OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ws 27/15, 2 Ws 27/15 - 141 AR 50/15

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0304.2WS27.15.0A
10Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Liegen die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013, sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Damit verdrängt Artikel 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB in diesen Fällen § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB.(Rn.8) 2. In Altfällen ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nur zulässig, "wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird."(Rn.9) 3. Der Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 EGStGB ist so zu verstehen wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen die Anlasstaten vor dem 1. Juni 2013, sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Damit verdrängt Artikel 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB in diesen Fällen § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB.(Rn.8) 2. In Altfällen ist die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nur zulässig, "wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird."(Rn.9) 3. Der Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 EGStGB ist so zu verstehen wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Dezember 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Potsdam hat durch Urteil vom 28. Oktober 2010 die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2011 verworfen worden. Die Sicherungsverwahrung wird seit dem 21. Juni 2011 auf dem Gelände der JVA Tegel vollstreckt. Zuvor verbüßte der Verurteilte eine zehnjährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2000 bis zum 30. Juni 2010 und befand sich seit dem 1. Juli 2010 – mit einer Unterbrechung von sechs Monaten für eine weitere Strafverbüßung – auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2010 in (vorläufiger) Unterbringung gemäß § 275a Abs. 6 StPO. Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts Berlin die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam hat der Senat mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 – 2 Ws 266/13 – diese Entscheidung aufgehoben und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2014 hat die Strafvollstreckungskammer entschieden, dass die Sicherungsverwahrung fortdauert. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten. II. Die gegen die (erneute) Fortdauerentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Untergebrachten ist nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO), sie hat jedoch aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg. Über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung hat der Senat nunmehr zum zweiten Mal auf der Grundlage der seit dem 1. Juni 2013 geltenden neuen Gesetzeslage zu entscheiden, mit der der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2356/09 u.a. – BVerfGE 128, 326 ff.) umgesetzt hat. Zur Vorgeschichte und zum bisherigen Vollstreckungsverlauf nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine oben bereits erwähnte Entscheidung vom 7. Januar 2014. 1. Durch Art. 7 des am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425 f.) wurde Artikel 316f EGStGB als Übergangsvorschrift eingeführt. Aus dessen Absatz 2 Satz 1 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden sind. Diese modifizierte Fortgeltung der bisherigen Vorschriften ist verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. BGH NJW 2013, 2295 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juli 2013 – 3 Ws 136-137/13 – [juris]) und verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2356/09 u.a. – BVerfGE 128, 326 ff.; BVerfGE 109, 133 ff.). Damit verdrängt Artikel 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB hier – und in gleichgelagerten Fällen – § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB. a) Danach ist die Fortdauer der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung nur zulässig, wenn bei dem Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt (Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB). b) Soweit der Untergebrachte meint – und diese Auffassung auch zum Gegenstand seiner Beschwerdebegründung macht – die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei nur beim Vorliegen einer „psychischen Erkrankung“ (womöglich im Sinne des § 20 StGB) zulässig, verkennt er den Regelungsgehalt des Gesetzes und die Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR. Mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 [juris] = BGBl. I S. 1003 = BVerfGE 128, 326 = NStZ 2011, 450) hatte das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf die Entscheidung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (vgl. NStZ 2010, 263) angeordnet, dass § 66b Abs. 2 StGB a.F. auf Taten, die – wie vorliegend – vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, nur noch dann angewendet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung leidet, weil Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK eine Freiheitsentziehung (auch) bei „persons of unsound mind“ erlaubt, wie es in der englischen Fassung heißt – gegebenenfalls sogar wenn sie ihre Strafe bereits verbüßt haben. Das insoweit zentrale Tatbestandsmerkmal des "unsound mind" setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte voraus, dass es sich um eine zuverlässig nachgewiesene psychische Störung ("true mental disorder") handelt, die eine zwangsweise Unterbringung erfordert ("warranting compulsory confinement"), und die fortdauert ("the validity of continued confinement must depend upon the persistence of such a disorder"; vgl. BVerfG a.a.O. mit zahlreichen weiteren Nachw.). Eine abschließende Definition des Begriffs "true mental disorder" existiert – wie das BVerfG in seiner Entscheidung klargestellt hat – weiterhin nicht. Wörtlich heißt es in der Entscheidung dazu (Rdn.152): „…Lediglich sozial abweichendes Verhalten stellt allerdings keine Störung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 37). Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung oder eine Psychopathie ("anti-social personality" oder "psychopathic disorder") können jedoch darunter fallen (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Februar 2003, Beschwerde-Nr. 50272/99, Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 19; s. auch Prior, Mentally disordered offenders and the European Court of Human Rights, International Journal of Law and Psychiatry 30 (2007), S. 546 ; Bartlett/Lewis/Thorold, Mental Disability and the European Convention on Human Rights, 2007, S. 43).” Die besondere Gefährlichkeit des Verurteilten muss also auf einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG beruhen, wo dieser Begriff ebenso verwendet wird wie in Artikel 316f EGStGB. Nach der Gesetzesbegründung zum ThUG umfasst dieser Begriff auch dissoziale Persönlichkeitsstörungen und kombinierte Persönlichkeitsstörungen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. November 2013 – 2 Ws 490/13 – und im hiesigen Verfahren vom 7. Januar 2014 – 2 Ws 266/13 –; BT-Drucks. 17/3403 S. 52 f.). Der Begriff der psychischen Störung lehnt sich an die Begriffswahl der heute in der Psychiatrie genutzten Diagnoseklassifikationssysteme ICD-10 und DSM IV an. Die Annahme einer der im ICD-10 oder im DSM-IV aufgeführten Diagnosen erfordert, dass sich ein klinisch erkennbarer Komplex von solchen Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die mit Belastungen und Beeinträchtigungen auf der individuellen und oft auch der kollektiven oder sozialen Ebene verbunden sind (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Ob das Verhalten einer Person als psychische Störung eingeordnet wird, ist dabei abhängig vom Grad der objektiven Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht. Dies ist anhand des gesamten – auch des strafrechtlich relevanten – Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 – 2 BvR 1516/11 – [juris]). Für die Annahme einer psychischen Störung muss nicht der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB erreicht sein. Vielmehr sind darunter auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- oder Triebkontrolle zu fassen. Dies gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung und verschiedene Störungen der Sexualpräferenz, etwa die Pädophilie oder den Sadomasochismus (vgl. BT-Drucks. 17/3403 S. 54). Die psychische Störung muss die besondere Gefährlichkeit des Betroffenen bedingen und sich auch aktuell auf diese Gefährlichkeit auswirken (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 2 Ws 3/12 –). c) Auch bei Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe ist im Streitfall eine Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung geboten, da das Interesse der Allgemeinheit an einem Schutz vor schwersten Gewalttaten und Sexualdelikten das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Dieser leidet an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, und es liegen auch konkrete Umstände in seiner Person vor, aus denen eine hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Gewalt- oder Sexualdelikte abzuleiten ist. aa) Hinsichtlich der Biografie, der Vorstrafen, der Anlasstaten und des Vollzugsverlaufs (auch des aktuelleren) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die den Beteiligten bekannte Darstellung im Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2014 und auf die Beschlüsse des Senats vom 24. Juni 2013 und 7. Januar 2014 (beide zum Aktenzeichen 2 Ws 266/13) Bezug. Danach steht fest, dass bei dem Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F 60.2, ICD-10) vorliegt. bb) Über die Feststellung einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG hinaus liegen weiterhin auch konkrete Umstände in der Person des Beschwerdeführers vor, aus denen in der Gesamtschau eine nach wie vor hochgradige Gefahr neuerlicher schwerster Sexualdelikte abzuleiten ist. Ausgehend von der Einschätzung beider Sachverständiger, dass die in den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit des damals faktisch unbehandelten Verurteilten im Jahr 2013 fortbestand, weshalb im Falle einer Entlassung zum damaligen Zeitpunkt mit erheblichen und gleichgelagerten Straftaten wie in der Vergangenheit gerechnet werden musste (zu den Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 7. Januar 2014), stellt sich die Frage, ob nunmehr Tatsachen vorliegen, die eine günstigere Einschätzung begründen. Dies ist im Ergebnis nicht der Fall. Anlässlich einer Vollzugsplankonferenz am 20. Februar 2014 wurde im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer beschlossen, die von dem Sachverständigen Dr. L. angeregte Verlegung in die Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) nicht weiterzuverfolgen. Der Beschwerdeführer besorgte, zu viele Rechte zu verlieren, die ihm als Sicherungsverwahrten zustehen, wenn er sich in den Rahmen der SothA einfügen müsste. Zum weiteren Vollzugsverlauf hat die Vollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 mit der Diplom-Psychologin R. vom Psychologischen Dienst der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein Erstgespräch geführt habe. In diesem Gespräch habe er sich überzeugt davon gezeigt, keine Therapie mehr zu benötigen und sich grundlegend verändert zu haben. Trotzdem habe er den Wunsch nach Unterstützung geäußert, die ihm auch angeboten worden sei. Er sei dann zunächst regelmäßig zu den wöchentlich stattfindenden Gesprächsterminen mit Frau R. erschienen. Diese Phase habe dann etwa Mitte Juni 2014 ein Ende gefunden. Der Beschwerdeführer fordere seitdem unter Hinweis darauf, dass er die Therapeutin für ungeeignet und zudem für eine Lügnerin halte, vehement einen Therapeutenwechsel. Dabei habe er von ihr verlangt, dass sie die Gespräche beende, weil ein Gesprächsabbruch von seiner Seite negative Konsequenzen für ihn haben würde. Diese Thematik sei am 22. Juli 2014 mit dem Verurteilten, der Leiterin der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, dem zuständigen Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie der Therapeutin besprochen worden. Dem Wunsch des Untergebrachten nach einer neuen Therapeutin sei nicht entsprochen worden. Ihm sei jedoch eine „vorläufige Therapiepause angeboten“ worden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 19. Dezember 2014, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen war, dauerte diese „Therapiepause“ noch an. Von der Möglichkeit eine Wiederaufnahme der Gespräche jederzeit zu beantragen, habe der Untergebrachte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Gebrauch gemacht. Neuere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor, sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2015. Der für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiter hat im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer dargelegt, dass er weiterhin bemüht sei, den Verurteilten zur Mitarbeit zu motivieren. Zuletzt habe er versucht, mit ihm dessen Zukunftsperspektive zu besprechen. Dazu habe dieser aber nichts „formulieren“ können. Positiv zu bewerten ist, dass die Ausführungen – bis zur Entscheidung des Landgerichts vier von fünf in 2014 – beanstandungsfrei verlaufen sind. Der Betroffene nimmt zudem nunmehr an einer Computergruppe teil und bemüht sich um Kontakte auch innerhalb der Anstalt. Vorher habe er nach Auskunft des Sozialarbeiters solche Kontakte als Stress empfunden und versucht, diese zu vermeiden. Positiv sei auch, dass der Untergebrachte seit Dezember 2013 in einem partnerschaftlichen Kontakt zu einer Frau stehe, die er über eine Partnerschaftsbörse kennengelernt habe und die ihn regelmäßig besuche. Dennoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefährlichkeit des Verurteilten gemindert haben könnte, denn es ist ihm – trotz der zuvor erwähnten Fortschritte – immer noch nicht gelungen, sich in einem längeren therapeutischen Prozess selbst zu hinterfragen und hinterfragen zu lassen. Der erneute – faktische – Therapieabbruch bestätigt (auch wenn er – jedenfalls aus heutiger Sicht – euphemistisch als „Therapiepause“ bezeichnet wird) in bezeichnender Weise ein Muster, das sich seit Jahren wiederholt. Es besteht somit weiterhin ein hohes Risiko für die Begehung dem Anlassdelikt vergleichbarer Straftaten – insbesondere Sexualstraftaten gegen beliebige Frauen. Angesichts der weiterhin unzureichenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich im eigenen Interesse dauerhaft und kooperativ auf das Behandlungsangebot der Vollzugsanstalt einzulassen, kann von einer tragfähigen Erwartung, der Beschwerdeführer werde – eingebunden in ein externes Risikomanagement – außerhalb des Vollzuges keine schwersten Sexualdelikte mehr begehen, nach dem Vorstehenden jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht die Rede sein. Die zurzeit notgedrungen noch auf gelegentliche persönliche Kontakte beschränkte neue – noch relativ kurze – Beziehung des Verurteilten, kann daran nichts ändern. Die im Falle einer Entlassung aufgrund der festgestellten Umstände in der Person und dem Verhalten des Verurteilten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten sind nach den zurückliegenden Erfahrungen mit ihm als schwerste Sexualstraftaten im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB zu werten. cc) Der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr kann auch nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen, insbesondere Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, wirksam begegnet werden. Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung ist daher – auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Dauer – nicht unverhältnismäßig. Die von dem Beschwerdeführer aktuell ausgehende Gefahr ist so hoch, dass sie den mit der Sicherungsverwahrung verbundenen schwerwiegenden Eingriff in seine Freiheitsrechte rechtfertigt. 2. Vollzugsdefizite werden von dem Beschwerdeführer aktuell nicht geltend gemacht, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. § 67d Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB sieht als Rechtsfolge die Aussetzung der Un-terbringung zur Bewährung zwar auch dann vor, wenn dem Untergebrachten – wie hier – (noch) keine günstige Prognose gestellt werden kann. Diese Folge tritt aber nur ein, wenn „das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist“. Hier fehlt es bereits an der gerichtlichen Fristsetzung. Es besteht aber auch keine Veranlassung zu einer – nach § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich möglichen – eigenen Fristsetzung durch den Senat. Für den Sicherungsverwahrten besteht der Vollzugs- und Eingliederungsplan in der Fassung der Fortschreibung vom 22. September 2014. Die darin umrissene Betreuung des Untergebrachten genügt den gesetzlichen Anforderungen (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen Senat NStZ 2014, 273). 3. Einen Anlass für eine erneute externe Begutachtung des Untergebrachten vermag der Senat insbesondere angesichts der vergleichsweise kurz zurückliegenden ergänzenden Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. L. nicht zu erkennen. Die gesetzliche Frist des § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO ist ersichtlich nicht annähernd erreicht, weil die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung noch keine zehn Jahre, sondern weniger als fünf Jahre andauert. Eine erneute Begutachtung war auch angesichts der noch mangelnden Therapiebereitschaft des Untergebrachten und der dadurch wenig veränderten Ausgangslage nicht angezeigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.