OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 386/14, 2 Ws 386/14 - 141 AR 604/14

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:1219.2WS386.14.0A
7Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für das auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gestützte Verbot, keine Rauschmittel zu konsumieren, genügt, dass der Substanzgebrauch eine erneute Straffälligkeit zumindest mittelbar begünstigen kann.(Rn.20) 2. Die Weisung, sich durch eine namentlich benannte Stelle "psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen", genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis; vielmehr bedarf es der zusätzlichen Angabe von Art, Dauer und Häufigkeit der Behandlung.(Rn.24) 3. Die Weisung an den Verurteilten, zu einer durch ein (verfahrensgegenständliches) Sexualdelikt verletzten Person keinen Kontakt aufzunehmen, kann auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gestützt werden. Soweit dem Verurteilten darüber hinaus eine Kontaktaufnahme auch zu früheren Opfern untersagt wird, bedarf es der Darstellung der früheren Straftaten und der Erwägungen, warum für ein Kontaktverbot gegenwärtig noch Anlass besteht.(Rn.28)
Tenor
1) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. Oktober 2014 wird verworfen. 2) Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der vorbenannte Beschluss aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, soweit er angewiesen wurde, a) sich nach zeitlichen Vorgaben der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz (FTA) … psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen; b) „zu den Geschädigten A, B und C“ keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Im übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür nach näherer zeitlicher Weisung durch seinen Bewährungshelfer, die nach Bedarf bis zu viermal im Quartal erfolgen kann, Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, dahin ergänzt wird, dass die Kontrollen beim Toxikologischen Institut … durchzuführen sind. 3) der Antrag des Verurteilten, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt. 4) Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gestützte Verbot, keine Rauschmittel zu konsumieren, genügt, dass der Substanzgebrauch eine erneute Straffälligkeit zumindest mittelbar begünstigen kann.(Rn.20) 2. Die Weisung, sich durch eine namentlich benannte Stelle "psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen", genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis; vielmehr bedarf es der zusätzlichen Angabe von Art, Dauer und Häufigkeit der Behandlung.(Rn.24) 3. Die Weisung an den Verurteilten, zu einer durch ein (verfahrensgegenständliches) Sexualdelikt verletzten Person keinen Kontakt aufzunehmen, kann auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB gestützt werden. Soweit dem Verurteilten darüber hinaus eine Kontaktaufnahme auch zu früheren Opfern untersagt wird, bedarf es der Darstellung der früheren Straftaten und der Erwägungen, warum für ein Kontaktverbot gegenwärtig noch Anlass besteht.(Rn.28) 1) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 22. Oktober 2014 wird verworfen. 2) Auf die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der vorbenannte Beschluss aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, soweit er angewiesen wurde, a) sich nach zeitlichen Vorgaben der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz (FTA) … psychotherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen; b) „zu den Geschädigten A, B und C“ keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Im übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür nach näherer zeitlicher Weisung durch seinen Bewährungshelfer, die nach Bedarf bis zu viermal im Quartal erfolgen kann, Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, dahin ergänzt wird, dass die Kontrollen beim Toxikologischen Institut … durchzuführen sind. 3) der Antrag des Verurteilten, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt. 4) Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Der Verurteilte hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen sexueller Nötigung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 2011 (in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2012) vollständig verbüßt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Landgericht abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen, hat deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt und den Verurteilten der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Weiter hat es den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht angewiesen (Nr. 4 des Beschlusses): a) sich im 14-tägigen Rhythmus bei seinem Bewährungshelfer zu den von diesem nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden; b) keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür nach näherer zeitlicher Weisung durch seinen Bewährungshelfer, die nach Bedarf bis zu viermal im Quartal erfolgen kann, Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind; c) seinen Bewährungshelfer vor der Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit darüber in Kenntnis zu setzen; d) sich nach den zeitlichen Vorgaben der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz (FTA) … dort – anfänglich im wöchentlichen Rhythmus, später in den von der zuständigen Diplom-Psychologin, derzeit Frau X festzulegenden Abständen – vorzustellen und sich therapeutisch betreuen und behandeln zu lassen; e) zu den Geschädigten A, B, C und D keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen; f) seinen Wohnsitz und jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen; g) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Sie ist jedoch unbegründet; auch die gegen die Weisungen gerichtete Beschwerde bleibt im Wesentlichen erfolglos und führt nur in einem geringen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Entlassung im hiesigen Verfahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig verbüßt. Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig und automatisch ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. In der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 283 Ls; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356; Senat JR 1993, 301; std. Rspr.) ist allgemein anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162; OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1995, 539, MDR 1990, 356; Senat NStZ-RR 2005, 42 und JR 1988, 295, Schneider in LK, StGB 12. Aufl., § 68f Rdn. 20). Selbst eine vorzeitige Entlassung in anderer Sache aufgrund einer günstigen Prognose gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führt daher nicht automatisch auch zum Entfallen der Führungsaufsicht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347). Erst recht muss das für den Fall der Vollverbüßung gelten (Senat, Beschluss vom 26. September 2007 – 2 Ws 593/07 –). Denn außer in dem Fall, dass der Verurteilte nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in die vorzeitige Entlassung eingewilligt hat, spricht das Erfordernis, die Strafvollstreckung fortzusetzen, dafür, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten noch nicht behoben ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn gerade in den letzten Monaten des Strafvollzuges ein Wandel deutlich geworden ist, der die Erwartung künftiger Straffreiheit begründet (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf StV 1982, 117 mit Anm. Deckers; Senat JR 1988, 295, 296). Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Köln NStZ 2011, 162). Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die angefochtene Entscheidung als richtig. 2. Die (einfache) Beschwerde ist ebenfalls im Wesentlichen unbegründet. Die Nichtabkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) und die Anordnungen nach §§ 68a Abs. 1, 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB) unterliegen der Prüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gesetzwidrigkeit wäre gegeben, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar wären. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt, soweit es die Weisungen zu 4a (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB), 4b (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB), 4c (§ 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB), 4d (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB Vorstellungsweisung, zur Behandlungsweisung sogleich), 4f (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB) und 4g (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB) des angefochtenen Beschlusses handelt. 3. Aus der Formulierung des § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt sich, dass das Gericht – anders als z.B. im Fall des § 56a Abs. 1 StGB – keine bestimmte Zeit festzulegen hat, sondern lediglich die Möglichkeit hat, die Höchstfrist von fünf Jahren abzukürzen. Da eine gerichtliche Festsetzung somit nicht obligatorisch ist, handelt es sich bei der fünfjährigen Höchstfrist um die gesetzlich bestimmte Regeldauer (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 – mit weit. Nachweisen). Diese ist angesichts der Schwere der abgeurteilten Tat keineswegs unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber selbst hat sie in der verfassungsgemäßen Vorschrift angeordnet. Sollte sich später die Lage des Verurteilten, insbesondere seine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, günstig entwickeln und sich seine soziale Lage stabilisieren, so kann die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich (vgl. OLG Koblenz NStZ 2000, 92) abgekürzt werden (§ 68d StGB). Dazu ist erforderlich, dass sich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug günstige Ansätze im Verhalten des Beschwerdeführers zeigen und in den folgenden Jahren stabilisieren, insbesondere in der Weise dass sich seine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, günstig entwickelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 2 Ws 399/07). 4. Der Erörterung bedürfen lediglich die Weisungen zu 4b, zu 4d, soweit es die Therapieweisung betrifft, und zu 4e. Im Einzelnen: a) Die Weisung, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB. Sie verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit und lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist vielmehr in Anbetracht der Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers geboten, um ihm die notwendige Unterstützung zu gewährleisten. Die dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Tat verübte der Beschwerdeführer alkoholisch enthemmt. Es wurde eine maximale Alkoholkonzentration von 1,4 Promille zur Zeit der Tatbegehung bei ihm errechnet. Auch bei der Begehung früherer – teilweise einschlägiger Taten – war er infolge Alkoholgenusses enthemmt. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB („beitragen“) folgt, dass bei erneutem Alkoholkonsum zu besorgenden Straftaten nicht notwendig unter Enthemmung begangen sein müssen. Es reicht vielmehr aus, dass der Substanzmissbrauch ein mittelbarer Beitrag zur erneuten Straffälligkeit sein kann. So liegt es hier, da der Beschwerdeführer dazu neigt, unter Alkoholeinfluss Straftaten zu begehen. Die Weisung ist auch hinsichtlich der angeordneten Kontrollen hinreichend bestimmt, denn sie legt das Höchstmaß der Kontrollen, nämlich viermal im Jahr fest. Der Strafvollstreckungskammer hat es lediglich unterlassen, festzulegen, an welcher Stelle die Kontrollen durch zu führen sind. Diese Bestimmung kann auch der Senat vornehmen und legt das Toxikologische Institut … fest. b) Die Weisung, sich nach den zeitlichen Vorgaben der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz (FTA) … dort – anfänglich im wöchentlichen Rhythmus, später in den von der zuständigen Diplom-Psychologin, derzeit Frau X festzulegenden Abständen – vorzustellen und sich therapeutisch betreuen und behandeln zu lassen, ist nicht zu beanstanden, soweit sie allein die Vorstellung bei der Ambulanz betrifft. Hier ist zunächst der wöchentliche Abstand nötig, damit mögliche riskante Entwicklungen frühzeitig erkannt und ihnen entgegengewirkt werden kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2008, 190). Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 1999 immer wieder Frauen vergewaltigt. Für eine hinreichende Aufarbeitung seiner Defizite ist nichts ersichtlich. Soweit es die Therapieweisung betrifft, ist zwar nach § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB bei einer nicht stationären Behandlung ohne körperlichen Eingriff nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer therapiewillig ist oder zumindest mit der Weisung dem Grund nach einverstanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 2 Ws 632-633/07 –). Doch genügt die angefochtene Weisung nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 68b StGB. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar festgelegt, bei welchem Arzt bzw. Psychotherapeuten oder bei welcher Einrichtung der Beschwerdeführer sich behandeln und betreuen lassen soll. Allerdings bleibt offen, welche Art von Therapie in welchem Umfang durchgeführt werden soll. Ebenso bleibt offen, wie oft ein Nachweis über die Teilnahme erfolgen soll. Gleiches gilt für die Dauer der Therapie. Hier erscheint die Anordnung der Strafvollstreckungskammer, dass (auch) diese Weisung von vornherein fünf Jahre andauern soll, als unverhältnismäßig. Eine hinreichend bestimmte Formulierung der Weisung dient jedoch dem Zweck, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können. Dem Umstand, ob der Verurteilte ihr nachkommt oder nicht, kann weiterhin Bedeutung dafür zukommen, ob die Dauer der Führungsaufsicht abgekürzt (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) oder verlängert (§ 68c Abs. 2 StGB) wird, oder andererseits dafür, ob weitere Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB erforderlich werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. März 2001 – 5 Ws 159/01 –; vom 20. Mai 2008 – 2 Ws 229/08 –). Da der Beschwerdeführer aus der Weisung nicht erkennen kann, welches konkrete Verhalten von ihm zur Erfüllung der Weisung verlangt wird, entspricht die angefochtene Weisung nicht dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. Senat, Beschluss vom 19. November 2007 – 2 Ws 581/07 –). c) Ebenfalls keinen Bestand haben kann die Weisung, zu den Geschädigten „A, B, C und D“ keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Diese Weisung ist in Bezug auf das Opfer im hiesigen Verfahren (D) unbedenklich. Denn ein richterliches Kontaktverbot dient unmittelbar der Straftatverhütung und dem konkreten Opferschutzinteresse (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2014, 263; OLG Dresden NStZ 2010, 153; BT-Drucks. 16/1993 Seite 18), allerdings im Lichte der begangenen maßregelbegründenden Straftat (vgl. OLG Dresden NStZ 2010, 153). Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer es unterlassen, darzulegen, warum dieses Kontaktverbot auch für alle früheren Opfer – zum Beispiel aus dem Jahre 1999 – gelten soll und inwieweit heute noch Anlass für eine entsprechende Weisung besteht. Der Senat ist an einer eigenen Neufassung (§ 309 Abs. 2 StPO) der Anordnungen gehindert, weshalb es der Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer bedarf. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer festzustellenden Tatsachen muss der Anordnungsbegründung zu entnehmen sein. Ist diese Begründung – wie hier – unzureichend, kann das Beschwerdegericht die Ermessensfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen; es ist ihm verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2012 – 2 Ws 403/12 –). 5. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Pflichtverteidiger beizuordnen, hat keinen Erfolg. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfG 70, 297, 323 = NJW 1986, 767, 771; OLG Stuttgart StV 1993, 378) oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Strafe; OLG Karlsruhe StV 1994, 552 – zehn Jahre Freiheitsstrafe). Im Vollstreckungsverfahren besteht in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis nach einer Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773, 2774). Keiner dieser Gründe ist hier gegeben. Im Vollstreckungsverfahren sind die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. Senat StraFo 2002, 244). Die Schwierigkeit beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Erkenntnisverfahren, denn der Beschwerdeführer muss sich nicht gegen einen Tatvorwurf verteidigen. Das Vollstreckungsgericht ist an die rechtskräftigen Feststellungen des Tatrichters im Urteil gebunden. Im Vollstreckungsverfahren ist maßgebend, ob die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig ist. Das Beschwerdevorbringen wirft hier weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die über die Probleme hinausgehen, die das Gericht in der Regel bei seiner Entscheidung über Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht zu prüfen hat. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, da der Beschwerdeführer lediglich einen geringfügigen (vorläufigen) Teilerfolg hatte.