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Beschluss

2 BvR 371/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten konkretisiert und hinreichend begründet ist. • Bei Prognoseentscheidungen über die Fortdauer einer Maßregel ist die richterliche Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung besonders streng; insoweit sind abweichende Gutachtensäußerungen auszuwerten und vom Richter eigenständig zu gewichten. • Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung steigt die Kontrolldichte und die Anforderungen an die Begründung der Verhältnismäßigkeit; bloße Möglichkeitsformeln genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Prognose und Begründung rechtfertigen nicht die Fortdauer langandauernder Unterbringung (Art.2 II 2 i.V.m. Art.20 III GG) • Die Fortdauer einer langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn die vom Untergebrachten ausgehende Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten konkretisiert und hinreichend begründet ist. • Bei Prognoseentscheidungen über die Fortdauer einer Maßregel ist die richterliche Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung besonders streng; insoweit sind abweichende Gutachtensäußerungen auszuwerten und vom Richter eigenständig zu gewichten. • Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung steigt die Kontrolldichte und die Anforderungen an die Begründung der Verhältnismäßigkeit; bloße Möglichkeitsformeln genügen nicht. Der Beschwerdeführer wurde 2006 vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung freigesprochen, zugleich aber nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die Anlasstaten umfassen schwere Gewalt gegen seine damalige Ehefrau und mehrere Sachbeschädigungen an Fahrzeugen Dritter. Nach vorläufiger Unterbringung wurde die Maßregel ab 2007 vollzogen; mehrere Gutachten stellten eine wahnhafte Störung fest. 2011 ordnete das Landgericht Bayreuth die Fortdauer der Unterbringung an; ein von der Verteidigung vorgelegtes Privatgutachten wurde nicht übernommen. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügte u. a. mangelnde Gefahrenquantifizierung und unzureichende Auseinandersetzung mit seinem Gutachten; später wurde gegen ihn die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet und er aus dem Vollzug entlassen. • Verfassungsrechtlicher Maßstab: Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt die Freiheit der Person und verlangt bei länger andauernden Freiheitsentziehungen erhöhte Darlegungs- und Begründungsanforderungen insbesondere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Richterliche Sachaufklärungspflicht: Bei Prognoseentscheidungen über Gefährlichkeit sind erfahrene Sachverständige heranzuziehen; ihre Ausführungen sind vom Richter selbstständig zu bewerten und die Entscheidung darf nicht bloß auf bloße Bezugnahme auf Gutachten gestützt werden. • Erforderliche Konkretisierung der Gefahrenprognose: Gerichtliche Entscheidungen müssen Art und Typus drohender rechtswidriger Taten, deren Eintrittswahrscheinlichkeit (nicht nur eine bloße Möglichkeit) und die Schwere der bedrohten Rechtsgüter nachvollziehbar darlegen. • Berücksichtigung entlastender Umstände: Veränderungen seit der Anordnung der Maßregel, Therapieerfolge, Vollzugsverhalten und Lockerungen sowie abweichende Aussagen im Gutachten sind in die Prognose einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen. • Verhältnismäßigkeitsprüfung bei langandauernder Unterbringung: Mit wachsender Dauer steigt das Gewicht des Freiheitsanspruchs; daher müssen die Gerichte darlegen, weshalb die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr das zunehmend gewichtige Freiheitsinteresse überwiegt. • Anwendung auf den Streitfall: Die angegriffenen Beschlüsse genügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlt an einer hinreichend konkreten Quantifizierung der Gefahr, an der Auseinandersetzung mit entlastenden Feststellungen im Gutachten sowie an einer Abwägung, ob mildere Auflagen und Führungsaufsicht die Schutzinteressen hätten erfüllen können. • Rechtsfolge: Mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Grundlage ist die Fortdauerentscheidung verfassungswidrig; das Oberlandesgericht-Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde wird stattgegeben: Die Beschlüsse des Landgerichts Bayreuth (9.6.2011) und des Oberlandesgerichts Bamberg (26.8.2011) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.2 Abs.2 Satz2 in Verbindung mit Art.20 Abs.3 GG. Das Oberlandesgericht Bamberg-Beschluss vom 26.8.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die angegriffenen Entscheidungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Konkretisierung einer Gefahrenprognose und an die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei langandauernder Unterbringung; entlastende Umstände und abweichende Gutachtenäußerungen wurden nicht hinreichend gewürdigt. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.