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Beschluss

2 BvR 571/10

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung der Sicherungsverwahrung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nur zu gewähren, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an Freiheitsgewinn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. • Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgenabwägung und das Gewicht der drohenden Nachteile beider Seiten entscheidend. • Liegt auf Grundlage zuverlässiger psychiatrischer Gutachten eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Sexualstraftaten vor, überwiegt das Schutzinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsinteresse des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Aussetzung der Sicherungsverwahrung trotz Verfassungsbeschwerde • Die Aussetzung der Vollziehung der Sicherungsverwahrung im Wege einer einstweiligen Anordnung ist nur zu gewähren, wenn das Interesse des Beschwerdeführers an Freiheitsgewinn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. • Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgenabwägung und das Gewicht der drohenden Nachteile beider Seiten entscheidend. • Liegt auf Grundlage zuverlässiger psychiatrischer Gutachten eine hohe Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Sexualstraftaten vor, überwiegt das Schutzinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsinteresse des Betroffenen. Der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten Vorbestrafte rügte die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB im Anschluss an eine Verurteilung von 1990 wegen versuchter Vergewaltigung und Mord. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beantragte er beim Bundesverfassungsgericht die Aussetzung der Vollziehung der Maßregel durch einstweilige Anordnung. Er machte geltend, die Sicherungsverwahrung sei verfassungsrechtlich zu prüfen und könne rechtswidrig sein. Das Landgericht Baden-Baden hatte seine Unterbringung auf Grundlage zweier psychiatrischer Gutachten angeordnet. Die Verfassungsbeschwerde war nicht von vornherein unzulässig und die aufgeworfenen Rechtsfragen blieben offen. • Verfahrensrechtlich kann das Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG einstweilige Anordnungen erlassen; dabei sind bei offenem Ausgang die Folgenabwägung vorzunehmen. • Die Verfassungsbeschwerde erwies sich nicht als offensichtlich unbegründet, sodass eine Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren verbleibt. • Bei der Folgenabwägung sind die nicht wieder gutzumachenden Nachteile bei Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung (dauerhafter Freiheitsverlust) gegen die Gefährdung Dritter bei Aufhebung der Maßregel abzuwägen. • Das Landgericht hat auf Basis zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine hohe Wahrscheinlichkeit für künftige schwere Sexualstraftaten aufweist. • Angesichts der besonderen Schwere der zu erwartenden Delikte und des hohen Risikos für schwere körperliche oder seelische Schäden der Opfer überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers. • Daher rechtfertigt die Gefahrenprognose die Ablehnung der einstweiligen Anordnung; eine vorläufige Freilassung wäre unvertretbar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung der Sicherungsverwahrung wurde abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerde zwar für nicht offensichtlich unbegründet, stellte aber in der Folgenabwägung fest, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit künftiger schwerer Sexualstraftaten und die dadurch drohenden schweren Schäden der Opfer das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegen. Wegen dieser Gefahrenprognose ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.