nach mehrjähriger Haft und trotz jeweils mehrmonatiger Teilnahme an einem Therapieprogramm für Sexualstraftäter). Dies deutet bereits daraufhin, dass der aktuell fehlende Behandlungserfolg keinesfalls einseitig auf das mutwillige Unterlassen entsprechender Angebote seitens der Maßregelvollzugseinrichtung zurückgeführt werden kann (dazu unten mehr). Jedenfalls ist nach übereinstimmender Einschätzung der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialdienstes der JVA Tegel vom Anfang des Jahres und des Gutachters vom Juli 2013 die bei dem Untergebrachten festzustellende sexuelle Deviation dafür verantwortlich, dass zurzeit eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass von ihm infolge dieser noch unbehandelten Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgeht. 2. Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. a) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung kann nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB erst dann angenommen werden, wenn dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. An einer derartigen Fristsetzung aber fehlt es hier bislang, so dass eine Aussetzung zur Bewährung schon deshalb nicht in Betracht kommt (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 21; vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -). bb) Unabhängig davon sind relevante Betreuungsdefizite derzeit nicht ersichtlich, so dass auch die Bestimmung einer Frist durch den Senat - die diesem als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl. Senat a.a.O.) - nicht veranlasst ist. (1) Die gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung der Sicherungsverwahrten sind in § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. normiert. Dieser enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapiegerichtete Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14). Danach hat der eigentlichen Betreuung zunächst eine umfassende Behandlungsuntersuchung vorauszugehen, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben ist. Der Bundesgesetzgeber hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der insoweit beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes - auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet, sich aber in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 14) die entsprechenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) zu Eigen gemacht (vgl. Senat a.a.O.). Zu Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplan führt das Bundesverfassungsgericht dort aus (a.a.O. Rdn. 113): „Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat unverzüglich eine umfassende, modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung stattzufinden. Dabei sind die individuellen Faktoren, die für die Gefährlichkeit des Untergebrachten maßgeblich sind, eingehend zu analysieren. Auf dieser Grundlage ist ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich detailliert ergibt, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßnahmen vorhandene Risikofaktoren minimiert oder durch Stärkung schützender Faktoren kompensiert werden können, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu mindern, dadurch Fortschritte in Richtung einer Entlassung zu ermöglichen und dem Untergebrachten eine realistische Perspektive auf Wiedererlangung der Freiheit zu eröffnen. In Betracht zu ziehen sind etwa berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen sowie Maßnahmen zur Ordnung der finanziellen und familiären Verhältnisse und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums. Der Vollzugsplan ist fortlaufend zu aktualisieren und der Entwicklung des Untergebrachten anzupassen." Die im Vollzugsplan enthaltenen Behandlungsmaßnahmen müssen dabei den weiteren Anforderungen des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB genügen. In lit. a werden dabei die Betreuungsangebote, die den therapeutischen Bereich betreffen, besonders hervorgehoben. Sie müssen individuell und intensiv sowie geeignet sein, die Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Soweit standardisierte Angebote nicht erfolgversprechend sind, muss dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung angeboten werden. Nach lit. b der Vorschrift ist Ziel der Betreuungsangebote, die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald beendet werden kann (vgl. Senat a.a.O.). Zur Konkretisierung der danach vorgegebenen bundesgesetzlichen Leitlinien und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. AbgHaus von Berlin, Drucks. 17/0689 S. 3, 4) hat der Landesgesetzgeber das - ebenfalls am 1. Juni 2013 in Kraft getretene - Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin (Berliner Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SVVollzG Bln) erlassen, das detaillierte Regelungen zu dem - an das Aufnahmeverfahren (§ 6 SVVollzG Bln) anschließenden - Diagnostikverfahren (§ 7 SVVollzG Bln), zur Vollzugs- und Eingliederungsplanung (§ 8 SVVollzG Bln) und zum Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 9 SVVollzG Bln) vorsieht. (2) Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen - wie auch die ergänzenden Ermittlungen des Senats ergeben haben - derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuung des Untergebrachten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren nach §§ 6 ff. SVVollzG Bln befand sich im Zeitpunkt des Anhörungstermins am 22. August 2013 im Stadium der Diagnostik (§ 7 SVVollzG Bln). Es hatten bereits Gespräche des Beschwerdeführers mit der für die Sicherungsverwahrten zuständigen Psychologin gegeben, die auf seinen Wunsch hin auch am Anhörungstermin teilgenommen hat. Diese Gespräche mündeten schließlich in den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 24. Oktober 2013. Rechtlich erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung des Diagnostikverfahrens sind nicht erkennbar. Dies gilt zunächst für dessen Beginn. Die Vorgaben der §§ 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, 7 ff. SVVollzG Bln galten erst ab Inkrafttreten dieser Vorschriften am 1. Juni 2013, so dass die Erstellung einer ihnen entsprechenden Eingangsdiagnostik vor diesem Zeitpunkt nicht zwingend angezeigt war. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 dem Gesetzgeber wie auch der Praxis die Zeit bis zum 1. Juni 2013 eingeräumt, um die umfangreichen Vorgaben des Abstandsgebotes in der Praxis umsetzen zu können (vgl. BVerfGE 128, 326 ff. Rdn. 170; BT-Drucks. 17/9874 S. 33). Dementsprechend sieht auch die Übergangsregelung in Art. 316f Abs. 3 Satz 1 EGStGB ausdrücklich vor, dass § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nur dann auf Altfälle anzuwenden ist, wenn im Strafvollzug nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c StGB angeboten worden ist. Nichts anderes kann im Rahmen des § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB für die Betreuung in der Sicherungsverwahrung gelten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 Ws 136/13 und 137/13 - juris Rdn. 15), zumal eine Fristsetzung nach dieser Vorschrift ohnehin erst ab Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt. Auch die Dauer des Diagnostikverfahrens ist nicht letztlich zu beanstanden. Zwar sieht § 8 Abs. 2 SVVollzG Bln vor, dass der Vollzugs- und Eingliederungsplan „unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme" zu erstellen ist, was den Abschluss des vorangehenden Diagnostikverfahren zu einem noch früheren Zeitpunkt voraussetzt. Die anzunehmende Überschreitung dieser - nicht ausnahmslos geltenden - Regelfrist begegnet im vorliegenden Fall jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, da keine Zweifel daran bestehen, dass die Einrichtung für Sicherungsverwahrte das Diagnostikverfahren noch mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine sorgfältige Diagnostik, die die Grundlage für den Vollzugs- und Eingliederungsplan darstellt und daher von maßgeblicher Bedeutung für die weitere Behandlung ist, eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. September 2013 - 2 Ws 438/13 - und 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 -), wobei die erforderliche Dauer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Umfang und Frequenz der durchzuführenden Gespräche, Untersuchungen und sonstigen Erhebungen müssen den Fähigkeiten des Untergebrachten angepasst sein und dürfen ihn nicht überfordern. Dass die Psychologin bei ihrer Untersuchung des Untergebrachten zu einer anderen Einschätzung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit gekommen ist, als der von der Strafvollstreckungskammer bestellte Gutachter, bedeutet in diesem Zusammenhang allenfalls, dass für die Erhebung der für die Behandlungsplanung relevanten Befunde eher mehr als weniger Zeit zu veranschlagen war. Im Ergebnis dürfte die weitere Gestaltung des Vollzuges und die Erarbeitung eines tragfähigen Entlassungskonzeptes dadurch nicht vereinfacht werden. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ist jedenfalls nicht im Rahmen der hier zu treffende Entscheidung über die Möglichkeit (oder Notwendigkeit) einer Entlassung aus der Unterbringung vorzunehmen. Aus behaupteten Behandlungsdefiziten in der Zeit vor dem 1. Juni 2013 kann der Beschwerdeführer nach allem die Unverhältnismäßigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 StGB nicht herleiten. III. Auch das übrige Vorbringen des Untergebrachten verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Insbesondere bekräftigt der Senat seine Auffassung, dass die Unterbringung der Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt Tegel bzw. konkret in der Einrichtung für Sicherungsverwahrte den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 - und 6. November 2013 - 2 Ws 490/13 -). Dies gilt insbesondere für die dem Senat aus eigener Anschauung bekannten räumlichen Gegebenheiten, auch wenn der Neubau der Teilanstalt für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Tegel noch nicht fertig gestellt ist und der Beschwerdeführer daher derzeit noch innerhalb des Gebäudes der Teilanstalt V untergebracht ist, wo den Untergebrachten nebeneinander liegende ehemalige Hafträume von jeweils ca. 8 qm Größe zur Verfügung stehen. Die Unterbringungssituation entspricht damit dem Gebot der räumlichen Trennung vom Strafvollzug (§§ 66c Abs. 1 Nr. 2b StGB, 10 ff. SVVollzG Bln). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (= BVerfGE 128, 326 ff.) ausgeführt, dass eine vom Strafvollzug getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden oder Abteilungen, nicht aber eine vollständige räumliche Ablösung vom Strafvollzug erforderlich ist; vielmehr könne eine Anbindung an große Einrichtungen sinnvoll sein, um deren Infrastruktur und Sicherheitsmanagement nutzbar machen und ein differenziertes Arbeits- und Freizeitangebot gewährleisten zu können, das den individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Untergebrachten hinreichend Rechnung trägt (a.a.O. Rdn. 115). Dementsprechend sieht auch die einfachgesetzliche Regelung in § 66c Abs. 1 Nr. 2b StGB die räumliche Trennung vom Strafvollzug durch gesonderte Gebäude oder Abteilungen vor (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 16). Danach ist die räumliche Trennung vom Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Tegel ausreichend dadurch gewährleistet, dass die Sicherungsverwahrten auf gesonderten Stationen untergebracht sind, die ausschließlich von ihnen genutzt werden und nicht mehr mit Strafgefangenen belegt sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 - 2 Ws 446/13 -, 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 - und 28. März 2013 - 2 Ws 85/13 -). Die räumliche Situation weist auch im Übrigen den erforderlichen Abstand zum Strafvollzug auf und genügt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 28. März 2013 - 2 Ws 85/13 -) wie auch den einfachgesetzlichen Anforderungen nach §§ 66c Abs. 1 Nr. 2a StGB, 10 ff. SVVollzG Bln. Der Senat hält insoweit an seiner bereits in seinem Beschluss vom 4. September 2013 - 2 Ws 327, 333/13 - im Einzelnen dargelegten Auffassung fest. IV. Einer Zurückverweisung an das Landgericht, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt, bedurfte es nicht. Der Verurteilte verliert durch eine Entscheidung des Senats keine Rechtsschutzmöglichkeit. Dem Vollstreckungsverfahren ist eine fortlaufende Überprüfung immanent, so dass in nicht allzu ferner Zukunft ohnehin von Amts wegen oder - wenn der Untergebrachte dies für geboten erachtet - auf Antrag erneut über die Fortdauer oder Aussetzung der Unterbringung auf der Grundlage der dann gegebenen Tatsachen zu entscheiden sein wird. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.