Beschluss
2 Ws 229/08
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus kann angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen.
• § 112 Abs. 3 StPO ermöglicht Untersuchungshaft auch ohne Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO, wenn die Gefahr besteht, dass ohne Festnahme die Aufklärung oder Ahndung der Tat gefährdet würde.
• Bei besonders schweren Straftaten und erheblichen Fluchtmöglichkeiten rechtfertigen Vermögensverhältnisse und Anhaltspunkte für Verdunkelung die Fortdauer der Haft.
• Bei der Würdigung des dringenden Tatverdachts sind konkrete Indizien wie Telefonverbindungen, Widersprüche in den Aussagen, Verhaltensweisen und Auswertung richterlich angeordneter Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts und Verdunkelungs-/Fluchtgefahr • Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus kann angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vorliegen. • § 112 Abs. 3 StPO ermöglicht Untersuchungshaft auch ohne Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO, wenn die Gefahr besteht, dass ohne Festnahme die Aufklärung oder Ahndung der Tat gefährdet würde. • Bei besonders schweren Straftaten und erheblichen Fluchtmöglichkeiten rechtfertigen Vermögensverhältnisse und Anhaltspunkte für Verdunkelung die Fortdauer der Haft. • Bei der Würdigung des dringenden Tatverdachts sind konkrete Indizien wie Telefonverbindungen, Widersprüche in den Aussagen, Verhaltensweisen und Auswertung richterlich angeordneter Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Mehrere Angeschuldigte werden beschuldigt, an dem spurlosen Verschwinden und mutmaßlichen Tötungsdelikt an der M L beteiligt zu sein. Die Vermisste war seit über einem Jahr verschwunden, sodass ein Tötungsdelikt naheliegt. Konkrete Anhaltspunkte im Verfahren betreffen Vollmachten zugunsten der Angeschuldigten, eine verschwiegenene Übernachtung im Zimmer des Kindes, ungewöhnliche Telefonanrufe am Morgen nach dem Verschwinden sowie die Ortung und Abschaltung des Handys der Vermissten. Weitere Indizien sind eine unmotivierte Ummeldung des Kindes und Hinweise durch Leichenspürhunde. Bei einem Beschuldigten wurden aufgrund richterlich angeordneter Überwachungsmaßnahmen Äußerungen aufgezeichnet, die zumindest teilweise ein Tötungsdelikt andeuten. Die Verteidigung rügt die Beweismittel, deren Überprüfung der Hauptverhandlung vorbehalten bleibt. • Dringender Tatverdacht: Der Senat sieht den dringenden Tatverdacht als gegeben an. Entscheidungsrelevant sind das langandauernde Verschwinden der M L ohne vernünftigen Grund für ein freiwilliges Untertauchen sowie zahlreiche Indizien (Vollmachten, verschwiegenes Übernachten, Telefonanrufe, Ortung/abschalten des Handys, Ummeldung des Kindes, Spürhundhinweise). • Auswertung TKÜ und Geständnisäußerungen: Richterlich angeordnete Überwachungsmaßnahmen ergaben Äußerungen des Beschuldigten, die ein Tötungsdelikt zumindest teilweise einräumen; diese Aufzeichnungen wurden der Verteidigung zugänglich gemacht und stützen den Tatverdacht. • Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StPO: Auch wenn übrige Haftgründe nach § 112 Abs. 2 StPO nicht vorliegen müssen, rechtfertigt die Vorschrift die Fortdauer der Untersuchungshaft, wenn ohne Festnahme die Aufklärung oder Ahndung der Tat gefährdet wäre. • Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr: Es besteht erhebliche Fluchtgefahr wegen drohender lebenslanger Freiheitsstrafe und vorhandener finanzieller Mittel mit Aussicht auf Flucht ins außereuropäische Ausland; zusätzlich erscheint eine Absprache der Beschuldigten zum Aussageverhalten (Verdunkelungsgefahr) als naheliegend. • Übertragung der weiteren Haftprüfung: Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO wird die nächste Haftprüfung dem zuständigen Gericht für drei Monate übertragen. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet. Der Senat hat den dringenden Tatverdacht gegen die Angeschuldigten bejaht und zahlreiche Indizien sowie TKÜ-Auswertungen gewertet, die ein Tötungsdelikt als naheliegend erscheinen lassen. Zudem liegt Flucht- und Verdunkelungsgefahr vor, da den Beschuldigten lebenslange Freiheitsstrafen drohen, sie über erhebliche finanzielle Mittel verfügen und eine Absprache zum Aussageverhalten möglich ist. Daher ist die Fortdauer der Haft aus Sicht der Gefährdung der Aufklärung und Ahndung erforderlich. Die weitere Haftprüfung wird dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht für drei Monate übertragen.