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Beschluss

2 Ws 29/14, 2 Ws 29/14 - 141 AR 38/14

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0320.2WS29.14.0A
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Leitsätze
1. Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.(Rn.8) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Einholung eines externen Prognosegutachtens jenseits des § 463 Abs. 4 S. 1 StPO erforderlich ist.(Rn.8)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht.(Rn.8) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Einholung eines externen Prognosegutachtens jenseits des § 463 Abs. 4 S. 1 StPO erforderlich ist.(Rn.8) Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Das Landgericht Berlin - (516) 71 Js 2667/00 KLs (41/02) - hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Mai 2003, rechtskräftig seit dem 22. Juli 2003, von sämtlichen Anklagevorwürfen - unter anderem einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung und einem Vergehen der versuchten gefährlichen Körperverletzung - wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer leidet der damalige Angeklagte spätestens seit 1993 an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischen Erlebnisweisen. Differentialdiagnostisch komme eine schizo-affektive Störung in Betracht. Bei der bipolaren affektiven Störung handele es sich um eine als krankhafte seelische Störung zu qualifizierende Erkrankung mit manischen und depressiven Erscheinungsbildern, die bei dem Angeklagten einen chronischen Verlauf genommen habe. Dieser neige dazu, während der manischen Phasen vermehrt Drogen und Alkohol zu konsumieren. Dadurch gerate er häufig in eine dysphorische Gereiztheit, welche zu strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen führe. Die psychotischen Erlebnisweisen bestünden vor allem in Macht- und Größenphantasien. Der Alkoholmissbrauch habe den Krankheitsausbruch sicher mit verursacht, sei aber als sekundäre Erscheinung und als Symptom der psychischen Grunderkrankung zu betrachten. Allerdings bestehe die Gefahr, dass sich ein eigenständiges Krankheitsbild - eine Suchterkrankung - entwickele. Hinsichtlich seines übermäßigen Alkoholkonsums stehe der Angeklagte sicher an der Grenze zur Abhängigkeitserkrankung. Bei Begehung der ihm vorgeworfenen Taten sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Erkrankung erheblich eingeschränkt und aufgrund der zusätzlichen Alkoholisierung nicht ausschließbar aufgehoben gewesen. Die durch das Landgericht angeordnete Maßregel wird - im Anschluss an die vorherige einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers - seit dem 22. Juli 2003 vollstreckt. Der Untergebrachte wurde am 23. September 2009 in ein soziotherapeutisches Wohnprojekt - die Außenstelle St. (L… Straße …) - verlegt. Am 1. Februar 2012 folgte die Verlegung in das betreute Einzelwohnen als Form der offenen Unterbringung nach § 36 PsychKG. Der Beschwerdeführer lebt seither in einer vom „Freundeskreis Integrative Dienste e.V.“ angemieteten Einzimmerwohnung. Die Fortdauer der Unterbringung war zuletzt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 6. Dezember 2012 auf der Grundlage eines Prognosegutachtens der Sachverständigen Dr. med. Sch… vom 26. September 2012 angeordnet worden. Nachdem das Krankenhaus des Maßregelvollzugs mit Bericht vom 11. November 2013 zur Fortdauer der Unterbringung Stellung genommen und die Aussetzung der Unterbringung befürwortet hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. November 2013 die Einholung eines externen Prognosegutachtens gemäß § 463 Abs. 3 StPO. Die Strafvollstreckungskammer führte daraufhin am 16. Dezember 2013 einen Anhörungstermin durch, an dem der Untergebrachte, seine Verteidigerin, für das Krankenhaus des Maßregelvollzugs der behandelnde Arzt Dr. B… sowie ein Vertreter der Wohneinrichtung des Untergebrachten teilnahmen. Ein Sachverständiger wurde nicht hinzugezogen. Auf der Grundlage dieses Anhörungstermins erging der angefochtene Beschluss, mit dem die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung anordnete. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer hat die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf unzureichender Tatsachengrundlage angeordnet; denn sie hat es versäumt, ein (ergänzendes) externes Prognosegutachten einzuholen. Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus müssen, da sie den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG NJW 2013, 3228 - juris Rdn. 40 - mit weit. Nachweisen). Die Einholung eines externen Prognosegutachtens ist - abgesehen von der in § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgesehenen periodischen Begutachtung, deren Voraussetzungen hier wegen Nichterreichung der Fünf-Jahres-Frist nicht gegeben sind - nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann erforderlich, wenn sich bei länger andauernder Unterbringung eine günstige Entwicklung in der Behandlung ergeben hat, aufgrund derer die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Betracht gezogen wird, die letzte (externe) Begutachtung länger zurückliegt und die Stellungnahme der Ärzte des Krankenhauses des Maßregelvollzugs nicht mehr ausreicht, dem Gericht eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu verschaffen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2013 - 2 Ws 66/13 - mit weit. Nachweisen). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Intention, bei längerer Unterbringungsdauer dem Freiheitsinteresse des Verurteilten - insbesondere in Fällen negativer prognostischer Einschätzung der behandelnden Ärzte - durch Hinzuziehung eines externen Sachverständigen Rechnung zu tragen, gebietet im vorliegenden Fall - auch wenn nicht alle der genannten Voraussetzungen erfüllt sind - die Einholung eines (ergänzenden) externen Prognosegutachtens. Gegenstand der Überprüfungsverfahrens ist eine mehr als zehn Jahre andauernde Unterbringung, bei der bereits seit mehreren Jahren eine insgesamt günstige Entwicklung des Verurteilten mit kontinuierlicher Steigerung des Lockerungsstatus festzustellen ist. Die behandelnden Ärzte haben dem Untergebrachten in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2013 in Kenntnis aller prognoserelevanten Umstände - auch des Absetzens eines Medikamentes und des mehrfachen Alkoholkonsums - eine insgesamt günstige Behandlungsprognose sowie eine günstige Sozial- und Legalprognose bescheinigt. Vor diesem Hintergrund hatte die Strafvollstreckungskammer eine Aussetzung der Maßregel zumindest in Betracht zu ziehen. Sie war zwar an die Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gebunden, hätte jedoch - wie von der Staatsanwaltschaft beantragt - einen externen Sachverständigen in die prognostische Beurteilung einbeziehen müssen, wenn sie die Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs für unzureichend oder nicht plausibel erachtete. Die Einholung eines (ergänzenden) Prognosegutachtens war insbesondere angezeigt, um den von der Kammer zutreffend hervorgehobenen Widerspruch zwischen der Beurteilung des Alkoholkonsums durch die behandelnden Ärzte einerseits und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Sch… in ihrem Gutachten vom 26. September 2012 zum Erfordernis strikter Alkoholabstinenz andererseits aufzuklären. Indem die Kammer allein das genannte - nicht aktualisierte - Prognosegutachten als Entscheidungsgrundlage herangezogen und ihre Gefährlichkeitsprognose auf die hierin enthaltenen Aussagen zur prognostischen Bedeutung der Alkoholabstinenz gestützt hat, hat sie ihrer Sachaufklärungspflicht nicht genügt. Das Gutachten verhält sich zwar zu der seinerzeit festgestellten Vorhaltung von Bier im Kühlschrank und leitet aus der hierdurch geschaffenen Versuchungssituation die Gefahr des Rückfalltrinkens und ein sich hieraus ergebendes Ansteigen des Risikos neuer Straftaten her. Die Sachverständige - die aufgrund der sich abzeichnenden Stabilisierung des Behandlungserfolges bereits selbst eine Nachbegutachtung im ersten Trimenon 2013 empfahl - konnte jedoch naturgemäß keine Aussage zu der nachträglich eingetretenen Entwicklung treffen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich das Risiko des Rückfalltrinkens im Zeitraum von Dezember 2012 bis März 2013 realisiert hat, aggressive Verhaltensweisen jedoch nicht festzustellen waren. Die während dieser Zeit offenbar unauffällige Stimmungslage des Untergebrachten blieb auch nach Einführung einer engmaschigeren Kontrolle und Einstellung des Alkoholkonsums sowie Eintritt verschiedener gesundheitlicher Beschwerden insgesamt ausgeglichen. Die medikamentöse Compliance wurde von den behandelnden Ärzten trotz des - zunächst eigenmächtigen, sodann jedoch ärztlicherseits bestätigten - Absetzens eines Medikamentes als „gut gefestigt“ bezeichnet. Bei diesem Verlauf wäre eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen angezeigt gewesen, um eine Grundlage für die prognostische Beurteilung des Alkoholkonsums - insbesondere bei gleichzeitiger Einhaltung der vorgeschriebenen Medikation - zu schaffen und um die Einschätzung des Krankenhauses des Maßregelvollzugs, dass die seit Jahren praktizierte Alkoholabstinenz in der Persönlichkeit des Verurteilten verankert sei, einer fundierten Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Arzt Dr. B… im Anhörungstermin am 16. Dezember 2013 - für sich genommen plausibel - ausgeführt hat, dass bei dem Untergebrachten, den er seit etwa zehn Jahren kenne, die bipolare Störung und nicht der Alkoholkonsum im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe, dass es früher auftretende manische Phasen mit Übergriffigkeit nicht mehr gebe und dass der Untergebrachte nicht mehr als aggressive Persönlichkeit imponiere, sondern stabil sei und seine Alkoholerkrankung relativ gut im Griff habe. 2. Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Entscheidung auf der Grundlage eines in Auftrag zu gebenden (ergänzenden) externen Prognosegutachtens (vgl. BVerfGK 15, 287 ff. - juris Rdn. 70; OLG Frankfurt am Main StV 2008, 591 - juris Rdn. 10; OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 - 1 Ws 273/11 - juris Rdn. 13; Senat, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 Ws 204/13 - und [zur unzulänglichen mündlichen Anhörung des Sachverständigen] 22. April 2013 - 2 Ws 192/13 -). 3. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Prüfung der Aussetzungsreife nach § 67d Abs. 2 StGB und der Begründung der insoweit zu treffenden Entscheidung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Einschränkung des Freiheitsrechtes des Untergebrachten (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 - juris = NJW 2013, 3228; VerfGH Leipzig, Beschluss vom 24. Juni 2010 - Vf. 38-IV-10 - juris; zu den Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose vgl. ferner BGH NStZ-RR 2013, 141; NStZ-RR 2013, 145). Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss ausgeführt (juris Rdn. 43 ff.; Unterstreichungen durch den Senat): „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (...). Abzustellen ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (...). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (...). (...) Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges. (...) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. (...) Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (...).“ Das einzuholende Prognosegutachten sollte daher auch eine graduierende Einschätzung der fortbestehenden Risiken enthalten und Maßnahmen für ein individuelles Risikomanagement aufzeigen (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 1999, 184; Boetticher u.a. NStZ 2006, 537, 543; Kröber NStZ 1999, 593, 597). 4. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da es sich hier um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die verfahrensabschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 14. November 2011 - 1 Ws 273/11 - juris Rdn. 20; Senat, Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 Ws 203/13 - und 23. Februar 2012 - 2 Ws 41/12 -).